§ 250 ff. StPO Flashcards

1
Q

§ 252 StPO: Zeuge macht erst bei Hauptverhandlung von ZVR Gebrauch → Muss ZVR schon bei erster Aussage (in polizeilicher Vernehmung) bestanden haben?

A

(+) Wortlaut § 252 StPO: “erst”
(-) Sinn & Zweck = familiären Frieden bewahren, Schutz vor Konfliktsituation → wäre wirkungslos
→ nach ganz h. M. ausreichend, wenn ZVR erst nach der polizeilichen Vernehmung entsteht

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2
Q

§ 252 StPO als umfassendes BVV

A

(+) sonst kaum eigenständiger Anwendungsbereich gegenüber § 250 StPO
(+) soll gewährleisten, dass Zeuge bis zur Hauptverhandlung (richterlichen Vernehmung) frei entscheiden kann, ob er von seinem ZVWR Gebrauch macht

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3
Q

Zeuge wird nicht über ZVR belehrt, weil er Gründe dafür bewusst verschwiegen hat → Ausnahme von § 252 StPO zulässig?

A

Rspr.: (+)
(+) es soll nicht in der Hand des Zeugen liegen, dem Gericht durch unlautere Manipulation Beweismittel aufzudrängen oder vorzuenthalten
(+) Zeuge soll Prozess nicht willkürlich zu Fall bringen
(-) besondere Konfliktlage → Schutzzweck § 52 StPO

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4
Q

Enthält § 254 StPO ein umfassendes Verwertungsverbot?

h. M.: (-)

A

§ 254 StPO verbietet nur Protokollverlesung
→ Wortlaut § 254 StPO anders als § 252 StPO: kein grundsätzliches Verbot, sondern Erlaubnis der Verlesung, aus der ein weitergehendes Verbot anderer Beweismethoden nicht abgeleitet werden kann

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5
Q

Enthält § 254 StPO ein umfassendes Verwertungsverbot?

a. A.: (+)

A

§ 254 StPO schützt Selbstbelastungsfreiheit
soll sicherstellen, dass Beschuldigter erst bei Vernehmung durch Richter definitiv darüber entscheiden muss, ob er von Schweigerecht Gebrauch macht

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6
Q

Unmittelbarkeitsgrundsatz

A

die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen sind durch das Gericht in der Hauptverhandlung selbst festzustellen, vgl. §§ 261, 264 StPO
→ alle Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens müssen erst in die Hauptverhandlung eingeführt werden, um im Urteil verwertet zu werden
§ 250 StPO: Zeugenbeweis hat Vorrang vor Vernehmungsprotokoll

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7
Q

Verlesung und Verwertung von Aussagen nach ZWR, § 252 StPO

A

→ Protokoll einer früheren Aussage darf nicht verlesen werden

  • nach ganz h. M. umfassendes Verwertungsverbot bzgl. früheren Vernehmungen (auch Verhörsperson)
  • nicht anwendbar auf Äußerungen außerhalb der Vernehmung
  • str.: Ausnahme von § 252 StPO, wenn frühere Vernehmung durch Richter geschah?
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8
Q

Ausnahme von § 252 StPO, wenn frühere Vernehmung durch Richter geschah → Vernehmung der richterlichen Verhörsperson zulässig?

A

e. A.: (-)
(+) § 252 StPO unterscheidet nicht zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen
Rspr.: (+)
(+) Vernehmung durch Richter besitzt höhere Qualität (vgl. § 153 StGB)
(+) richterlicher Vernehmung wird vom Gesetz mehr Vertrauen entgegengebracht (vgl. §§ 251 I, II - 254 StPO)
(+) öff. Interesse an Strafverfolgung größer als Interesse des Zeugen, wenn dieser vor Richter nicht von ZWR Gebrauch gemacht hat
(+) eine Person soll nicht durch ZWR Prozess zum Scheitern bringen können → Effektivität des Strafprozesses

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9
Q

P: Angeöriger (→ ZVR (+)) in früherer Vernehmung nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vernommen → gilt Rückausnahme von § 252 StPO für Ermittlungsrichter?

A

(-) Beschuldigter wollte in früherer Vernehmung vor allem sich selbst verteidigen → hätte u. U. anders ausgesagt, wenn er nur als Zeuge vernommen worden wäre und kein Verdacht gg. ihn bestanden hätte

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10
Q

qualifizierte Belehrung des Ermittlungsrichters über Schweigerecht und Verwertungsmöglichkeit in HV erforderlich?

A

Großer Senat:
→ Ausnahme bei Ermittlungsrichter (+)
→ keine qualifizierte Belehrung erforderlich
(+) keine gesetzliche Grundlage für qualifizierte Belehrung
(-) keine Grundlage für Ausnahme bei Ermittlungsrichter
(+) Vorschriften im Umfeld des § 252 StPO geändert → mit Handhabung durch Praxis einverstanden, da § 252 StPO nicht geändert (gesetzgeberischer Wille)
(+) § 52 III 2 StPO: keine Belehrung für Möglichkeit des Verzichts notwendig
(+) § 163a IV StPO: keine qualifizierte Belehrung erforderlich

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11
Q

Führt Fehlen einer qualifizierten Belehrung zu Verwertungsverbot?

A

Lit.: Fortwirken des Verwertungsverbots (+)
BGH: nur Verwertungsverbot, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte sich infolge der fehlenden Belehrung tatsächlich an sein Schweigerecht gebunden glaubte
→ davon ist auszugehen, wenn erste Aussage lediglich wiederholt wird

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12
Q

§ 250 StPO: Unmittelbarkeitsgrundsatz, aber

A

→ verbietet nur Ersetzung Zeugenvernehmung durch Urkundenbeweis, kein Vorrang des “nahen” vor dem “fernen” Zeugen
→ verbietet Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen nicht, betrifft nur Ersetzung des Personalbeweises durch den Urkundenbeweis

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13
Q

Zeuge vom Hörensagen

A

unmittelbares Beweismittel i. S. v. § 250 StPO

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14
Q

Anwendbarkeit § 251 StPO

A

BGH: nur anwendbar, wenn Zeuge in HV nicht erscheint, nicht aber wenn er erscheint und Aussage verweigert

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15
Q

Qualifizierte Belehrung bei Vernehmung über Ausnahme von § 252 StPO (Vernehmung richterlicher Verhörsperson in HV zulässig) erforderlich?

A

Großer Senat: (-)
(+) keine gesetzliche Grundlage für qualifizierte Belehrung
(-) keine Grundlage für Ausnahme bei Ermittlungsrichter
(+) Vorschriften im Umfeld des § 252 StPO geändert → mit Handhabung durch Praxis einverstanden, da § 252 StPO nicht geändert (gesetzgeberischer Wille)
(+) § 52 III 2 StPO: keine Belehrung für Möglichkeit des Verzichts notwendig
(+) § 163a IV StPO: keine qualifizierte Belehrung erforderlich

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16
Q

Beschuldigtenvernehmung § 252 StPO

A

keine Ausnahme von § 252 StPO bei richterlicher Vernehmung, da Beschuldigter nicht als Zeuge belehrt wurde → bei Beschuldigtenvernehmung ist stets zu befürchten, dass der Beschuldigte belastende Angaben gegen Dritte macht, um sich selbst zu verteidigen

17
Q

Zeuge macht erst in Hauptverhandlung von § 55 StPO Gebrauch → § 252 StPO anwendbar?

A

h. M.: § 252 StPO nicht anwendbar
→ Verlesung Protokoll (-) wegen § 250 StPO (Zeuge erschienen und beruft sich auf Verweigerungsrecht), aber Vernehmung der früheren Verhörsperson zulässig

18
Q

§ 254 StPO

Probleme

A

bei Geständnis des Angeklagten ist nur Verlesung von Protokollen richterlicher Vernehmungen gestattet (nicht polizeiliche/staatsanwaltliche Vernehmungen)

str. : darf Polizist/Staatsanwalt als Verhörsperson vernommen werden?
str. : § 254 StPO auch auf durch nichtstaatliche Stellen durchgeführte Mitarbeiterbefragungen anwendbar?

19
Q

§ 254 StPO: Darf Polizist / Staatsanwalt als Verhörsperson vernommen werden?

A

h. M.: (+), § 254 StPO enthalte kein umfassendes Verwertungsverbot, sondern verbiete nur Protokollverlesung
(+) Wortlaut, spricht nicht von Verbot, sondern von Erlaubnis der Verlesung → weitergehendes Verbot kann nicht abgeleitet werden
(+) nur Ausprägung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
a. A.: umfassendes VV, Sinn § 254 StPO = Schutz Selbstbelastungsfreiheit, Angeklagter endgültige Entscheidung über Aussagefreiheit erst vor Richter treffen müssen

20
Q

BGH: Rechtskreistheorie

A

Verwertbarkeit von Beweis hängt davon ab, ob die Verletzung der strafprozessualen Norm den Rechtskreis des Beschuldigten wesentlich berührt oder ob sie für ihn von untergeordneter / keiner Bedeutung ist
→ Abstellen auf Verfahrenszweck der Norm und die Auswirkung einer Norm auf die Rechtsstellung des Beschuldigten im jeweiligen Einzelfall (vgl. Schutzzweck der Norm)
(-) mangelnde Bestimmtheit
(-) Beschränkung der Verfahrensrechte des Angeklagten auf wesentliche Rechte, obwohl er doch Anspruch auf generell justizförmiges Verfahren hat und nicht nur die Verletzung seines Rechtskreises zu einem VV führen kann