7/9 (Besonderheiten bei Verbraucherverträgen) Flashcards

1
Q

Umfang des Begriffs “entgeltliche Leistung des Verbrauchers” in § 312
-> P: auch Bürgschaft?

A
  • nach Schutzzweck der Verbraucherrechte-RL weit auszulegen: jede Leistung des Verbrauchers an den Unternehmer oder einen Dritten
  • > P: Bürgschaft?
  • -> eA (hM): (+)
    pro: von § 312 I aF erfasst; Verbraucherrechte-RL als neueres Recht sieht keine Beschränkung auf entgeltliche Verträge vor
    pro: Leistung des Unternehmers ist Kreditgewährung an Hauptschuldner; Entgelt des Verbrauchers ist Eingehung der Bürgschaft
  • -> aA (EuGH): nur, wenn auch die zu besichernde Hauptschuld von § 312 b erfasst ist (Akzessorietät bzw. “doppelte Haustürsituation”)
    con: Natur der Hauptschuld irrelevant für die Schutzbedürftigkeit des Bürgen
    pro: Anwendungsbereich der früheren Haustürgeschäfte-RL (“wer Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt”) -> bei Bürgschaft nicht gegeben, daher wurde an anderes Geschäft als Bindeglied zum Schutz des Bürgen angeknüpft
  • > dagegen con: jetzige VerbraucherR-RL (Anwendungsbereich nach Art. 1: jeglicher Verbrauchervertrag)
    pro: eA ist richtlinienwidrig, da jetzige VerbraucherR-RL eine Vollharmonisierung und somit auch keinen weitergehenden Verbraucherschutz vorsieht
  • > dagegen con: Vollharmonisierung gilt nur im Anwendungsbereich der RL; aus EU-Sicht liegt aber bei der Absicherung einer Hauptschuld, die nicht unter § 312 b fällt, selbst gar kein Vertrag iSd § 312 b vor
  • > dagegen con: RL umfasst keine Verträge über Finanzdienstleistungen, wozu Verbraucherbürgschaft nach wertender Betrachtung zählt
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2
Q

P: Widerrufsmöglichkeit nichtiger Verträge?

A
  • eA: (-)
    pro: Parallele zum Rücktrittsrecht, wonach nach ganz hM von einem nichtigen Vertrag nicht mehr zurückgetreten werden kann (Rücktritt und Widerruf als Gestaltungsrechte im selben Abschnitt geregelt)
    pro: Gestaltungsrechte benötigen existentes Substrat, das gestaltet werden kann
  • aA (hM): (+)
    pro: Lehre von der Doppelnichtigkeit (Parallele zur Anfechtung)
    pro: Telos des Widerrufsrechts (Verbraucher soll widerrufen können, ohne sich an materiellen Voraussetzungen (Form, Sittenwidrigkeit) orientieren zu müssen bzw. diese später nicht beweisen zu können)
    pro: insb. relevant, wenn Vertrag nach §§ 134, 138 BGB sittenwidrig (–> Widerruf erlaubt Rückabwicklung, die ggf. nach Bereicherungsrecht wegen § 817 S. 2 BGB gesperrt wäre)
    (auch bei Formnichtigkeit - keine “Reduktion” des formnichtigen Verbrauchervertrages auf die reguläre Vertragsform, sondern Widerrufsrecht bleibt möglich!)
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3
Q

Sinn und Anwendungsbereich des § 358 IV S. 5 BGB (Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist)

A
  • Anwendungsbereich: wenn Nettodarlehensbetrag dem Unternehmer schon ganz oder teilweise zugeflossen ist
  • Sinn: Erleichterung der Rückabwicklung, da sich Verbraucher nur an eine Partei halten muss und Darlehensgeber nicht das Nettodarlehen zurückzahlen muss (da dieser in der Stellung des Unternehmers dieses schon hat)
  • > BGH: “Verrechnung”
  • > Lit: “Saldierung kraft Gesetzes”, “Konsumtion”
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4
Q

Zusammenhang bei zusammenhängenden Verträgen iSd § 360 II

A
  • tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang
  • > jedenfalls (+), wenn zweite Leistung die Leistung des ersten Vertrages verbessert/absichert
  • > bspw. Kauf von Zubehör oder Vereinbarung von Zusatzleistungen
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5
Q

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: enumeratives Prinzip des § 312b I

A
  • in Nr. abschließend aufgezählt
  • jedoch: angesichts des Verbots des Umgehungsgeschäfts nach § 312 k I 2 können einzelne TB auch extensiv auszulegen sein
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6
Q

Umfang der Prüfungsmöglichkeit des Verbrauchers, der keine Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB auslöst

A
  • Anhaltspunkt: Prüfungsmöglichkeit im Ladengeschäft
  • sofern im Ladengeschäft Musterstücke vorhanden sind, kann Ware auch in dieser Weise (bspw. durch Aufbau und Ingebrauchnahme geprüft werden)
  • > Begrenzung allerdings auf die Prüfungsmöglichkeiten der Musterstücke (bspw. kein Einbau eines Ersatzteils in das eigene Kfz, da dies im Ladengeschäft auch nicht möglich)
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7
Q

Nutzungsersatzpflicht des Verbrauchers?

A
  • besteht nicht mehr (bestand nach § 312 e I aF)
  • > maßgeblich ist allein der Wertverlust der Sache, der auch einen gewissen Nutzungsersatz enthält -> Verbraucher wird nicht doppelt in Anspruch genommen
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8
Q

Teleologische Reduktion der Unwirksamkeitsfolge von § 312 j III, IV BGB

A
  • Richtlinienkonforme Auslegung, wenn sich Unternehmer auf Unwirksamkeit beruft: “Zahlungspflichtig bestellen”-Button schützt nur Verbraucher!
    pro: Wortlaut nach Art. 8 II 3 RL: “Verbraucher” ist an Vertrag nicht gebunden
    pro: Unternehmer nicht schutzbedürfitig
  • auch über § 242 BGB denkbar
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9
Q

Prüfung: Anspruch des Verbrauchers auf Rückgewähr des geleisteten Entgelts aus §§ 355 III 1, 312 g I

A

I. Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 312 g I)

  1. Anwendbarkeit der §§ 312 ff. gem. § 312
    a. Verbrauchervertrag (§ 310 III)
    b. Entgeltliche Leistung des Unternehmers
    c. Keine Ausnahme nach § 312 II-VI
  2. Vertriebsform (keine eigene Vertragsform!) nach § 312 b oder § 312 c
  3. Keine Ausnahme nach § 312 g II, III
  4. Kein Erlöschen nach § 356 IV (nur bei Dienstleistungen)

II. Ordnungsgemäße Widerrufserklärung nach § 355 I 2-4

III. Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 355 I 1)

  1. Fristdauer: grds. 14 Tage (§ 355 II 1)
  2. Fristbeginn (§§ 355 II 2, 356 II, III 1)
  3. Absendung des Widerrufs vor Fristablauf (§ 355 I 5)
  4. Bei fehlendem Fristbeginn: keine Überschreitung der Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 III iVm § 355 I 5, II 2, 356 II)

IV. Modalitäten der Rückgewähr (§ 357 I-V)

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10
Q

Prüfung: Anspruch des Unternehmers auf Rückgewähr der erbrachten Leistung aus §§ 355 III 1, 312 g I

A

A. Wirksamer Widerruf des Verbrauchers

I. Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 312 g I)

  1. Anwendbarkeit der §§ 312 ff. gem. § 312
    a. Verbrauchervertrag (§ 310 III)
    b. Entgeltliche Leistung des Unternehmers
    c. Keine Ausnahme nach § 312 II-VI
  2. Vertriebsform (keine eigene Vertragsform!) nach § 312 b oder § 312 c
  3. Keine Ausnahme nach § 312 g II, III
  4. Kein Erlöschen nach § 356 IV (nur bei Dienstleistungen)

II. Ordnungsgemäße Widerrufserklärung nach § 355 I 2-4

III. Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 355 I 1)

  1. Fristdauer: grds. 14 Tage (§ 355 II 1)
  2. Fristbeginn (§§ 355 II 2, 356 II, III 1)
  3. Absendung des Widerrufs vor Fristablauf (§ 355 I 5)
  4. Bei fehlendem Fristbeginn: keine Überschreitung der Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 III iVm § 355 I 5, II 2, 356 II)

B. Modalitäten der Rückgewähr (§ 357 I, VI)

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11
Q

Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz für einen Wertverlust der Ware aus §§ 357 VII, 312 g I

A

A. Wirksamer Widerruf des Verbrauchers

I. Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 312 g I)

  1. Anwendbarkeit der §§ 312 ff. gem. § 312
    a. Verbrauchervertrag (§ 310 III)
    b. Entgeltliche Leistung des Unternehmers
    c. Keine Ausnahme nach § 312 II-VI
  2. Vertriebsform (keine eigene Vertragsform!) nach § 312 b oder § 312 c
  3. Keine Ausnahme nach § 312 g II, III
  4. Kein Erlöschen nach § 356 IV (nur bei Dienstleistungen)

II. Ordnungsgemäße Widerrufserklärung nach § 355 I 2-4

III. Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 355 I 1)

  1. Fristdauer: grds. 14 Tage (§ 355 II 1)
  2. Fristbeginn (§§ 355 II 2, 356 II, III 1)
  3. Absendung des Widerrufs vor Fristablauf (§ 355 I 5)
  4. Bei fehlendem Fristbeginn: keine Überschreitung der Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 III iVm § 355 I 5, II 2, 356 II)

B. Wertverlust der Ware

C. § 357 VII Nr. 1
I. Umgang der Ware, der zur Prüfung ihrer Beschaffenheit nicht notwendig war
II. Kausalität dieses Umgangs für den Wertverlust

D. Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers nach § 357 VII Nr. 2

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12
Q

§ 312g II Nr. 3: Maßstab zur Beurteilung von “versiegelten Waren” (BGH/EuGH)

A
  • als Ausnahme für Verbraucher eng auszulegen:
  • > Ausschluss nur, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machten, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde
  • bei Matratzen: Reinigungsmöglichkeit, Hotelmatratzen, Markt für gebrauchte Matratzen -> somit keine versiegelte Ware iSd § 312g II Nr. 3
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