303, 304 StGB Sachbeschädigung (Defis + Aufbau) Flashcards

1
Q

Aufbau Sachbeschädigung 303 StGB

A

I. Obj. TB

  1. TO: fremde bewegliche und unbewegliche Sache
    - Sache (Defi)
    - fremd (Defi)
  2. TH: nach Abs. 1:
    a) das Zerstören = (Defi)
    b) das Beschädigen = (Defi)
    (1) Substanzverletzung (Defi)
    (2) Funktionsbeeinträchtigung (Defi)

TH nach Abs. II: das wesentliche Verändern des äußeren Erscheinungsbildes
- nicht nur unerhebliche Veränderung (Defi)
- nicht nur vorübergehende Veränderung (Defi)
- unbefugte Veränderung der Erscheinung (Defi)
»beachte: Abs. II wegen Subsidarität nur dann prüfen, wenn Abs. I nicht vorliegt !!!

II. Subj. TB
Vorsatz (StGB kennt keine fahrlässige Sachbeschädigubg)

III. RW
beachte: der Begriff “rechtswidrig” in 303 StGB ist nur ein Hinweis auf das hier zu prüfende allg. Merkmal der RW und ist KEIN TBM; also: Prüfung von Rechtfertigungsgründen (ganz normal)

IV. Schuld

V. Prozessvoraussetzung: Strafantrag 303 c StGB (relatives Antragsdelikt)

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2
Q

Sache

A

Jeder körperliche Gegenstand i.S.d 90 BGB, Tiere 90 a BGB

(“Sache” immer als erstes prüfen, dann “fremd”)

• körperl. Gegenstand = sinnlich warnehmbar, räumlich abgrenzbar sowie beherschbar (alle 3 müssen gegeben sein!)

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3
Q

Fremd

A

Wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (bzw. wenn die Sache im Eigentum eines anderen steht)

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4
Q

a) Das Zerstören (Abs. I)

A

die vollständige Vernichtung der Sache oder eine so weitgehende Beschädigung, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert

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5
Q

b) das Beschädigen

A

Jede körperliche Einwirkung auf eine Sache , durch die ihre Substanz/Unversehrtheit nicht ganz unerheblich verletzt wird ODER ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird

(1) Substanzverletzung = jede Veränderung der stofflichen Zusammensetzung der Sache
(2) Funktionsbeeinträchtigung = wenn die Sache nicht mehr zum vorgesehenen Zweck verwendet werden kann u. eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die nicht ohne Aufwand/Kosten/Zeit wieder behebbar ist

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6
Q

TH nach Abs. II: das wesentliche Verändern des äußeren Erscheinungsbildes

A
  • nicht nur unerhebliche Veränderung = wenn Beeinträchtigung nur mit Aufwand/Kosten/Zeit behoben werden kann
  • nicht nur vorübergehende Veränderung = dauerhaft, d.h. Beeinträchtigung darf nicht in kurzer Zeit von selbst vergehen
  • unbefugte Veränderung der Erscheinung = wenn kein (tatbestandsausschließendes) Einverständnis vorliegt
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7
Q

Folgen

A
  • bis zu zwei Jahren o. Geldstrafe = Vergehen

* relatives Antragsdelikt

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8
Q

304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung

A

• Tatobjekt:

  • Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft
  • dem Gottesdienst gewidmete Sachen
  • Grabmäler, öff. Denkmäler, Naturdenkmäler
  • Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft o. des Gewerbes, welche in öff. Sammlungen aufbewahrt werden o. öff. ausgestellt sind
  • Gegenstände, die dem öff. Nutzen dienen
  • Gegenstände zur Verschönerung öff. Wege, Plätze o. Anlagen

• Tathandlung (genau wie 303 StGB!!!)

  • Zerstören
  • Beschädigen (Substanzverletzung, Funktionsbeeinträchtigung)
  • Verändern der äußeren Erscheinungsbildes (nicht nur unerheblich, nicht nur vorübergehend, unbefugt)

Subj. TB:

Vorsatz bzgl des Bewusstseins, dass Gegenstand die besondere Sacheigenschaft des 304 StGB hat.

  • RW
  • Schuld
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9
Q

Folgen

A
  • bis zu 3 Jahren o. Geldstrafe = Vergehen

* Offizialdelikt!!!

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