Zeugen- und Sachverständigenbeweis Flashcards
Zeuge
= wer in einer nicht gegen ihn gerichteten Strafsache seine Wahrnehmungen über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll
⟶ keine besondere Zeugnisfähigkeit aber u. U. besondere Anforderungen an Beweiswürdigung
Zeuge vom Hörensagen
⟶ macht Angaben darüber, was er von einer anderen Person über deren Tatsachenwahrnehmungen gehört hat
- Heranziehung grundsätzlich zulässig, Ausnahme: § 252 StPO
Leumundszeuge
macht Angaben zum allg. Lebenswandel und zur Persönlichkeit eines anderen
Zeugenpflichten
- Erscheinenspflicht, § 48 I 1 StPO
- Pflicht zur (wahren) Aussage, § 48 I 2 StPO
- Pflicht zur Duldung körperlicher Untersuchung, § 81 c StPO
§ 55 StPO
- setzt die Gefahr der Verfolgung (nicht Bestrafung) voraus, mögliches Ermittlungsverfahren reicht daher aus
- Gefahr ausgeschlossen bei Strafklageverbrauch
- kann zu umfassendem ZVR erstarken, wenn nach dem Beweisthema praktisch die Beantwortung jeder Frage mit einer Selbstbelastungsgefahr verbunden ist
Glaubhaftmachung (§ 56 StPO) bei Auskunftverweigerungsrecht nach § 55 StPO?
- grundsätzlich Pflicht zur Glaubhaftmachung
- entbehrlich, wenn sie nur durch Selbstbelastung des Zeugen erfolgen könnte
Ablauf der Vernehmung
- Belehrung über Wahrheitspflicht, § 57 StPO
- Vernehmung zur Person, § 68 I StPO
- ggf. Belehrungen
- Vernehmung zur Sache, § 69 StPO
Sachverständiger
wird vom Gericht beauftragt, Auskunft über Erfahrungssätze, Tatsachen oder Schlussfolgerungen zu geben, die einer besonderen Sachkunde bedürfen
⟶ Gehilfe des Gerichts
sachverständiger Zeuge
- sagt über Tatsachen aus, deren Wahrnehmung besondere Sachkunde erfordert
- ist nicht vom Gericht beauftragt
- wird wie Zeuge behandelt, § 85 StPO
Trifft Sachverständigen eine Belehrungspflicht?
h. M.: (-), weil Sachverständiger keine Verhörsperson, sondern selbst Beweismittel
a. A.: (+), weil anderenfalls Gefahr einer Umgehung von nemo-tenetur