Art. 17 PAG Flashcards

1
Q

Problem Rechtsgrundlage des Verbringungsgewahrsams

A
  1. Möglichkeit: Art. 17I Nr. 4 PAG
    - > Vor: Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit und gewisses Obhutsverhältnis
    - > Eine Verbringung an einen anderen Ort erfüllt diese Voraussetzung nur, wenn wenn sie in engem Sachzusammenhang mit der Ingewahrsahmnahme steht (z.B. Verbringung auf Polizeiwache)
  2. Möglichkeit: Art. 17I Nr.4 PAG analog
    -> analoge Anwendung von Befugnisnormen: grds. wegen Gesetzesvorbehalt gem. Art 20III GG nicht möglich, wenn dies zur Erweiterung der Eingriffsbefugnisse der Behörde führt.
    -> A-maiore -ad-minus-Schluss bei Verbringungsgewahrsam?
    -> Arg: Verbringung ist gegenüber echter Ingewahrsamnahme weniger belastend.
    -dagegen: Die Schutzvorschriften des Art. 18 PAG greifen beim Verbringungsgewahrsam nicht da es sich nicht um eine Freiheitsentziehung handelt, vgl. Art. 104II GG
    Die tatsächliche Zeit, die der Betroffene braucht und die hierfür aufzuwendenen Kosten um an den gewünschten Ort zurückzukehren sind unklar. Besteht eine Fürsorgepflicht, so kann der Verbringungsgewahrsam einer Aussetzung gleichkommen. (Bei Obdachlosen oder Angehörigen des Drogenmilieus.
  3. Möglichkeit: Art. 11I iVm II Nr. 1 PAG
    - > dagegen: Sperrwirkung der Generalklausel wenn die ergriffene Maßnahme nach Art und Ziel einer Standardmaßnahme entspricht - Gewahrsam abschließend durch Art. 17 PAG geregelt.
  4. Möglichkeit: Art. 70II iVm Art 16 II Nr. 2 b) PAG
    - > Gegenarg: Der Wortlaut “verbieten … zu verlassen” legt nahe dass sich das Aufenthaltsgebot auf einen Ort bezieht an dem sich der Betroffene bereits befindet. Dies ist bei der Situation des Verbringunggewahrsams typischerweise gerade nicht der Fall.
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