Diebstahl Flashcards
(33 cards)
Sache
Körperlicher Gegenstand im Sinne des §90 BGB
Fremd
Wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
Beweglich
Wenn man die Sache transportieren oder zumindest transportabel machen kann
Wegnahme
Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam
Die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft
Sachherrschaft
Physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit
Herrschaftswille
Der natürliche Beherrschungswille über alle Sachen im Herrschaftsbereich
Fremder Gewahrsam
Wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft nicht ausschließlich selbst inne hat
Gewahrsamsbruch
Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn der Täter (oder ggf. ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegen stehen und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nicht mehr auf die Sache zugreifen kann, ohne vorher die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Vorsatz
Meint gemäß §15 StGB das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Bedingter Vorsatz
Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt diese billigend in Kauf
Zueignung
Die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache unter Ausschluss des Berechtigten. Diese besteht aus 2 Komponenten: Aneignungsabsicht & Enteignungsvorsatz
Aneignungsabsicht
Das zumindest vorübergehende Einverleiben der Sache oder des verkörperten Sachwertes durch Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht. Diesbezüglich muss Absicht vorliegen: Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und will diese auch bezwecken
Enteignungsvorsatz
Die faktisch dauerhafte Verdrängung des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers aus seiner Sachherrschaftsposition. Diesbezüglich muss bedingter Vorsatz vorliegen
Vorsatz bezüglich der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Ist das Wissen und Wollen der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (bedingter Vorsatz reicht). Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht.
Rechtswidrigkeit
Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein grundsätzlich verbotenes Verhalten im konkreten Ausnahmefall rechtfertigen
Schuld
Die Vorwerfbarkeit der Handlung. Diese liegt vor, wenn der Täter sich auch anders hätte entscheiden können (er hätte sich auch für das Recht entscheiden können)
Geringwertig
Ist eine Sache, wenn ihr Gewinn oder Verlust nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als finanziell unerheblich angesehen werden kann
Gewerbsmäßig
Ist ein Diebstahl, wenn er in der Absicht begangen wird, durch mehrmalige Begehung eine Einnahmequelle von bestimmter Dauer und bestimmten Umfang zu verschaffen
Umschlossener Raum
Ein Raumgebilde, das durch künstliche Hindernisse dem Betreten Unbefugter entgegensteht und den Eintritt von Menschen ermöglicht
Gebäude
Ein durch Wände und Dach begrenztes, fest mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht
Dienstraum
Räumlichkeit, in der bestimmungsgemäß Tätigkeiten ausgeübt werden, die auf öffentlich-rechtlichen Grunlagen beruhen
Geschäftsraum
Abgeschlossene Räumlichkeit, die der Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer, gewerblicher oder anderer Zwecke dient