22. Gemeinwesen, Subventionen und Spenden Flashcards

1
Q

Welches sind die Voraussetzungen, damit von einer Subvention gesprochen wird? Wo finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen?

A

MWSTG 18 II lit. a; MWSTV 29
1. Subventionen werden von der öffentlichen Hand ausgerichtet (= autonome Dienststelle des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften
2. Beitragszahler erhalten keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten
3. Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer geseztlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.)

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2
Q

Wie sind Subventionen aus Sicht der MWST zu qualifizieren und welche Auswirkungen hat dies auf die Vorsteuer? (vier Optionen)

A
  • Mangels Leistung gelten Subventionen als Nicht-Entgelte (MWSTG 18 II lit. a)
  • Folge ist die verhältnismässige Kürzung der VOST (MWSTG 33 II)
  • In Bezug auf die Kürzung der VOST ist zwischen den folgenden vier Bestimmungen (MWSTV 75) zu unterscheiden:
    1. Keine VOST-Kürzung ist vorzunehmen, wenn die Subventionen einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine VOST anfällt oder kein Anspruch auf VOST-Abzug besteht (Bsp.: Nicht MWST-pflichtige Dienststelle einer Gemeinde)
    2. Wenn Subvention einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden kann, ist nur die VOST auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen (Bsp.: steuerpflichtiger Verkehrsverein, der gleichzeitig ein Reisebüro führt, erhält vom Kanton Subventionen; einzig der Tätigkeitsbereich Verkehrsverein ist von der Problematik der VOST-Kürzung betroffen)
    3. Wenn Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet werden, ist die VOST gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz (exkl. MWST) zu kürzen (Bsp.: Deckung des Betriebsdefizits eines Sportzentrums durch Gemeinwesen)
    4. Beim Erhalt von sonstigen Subventionen, welche nich unter die anderen drei Kategorien fallen, kann b) alternativ die VOST gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtaufwand gekürzt werden, falls a) die Kürzung im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt *(Bsp.: Ein Start-up wird von der öffentlichen Hand mit einem Darlehen unterstützt) *
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3
Q

Was sind objektbezogene Subventionen und welche Auswirkungen haben solche auf die VOST-Kürzung? (Siehe Beispiele unten)
* Beispiel 1: Der Kanton will die Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden in die Arbeitswelt unterstützen. Zu diesem Zweck richtet er Beiträge an ein privates Unternehmen aus. Diese sollen einen Teil der Lohnkosten der arbeitssuchenden Person subventionieren.
* Beispiel 2: Ein Gemeinwesen möchte ein Forschungsprojekt finanziell unterstützen. Zu diesem Zweck wird der beauftragten Hochschule ein Betrag an den Lohn eines Assistenten ausgerichtet.
* Beispiel 3: Sportzentrum erhält Subvention im Zusammenhang mit einem Erweiterungsbau (Kosten Erweiterungsbau inkl. MWST CHF 1’068’000 erhaltene Subvention CHF 600’000)

A
  • Objektbezogene Subventionen sind solche, die einem bestimmten Bereich zuzuordnen sind.
  • Falls für diesen Bereich (dem die Subventionen zuzuordnen sind) keine VOST anfällt oder falls dafür kein Anspruch auf VOST-Abzug besteht, erübrigt sich die Kürzung des VOST-Abzuges.
  • Beispiel 1: Da die Subvention den Lohnkosten zuzuordnen ist, auf welchen keine VOST lastet, ist auch keine Kürzung der VOST nötig.
  • Falls zwar für diesen Bereich keine VOST anfällt oder kein Anspruch auf VOST-Abzug besteht, die Zuordnung der Subvention an diesen Bereich aber rein auf kalkulatorischer Basis erfolgt (aus Unterlagen in ZSH mit Subvention ersichtlich), besteht der Zweck der Subvention darin, den gesamten Betrieb zu unterstützen (hat also verhältnismässige VOST-Kürzung zur Folge)
  • Beispiel 2: Das gemeinwesen möchte mit der Subvention das Forschungsprojekt als Ganzes unterstützen. Die Unterstützung gilt als Betriebsbeitrag und VOST ist verhältnismässig zu kürzen.
  • Soweit Subventionen einem bestimmten Objekt zuzuordnen sind (und dort VOST anfallen, bzw. Anspruch auf VOST-Abzug besteht), ist nur VOST in ZSH mit diesem Objekt zu kürzen; Schlüssel berechnet sich im Verhältnis der erhaltenen Subvention zu den gesamten Objektkosten (inkl. MWST)
  • Beispiel 3: Die gesamte VOST in Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau ist um 56.18% zu kürzen (Kosten Erweiterungsbau inkl. MWST CHF 1’068’000 = 100%; Subvention CHF 600’000 = 56.18%).
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4
Q

Was sind Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits und welche Auswirkungen haben diese auf den VOST-Abzug? Wie ist vorzugehen, wenn sowohl objektbezogene Subventionen als auch Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits erhalten werden oder wenn Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits erhalten werden und im Gesamtumsatz auch ausgenommene Leistungen enthalten sind?
* Beispiel: Ein Sportzentrum erhält Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits:

A
  • Es handelt sich um Subventionen, die nicht einem bestimmten Objekt zugewiesen werden können, sondern dazu dienen sollen, ein Betriebsdefizit als Ganzes zu decken;
  • Diesfalls ist die gesamte abzugsberechtigte VOST (auf Aufwendungen und Investitionen) im Verhältnis der Subvention zum Gesamtumsatz (ohne MWST) zu kürzen;
  • Gesamtumsatz = Total aller Einnahmen (exkl. MWST) inkl. steuerbare Umsätze, ausgenommene Umsätze, befreite Umsätze, Spenden und die Subventioen selbst
  • Beispiel:
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5
Q

Wann gelten Forschungsbeiträge als Subventionen gem. MWSTG 18 II lit. a? Wie sind solche Beiträge ansonsten zu qualifizieren (falls keine Subvention)?

A
  • Forschungsbeiträge gelten als Subventionen, sofern das Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht (MWSTV 29 lit. c)
  • Beiträge müssen durch die öffentliche Hand ausgerichtet werden (= autonome Dienststelle des Bundes, der Kantone oder Gemeinden)
  • es bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (Beiträge werden darauf basierend ausgerichtet)
  • Falls es sich bei Forschungsbeträgen nicht um Subventionen handelt (Gemeinwesen kommt Exklusivrecht an Forschungs- und Entwicklungsresultaten zu); handelt es sich um eine gegen Entgelt ausgeführte Forschungs- und Entwicklungsleistung zum Normalsatz (steuerbare Dienstleistung)!
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6
Q

In welchen Fällen stellen Forschung und Entwicklung keine steuerbaren Dienstleistungen (kein Leistungsaustausch; Nicht-Entgelt gem. MWSTG 18 II) dar? Was ist diesfalls zu prüfen?

A

Forschungen und Entwicklungen sind mangels Leistungsaustausch keine steuerbaren Dienstleistungen, wenn sie:
* mit Forschungsbeiträgen finanziert werden, ohne dass Beitragszahler das Verwertungsrecht erhält (Exklusivrecht an Forschungsergebnissen)
* nur im Auftrag, nicht aber für die Bedürfnisse des Auftraggebers erfolgen
* für die Bedürfnisse des Beitragszahlers, nicht aber in dessen Auftrag erfolgen
–> Sofern es sich nicht um steuerbare Dienstleistungen handelt (aufgrund obiger VSS); ist zu prüfen, ob es sich um: a) Spenden gem. MWSTG 18 II lit. d oder b) Subventionen gem. MWSTG 18 II lit. a (VOST-Kürzung) handelt

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7
Q

Wann unterliegen Forschungs- und Entwicklungsleistungen der Steuer zum Normalsatz (steuerbare Dienstleistung)?

A
  • Gegen Entgelt ausgeführte Forschungs- und Entwicklungsleistungen; d.h.
  • dem Beitragszahler steht ein Verwertungsrecht (Exklusivrecht) an den Forschungs- und Entwicklungsresultaten zu (= alleiniges Recht des Beitragszahlers/der Beitragszahler zur Verwendung der Forschungsresultate, irrelevant ob dies ganz oder teilweise, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit besteht);
  • oder: die Forschungs- und Entwicklungsleistungen werden im Auftrag und für die Bedürfnisse des Auftraggebers gemacht (Auftragsforschung); dem Auftraggeber kommen die Erkenntnisse direkt zu Nutze
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8
Q

Was ist im Zusammenhang mit dem Verwertungsrecht (Exklusivrecht bei Forschung & Entwicklung) im Zusammenhang mit AGB für Dienstleistungsaufträge von Gemeinwesen zu beachten?

A

Sofern die Klausel über die Übertragung des geistigen Eigentums nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, erhält der Beitragszahler automatisch das Verwertungsrecht übertragen (= steuerbare Dienstleistung zu Normalsatz)
–> Wenn AGB integrierenden Vertragsbestandteil bilden und dies nicht explizit wegbedungen wird

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9
Q

Was ist Auftragsforschung bzw. Auftragsentwicklung? Wie ist diese aus MWST Sicht zu beurteilen (Steuersatz, Ort, Lieferung/DL)? Wie ist das Verwertungsrecht zu beurteilen?

A
  • Auftragsforschung bzw. Auftragsentwicklung liegt vor, wenn diese im Auftrag des Auftraggebers für die Bedürfnisse des Auftraggebers erfolgt. Die Auftragsforschung ist Beratungsleistungen gleich zu setzen.
  • Auftragsforschung: Dienstleistung MWSTG 3 lit. e; Empfängerortprinzip MWSTG 8 I ; Normalsatz
  • Verwertungsrecht: Dienstleistung MWSTG 3 lit. e; Tätigkeitsortprinzip MWSTG 8 II lit. c
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10
Q

Wie sind Beiträge von SNF (Schweizerischer Nationalfonds), Innosuisse, SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) sowie nationalen Forschungsakademien (SAGW, SAMW,…) grundsätzlich aus MWST-Sicht zu beurteilen?

A

Grundsätzlich stellen diese Subventionen (MWSTG 18 II lit. a) dar; ausser:
* falls Beitragszahler Verwertungsrecht zusteht;
* eine Auftragsforschung vorliegt

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11
Q

Wie sind Leistungsaufträge und Programmvereinbarungen in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Beiträgen (durch öffentliche Hand) zu beurteilen?

A
  • Leistungsaufträge /Programmvereinbarungen sind regelmässig mit Auflagen und Zielen verbunden
  • Dieser Umstand alleine genügt aber nicht, um ein Leistungsverhältnis zu begründen;
  • Bedingungen & Zielsetzungen haben einzig den Zweck, zu gewährleisten, dass die Beiträge im öffentlichen Interesse eingesetzt werden (auch wenn Beitragsempfänger dazu verpflichtet wird, Rechenschaft abzulegen)
  • Somit: Qualifikation gem. MWSTG 18 II lit. a bzw. MWSTV 29 lit. c
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12
Q

Wie ist die Weiterleitung von Subventionen zu qualifizieren? Was sind die Folgen aus MWST-Sicht?

A
  • Subventionen, die lediglich weitergeleitet werden, unterliegen nicht der Steuer (MWSTV 30 I)
  • Bei der Person, welche die Beiträge weiterleitet, hat dies keine Konsequenzen;
  • Die VOST-Kürzung erfolgt einzig beim letzten Zahlungsempfänger (MWSTV 20 II)
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