§2 Grundsätze des Sachenrechts Flashcards
(6 cards)
Absolute Rechte
Dingliche Rechte wirken “erga omnes” also für jeden und können gegen jeden durchgesetzt werden. Rechte aus SV gelten hingegen nur “inter partes”.
Numerus Clausus/Typenzwang
Dingliche Rechte sind umfassend geregelt und nicht der parteiautonomen Bestimmung zugänglich.
- > Vertrauen auf dingliche Rechte
- > Schutz des Rechtsverkehrs
Spezialitätsgrundsatz
Jeder selbstständigen Sache entspricht ein gesondertes Eigentumsrecht.
-> Erkennbarkeit des dinglichen Rechts im RV
Bestimmtheitsgrundsatz
Inhalt der dinglichen Rechte muss genau bestimmt sein.
-> Erkennbarkeit des dinglichen Rechts im RV
Publizitätsprinzip
Die dingliche Rechtslage soll für Jeden erkennbar sein.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Das schuldrechtliche Verpflichtungs- und das dingliche Verfügungsgeschäft werden als Verträge verschiedenen Inhalts streng voneinander getrennt. Sie sind auch in ihrer Wirkung abstrakt voneinander.