Vertragl SV- Gebrauch u Nutzung Flashcards

1
Q

Gebrauchs- u Nutzungsüberlassung- Wirt Zweck

A

ein anderer kommt in den Genuss von Wirtschaftsgütern ohne sie erwerben zu müssen

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2
Q

Überlassungszweck

A
  • Gebrauch §535 (Inbesitznahme zum eigenen Gebrauch ohne Ziehung von Früchten)
  • Nutzung §§581, 99,100 (mit Erträgen vermöge eines Rechtsverhältnisses über eine Sache)
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3
Q

Vertragstypen der Gebrauchs- u Nutzungsüberlassung

A
  1. Sachen zum Gebrauch (Miete, Leihe)
  2. Nutzung von Sachen u Rechten (Pacht, Lizenzvertrag)
  3. Mischform (Leasing)
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4
Q

Miete §535ff allgemein

A
  • zeitweilige Überlassung einer Sachen gegen Entgelt
  • ggs Vertrag §320
  • Dauerschuldverhältnis
  • Vermieter schuldet nicht nur zur Verfügungstellung der Mietsache sondern auch Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit
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5
Q

Pflichten des Vermieters

A
  1. Gebrauchsüberlassung
    - Einräumung des ub Besitz §854I
    - Zugänglichmachung
  2. Gebrauchsgewährung §535I
    - dauernde Erhaltung u Duldungspflicht (Reichweite der Gebrauchsduldung nach Absprache)
  3. Instandhaltung der Mietsache
    - Gebrauchserhaltungspflicht bei Mängeln §535I2
    - Abdingbarkeit
    - i.d.R. übernimmt Mieter vertragl Schönheitsreparaturen (während od nach MV)
    - Verstoß gegen §307 wenn zu starre Fristen vereinbart
    - wenn unwirksam greift §306ff dann hat Vermieter Schönheitsreparaturen zu tragen
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6
Q

Sonst Pflichten des Vermieters

A

1, Lastentragung als NLP §535I3

  • Sicherstellung von Wasser, Strom, Heizung
  • Müllabfuhr, Grundsteuer, Feuerversicherung
  • Abwälzung auf Mieter durch AGB möglich wenn für diesen klar erkennbar
  1. Schutzpflichten §241II
  2. Duldungspflicht §539II (Wegnahmerecht des Mieters bei Auszug §258)
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7
Q

Haftung für Sachmangel §536I

A
  • subj Mangelbegriff
  • Tauglichkeit der Sache zum vertragsgem Gebrauch aufgehoben, gemindert §536I1,3
  • bei Beziehung zur Umwelt/ Umfeld
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8
Q

Haftung für Rechtsmangel §536III

A
  • schuldrechtl u dingl Rechte Dritter

- zB Doppelvermietung, Untermiete

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9
Q

Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

A
  • unbedingtes Einstehen des Vermieters
  • keine bloße Beschreibung
  • verschuldensunabh Haftung des Vermieters
  • auch unerhebliche Mängel
  • zum Zeitpunkt bei Überlassung der Mietsache
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10
Q

Rechte des Mieters

A
  1. Mängelbeseitigung (primärer Erfüllungsanspr)
  2. Minderung §536
    - durch Mieter selbständig einleitbar
    - kraft Gesetz mit Erklärung wirksam
    - Rückzahlung zu viel geleisteter Miete (str) über §812ff
  3. SE §536aI
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11
Q

Recht auf SE §536aI- Unterscheidung zw

A
  1. Mangel bei Vertragsschluss
    - verschuldensunabh Garantiehaftung
    - Abweichung von §311aII wegen Schutzbed des Mieters
  2. Mangel nach Vertragsschluss bzw Verzug der Mangelbeseitigung
    - verschuldensabh Haftung
    - für Mangel- u Mangelfolgeschaden
    - Mieter muss KEINE Frist zur Mangelbeseitigung setzen, sondern Vermieter muss direkt tätig werden
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12
Q

Problem: Haftung für Schäden Dritter?

A
  • zB Familie zieht in Whg ein, Mutter ist Vertragspartner, Sohn wird durch Putz verletzt
  • §536aI iVm Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter §328
    a) Nähe zu Vertragsperson
    b) Erkennbarkeit für Vertragspartner
    c) Schutzbedürftigkeit
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13
Q

Fristlose Kündigung des MV durch Mieter §543I,II Nr.1

A
  • außerordentl fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • wenn vertragsgem Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt/ wieder entzogen wird
  • zuvor angemessene Frist zu Beseitigung des Mangels/ Abmahnung
  • nach erfolglosen Fristablauf ist Kündigung erst zulässig (außer Frist entbehrlich)
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14
Q

Wann ist Haftung des Vermieters bei Mangel ausgeschlossen? (gesetzl)

A
  • §536b wenn Mieter bei Vertragsschluss Mangel kannte/ grob fahrlässig nicht kennt/ keine Arglist durch Vermieter
  • vorbehaltlose Annahme der Mietsache durch Mieter
  • §536cII wenn Vermieter wegen unterlassener Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe schaffen konnte
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15
Q

Verjährungsfristen im Mietrecht

A
  • SE-Anspr des Mieters verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis §§195, 199I
  • §548 Frist von 6 Monaten für SE-Anspr des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung/ Verschlechterung der Mietsache
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16
Q

Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum

A
  • Irrtum über verkehrswesentl Eigenschaft zugleich Sachmangel
  • vor Überlassung der Mietsache nach §119 möglich
  • nach der Überlassung (str) Spezialregeln gem §536f
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17
Q

Einrede des nicht erfüllten Vertrags §320

A
  • kann Mieter geltend machen um Vermieter zur Behebung des Mangels anzuhalten
18
Q

Pflichten des Mieters

A
  1. Zahlung der Miete (Hauptleistungspflicht)
    - Inhalt frei gestaltbar ansonsten §§556bI, 579II
    - kommt Mieter in Verzug (2x), so kann Vermieter MV gem §543I,II außerordentl kündigen (keine Frist erforderlich)
  2. Obhuts- u Sorgfaltspflichten §536cI
    - Mängel unverzügl anzeigen ansonsten SE Pflicht §536c
    - bei Verletzung der Sorgfaltspflichten §280I
  3. Einhaltung des vertragsgem Gebrauchs
    - Hausordnung
    - nicht ohne Zustimmung Überlassung an Dritten (außer Angehörige)
  4. Vornahme von Schönheitsreparaturen
  5. Rückgabepflicht der Mietsache §546I
    - sonst Anspr auf Nutzungsentschädigung §546aI (unabhängig vom Vertretenmüssen) u SE für entgangenen Gewinn
19
Q

RF bei vertragswidrigen Gebrauch

A
  • nach Abmahung Klage auf Unterlassung
  • fristlose Kündigung §543II Nr2
  • SE §280I
20
Q

Beendigung des MV

A
  • §542 Zeitablauf (bei Weiternutzung trotz Ablauf Annahme einer stillschweigenden Verlängerung)
  • §§568ff Kündigung Wohnraummiete
  • ordentl Kündigung unbefristete Zeit §542I
  • außerordentl Kündigung aus bes Grund §543I ( bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen Umdeutung von §140 in ordentl Kündigung)
21
Q

Form des MV

A
  • Schriftformerfordernis §550

- bei Nichteinhaltung ist nicht ges Vertrag sondern nur Mietzeitabrede unwirksam

22
Q

Vereinbarung von Mietsicherheiten (Kaution)

A
  • §551I höchstens das 3fache der Monatsmiete (ohne NK)

- abweichende Vereinbarungen unwirksam (nur Überschreitung unwirksam)

23
Q

Vermieterpfandrecht §562- Allgemein

A
  • Vermieter steht für seine Forderungen aus MV ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu
  • gesetzl Pfandrecht mit Anwendung der Vertragspfandrechten §1257, 1204ff
  • als Sicherung seiner Rechte ggü dem Mieter
  • auch gutgl Erwerb ist möglich §1207
24
Q

Schema: Vermieterpfandrecht §562

A
  1. wirksamer MV
  2. Eigentum des Mieters
  3. vom Mieter eingebrachte Sache
  4. Pfändbarkeit §562I2, §§811ff ZPO
  5. Forderung aus dem MV (Miete, SE-Anspr)
25
Q

Wann ist eine Sache vom Mieter eingebracht (Realakt)?

A

wenn der Mieter sie nicht nur vorübergehend in die Mieträume geschafft hat

26
Q

Erlöschen des Vermieterpfandrechts

A

§1257 wenn keine Ford aus dem MV mehr bestehen oder vom Vermieter aufgegeben wird

  • bei gutgl lastenfreien Erwerb durch einen Dritten §936
  • §562a mit Entfernung der Sache vom Grundstück (außer ohne Wissen/Widerspruch des Vermieters)
27
Q

Arten des Leasing

A
  1. Operatingleasing
    - kurzzeitige Überlassung des Gebrauchs
    - §§535ff anwendbar
    - gewerbl Bereich
  2. Finanzierungsleasing
    - Leasingnehmer will Leasinggegenstand erwerben
    - Nähe zum finanzierten Abzahlungskauf
    - primär Mietrecht anwendbar
    - Verbraucherverträge (PKW)
28
Q

Leasingverträge allgemein

A
  • Dreipersonenverhältnis (Leasinggeber, Leasingnehmer, Lieferant/Hersteller)
  • Leasinggeber schließt ggü Leasingnehmer mietrechtl Gewährleistungsanspr gem §§536ff aus u tritt diesem stattdessen kaufrechtl Gewährleistungsanspr gem §§434ff ab
29
Q

Pacht allgemein

A
  • allg Pachtvertrag §§581-584b u spezieller Landpachtvertrag §§585-597
  • Dauerschuldverhältnis das eine entgeltl Gebrauchsüberlassung auf Zeit begründet
30
Q

Unterschied Miete u Pacht

A
  • Verpächter gewährt Pächter nicht nur Gebrauch sondern auch den Genuss der Früchte (gem §99I sind Früchte einer Sache deren Erzeugnisse welche aus der Sache bestimmungsgem gewonnen wird)
31
Q

Pflichten des Verpächters §581I

A
  • Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands u Genuss der Früchte
  • Risiko der Fruchtziehung liegt beim Pächter
  • allg Schutzpflichten
32
Q

Pflichten des Pächters §581I2

A
  • Zahlung der vereinbarten Pacht

- bei Landpacht ist Pächter zur ordnungsgem Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet §586I3

33
Q

Leihe- allgemein §598

A
  • unvollkommen zweiseitiger Vertrag über unentgeltl Gebrauchsüberlassung einer Sache
  • Pflichten stehen in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis
  • Unentgeltlichkeit als Abgrenzung zur Miete
  • formfrei
34
Q

Pflichten des Verleihers

A
  • Gestattung des Gebrauchs der Sache (aber nicht die Pflicht Erhaltung u Ermöglichung des ungestörten Gebrauchs)
  • nur Verschaffung des umb Besitzes (nicht Gebrauch)
  • trägt Risiko von normalen Verschleißerscheinungen §602
35
Q

Haftung des Verleihers

A
  • Haftungsprivilegierung
  • §599 nur Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit
  • Haftung für Sach- u Rechtsmängel ausgeschlossen (außer arglistiges Handeln, dann Vertrauensschaden)
36
Q

Pflichten des Entleihers §604

A
  • Rückgabe der Sache nach Beendigung des Leihverhältnisses in vertragsgem Zustand (sonst §280)
  • Vornahme der erforderl u zumutbaren Erhaltungsmaßnahmen
  • nicht ohne Erlaubnis Überlassung an Dritte
  • Sorgfaltspflichten
37
Q

Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers

A
  • 6 Monate gem §606

- zur Umgehung delikt Ansprüche

38
Q

Beendigung des Leihverhältnisses §604

A
  • Ablauf der Leihzeit
  • Zeitpunkt, zu dem der Entleiher den Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat
  • sonst kann Verleiher Sache jederzeit zurückfordern §604III
  • Entleiher darf Sache jederzeit ohne Kündigung zurückgeben (hM)
39
Q

Sachdarlehen §§607-609

A
  • geringe Bedeutung
  • zB Darlehensvertrag über Wertpapiere/ Mehrweg-Verpackungen, Nachbar entleiht einem anderen Lebensmittel u will gleichwertigen Ersatz
  • Überlassung einer vertretbaren Sache (=bewegl Sachen die im Rechtsverkehr nach Maß, Zahl, Gewicht bestimmt sind)
  • entweder un- od entgeltlich
  • keine Formerfordernis
40
Q

Pflichten des Darlehensgebers §607I1

A
  • Überlassung einer vertretbaren Sache durch Übereignung der Sache (Unterschied weil sonst Eigentum bei Überlassenden verbleibt)
41
Q

Pflichten des Darlehensnehmers §607I2

A
  • Zurückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte u Menge nach Ablauf einer best Zeit