Sachbeschädigung & Brandstiftung Flashcards

1
Q

Beschädigung i.S.v. § 303 StGB

A

Jede nicht unerhebliche Einwirkung, die zu einer Substanzverletzung und/oder erheblichen Brauchbarkeitsminderung führt.

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2
Q

Zerstören i.S.v. § 303 StGB

A

Eine so wesentliche Beschädigung, dass sie beeinträchtigte Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar ist.

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3
Q

Gebäude, § 306 StGB

A

Bauwerke mit Wand und Dach, die fest mit dem Erdboden verbunden sind und dem Aufenthalt von Menschen dienen.

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4
Q

Inbrandsetzen, § 306 I StGB

A

Etwas ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile des Tatobjekts so vom Feuer erfasst sind, dass das Feuer aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffes, weiterbrennt.

Bei Gebäuden muss es sich zudem um Teile handeln, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind.

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5
Q

Räumlichkeit, § 306a

A

Nach allen Seiten und nach oben abgeschlossener Raum, der zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt wird.

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6
Q

große Zahl von Menschen, § 306b StGB

A

Jedenfalls bei 14 Personen gegeben.

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7
Q

Entwidmung, 306a I StGB

A

Zündet der Bewohner eines Gebäudes dieses selbst an bzw. erteilt er seine Einwilligung hierzu, entfällt die Widmung des Gebäudes zu Wohnzwecken.

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8
Q

Dient ein Gebäude auch der Wohnung von Menschen, während diese im Urlaub oder sonst nicht anwesend sind?

A

Vorübergehende Abwesenheit ist unschädlich (Umkehrschluss aus § 306a I Nr. 3)

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9
Q

Schema: einfache Brandstiftung, § 306 I StGB

A
A. TB
I. OTB
1. Tatobjekt, Nr. 1 - 6
2. fremd
3. Tathandlung
  a. Inbrandsetzen
  b. durch Brandlegung
      a. Zerstören
      b. teilweise Zerstören
II. STB
III. ReWi & Schuld
IV. Tätige Reue, § 306e
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10
Q

teilweise Zerstören, §§ 306 ff. StGB

A

Teilweises Zerstören liegt vor, wenn wesentliche Gebäudeteile zerstört oder wenn eine Wohnung - etwa durch Verrußen - für längere Zeit unbewohnbar wird.

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11
Q

(P) Genügt die mittelbare Herbeiführung von Schäden durch Brandlegung?

A

Ja, der Gesetzgeber wollte gerade mit der Variante des teilweisen zerstörens auch solche Fälle erfassen, bei denen aufgrund von feuerbeständigen Baustoffen Gebäudebestandteile gar nicht mehr in Brand geraten, aber die vom Feuerausgehende Ruß-, Gas-, Rauch und/oder Hitzeentwicklung vergleichbare Folgen hat.

Auch wenn Zündstoff explodiert statt zu Brennen.

Rspr. auch Schäden durch Löschmittel und Sprinkleranlagen.

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12
Q

(P) gemischt genutzte Gebäude, wenn nur der nicht bewohnte Teil inbrandgesetzt wurde, § 306a StGB

A

e. A. - erst, wenn bewohnte Teile des Gebäudes betroffen sind
a. A. - bereits wenn Übergreifen nicht auszuschließen ist

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