Statthafte Klageart Flashcards

1
Q

Erledigung von Verwaltungsakten § 43II VwVfG

A
  1. Entscheidend ist dabei, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsakts entfällt, denn dies ist die Rechtsfolge der Erledigung nach § 43II VwVfG. Nicht abstellen lässt sich deshalb allein auf den Vollzug des VA -> Auch ein bereits vollzogener Verwaltungsakt kann noch rechtliche Wirkung entfalten, z.B. als Grundlage für die Rechtmäßigkeit des Vollzugs
    - > Arg. § 113 I 2 VwGO geht davon aus dass ein VA wirksam bleibt (sonst könnte er nicht aufgehoben werden), der schon vollzogen wurde. -> Bsp: Kostenbescheide die auch nach Zahlung durch den Adressaten als Rechtsgrund für das Behalten dürfen des Geldes bestehen bleiben.
    - > Die auf polizeilichen Befugnisnormen beruhenden Verwaltungsakte dagegen erledigen sich in der Regel mit der Durchführung bzw. mit deren zwangsweisem Vollzug. Damit ist die Maßnahme faktisch beendet, weil die Gefahr beseitigt ist und der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts wegfällt
  • > jedoch hat BVerfG nunmehr entschieden, dass ein vollzogener Verwaltungsakt sich auch dann nicht erledigt wenn er lediglich Grundlage für eine nachfolgende Kostenerhebung ist. -> Nach dieser Rspr. kann also in allen Fällen, in denen für den Verwaltungsvollzug Kosten anfallen schon aus diesem Grund keine Erledigung des Verwaltungsakts eintreten.
  • dagegen: Ist der VA sofort vollziehbar und kann deshalb bereits vor Eintritt seiner Bestandskraft vollzogen werden und ergeht der Kostenbescheid erst nach Bestandskraft des (nicht angefochtenem, weil für erledigt gehaltenen) Grundverwaltungsakts, so kann der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheids nicht mehr geltend machen.
  • > Die Prämisse, dass der vollzogene VA sichnicht erledigen könne weil er Vorraussetzung für die Vollzugskostenfestsetzung sei ist nicht richtig -> der Grundverwaltungsakt enthält überhaupt keine Kostenregelung, sie wird in einem seperaten Bescheid festgesetzt
  • > Des weiteren stehen dieser Lösung Rechtsschutzaspekte und damit Art. 19IV GG entgegen. Der Betroffene müsste nach Ansicht des BVerwG beide VAs anfechten. (Im Polizeirecht ist die Problematik dadurch entschhärft dass mündliche VAs in der Regel keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und deshalb die Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt.
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Q

Abgrenzung: Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog oder Allgemeine Feststellungsklage nach 43IVwGo?

A

eA: Allgemeine Feststellungsklage nach § 43 I VwGO ist statthaft.
-dafür: Als Rechtsverhältnis kann jede rechtliche Beziehung zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten aufgrund einer Norm gesehen werden. Damit genügt bereits der mögliche Eingriff in subjektive Rechte (z.B. Grundrechte) um ein Rechtsverhältnis zu begründen.

hM. Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113IS.4 VwGO analog ist statthaft.
-dafür: Der Zeitpunkt der Erledigung hängt häufig vom Zufall ab und es leuchtet nicht ein, in Abhängigkeit vom Zufall unterschiedliche Klagearten für statthaft zu erachten.

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