§249 StGB - Raub Flashcards

1
Q

Sache

A

Körperlicher Gegenstand im Sinne des §90 BGB, den man auch tatsächlich anfassen kann

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2
Q

Fremd

A

Ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist

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3
Q

Beweglich

A

Ist die Sache, wenn man sie transportieren oder zumindest transportabel machen kann

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4
Q

Wegnahme

A

Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams

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5
Q

Gewahrsam

A

Ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft

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6
Q

Sachherrschaft

A

Ist die physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache

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7
Q

Herrschaftswille

A

Beschreibt einen natürlichen Beherrschungswillen über alle Sachen im Herrschaftsbereich

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8
Q

Gelockerter Gewahrsam

A

Wenn durch z.B. räumliche Trennung zwischen der Sache und des Gewahrsamsinhabers keine direkte Einwirkungsmöglichkeit besteht, diese aber jederzeit hergestellt werden kann

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9
Q

Fremd (Gewahrsam)

A

Fremd ist der Gewahrsam, wenn der Täter die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft nicht ausschließlich selbst inne hat

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10
Q

Gewahrsamsbruch

A

Ist der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers

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11
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Wenn der Täter (oder ggf. ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nicht mehr auf die Sache zugreifen kann, ohne vorher die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen

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12
Q

Gewalt

A

Ist körperlich wirkender Zwang unter wenn auch nur geringer Kraftentfaltung

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13
Q

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

A

Ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt

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14
Q

Gegenwärtige Gefahr

A

Ist eine Situation, die jederzeit in den Schadenseintritt umschlagen kann

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15
Q

Leib und Leben

A

Leib=körperliche Unversehrtheit

Leben=wie Wortsinn

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16
Q

Finale Verknüpfung

A

Nach der subjektiven Zielsetzung des Täters muss die Gewaltanwendung bzw. die Drohung gerade dazu dienen, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen bzw. zu verhindern

17
Q

Zueignung

A

Ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsposition über die Sache unter Ausschluss des Berechtigten. Sie setzt sich zusammen aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz

18
Q

Aneignungsabsicht

A

Ist das zumindest vorübergehende Einverleiben der Sache oder des verkörperte Sachwertes in das eigene Vermögen durch Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht. Diesbezüglich muss Absicht vorliegen

19
Q

Enteignungsvorsatz

A

Ist die faktisch dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition. Diesbezüglich müsste zumindest bedingter Vorsatz vorliegen

20
Q

Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

A

Wissen und Wollen der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

21
Q

Rechtswidrig

A

Ist die Zueignung, wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht