Die Rechtsmittel Flashcards

1
Q

Devolutiveffekt

A

bringt Entscheidung in höhere Instanz

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2
Q

Suspensiveffekt

A

hemmt den Eintritt der Rechtskraft

→ Berufung und Revision

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3
Q

Berufung, §§ 312 ff. StPO

A
  • zweite Tatsacheninstanz → umfassende Prüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
  • Berufungsgericht entscheidet in Sache selbst (A: Gericht 1. Instanz nicht zuständig)
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4
Q

Revision, §§ 333 ff. StPO

A

Revisionsgericht überprüft angefochtenes Urteil lediglich auf Rechtsfehler, Tatsachenfeststellungen von der Überprüfung ausgeschlossen

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5
Q

Beschwerde, §§ 304 ff. StPO

A
  • statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts außerhalb der HV (außer § 305 StPO!)
  • Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, aber kein Suspensiveffekt
  • § 311 II StPO → Einlegungsfrist
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6
Q

Begründet Mitwirkung an aufgehobener Vorentscheidung Besorgnis der Befangenheit?
Rspr.: (-)

A

(+) Wortlaut § 23 StPO erfasse Konstellation bewusst nicht
(+) vernünftiger Angeklagter habe keinen Grund zur Besorgnis, Richter könne voreingenommen sein, da er darauf vertrauen dürfe, dass auch ein vorbefasster Richter sich ausschließlich vom im neuen Verfahren vorliegenden Beweisstoff leiten lassen wird

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7
Q

Begründet Mitwirkung an aufgehobener Vorentscheidung Besorgnis der Befangenheit?
a. A.: (-)

A

(+) durchaus Zweifel an Unvoreingenommenheit, da psychologisch kaum möglich, Eindrücke aus beiden Verhandlungen streng zu trennen und nur aufgrund neuer Verhandlung zu entscheiden

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8
Q

Revision: Zulässigkeit

A
  • §§ 333, 335 StPO: Statthaftigkeit
  • § 121 GVG bzw. § 135 GVG: OLG / BGH
  • §§ 296 / 297 / 390 / 401 StPO: Rechmittelberechtigung
  • Beschwer
  • § 341 I StPO: Form & Frist (Einlegung)
  • § 345 StPO: Begründungsfrist
  • § 302 I StPO: Zurücknahme und Verzicht
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9
Q

Revision: Begründetheit

A
  • Urteil muss auf Gesetzesverstoß beruhen (§ 337 I StPO), dieser kann das materielle (Sachrüge) oder das Verfahrensrecht betreffen (Verfahrensrüge, vgl. § 344 II 2 StPO)
  • Beruhen wird vermutet bei absoluten Revisionsgründen nach § 338 StPO
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10
Q

örtliche Zuständigkeit

A

→ §§ 7 ff. StPO

wenn mehrere Gerichte örtlich zuständig sind, kann Staatsanwaltschaft wählen, bei welchem sie Anklage erhebt

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11
Q

sachliche Zuständigkeit

A
  1. ausschließliche Zuständigkeit OLG, § 121 GVG
  2. ausschließliche Zuständigkeit LG, § 74 II GVG
  3. Straferwartung < 4 Jahre → LG, § 74 I GVG
  4. Vergehen + Straferwartung ≤ 2 Jahre → Strafrichter, § 25 GVG
  5. ansonsten Schöffengericht, §§ 24 I, 28 GVG
  6. ggf. noch Zuständigkeit besonderer Spruchkammern, z. B. Wirtschaftsspruchkammer am LG nach § 74 c StGB
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12
Q

Stellt sich während HV raus, dass Gericht sachlich nicht zuständig ist → § 6 StPO

A
  • gehört Sache vor höheres Gericht → Verweisung, § 270 StPO

- gehört Sache vor niedrigeres Gericht → § 269 StPO, keine Verweisung (→ Verfahrensökonomie)

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13
Q

Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler, § 337 I StPO

A

nicht auszuschließen, dass das Urteil ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre - es genügt die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs von Verfahrensfehler und Urteil

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14
Q

typische Verfahrensfehler

A
  • § 243 III 1 StPO
  • § 243 V 1 StPO
  • § 249 II 3 StPO
  • § 258 I, II StPO
  • § 265 StPO
  • §§ 52 III 1, 61 StPO
    § 261 StPO
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15
Q

Grundsatz der Öffentlichkeit

A

→ § 169 GVG, Art. 6 I 1 EMRK

- i. R. d. Möglichkeiten ist Zutritt beliebiger Zuhörer zu gewährleisten

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16
Q

Einschränkungen vom Grundsatz der Öffentlichkeit sind zulässig,

A
  1. zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich
  2. nach §§ 170 ff. GVG zum Schutz besonderer persönlicher oder öffentlicher Interessen
  3. Rundfunkaufnahmen während der Verhandlung ausgeschlossen (§ 169 S. 2 GVG), davor und danach bei überwiegendem öff. Interesse zuzulassen
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17
Q

Verstoß gegen Grundsatz der Öffentlichkeit wegen willkürlicher Erweiterung der Öffentlichkeit

A

→ ohne sachlichen Grund
→ Angeklagter wird zum Schauobjekt gemacht
→ nicht auszuschließen, dass die Voreingenommenheit des Gerichts durch äußere Umstände beeinträchtigt wird

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18
Q

Verstoß gegen Grundsatz der Öffentlichkeit wegen willkürlicher Erweiterung der Öffentlichkeit = absoluter Revisionsgrund?
Rspr.: (-)

A
  • Angeklagter hat keinen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit
  • Erweiterung hat i. d. R. anders als Ausschluss keinen Einfluss auf Wahrheitsfindung
    → kein schwerer Verfahrensverstoß → höchstens relativer Revisionsgrund (→ Beruhen?)
19
Q

Verstoß gegen Grundsatz der Öffentlichkeit wegen willkürlicher Erweiterung der Öffentlichkeit = absoluter Revisionsgrund?
h. L.: (+)

A
  • Wortlaut § 338 I Nr. 6 StPO: jede Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes → keine Begrenzung auf Einschränkungen der Öffentlichkeit, erfasst auch Erweiterungen
20
Q

P: Befangenheit des Staatsanwalts - Ablösung möglich?

(1) Analogie zu §§ 22 ff. StPO

A

h. M.: (-)
→ würde Gerichten Kontrollbefugnis ggü. Staatsanwaltschaft geben ↔ Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten, § 150 GVG

21
Q

P: Befangenheit des Staatsanwalts - Ausschluss möglich?

(2) Einschreiten durch Gericht

A

Gericht verpflichtet, ggü. der Leitung der StA auf die Ablösung hinzuwirken
→ Fair-Trial: wäre nicht mehr vorbehaltlos gewährleistet, wenn StA zweifelhaft
- formlose Anregung durch Angeklagten
P: Lässt sich dies prozessual erzwingen, wenn der Dienstvorgesetze eine Ablösung ablehnt?
→ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung als einem VA nach §§ 23 EGGVG / Verpflichtungsklage nach § 23 II EGGVG
- P: Außenwirkung oder innerbehördliche Maßnahme / nicht anfechtbare Prozesshandlung?
selbst wenn VA (+), Antrag nach § 23 I 1 EGGVG gem. § 24 I EGGVG nur zulässig, wenn Entscheidung den Antragsteller in seinen höchstpersönlichen Rechten verletzt
- hier (-), da Pflicht des Behördenleiters zur sachgemäßen Durchführung der staatsanwaltlichen Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und nicht im Interesse des Beschuldigten
→ keine prozessualen Möglichkeiten, Mitwirkung des S am Verfahren zu verhindern
→ nach h. M. aber Rügung der Mitwirkung mit Revision möglich (Verstoß gg. Fair-Trial)

22
Q

Zeugenstaatsanwalt

A

= Staatsanwalt sagt in “eigenem” Verfahren als Zeuge aus und muss später seine eigene Aussage würdigen
→ Zeugenstaatsanwalt nicht pauschal von weiterer Mitwirkung ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als seine Tätigkeit in unauflösbarem Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht (→ Schlussplädoyer muss von anderem Staatsanwalt gehalten werden)

23
Q

Voraussetzungen Nebenklage

A
  1. Befugnis zur Nebenklage, § 395 StPO
    (Katalogtat muss nur rechtswidrig, nicht schuldhaft sein!)
  2. wirksame Erklärung des Anschlusses als Nebenkläger, §§ 395 IV, 396 I 1 StPO

→ Nebenkläger gem. § 401 I 1 StPO zur Revision berechtigt (aber beachte § 400 I StPO)

24
Q

Beweiskraft des Sitzungsprotokolls, § 274 StPO

→ Positive Beweiskraft

A

= nur was im Protokoll vermerkt ist, gilt als geschehen, auch wenn es tatsächlich nicht zutrifft

25
Q

Beweiskraft des Sitzungsprotokolls, § 274 StPO

→ Negative Beweiskraft

A

= was im Protokoll nicht vermerkt ist, gilt als nicht geschehen

26
Q

Beweiskraft des Sitzungsprotokolls entfällt nach h. M. nur, wenn

A

das Protokoll offensichtliche Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche aufweist oder Vorgänge bekundet, die sich aller Erfahrung nach so nicht zugetragen haben können

27
Q

BGH: bewusst unwahre Protokollrüge

A

Berufung auf Beweiskraft des Protkolls rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer weiß, dass das Protokoll unrichtig ist
(+) rechtsmissbräuchlich
(-) Beweiskraft des Protokolls wird faktisch untergraben
(-) Entscheidung des Gesetzgebers, dass Zweckmäßigkeit Vorrang vor materieller Wahrheit hat, wird konterkariert

28
Q

neuere Rspr.: Rügeverkümmerung

A

BGH: bei nachträglicher Berichtigung des Protokolls kann auch einer bereits eingelegten Revision nachträglich die Tatsachengrundlage entzogen werden
→ allein berichtigtes Protokoll maßgeblich
(+) kein Anspruch des Beschwerdeführers, aus unwahren Tatsachen Verfahrensvorteile abzuleiten
(+) Revisionsgerichte der materiellen Wahrheit verpflichtet
(+) Beschwerdeführer sollte vor Berichtigung gehört werden, Überprüfung der Berichtigung durch Revisionsgericht im Freibeweisverfahren

29
Q

Verbot der Reformatio in peius im Berufungsverfahren nach § 331 I StPO

A

→ gilt nicht nur für Verfahren vor Berufungsgericht, sondern gesamtes weiteres Verfahren
→ Berufungsgericht an Strafmaß aus erstinstanzlicher Entscheidung gebunden
Sinn & Zweck: Schutz des Angeklagten, gilt für gesamtes weiteres Verfahren
Schuldspruch darf geändert werden, aber Rechtsfolge nicht

30
Q

Absprachen im Strafverfahren, § 257c StPO

A
BVerfG: grds. verfassungsgemäß
Probleme mit Verfahrensgrundsätzen:
- Untersuchungsgrundsatz, § 244 II StPO
- Fair-Trial, Art. 6 EMRK, 20 GG
- Nemo - Tenetur
- Schuldprinzip
- Öffentlichkeit und Mündlichkeit
31
Q

Transparenzpflichten im Zusammenhang mit Verständigungen

A
  • § 243 IV 1 StPO → wer hat Gespräche angeregt, Standpunkte der Parteien, Resonanz
  • h. M.: auch Negativ-Mitteilung
  • Verstoß gegen Transparenzpflichten → Beruhen idR (+) [S. 85]
32
Q

Befangenheit

A
  • § 24 II StPO

→ auf die tatsächliche Parteilichkeit kommt es nicht an

33
Q

Strafrichter, § 25 GVG

A
  • Vergehen bis 2 Jahre Straferwartung
  • aber Strafgewalt bis 4 Jahre (§ 24 II GVG), daher keine Verweisung an Schöffengericht, wenn sich nach Beginn des Hauptverfahrens herausstellt, dass ein Verbrechen vorliegt und / oder die Straferwartung 2 Jahre übersteigt
34
Q

Protokollrüge

A

unzulässig, wenn sich Beschwerdeführer nur auf falsche Protokollierung beruft, es tatsächlich aber keinen Gesetzesverstoß gab
→ Urteil kann aber nicht auf falscher Protokollierung beruhen: Protokoll kann Verfahrensfehler nur beweisen, nicht erzeugen

35
Q

Nebenklage ↔︎ Privatklage

A

Privatkläger tritt quasi als Staatsanwalt auf

36
Q

Gilt § 302 I 2 StPO auch für informelle Verständigungen?

A

BGH: analog anwendbar

(+) gerade bei informeller Verständigung sind Rechte des Beschuldigten gefährdet → Schutz muss gewährleistet sein

37
Q

Voraussetzungen wirksame Verständigung, § 257c StPO

A
  • geeigneter Fall
  • zulässiger Gegenstand, II 1 (auch Bewährung, da gem. § 267 III 4 StPO Teil des Urteils)
  • nur Ober- / Untergrenze des Strafrahmens, III 2
  • Zustimmung Angeklagter + StA, III 4
  • Protokollierung
38
Q

Kann StA Zustimmung zur Verständigung nach § 257c StPO widerrufen?

A

nein, Zustimmung = gestaltende Prozesshandlung → unwiderruflich
(+) § 257 IV 1 StPO: das Gericht

39
Q

Ist höhere Instanz an Verständigung gebunden?

A
  • nach ganz h.M. (-), da an Verständigung nicht beteiligt

- aber beachte BVV für Geständnis, § 257c IV 3 StPO: gilt auch für höhere Instanz (Schutzzweck, Fair-Trial)

40
Q

Fristversäumnis Revisions- / Berufungseinlegung

A

→ mglw. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 44 StPO → Versäumnis ohne Verschulden, muss nach § 45 II 1 StPO glaubhaft gemacht werden

41
Q

alte Rspr. zur Rügeverkümmerung:

A

(-)
→ rechtsstaatlicher Schutz Vertrauen und effektive Rechtsdurchsetzung
→ Recht des Beschwerdeführers, auf unveränderten Bestand seiner Rüge zu vertrauen

42
Q

fehlender Belehrung gem. § 257c V StPO als Revisionsgrund

A

V soll Angeklagtem ermöglichen, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen
→ Fair-Trial
→ Angeklagten muss eingeschränkte Bindungswirkung kennen
→ Gesetzesverstoß (+)
Beruhen?
→ eigentlich schon deshalb, weil Urteil auf Verständigung beruht
(+) besondere Schutzfunktion V → nemo tenetur tangiert durch Verständigung
Beruhen nur (-), wenn davon auszugehen ist, dass Angeklagter Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte oder wenn er anderweitig zuvor positive Kenntnis vom Belehrungsinhalt erhalten hat, vgl. § 136 I 2 StPO

43
Q

§ 338 Nr. 3 StPO (+), wenn

A
  • Gesuch rechtzeitig → § 125 I StPO
  • und zur Zeit seines Vorbringens sachlich gerechtfertigt → Grund gem. § 24 II StPO, der geeignet war, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen
    → nicht entscheidend, ob R tatsächlich befangen war, sondern ob für einen objektiven Beobachter aus der Perspektive des Angeklagten bei verständiger Würdigugn der Umstände der Eindruck der Befangenheit entstehen konnte