Die Rechtsmittel Flashcards
Devolutiveffekt
bringt Entscheidung in höhere Instanz
Suspensiveffekt
hemmt den Eintritt der Rechtskraft
→ Berufung und Revision
Berufung, §§ 312 ff. StPO
- zweite Tatsacheninstanz → umfassende Prüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
- Berufungsgericht entscheidet in Sache selbst (A: Gericht 1. Instanz nicht zuständig)
Revision, §§ 333 ff. StPO
Revisionsgericht überprüft angefochtenes Urteil lediglich auf Rechtsfehler, Tatsachenfeststellungen von der Überprüfung ausgeschlossen
Beschwerde, §§ 304 ff. StPO
- statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts außerhalb der HV (außer § 305 StPO!)
- Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, aber kein Suspensiveffekt
- § 311 II StPO → Einlegungsfrist
Begründet Mitwirkung an aufgehobener Vorentscheidung Besorgnis der Befangenheit?
Rspr.: (-)
(+) Wortlaut § 23 StPO erfasse Konstellation bewusst nicht
(+) vernünftiger Angeklagter habe keinen Grund zur Besorgnis, Richter könne voreingenommen sein, da er darauf vertrauen dürfe, dass auch ein vorbefasster Richter sich ausschließlich vom im neuen Verfahren vorliegenden Beweisstoff leiten lassen wird
Begründet Mitwirkung an aufgehobener Vorentscheidung Besorgnis der Befangenheit?
a. A.: (-)
(+) durchaus Zweifel an Unvoreingenommenheit, da psychologisch kaum möglich, Eindrücke aus beiden Verhandlungen streng zu trennen und nur aufgrund neuer Verhandlung zu entscheiden
Revision: Zulässigkeit
- §§ 333, 335 StPO: Statthaftigkeit
- § 121 GVG bzw. § 135 GVG: OLG / BGH
- §§ 296 / 297 / 390 / 401 StPO: Rechmittelberechtigung
- Beschwer
- § 341 I StPO: Form & Frist (Einlegung)
- § 345 StPO: Begründungsfrist
- § 302 I StPO: Zurücknahme und Verzicht
Revision: Begründetheit
- Urteil muss auf Gesetzesverstoß beruhen (§ 337 I StPO), dieser kann das materielle (Sachrüge) oder das Verfahrensrecht betreffen (Verfahrensrüge, vgl. § 344 II 2 StPO)
- Beruhen wird vermutet bei absoluten Revisionsgründen nach § 338 StPO
örtliche Zuständigkeit
→ §§ 7 ff. StPO
wenn mehrere Gerichte örtlich zuständig sind, kann Staatsanwaltschaft wählen, bei welchem sie Anklage erhebt
sachliche Zuständigkeit
- ausschließliche Zuständigkeit OLG, § 121 GVG
- ausschließliche Zuständigkeit LG, § 74 II GVG
- Straferwartung < 4 Jahre → LG, § 74 I GVG
- Vergehen + Straferwartung ≤ 2 Jahre → Strafrichter, § 25 GVG
- ansonsten Schöffengericht, §§ 24 I, 28 GVG
- ggf. noch Zuständigkeit besonderer Spruchkammern, z. B. Wirtschaftsspruchkammer am LG nach § 74 c StGB
Stellt sich während HV raus, dass Gericht sachlich nicht zuständig ist → § 6 StPO
- gehört Sache vor höheres Gericht → Verweisung, § 270 StPO
- gehört Sache vor niedrigeres Gericht → § 269 StPO, keine Verweisung (→ Verfahrensökonomie)
Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler, § 337 I StPO
nicht auszuschließen, dass das Urteil ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre - es genügt die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs von Verfahrensfehler und Urteil
typische Verfahrensfehler
- § 243 III 1 StPO
- § 243 V 1 StPO
- § 249 II 3 StPO
- § 258 I, II StPO
- § 265 StPO
- §§ 52 III 1, 61 StPO
§ 261 StPO
Grundsatz der Öffentlichkeit
→ § 169 GVG, Art. 6 I 1 EMRK
- i. R. d. Möglichkeiten ist Zutritt beliebiger Zuhörer zu gewährleisten
Einschränkungen vom Grundsatz der Öffentlichkeit sind zulässig,
- zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich
- nach §§ 170 ff. GVG zum Schutz besonderer persönlicher oder öffentlicher Interessen
- Rundfunkaufnahmen während der Verhandlung ausgeschlossen (§ 169 S. 2 GVG), davor und danach bei überwiegendem öff. Interesse zuzulassen
Verstoß gegen Grundsatz der Öffentlichkeit wegen willkürlicher Erweiterung der Öffentlichkeit
→ ohne sachlichen Grund
→ Angeklagter wird zum Schauobjekt gemacht
→ nicht auszuschließen, dass die Voreingenommenheit des Gerichts durch äußere Umstände beeinträchtigt wird