StPO- Strafverteidigung Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Strafverteidigung §§137-150

A
  • §136 I 2: Beschuldigter hat jederzeit Recht auf Verteidiger
  • Beschuldigter ist Verhandlungssubjekt
  • §230: Verteidiger darf Beschuldigten nicht vertreten (wenn nicht da, keine Hauptverhandlung)
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2
Q

Rechtsstellung des Strafverteidigers iRd Strafverfahrens (str)

A
  1. strenge Organtheorie
    - §1 BRAO: Verteidiger nicht nur ggü Mandanten sondern auch ggü Rechtspflege verpflichtet
  2. eingeschränkte Organtheorie (hM)
    - Interesse der Rechtspflege muss begrenzt sein um effektive Verteidigung zu gewährleisten
    - zB Rat zur Lüge überschreitet Grenze der zulässigen Verteidigung
  3. Interessenstheorie
    - Pflicht nur Interessen des Angeklagten zu verteidigen
  4. Vertragstheorie
    - ähnl wie Interessenstheorie, nur grenzwertige Hdl untersagt
  5. Verfassungsrechtl-prozessuale Theorie
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3
Q

Rechte des Strafverteidigers

A
  1. Anwesenheitsrecht §§168c, 163a
  2. Kontaktrecht
  3. eigene Ermittlungen
  4. Beweisantrags- u Fragerecht
  5. Erklärungen
  6. Akteneinsichtsrecht
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4
Q

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten/ dessen Verteidiger bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten

A
  • keine Analogie von §168c nach Sinn u Zweck der Regelung (effektive Verteidigung)
  • bei Vernehmung von Mitbeschuldigten besteht Konfliktsituation u Gefahr der Beeinträchtigung, Verfälschung u Abstimmung von Aussagen
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5
Q
  1. Kontaktrecht des Verteidigers
A
  • Behinderung des freien Kontaks zw Beschuldigten u Verteidiger berühren das Recht auf ein faires Verfahren (Grdl des APR iVm Rechtsstaatsprinzip)
  • inhaftierten Beschuldigten ist schriftl u mündl Verkehr mit Verteidiger gestattet §148 I (Ausnahme §148 II bei dringenden Verdacht einer Straftat nach §129a (Terrorismus))
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6
Q
  1. eigene Ermittlungen des Verteidigers
A
  • Zureden auf Angehörigen des Angeklagten u Aufforderung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen ist keine nach §258 strafbare Strafvereitelung
  • Begünstigung nur, wenn er sich dabei unerlaubter Mittel bedient
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7
Q
  1. Erklärungen des Verteidigers
A
  • Strafverteidiger als Organ der Rechtspflege
  • verf.rechtl schutzwürdiges Interesse des dem Sachlichkeitsgebots unterliegenden Verteidigers an ungehinderter Kundgabe ehrverletzender Äußerungen ist dem Mandanten ggü nicht anzuerkennen
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8
Q
  1. Akteneinsichtsrecht des Verteidigers
A
  • außerhalb der Ermittlungen gg den Beschuldigten entstandene Spurenakten muss der StA von Verfassungs wegen nur dann dem Gericht vorlegen u sie der Einsicht des Verteidigers zugänglich machen (§147), wenn ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat u etwaige RF von Bedeutung sind
  • diese Auslegung der §§199 II, 147 steht nicht im Widerspruch zu den schützenswerten Verteidigungsinteressen des Beschuldigten (da kein verfahrensbezogenes Interesse besteht)
  • verfahrensbezogene Ermittlungen der Polizei/ StA sind zugänglich zu machen (Gebot der Verfahrensfairness)
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9
Q

3 Pflichten des Strafverteidigers

A
  1. Fürsprachepflicht
    = Pflicht zur einseitigen Interessenswahrnehmung zugunsten des Beschldigten
  2. Verschwiegenheitspflicht
    = keine Offenbarung belastender Umstände ohne Zustimmung des Mandanten §203 StGB
  3. Wahrheitspflicht
    = keine Interessenswahrnehmung auf Kosten der Wahrheit
    a. das vom Verteidiger Gesagte muss immer wahr sein
    b. aber er darf Wahrheit manchmal verschweigen
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10
Q

3 Formen der Verteidigung

A
  1. Notwendige Verteidigung
    = gesetzl vorgeschrieben, dass Beschuldigte einen Verteidiger haben muss
  2. Wahl- u Pflichtverteidiger
    = Verteidigung wird vom Angeklagten frei gewählt u bezahlt
    = in Fällen schwerer u komplizierter Straftatbestände wäre Angeklagte überfordert mit eigener Prozessvertretung, sodass Gericht einen Pflichtverteidiger anordnet
  3. Sicherungsverteidiger
    = neben einem Wahlverteidiger wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn das Verfahren umfangreich ist u verhindert werden soll, dass Hauptverfahren wegen Ausfall des Wahlverteidigers ausgesetzt werden muss
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11
Q

Verbot der Mehrfachverteidigung §146

A

= Verteidigung von Beschuldigten derselben Tat od in demselben Verfahren durch denselben Strafverteidiger

  • Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.
  • In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen
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12
Q

Grenzen der Strafverteidigung

A
  1. Ausschluss des Verteidigers §138a
    a. bei Verdacht der Tatbeteiligung §138a I Nr.1
    b. Missbrauch des ungehinderten Verkehrs mit Beschuldigten mit Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt
    c. bei Begünstigung, Hehlerei, Strafvereitelung
  2. Strafbarkeit des Verteidigers
    a. Strafvereitelung §258 StGB
    b. Geldwäsche §261
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13
Q

Strafvereitelung durch Verteidiger §138a I Nr.3 iVm §258 StGB

A
  • Spannungsverhältnis zw Organstellung u Beistandsfkt (wirksame Verteidigung) erfordert Abgrenzung zw erlaubtem u unerlaubtem Verhalten
  • durch Auslegung des jeweiligen StrafTB zu ermitteln
  • > soweit Strafverteidiger prozessual zulässig handelt, ist sein Verhalten nach der Rspr schon nicht tatbestandsmäßig iSd §258 u nicht erst rechtfertigend (zB Rat von Schweigerecht Gebrauch zu machen vs Rat zur Lüge)
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