gegen die Ehre §§ 185 - 200 Flashcards

1
Q

Beleidigung

A

Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person.

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2
Q

Tatsachenbehauptung

A

Äußerung über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

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3
Q

Werturteil

A

Ein Werturteil ist eine subjektive Einschätzung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit als Sache persönlicher Überzeugung dargestellt wird.

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4
Q

Behaupten

A

Behaupten ist, etwas nach eigener Überzeugung gegenüber einem Dritten als richtig hinzustellen, auch wenn man es von Dritten erfahren und nicht selbst gesehen hat.

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5
Q

Verbreiten (§§ 186, 187)

A

Verbreiten i.S.d. §§ 186, 187 ist das Weitergeben einer Tatsache als Gegenstand fremden Wissens, ohne sich diese Tatsache zu eigen zu machen.

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6
Q

(P) Bedingungen für Beleidigungsfähigkeit einer Personengruppe?

A
  1. anerkannte soziale Funktion

2. Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung

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7
Q

(P) Bedingungen für Beleidigung eines Einzelnen durch Kollektivbezeichnung?

A

3 Fallgruppen:

  1. Täter beleidigt mit Kollektivbezeichnung ein einzelnes bestimmtes Gruppenmitglied
    -> A sagt zu dem Soldaten S: “Alle Soldaten sind Luschen”.
    (+) Gemeint ist hier nur S
  2. Täter beleidigt ein einzelnes Mitglied, legt aber nicht offen, wen er meint.
    -> A sagt, dass einer der Soldaten einer Einheit eine Lusche ist.
    (+), wenn Gruppe aus kleinen und überschaubaren Personenkreis besteht -> dann alle Mitglieder beleidigt
  3. Täter meint alle Mitglieder einer bestimmten Gruppe
    -> Alle US-Soldaten sind Luschen
    (+) wenn, Kollektivbezeichnung Kreis der Betroffenen so scharf kennzeichnet, dass er deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzt werden kann.w
  4. klar umgrenzter Personenkreis
  5. zahlenmäßig überschaubarer Personenkreis
    - > ehrenrührige Äußerung verliert sich nicht in der Masse
    - > je größer die Gruppe, desto mehr ist auf die Einbindung des Einzelnen in das Kollektiv abzustellen
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8
Q

Schema: Beleidigung, § 185 StGB

A

I. Obj. TB

  1. Kundgabe d. Missachtung
  2. Kenntnisnahme

II. Subj. TB
-> § 15, Vorsatz

III. Rechtswidrigkeit
-> insb. § 193 berechtigtes Interesse
IV. Schuld
V. Strafantrag, § 194

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9
Q

Schema: üble Nachrede, § 186 StGB

A

I. Obj. TB

  1. Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache
  2. Eignung zur Ehrverletzung
  3. Kenntnisnahme durch Dritten

II. Subj. TB
-> § 15, Vorsatz

III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
-> Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache (Beweislastumkehr)

IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Strafantrag, § 194

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10
Q

Schema: Verleumdung, § 187

A

I. Obj. TB

  1. Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache
  2. Eignung zur Ehrverletzung
  3. Kundgabeerfolg
  4. Unwahrheit d. Tatsache

II. Subj. TB

a. § 15, Vorsatz
b. Wider besseren Wissens (positive Kenntnis der Unwahrheit)

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafantrag, § 194

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11
Q

Ehrenrührigkeit

A

Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen.

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