2.2 KRL nach HGB Flashcards

1
Q

gesetzliche Regelungen zum Konzernabschluss

A

> §§ 290 bis 315a HGB

  • Regelungen zum Einzelabschluss gelten für den Konzernabschluss nur insofern, als auf diese gem. § 298 HGB explizit verwiesen wird
  • einzelne rechtsformspezifische Vorschriften im AktG, GmbHG, GenG und PublG, im HBG für eG und branchenspezifische Vorschriften für Banken und Versicherungen
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2
Q

Regelungen nach HGB

A
  • Konzernrechnungslegungspflicht für Kapitalgesellschaften
  • und Personengesellschaften nach §264a HGB (KG oder OHG, bei denen keine natürliche Person direkt oder indirekt unbeschränkt haftender Gesellschafter ist)
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3
Q

Regelungen nach PublG

A
  • alle anderen Personengesellschaften bei Überschreiten bestimmter Größenmerkmale nach §11 PublG (verweist auf Pflicht zur Konzernabschlusserstellung und Regeln des HBG)
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4
Q

Neuerungen durch BilMoG

Bilanzmodernisierungsgesetz

A
  • für Geschäftsjahre, die ab 01.01.2010 beginnen
  • Annäherung an die internationale Rechnungslegung, aber weiterhin Unterschiede und Interpretationsspielräume und Verfehlung einer Übereinstimmung mit den IFRS
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5
Q

Konkretisierung des Bilanzrechts

A

> durch höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere Urteile des BGH, BFH, EuGH)
Sekundärliteratur: handelsrechtliche Kommentare und Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)
Veröffentlichungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Commitee (DRSC)

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6
Q

Privates Rechnungsgremium in Deutschland (DRSC - Deutsches Rechnungslegungs Standard Commitee)

A

> §342 HBG

  1. Aufgabe: Empfehlung zur Anwendung der Grundsätze über die KRL zu entwickeln
    - lediglich Leitlinien, es drohen keine Konsequenten bei Nicht-Einhalten
  2. Aufgabe: Beratung des Bundesministerium der Justiz(BMJ) bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften (nicht begrenzt auf den Konzernabschluss, also auch Einflüsse auf handelsrechtlichen Einzelabschluss und Steuerbilanz möglich)
  3. Aufgabe: Vertretung der BRD in internationalen Standardisierungsgremien
    > mitwirken bei der Gestaltung von IFRS Standards beim International Accounting Standard Board (IASB) und im Endorsement Prozess der EU-Kommission)
    - DSR und RIC als deutsches Sprachrohr bezügl. der Belange der an der Rechnungslegung interessierten Personen auf internationaler Ebene
  4. Aufgabe: Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegung i. D. d. § 315a HGB
    > Ergänzung des International Financial Reporting Interpretations
    Committee (IFRIC) um nationale Fragestellungen, die sich bspw. aus den in Deutschland geltenden steuerrechtl. und involvenzrechtl. Rahmenbedinungen ergeben können
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7
Q

Neuausrichtung des DSRC als RIC (Rechnungslegungs Interpretations Committee)

A

Teil der 1. Aufgabe
> Abstimmung von Interpretationen zur Behandlung spezifischer nationaler Sachverhalte im Rahmen der IFRS zwischen Deutscher Standardisierungsrat (DSR) und RIC
- keine Bindungswirkung, lediglich Leitlinien für den Bilanzierenden

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