§ 250 ff. StPO Flashcards
§ 252 StPO: Zeuge macht erst bei Hauptverhandlung von ZVR Gebrauch → Muss ZVR schon bei erster Aussage (in polizeilicher Vernehmung) bestanden haben?
(+) Wortlaut § 252 StPO: “erst”
(-) Sinn & Zweck = familiären Frieden bewahren, Schutz vor Konfliktsituation → wäre wirkungslos
→ nach ganz h. M. ausreichend, wenn ZVR erst nach der polizeilichen Vernehmung entsteht
§ 252 StPO als umfassendes BVV
(+) sonst kaum eigenständiger Anwendungsbereich gegenüber § 250 StPO
(+) soll gewährleisten, dass Zeuge bis zur Hauptverhandlung (richterlichen Vernehmung) frei entscheiden kann, ob er von seinem ZVWR Gebrauch macht
Zeuge wird nicht über ZVR belehrt, weil er Gründe dafür bewusst verschwiegen hat → Ausnahme von § 252 StPO zulässig?
Rspr.: (+)
(+) es soll nicht in der Hand des Zeugen liegen, dem Gericht durch unlautere Manipulation Beweismittel aufzudrängen oder vorzuenthalten
(+) Zeuge soll Prozess nicht willkürlich zu Fall bringen
(-) besondere Konfliktlage → Schutzzweck § 52 StPO
Enthält § 254 StPO ein umfassendes Verwertungsverbot?
h. M.: (-)
§ 254 StPO verbietet nur Protokollverlesung
→ Wortlaut § 254 StPO anders als § 252 StPO: kein grundsätzliches Verbot, sondern Erlaubnis der Verlesung, aus der ein weitergehendes Verbot anderer Beweismethoden nicht abgeleitet werden kann
Enthält § 254 StPO ein umfassendes Verwertungsverbot?
a. A.: (+)
§ 254 StPO schützt Selbstbelastungsfreiheit
soll sicherstellen, dass Beschuldigter erst bei Vernehmung durch Richter definitiv darüber entscheiden muss, ob er von Schweigerecht Gebrauch macht
Unmittelbarkeitsgrundsatz
die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen sind durch das Gericht in der Hauptverhandlung selbst festzustellen, vgl. §§ 261, 264 StPO
→ alle Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens müssen erst in die Hauptverhandlung eingeführt werden, um im Urteil verwertet zu werden
§ 250 StPO: Zeugenbeweis hat Vorrang vor Vernehmungsprotokoll
Verlesung und Verwertung von Aussagen nach ZWR, § 252 StPO
→ Protokoll einer früheren Aussage darf nicht verlesen werden
- nach ganz h. M. umfassendes Verwertungsverbot bzgl. früheren Vernehmungen (auch Verhörsperson)
- nicht anwendbar auf Äußerungen außerhalb der Vernehmung
- str.: Ausnahme von § 252 StPO, wenn frühere Vernehmung durch Richter geschah?
Ausnahme von § 252 StPO, wenn frühere Vernehmung durch Richter geschah → Vernehmung der richterlichen Verhörsperson zulässig?
e. A.: (-)
(+) § 252 StPO unterscheidet nicht zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen
Rspr.: (+)
(+) Vernehmung durch Richter besitzt höhere Qualität (vgl. § 153 StGB)
(+) richterlicher Vernehmung wird vom Gesetz mehr Vertrauen entgegengebracht (vgl. §§ 251 I, II - 254 StPO)
(+) öff. Interesse an Strafverfolgung größer als Interesse des Zeugen, wenn dieser vor Richter nicht von ZWR Gebrauch gemacht hat
(+) eine Person soll nicht durch ZWR Prozess zum Scheitern bringen können → Effektivität des Strafprozesses
P: Angeöriger (→ ZVR (+)) in früherer Vernehmung nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vernommen → gilt Rückausnahme von § 252 StPO für Ermittlungsrichter?
(-) Beschuldigter wollte in früherer Vernehmung vor allem sich selbst verteidigen → hätte u. U. anders ausgesagt, wenn er nur als Zeuge vernommen worden wäre und kein Verdacht gg. ihn bestanden hätte
qualifizierte Belehrung des Ermittlungsrichters über Schweigerecht und Verwertungsmöglichkeit in HV erforderlich?
Großer Senat:
→ Ausnahme bei Ermittlungsrichter (+)
→ keine qualifizierte Belehrung erforderlich
(+) keine gesetzliche Grundlage für qualifizierte Belehrung
(-) keine Grundlage für Ausnahme bei Ermittlungsrichter
(+) Vorschriften im Umfeld des § 252 StPO geändert → mit Handhabung durch Praxis einverstanden, da § 252 StPO nicht geändert (gesetzgeberischer Wille)
(+) § 52 III 2 StPO: keine Belehrung für Möglichkeit des Verzichts notwendig
(+) § 163a IV StPO: keine qualifizierte Belehrung erforderlich
Führt Fehlen einer qualifizierten Belehrung zu Verwertungsverbot?
Lit.: Fortwirken des Verwertungsverbots (+)
BGH: nur Verwertungsverbot, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte sich infolge der fehlenden Belehrung tatsächlich an sein Schweigerecht gebunden glaubte
→ davon ist auszugehen, wenn erste Aussage lediglich wiederholt wird
§ 250 StPO: Unmittelbarkeitsgrundsatz, aber
→ verbietet nur Ersetzung Zeugenvernehmung durch Urkundenbeweis, kein Vorrang des “nahen” vor dem “fernen” Zeugen
→ verbietet Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen nicht, betrifft nur Ersetzung des Personalbeweises durch den Urkundenbeweis
Zeuge vom Hörensagen
unmittelbares Beweismittel i. S. v. § 250 StPO
Anwendbarkeit § 251 StPO
BGH: nur anwendbar, wenn Zeuge in HV nicht erscheint, nicht aber wenn er erscheint und Aussage verweigert
Qualifizierte Belehrung bei Vernehmung über Ausnahme von § 252 StPO (Vernehmung richterlicher Verhörsperson in HV zulässig) erforderlich?
Großer Senat: (-)
(+) keine gesetzliche Grundlage für qualifizierte Belehrung
(-) keine Grundlage für Ausnahme bei Ermittlungsrichter
(+) Vorschriften im Umfeld des § 252 StPO geändert → mit Handhabung durch Praxis einverstanden, da § 252 StPO nicht geändert (gesetzgeberischer Wille)
(+) § 52 III 2 StPO: keine Belehrung für Möglichkeit des Verzichts notwendig
(+) § 163a IV StPO: keine qualifizierte Belehrung erforderlich