VerwR AT- Fortsetzungsfeststellungsklage Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Fortsetzungsfeststellungsklage §113 I 4 VwGO

A
  • Klage wurde erhoben, der eig Grund der Beschwerde ist zwischenzeitlich aber weggefallen/ erledigt
  • erforderl Antrag muss nicht ausrückl gestellt werden, es genügt wenn Betroffene die Klage nicht zurücknimmt
  • ermöglicht grds nur die Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Prozesses nach Erledigung
  • > keine direkte Anw mögl, wenn Erledigung schon VOR Klageerhebung eingetreten ist
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2
Q

Schema: Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage §113 I 4

A
I. Eröffnung des Verw.rechtswegs
II. statthafte Klageart
1. Anfechtungsklage (-) weil erledigt
2. Fortsetzungsfeststellungsklage
a. Erledigung eines VA 
b. vorher

III. Feststellungsinteresse §113 I 4
IV. Klagebefugnis: Adressatentheorie (Art.2 I)
V. Vorverfahren §68
VI. Klagefrist §74 I 1
VII. Klagegegner
VIII. Beteiligten- u Prozessfähigkeit §62

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3
Q

Handelt es sich bei einem Hausverbot (zB von Gericht) um eine öffentl-rechtl Streitigkeit? (str)

A
  • wenn die Verwaltung einen der Form nach eindeutigen formellen VA erlässt (+), ansonsten…

a. es kommt auf Zweck des Besuches an
aa. verfolgt Betroffene wirt Belange in Dienstgebäude (Vertreter für Büromaterial), dann privatrechtl
bb. verfolgt Betroffene öffentl-rechtl Angelegenheit (Einreichung eines Antrags), dann öffentl-rechtl
(-) Zweck oft nicht anhand obj Kriterien eindeutig best.bar

b. Zweck des Hausverbots (hM)
aa. zur Sicherung der Erfüllung öffentl Aufgaben im Gebäude, dann öffentl-rechtl (daher in öffentl Gebäuden grds öffentl-rechtl)

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4
Q

Abgrenzung Anfechtungsklage §43 zur Fortsetzungsverpflichtungsklage §113 I 4

A
  • beide richten sich gg das Handeln (=VA) einer Behörde (Aufhebung des VA)
  • Anfechtungsklage scheidet jedoch aus, sobald der VA erledigt ist, da dieser nach §43 II VwVfG unwirksam wird
  • trotz Erledigung des VA muss Prozess aber noch nicht beendet sein, deshalb kann Kläger, der Klage nicht zurücknehmen will, Antrag auf ein Feststellungsurteil stellen (Fortsetzung der Anfechtungsklage iFd Feststellungsklage)
  • betrachtet man die FFK als Unterart der Anf.klage so lässt sich auch die Subsidiariätsklausel des §43 II VwGO für den Vorrang der FFK anführen
  • mit Erledigung des VA ist auch kein Rechtsverhältnis mehr existent
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5
Q

Wann muss Erledigung des VA eingetreten sein, dass die Anfechtungsklage iFd Feststellungsklage fortgeführt werden kann?

A

Erledigung muss eintreten, …

a. NACHDEM Anfechtungsklage erhoben wurde
b. BEVOR das Urteil ausgesprochen wurde

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6
Q

Was versteht man unter Feststellungsinteresse §113 I 4?

A

= jedes vernünftige, rechtl, wirt od ideelle Interesse des Klägers
- auch wenn Maßnahme einen tiefgreifenden GR-Eingriff darstellt (zB Verbot einer Parteiveranstaltung)

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7
Q

Feststellungsinteresse §113 I 4: rechtl Interesse

A

= wenn die Wahrscheinlichkeit nahe liegt, dass die Behörde eine neue Entscheidung mit dem Inhalt des erledigten VA erlassen wird (Wiederholungsgefahr)

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8
Q

Feststellungsinteresse §113 I 4: wirt Interesse

A

= wenn das Urteil des Verw.gerichts für einen späteren Staatshaftungsprozess dienen soll

  • Kläger soll nicht um die Früchte seines bereits eingeleiteten Prozesses gebracht werden
  • VA darf sich aber erst NACH Klageerhebung erledigen, da Betroffene sonst umb auf SE klagen kann
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9
Q

Feststellungsinteresse §113 I 4: ideelles Interesse

A

= wenn behördl Maßnahme diskriminierend war u das Pers.keitsrecht des Klägers beeinträchtigt hat (Rehabilitationsinteresse)
- bei obj u vernünftiger Betrachtungsweise müssen Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtl Feststellung der RWK des Verw.handelns wirks begegnet werden könnte

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10
Q

Inwiefern ist eine Behörde berechtigt, über einen eig verfristeten Widerspruch sachlich zu entscheiden (da bereits unzulässig u nicht unbegründet)?

A
  1. Rspr: Widerspruchsbehörde hat Befugnis über einen verspäteten Widerspruch sachl zu entscheiden u das Verfahren trotz Unzulässigkeit wieder zu eröffnen (“Herrin des Vorverfahrens”)
    - eingeschränkt wenn in unanfechtbare Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde (zB Widerspruch gg VA mit Drittwirkung), dann EGDL erforderl
    (+) es handelt sich um VERWverfahren dass hauptsächl der Selbstkontrolle der Verwaltung dient u daher zur Verfügung stehen muss
    (+) Widerspruchsbehörde hat verfahrensrechtl Sachherrschaft u kann deshalb auch trotz Verfristung entscheiden
  2. aA: Widerspruchsbehörde ist nicht befugt über einen verfristeten Widerspruch zu entscheiden
    (+) Vorschriften über Widerspruchsfrist würden ausgehebelt
    (+) Schaden für Rechtssicherheit
    (+) dient auch Entlastung der Gerichte u nicht allein den Interessen des Verfügenden (deshalb keine Dispositionsbefugnis)
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11
Q

Analoge Anw der FFK §113 I 4 VwGO

A
  • wenn Erledigung VOR Klageerhebung schon eingetreten ist
    (+) meistens tritt Erledigung schon vor Klageerhebung ein (v.a. bei polizeil Verfügungen)
    (+) eine mit Art.19 IV unvereinbare Rechtsschutzlück, wenn trotz rechtl Interesses keine gerichtl Klärung der RMK des betr VA mehr mögl wäre
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12
Q

KlageFrist erforderlich bei bereits erledigten VA?

A
  • §74 I VwGO analog?
    (-) Ziel der Klagefrist ist Herbeiführung der Bestandskraft des VA u damit Rechtssicherheit
    -> hat sich VA aber bereits erledigt, kann Bestandskraft nicht mehr herbeigeführt werden
  • deshalb ist es egal ob Entscheidung innerhalb einer best Frist getroffen wird
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