5/9 (Störungen im SV: Rücktritt und Rest) Flashcards

1
Q

P: Übertragbarkeit des § 323 auf einseitige Verträge / vorvertragliche Schutzpflichtverletzungen

A
  • hM: Analogie (-)
    pro: § 323 fußt auf dem Gedanken des Synallagma, sodass keine vergleichbare Interessenlage besteht
    pro: § 324 analog sachnäher, da Schutzpflichtverletzungen nicht im Synallagma stehen
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2
Q

Umfang des § 325 (Rücktritt und SE parallel)

A
  • grds. Kombination möglich, jedoch dürfen Positionen nicht doppelt veranschlagt werden
  • > bspw. Kaufpreis kann über den Rücktritt und SE statt der Leistung zurückgefordert werden -> keine doppelte Verrechnung
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3
Q

P: Rücktrittrecht vor Eintritt der Fälligkeit auch nach der Fälligkeit?

A
  • BGH: Rücktritt vor Fälligkeit gem. § 323 IV kann nur davor erklärt werden; danach gelten die allgemeinen Regeln des § 323 I, II
    pro: Wortlaut und Systematik: § 323 IV “vor Fälligkeit”, § 323 I “nach Fälligkeit”
    pro: Telos: nach Fälligkeit nicht mehr schutzbedürftig
    con: Langmütiger Gläubiger wird bestraft, der dem Schuldner noch Zeit geben möchte
  • > pro: wer vor der Fälligkeit trotz der Gefährdungslage der Erfüllbarkeit von seinem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, zeigt an, dass ihm ein Abwarten zumutbar ist
  • aA: Rücktrittsrecht nach § 323 IV wirkt fort
    pro: Offensichtlichkeit der Nichtleistung zur Fälligkeit wird nur stärker
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4
Q

Anwendungsbereich des § 323 II Nr. 2

A
  • relatives Fixgeschäft
  • > “wesentlich”: wenn Einhaltung des Termins oder der Frist für Gläubiger so wichtig ist, dass damit der Vertrag stehen oder fallen soll
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5
Q

Verhältnis von § 323 II Nr. 2 und § 376 HGB

A
  • mM: Wahlrecht
  • hM: § 376 als lex specialis
    con: Schlechterstellung des Verbrauchers auch gegeben (Gläubiger muss sofort signalisieren, dass der Leistung noch will), da § 376 nach § 345 auch für einseitiges Handelsgeschäft gilt -> Unvereinbar mit RL
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6
Q

P: Verzögerung der Leistung/Nichtleistung als besonderer Grund iSd § 323 II Nr. 3

A
  • vor RL: enthalten, nach RL: nicht enthalten, da RL Ausnahme vom Fristsetzungserfordernis nicht für Verzögerung vorsieht -> Nr. 3 nur für Schlechtleistung
  • > Grund: Verbraucherrechtelinie: bei Nichtleistung ist Fristsetzung sogar erforderlich!
  • > außerhalb des Anwendungsbereiches (RL für Verbraucherverträge) zulässig, die Entbehrlichkeit bei Verzögerung auf § 242 zu stützen
  • -> Schlechterstellung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, der sich auf § 242 berufen kann, aufzulösen, indem auch der Verbraucher sich auf § 242 berufen kann
    pro: Treu und Glauben stellt auch im Europarecht eine anerkannte Rechtsregel dar
    pro: Gesetzgebungsmaterialien sehen § 242 als Notlösung angesichts der Problematik der weggefallenen Nichtleistung vor
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7
Q

P: Fristsetzungserfordernis beim Verbrauchsgüterkauf § 474

A
  • hM: Art. 3 V der Verbrauchsgüterkauf-RL sieht bei Schlechtleistung (!) nur das Ablaufen einer angemessenen Frist vor, keine Fristsetzung
  • > RL-Widrigkeit damit aufzulösen, dass § 323 II Nr. 3 richtlinienkonform aufzulösen ist (§ 474 als besonderer Grund)

[- bei Nichtleistung (bei Verbraucherrechte-RL) ist diese nicht anwendbar -> Fristsetzung sogar zwingend erforderlich]

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8
Q

§ 323 V 1: Teilbarkeit der Gegenleistung des Gläubigers für Teilrücktritt erforderlich?

A
  • bspw. Leistung besteht in Geldzahlung und Werkleistung, Gegenleistung besteht in der Übereignung einer Wohnung
  • BGH: (+)
    pro: partielle Rückabwicklung ist nicht möglich
  • > Rücktritt vom gesamten Vertrag möglich, ohne dass es auf die Interessen an den erbrachten Teilleistungen ankommt
  • ähnlich: Anteiliges Erlöschen der Gegenleistungspflicht, §§ 326 I S. 1 Hs. 2, 441 III
  • > hL: Minderung nicht möglich, da Vertragsaufspaltung nicht möglich (Gegenleistung nicht teilbar)
  • > Lit: Schuldner soll das Recht haben, für die unmögliche Teilleistung Geld anzubieten - wenn Schuldner oder Gläubiger dies nicht wahrnimmt: Gläubiger kann nach § 323 V vom gesamten Vertrag zurücktreten
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9
Q

Rechtsfolgen des Fristablaufs beim Rücktritt

A
  • Erfüllungsanspruch erlischt nicht automatisch, erforderlich ist zusätzlich eine Rücktrittserklärung
  • bis zur Erklärung hat der Gläubiger die Wahl zwischen Rücktritt und weiterer Erfüllung
  • nach weiterem Erfüllungsverlangen ist keine erneute Fristsetzung erforderlich
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10
Q

§ 324: Zumutbarkeit

A
  • grds. wie bei § 282 (Schwere der Pflichtverletzung, Verschulden, Wiederholungswahrscheinlichkeit, Relevanz der Pflichtverletzung mit Hinblick auf Vertragszweck)
  • entgegen § 323 kann Vertretenmüssen des Schuldners hier berücksichtigt werden
  • auch Mitverantwortlichkeit des Gläubigers kann nach hM hier berücksichtigt werden
    (-> § 323 VI analog (-), da Rechtsausschuss explizit gegen Übertragung der Kriterien)
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11
Q

Anwendungsbereich des § 326 I S. 2

A
  • irreparable Schlechtleistung
  • > Zweck: die Wahlfreiheit des Gläubigers nach dem Mängelgewährleistungsrecht des Kauf- und Werkvertragsrechts entgegen der automatischen Minderung nach § 326 I S. 1 soll erhalten werden
  • > Minderung muss erklärt werden; Rücktritt nach § 326 V möglich (jeweils iVm mit den Mängelgewährleistungsvorschriften)
  • > nach §§ 434 III, 633 II 3 sind auch Zuwenigleistungen als Schlechtleistungen einzustufen [§ 275?]
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12
Q

§ 326 II: Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit

A
  • hM: allein oder weit überwiegend extensiv auszulegen: wenn SEA-Anspruch des Gläubigers nach § 254 sogar entfiele, weil sein Schuldanteil so groß
    pro: Wille des Gesetzgebers: laut Drucks. mind. 90 % Verantwortlichkeit
  • mM: sogar auf sämtliche Umstände auszuweiten, die aus der Sphäre des Gläubigers stammen
    con: unangemessene Ungleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner
    con: gegen Willen des Gesetzgebers
    (insb. lassen sich Zweckerreichung und Zweckfortfall nicht als Umstände ansehen, für die der Gläubiger unbedingt einzustehen habe)
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13
Q

P: beiderseits zu verantwortende Unmöglichkeit (Umgang mit § 326 I, II)

A
  • hL: § 326 II S. 1 Var. 1 nur, wenn Verantwortlichkeit des Schuldners für Unmöglichkeit im Vergleich zur weit überwiegenden Verantwortlichkeit des Gläubigers zu vernachlässigen ist
    pro: Wortlaut
    pro: Wille des Gesetzgebers
  • > Ggf. Ungleichverteilung des Schadens wird über Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger aus §§ 280 I, 241 II reguliert (Schaden: Verlust des Kaufpreisanspruches)
  • aA: § 254 analog
    pro: § 326 als dispositives Recht; bei ergänzender Vertragsauslegung ist anzunehmen, dass Parteien sich auf gleiche Risikoverteilung geeinigt hätten
    pro: methodisch näher liegt eine Modifikation der vertraglichen Gefahrtragungsregeln, nicht ein zusätzlicher SEA
  • > entsprechende Minderung des Kaufpreisanspruches und des SEA nach jeweiliger Verantwortlichkeit
  • wA: Ausgleich in der Schadensberechnung bei §§ 280 I, III, 283, die nach der Surrogationstheorie durchgeführt wird
  • > Gläubiger bleibt zur vollen Kaufpreiszahlung verpflichtet, hat deswegen jedoch einen höheren Schaden bei §§ 280 I, III 283
  • > Streitentscheid: iE erzielen alle Ansichten denselben Saldobetrag:
  • > hL: über § 326 I,II + §§ 280 I, III, 283, 254 (Differenztheorie) + §§ 280 I, 241 II
  • > aA: über § 326 I,II iVm § 254 analog + §§ 280 I, III, 283, 254
  • > wA: über § 326 I,II + §§ 280 I, III, 283 (Surrogationstheorie, daher Ausnahme von § 326 I hier im Schaden), 254
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14
Q

Fallgruppen des § 326 V

A
  • § 326 V existiert, obwohl nach § 326 I Gegenleistung entfällt, in den Fällen
  • > Irreparable Schlechtleistung
  • > Teilweise Unmöglichkeit (Gegenleistungsanspruch entfällt nach § 326 I nur anteilig; Rücktritt vom ganzen Vertrag nach §§ 326 V, 323 V)
  • > nicht synallagmatisch verknüpfte Leistungspflichten (eher theoretische Möglichkeit der Befreiung von zusätzlichen Nebenleistungspflichten, da diese mit Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 I als zumeist akzessorische Pflichten automatisch entfallen)
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5
Perfectly
15
Q

Gläubigerverzug: Vertretenmüssen der Nichtannahme der Leistung?

A
  • nicht erforderlich (als wesentlicher Unterschied zum Schuldnerverzug)
  • > Legitimation: nur rechtliche Nachteile, kein Anknüpfen von SEA
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16
Q

Gläubigerverzug: Anwendungsbereich des § 300 II

A
  • idR liegt bereits eine Konkretisierung nach § 243 vor
  • hM: § 300 II für den Fall des wörtlichen Angebots bei der Bringschuld (hier liegt idR noch keine Konkretisierung vor)
  • > mM: wörtliches Angebot reicht für eine Konkretisierung; ist noch nicht ausgesondert, kann auch kein Übergang der Leistungsgefahr stattfinden, da nicht klar ist, auf welche Sache sich die Gefahr bezieht (con: kann durch wörtliches Angebot konkretisiert werden)
17
Q

Prüfung: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 I/II

A

I. “Vorprüfung”: keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen (Vorrangigkeit)
-> P: Anfechtungsregeln

II. Voraussetzungen

  1. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
  2. Schwerwiegende Änderung (Abs. 1) / wesentlicher Irrtum (Abs. 2)
  3. Relevanz des Umstands für den Vertragsschluss
  4. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
    - > wenn mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren bzw. untragbare Härte
    - > besondere Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung

III. Rechtsfolgen

  1. Primär: Vertragsanpassung (angemessen angesichts der Interesselage der Parteien und der veränderten Lage)
    - > P: Rechtsnatur der Mitwirkung an der Vertragsanpassung
  2. Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht
    - > wenn Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar (Abs. 3)
18
Q

§ 313: Geschäftsgrundlage

A
  • subjektiv: die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandete Vorstellungen des einen Vertragsteils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, auf welchen der Geschäftswille aufbaut
    -> bloße Erwähnung der Verwendungsabsicht (-)
    oder
  • objektiv: Vorhandensein bzw. Fortdauer gewisser objektiver Umstände ist erforderlich, damit der Vertrag nach Intention der Parteien aufrechterhalten werden kann
  • expliziter oder konkludenter Vertragsinhalt kann nicht zur Geschäftsgrundlage gehören
19
Q

§ 313: Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag: typische Risikoverteilung

A
  • Vereinbarung eines Festpreises: Schuldner der Sachleistung
  • Leistungserschwerung: Schuldner der Sachleistung
  • Geldentwertung: Gläubiger der Geldleistung
  • (eigene) Zahlungsfähigkeit: Schuldner der Geldleistung
  • Verwendungsinteresse/”Zweckstörung”: Gläubiger der Sachleistung
  • Entwertung der Sachleistung: Gläubiger
  • > typisiert und nur in gewissen Grenzen (bspw. höhere Gewalt denkbar) - Auslegung des Einzelfalles, ob vertragliches Risiko ggf. konkludent übernommen wurde
20
Q

P: Rechtsnatur der Mitwirkung an der Vertragsanpassung (§ 313)

A
  • eA (BGH): echte Rechtspflicht
    con: andere Partei kann ihren Anspruch auf Vertragsanpassung unmittelbar gerichtlich durchsetzen und ist daher nicht auf Mitwirkung der anderen Partei angewiesen
  • aA: bloße Obliegenheit
21
Q

Fall von § 313: Äquivalenzstörung

A
  • Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird nachträglich in erheblicher und unvorhersehbarer Weise gestört
  • > da Äquivalenz der privatautonomen Vereinbarung anheim gestellt ist, sind hohe Anforderungen zu stellen (bspw. Inflation; unerwartetes, vertragsuntypisches Risiko)
22
Q

Funktionen der Vertragsstrafe

A
  1. Präventivfunktion: Druckmittel, um Schuldner zur ordnungsgemäßen Leistung anzuhalten und Pflichtverletzungen zu verhindern
  2. Schadensersatzfunktion: Mindestersatz ohne Nachweis eines konkreten Schadens
23
Q

Abgrenzungen: echtes Strafversprechen vs.

a) unechtes Strafversprechen
b) Pauschalierung von SEA

A

= Akzessorietät vom Bestand der zu sichernden Hauptschuld
vs.
a) besteht unabhängig von einer Hauptschuld - soll Druck auf die Vornahme einer nicht geschuldeten Leistung aufbauen
-> in § 343 II vorausgesetzt (§ 344 ist analog anzuwenden)
b) zielt vorrangig auf den Verzicht eines konkreten Schadensnachweises ab (Vertragsstrafe eher Druckmittel)

24
Q

Prüfung: Anspruch auf Entrichtung der Vertragsstrafe

A
  1. Wirksames Strafversprechen
    - > von Wirksamkeit der Hauptschuld abhängig
    - > vertragliche Vereinbarung nach §§ 145ff. erforderlich
  2. Verletzung der bestehenden, gesicherten Hauptpflicht
    - > Verschuldenserfordernis (§ 339) dabei dispositiv
  3. Eigene Vertragstreue des Gläubigers
    - > bspw. nach § 242 ausgeschlossen, wenn Gläubiger die Pflichtverletzung der gesicherten Hauptpflicht durch den Schuldner verletzt
25
Q

Vertragsstrafe: Verhältnis zum SEA

A
  • Charakter der Vertragsstrafe als Anspruch auf Mindestschaden ohne Nachweis berührt nicht die Geltendmachung von weiteren SEAn
  • Anrechnung jedoch insoweit sich SEA und Vertragsstrafe auf dasselbe Interesse beziehen
  • > insbesondere bei §§ 280 I, II, 286 Anrechnung denkbar
  • > §§ 280 I, III, 283 (statt der Leistung) idR daneben, es sei denn, Leistung ist vollständig ausgeblieben (die bis zur Geltendmachung des SEA erfolgte zwischenzeitige Vertragsstrafzahlung muss jedoch nicht angerechnet werden)
26
Q

Umfang der “Voraussetzungen des Rücktritts” bei § 323 IV

A
  • es muss offensichtlich sein, dass Schuldner
    a. bei Fälligkeit nicht leistet UND
    b. auch in einer angemessenen Nachfrist nicht leistet
    -> hM: pro: Wortlaut verweist umfassend auf Voraussetzungen des Rücktritts
    (aA MüKo, der a. ausreichen lässt)
27
Q

P: Fristsetzung vor Fälligkeit möglich?

A
  • eA: Frist nach § 323 I kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit gesetzt werden (BGH; hL)
    pro: vor Fälligkeit systematisch nur nach § 323 IV vorzugehen
    pro: Fristlauf beginnt erst mit Fälligkeit, sodass davor kein schützenswertes Interesse besteht
    pro: Warnfunktion kann vor Fälligkeit nicht erfüllt werden
    pro: es käme zu einem Rücktrittsrecht ohne Verzug, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei
  • aA (mM Lit): bei Gefährdung der Erfüllung kann eine Frist gesetzt werden, die mit Fälligkeit zu laufen beginnt
    pro: Wortlaut des § 323 I ist offen für Fristsetzung vor Fälligkeit
28
Q

P: Nutzungsersatzanspruch (des Rücktretenden) bei Rücktritt ausgeschlossen?

A
  • eA (mM): kein Nutzungsersatz nach Rücktritt
    pro: nach § 346 sind Nutzungen herauszugeben, sodass dem Rücktretenden Nutzungen gar nicht zustehen (und er daher für deren Ausfall keinen Ersatz verlangen kann)
    pro: hat umgekehrt Anspruch auf gezogene Zinsen für den Kaufpreis
  • aA (BGH): Nutzungsersatz möglich
    pro: mM nur bei bloßem Rücktritt, bei zusätzlichem Schadensersatzverlangen gilt § 325
    pro: zuerst Rücktrittsfolgen, dann Berechnung des Schadensersatz unter Berücksichtigung der Rücktrittsfolgen
  • >
    1. Zinsen für Rücktretenden, aber auch Auskehr der Nutzungen (Rücktrittsfolgen)
  • >
    1. Schadensrechtlich ist Rücktretender dann so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (hätte Nutzungen, aber keine Zinsen)
  • > iE: erhält nach Rücktrittsfolgen Zinsen, die ihm jedoch nach Schadenseratzrecht wieder genommen werden; dafür erhält er Nutzungsersatz
29
Q

P: Verhältnis von § 326 IV zu BereicherungsR (bei anfänglicher Unmöglichkeit)

A
  • eA: § 812 I S. 1 Alt. 1 einschlägig
    pro: § 326 IV soll nur Fälle umfassen, in denen die Unmöglichkeit nach Bewirken der Leistung eintritt -> bei anfänglicher Unmöglichkeit wird schlichtweg auf eine nicht bestehende Schuld geleistet
  • aA: § 326 IV einschlägig
    pro: § 326 IV verdrängt bei nachträglicher Unmöglichkeit die Spezialregelung des § 812 I S. 2 Alt. 1, sodass auch bei offenem Wortlaut die Spezialregelung des § 812 I S. 1 Alt. 1 verdrängt werden soll
    pro: Gleichlauf von anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit nach § 346, da nicht Zufall des Unmöglichkeitszeitpunktes entscheiden soll