6/9 (Rückabwicklung und Auflösung von SV, Stellung der Beteiligten im Mehrpersonenverhältnis) Flashcards

1
Q

Wirksamkeit des Aufhebungsvertrag

A
  1. Aufhebungsfreiheit als notwendiges Gegenstück zur Vertragsfreiheit aus § 311 I BGB
  2. Grds. Formfreiheit, auch wenn Begründung formbedürftig war
    - > Ausnahme: § 623 BGB (Arbeitsverhältnisse)
    - > Ausnahme: § 311 b BGB (wenn Auflassung oder Anwartschaftsrecht bereits vorliegen)
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2
Q

Wirkung des Aufhebungsvertrages

A
  1. ex nunc vs. ex tunc: aus Vertragsauslegung
    a. bzgl. Dauerschuldverhältnis, dessen Ausführung bereits begonnen hat: idR ex nunc
    b. bzgl. einmaligem Leistungsaustausch (in der Vergangenheit erfolgt): idR ex tunc, Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB
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3
Q

Verschulden bei § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund)

A
  • nicht erforderlich, kann jedoch bei der Interessensabwägung zur Feststellung eines wichtigen Grundes herangezogen werden
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4
Q

P: Teleologische Reduktion des § 314 II S. 1 BGB, der eine Fristsetzung oder Abmahnung dem Wortlaut auch bei Schutzpflichtverletzung fordert

A
  • con: Fristsetzung/Abmahnung nur dann nicht angezeigt, wenn ?
  • > Lerngruppe
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5
Q

§ 314 BGB: Konkurrenzen

A
  1. Sonderregeln zur Kündigung aus wichtigem Grund gehen vor
  2. bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen: § 314 geht §§ 323, 324 vor (hM)
    pro: idR ist Rückabwicklung nicht interessensgerecht
    - > sollte berechtigtes Interesse an Rückabwicklung bestehen: Wertung des § 323 V S. 1 (nur, wenn Gläubiger aufgrund der Pflichtverletzung kein Interesse an bereits erbrachter Leistung hat)
  3. Störung der Geschäftsgrundlage
    - > Grds. Vorrang des § 313 III S. 1 (Verweis auf S. 2 erst, wenn sich keine Vertragsanpassung durchführen lässt)
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6
Q

P: Rechtsfolge, wenn Schuldner den empfangenen Gegenstand veräußert/umgestaltet/belastet/… hat, dies aber wieder rückgängig machen könnte (§ 346)

A
  • eA: Wertersatzpflicht
    pro: Wortlaut
    pro: § 346 II lex specialis zu § 275, wonach abgegrenzt werden soll
    pro: insb. bei § 346 II S. 1 Nr. 3 ist fraglich, ob Rückgewährschuldner wirklich zur Beseitigung der Verschlechterung verpflichtet sein soll (Telos des § 346 II -> Wertersatz, keine vorrangige Wiederherstellung)
    pro: Privilegierungsregelungen des § 346 III werden unterlaufen
    pro: Rückgaberecht in natura auch über § 242 konstruierbar
  • aA: teleologische Reduktion des § 346 II S. 1 Nr. 2 BGB
    pro: Telos: wenn Schuldner die Sache in Natur herausgeben kann, soll er diese Rechtsfolge auch herbeiführen (Ziel des Rücktrittsfolgenrechts und des Schutzes des rückerwerbswilligen Rückgewährschuldners)
    pro: Abgrenzung zwischen § 346 I und II richtet sich nach § 275 (gilt für alle SV, nicht nur für vertragliche Leistungsansprüche)
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7
Q

Begriff der “Ingebrauchnahme” in § 346 II S. 1 Nr. 3 BGB

A
  • lediglich derjenige Wertverlust, der durch Überführung des Status der Sache von “neu” in “gebraucht” entstanden ist, ist erfasst
  • darüber hinausgehender Gebrauch ist als Nutzung gem. § 346 I, II zu ersetzen bzw. herauszugeben
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8
Q

Reichweite des § 346 II S. 1 Nr. 3 BGB

A
  • Analog auch auf sonstige Fälle der Unmöglichkeit anzuwenden (bspw. Diebstahl)
    pro: wertende Betrachtung ergibt keinen relevanten Unterschied, ob Gegenstand untergegangen oder gestohlen wurde
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9
Q

P: Nutzungsherausgabe bzw. -ersatz auch bei Lieferung einer mangelhaften Sache?

A
  1. Verbrauchsgüterkauf:
    - > bei Nacherfüllung: § 475 III S. 1 nimmt Nutzungsherausgabe und -ersatz aus §§ 439 V, 346 I, II aus
    - > keine Nacherfüllung, sondern direkter Rücktritt: Nutzungsherausgabe und -ersatzpflicht besteht (BGH, MüKo)
    pro: Unionsrecht will verhindern, dass Käufer angesichts Nutzungsherausgabe oder -ersatz keine Ersatzlieferung begehrt; bei einer begehrten Rückabwicklung erhält er jedoch Kaufpreis samt Zinsen und muss somit auch Nutzungen ausgleichen
  2. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
    - > bei Rücktritt wegen Sachmangels: Nutzungsherausgabe und -ersatzpflicht (+), es sei denn, Gläubiger ist wegen Nutzungsausfall schadensersatzberechtigt (hM, str.)
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10
Q

P: Anwendung des § 346 II S. 2 Hs 1 (Wert als vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrundezulegen), wenn Rücktrittsgegner den Rücktrittsgrund zu verantworten hat und objektiver Wert der Sache deutlich höher als ursprüngliche Gegenleistung

A
  • eA: teleologische Reduktion
    pro: Rücktritt soll sich nicht zum Vorteil des Rücktrittsgegners auswirken
  • aA: (-) (BGH)
    pro: Rücktretender wird nicht benachteiligt, da er durch Kaufvertrag bereits gezeigt habe, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert hat
    pro: ursprüngliches Verhandlungsgeschick des Rücktrittsgegners soll ihm durch Rücktritt nicht genommen werden
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11
Q

Anwendung des § 346 II S. 2 Hs 1 (Vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrundezulegen), wenn Rücktritt wegen Sachmangels erfolgt

A
  • Käufer soll nicht den vollen Kaufpreis (vertraglich vereinbarte Gegenleistung) für die mangelhafte Sache zahlen müssen, sondern nur den Wert der mangelhaften Sache ersetzen müssen
  • > § 441 III analog (Minderung)
    pro: Wortlaut “zugrunde zu legen” in § 346 II zwingt nicht zu starrer Rückabwicklung anhand des ursprünglichen Kaufpreises
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12
Q

P: Stellvertretendes commodum bei § 346 II II S. 1 Nr. 2,3

A
  • eA (hM): § 285 anwendbar
    pro: Gesetzgeber wollte laut Materialien die von der Rspr. anerkannte Anwendung des § 285 in diesen Fällen nicht ausschließen
  • aA: § 285 nicht anwendbar, da Rücktrittsfolgenrecht abschließende Regelungen normiert
  • wA: Diff: vor Rücktrittserklärung treffen die §§ 346 III S. 2, 818 Sonderregelungen; nach Rücktrittserklärung findet § 285 Anwendung
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13
Q

P: Diligentia quam in suis bei § 346 III S. 1 Nr. 3 auch bei Verkehrsunfällen?

A
  • (+)
  • > BGH: bei Teilnahme im Straßenverkehr zwar grds. kein individueller Sorgfaltsmaßstab (Haftpflichtversicherer des Schädigers soll nicht entlastet werden)
  • > aber: diese ratio greift nicht im Verhältnis zwischen Rückgewährschuldner und -gläubiger, da Risikoverteilung im Straßenverkehr irrelevant für deren SV ist
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14
Q

§ 346 IV: Pflichten und Verschulden bei SE

A
  • zu differenzieren:
    1. Schädigendes Ereignis nach Rücktrittserklärung
  • > unproblematisch ist die Verletzung der Rückgewährpflicht aus § 346 I, II BGB Anknüpfungspunkt
  1. Schädigendes Ereignis vor Rücktrittserklärung
    - > Rückgewährpflicht noch nicht entstanden, aber Pflichten aus § 241 II denkbar
    a. Vertragliches Rücktrittsrecht: sorgfältiger Umgang erforderlich, da jederzeitiger Rücktritt (idR) möglich
    b. Gesetzliches Rücktrittsrecht: grds. darf Rücktrittsberechtigter von der Endgültigkeit des Erwerbs ausgehen; anders jedoch, wenn er vom Umstand Kenntnis erlangt, der zum Rücktritt berechtigt, oder wenn er den Umstand hätte kennen müssen (hM; Looschelders: dann aber strenger Maßstab des “geradezu Aufdrängens”)
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15
Q

Abgrenzungen: Abtretung vs.

a) Vertragsübernahme
b) Einziehungsermächtigung

A

a) nicht nur Forderungsrecht, sondern gesamte Vertragsposition wird übertragen -> nicht nur Gläubiger, sondern auch Schuldnerwechsel
b) Ermächtigung eines Dritten, dass dieser die Forderung im eigenen Namen, aber für die Rechnung des Gläubigers geltend macht
- > Rspr: § 185 (geht 407 immer vor!)
- > Lit: Richterliche Rechtsfortbildung

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16
Q

Stille Zession

A
  • Altgläubiger tritt Forderung an Neugläubiger ab und wird zugleich zur Einziehung ermächtigt
  • > Schuldner erfährt daher nicht, dass Altgläubiger gar nicht mehr Inhaber der Forderung ist
  • > Legitimation/Grund: Schuldner soll keine nachteiligen Schlüsse über Bonität des Altgläubigers ziehen
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17
Q

Abtretung: Voraussetzungen

A
  1. Vertrag
  2. Existenz der Forderung
  3. Inhaberschaft des Zedenten
  4. Bestimmbarkeit der Forderung
  5. Übertragbarkeit der Forderung
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18
Q

Abtretung: Voraussetzungen: Vertrag (Wirksamkeit)

A
  • grds. formlos (außer § 1154 I)
  • bei Verbotsgesetz: Diff. zwischen Verbot der Übertragbarkeit der Forderung (§ 400) und Verbot der Abtretung (bspw. § 134)
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19
Q

Abtretung: Voraussetzungen: Existenz der Forderung

A
  • auch für zukünftige Forderungen möglich, wenn hinreichend bestimmt
  • grds. kein gutgläubiger Forderungserwerb
  • Ausnahme: § 405 (Scheingeschäft), § 2366 (Erbschein) oder bei Übertragung bestimmter Wertpapiere (§ 16 WG, §§ 19, 21 ScheckG)
20
Q

Abtretung: Voraussetzungen: Bestimmbarkeit

A
  • Grundsatz der Spezialität
  • > Künftige Forderungen: grds. möglich, jedoch muss spätestens bei Entstehung der Forderung feststehen, ob sie von der Abtretung erfasst wird
21
Q

Abtretung: Voraussetzungen: Übertragbarkeit: § 399: Fallgruppen

A
  • Veränderung des Leistungsinhalts
    -> insb. Befreiung von einer Verbindlichkeit
    (B kauft - von A beauftragt - ein Bild von X im eigenen Namen; A ist nach § 257 verpflichtet, den Kaufpreis an X zu zahlen; B kann den Befreiungsanspruch gegen A nicht abtreten, da nur er eine Verbindlichkeit gegenüber X hat)
    -> Natur des Rechtsverhältnisses: insb. höchstpersönliche Ansprüche (Familienrecht, Dienstleistungen)
22
Q

P: Abtretung von Gestaltungsrechten

A

hM: Differenzierung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Gestaltungsrechte
pro: grds. Möglichkeit, vgl. Wortlaut § 413

  1. Selbstständige: sowohl von Vertrag als auch von Forderung unabhängig (zB Wiederkaufsrecht, Aneignungsrecht, Vorkaufsrecht): (+)
  2. Unselbstständige
    a. Vertragsbezogene (zB Widerruf, Anfechtung, Kündigung)
    con: bleiben bei Vertragspartei, da vertragsanhaftend (-> Ausübungsermächtigung als weitere Möglichkeit => iE ähnlich)
    con: Anfechtung: höchstpersönliches Recht
    pro Rücktritt/Kündigung: zumindest mit Vertragsforderung abtretbar
    b. Forderungsbezogene (zB Leistungsbestimmung, § 315; Fälligkeitskündigung beim Darlehen; Aufrechnung)
    -> gehen mit Forderung über

-> aber beachte: grds. ist Inhaber des Anspruchs nach § 346 I die Vertragspartei aus dem Primärleistungsverhältnis

23
Q

Abtretung: Rechtsfolgen

A
  1. Prioritätsprinzip (bei mehreren Abtretungen)
    - > auch bzgl. künftigen Forderungen (Forderungsinhaber “verbraucht” seine Verfügungsmacht)
  2. Akzessorietät von Sicherheiten, § 401
  3. Rücktrittsrechte und SEA verbleiben im Zweifel beim Zedenten
24
Q

Abtretung: Ausschluss der Einwendungen nach § 405 und P: analoge Anwendung des § 405

A
  • § 405 erfordert, dass Urkunde auch mit dem Willen des Ausstellers in den Verkehr gelangen muss
  • § 405 analog nur in Ausnahmefällen
    pro: hat bereits Ausnahmecharakter
  • > RG: Einwendung aus § 117 I ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine zum Schein abgetretene Forderung unter Vorlage der Abtretungsurkunde an einen gutgläubigen Dritten weiter abgetreten wurde
  • -> analog, da § 405 nur den guten Glauben an die Schuld, also die abgetretene Forderung schützt, aber nicht direkt den Glauben an die Abtretung selbst
25
Q

Abtretungsform: Sicherungszession

A
  • Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber (Neugläubiger) und Sicherungsnehmer (Altgläubiger) als Kausalgeschäft für Verfügung iFd Abtretung
26
Q

Abtretungsform: Inkassozession

A
  • Zessionar wird vollgültiger Inhaber der Forderung
  • vs. bloße Einziehungsermächtigung: Inkassozessionar kann Forderung in eigenem Namen geltend machten und gerichtlich einklagen
27
Q

Arten der Schuldübernahme

A
  1. Privativ (befreiend), §§ 414 ff. BGB
    a. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, § 414
    b. Vertrag zwischen Altschuldner und Übernehmer, § 415
  2. Kumulativ (Schuldbeitritt), nicht allgemein geregelt
28
Q

Voraussetzungen: Schuldübernahme nach § 414

A
  1. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer -> Doppelcharakter
    a. Verfügungscharakter (Inhaltsänderung des SV)
    b. Verpflichtungscharakter (Leistungspflicht des Übernehmers wird begründet)
  2. Verpflichtungsgeschäft, das Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer trägt
  3. Form
    - > nur wenn Schutzzweck der Formvorschrift dies anordnet (bspw. § 311 b I)
  4. Kein Ausschluss
    - auch für künftige Forderungen möglich
    - nicht für dingliche Ansprüche möglich
29
Q

P: Dogmatik der Schuldübernahme nach § 415

A
  • eA (hM): Verfügungstheorie: Schuldner und Übernehmer disponieren als Nichtberechtigte über Inhalt der Forderung, die dem Gläubiger zusteht -> § 185 BGB erforderlich
  • aA: Vertragstheorie: Abrede zwischen Schuldner und Übernehmer hat keine eigenständige Bedeutung; mit der Mitteilung aus § 415 wird dem Gläubiger erst ein Angebot auf Vertragsschluss nach § 414 gemacht, dessen Annahme dann die “Genehmigung” aus § 415 darstellt
    con: Wortlaut: Genehmigung ist keine Angebotsannahme
    con: Systematik: § 415 wäre bedeutungslos, da alles auch über § 414 konstruierbar wäre
30
Q

Rechtsfolgen: befreiende Schuldübernahme

A
  • Altschuldner wird von Verpflichtung zur Leistung frei
  • Altschuldner bleibt jedoch Vertragspartei
  • > Neuschuldner hat keine eigenständigen Ansprüche gegen Gläubiger; Gestaltungsrechte verbleiben beim Altschuldner
31
Q

P: Befreiende Schuldübernahme: Eigene Einwendungen des Übernehmers gegen den Gläubiger

A
  • Diff. nach dem Rechtsgeschäft, das zugrundeliegt
  • > grds. alle Mängel aus der Schuldübernahme iSd Verfügungsgeschäfts
  • > Arglistige Täuschung liegt der Schuldübernahme zugrunde?
  • -> § 414: Täuschung durch Dritte, nur unter Voraussetzungen durch § 123 II
  • -> § 415: Anfechtung uneingeschränkt möglich
  • —> Teile der Lit: gleiche Begrenzung wie bei § 123 II (pro: Gläubiger schutzwürdig; hM (con): Getäuschter ist schutzwürdiger als Gläubiger)

-> Mangel des Kausalgeschäfts: nur, wenn zwischen Neuschuldner und Gläubiger (§ 417 II)

32
Q

Abgrenzung: befreiende Schuldübernahme vs. Vertragsübernahme

A
  • Vertragsübernahme: vollständiger Übergang der Position des Vertragspartners
  • > gesetzlich: § 566 (Mieteintritt), § 581 II (Pachteintritt), § 613a (Arbeitsvertragseintritt bei Übernahme)
  • > rechtsgeschäftlich: Mitwirkung aller drei Parteien
  • -> § 418 analog (Sicherungsrechte), § 415 III S. 2 analog (Freistellungspflicht des Übernehmers)
33
Q

Schuldbeitritt: Zulässigkeit und Arten

A
  • Allgemein nicht geregelt: zulässig nach § 311 I BGB
    (-> hM bei Verbraucherschuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag: §§ 491 ff. analog)
  1. Vertrag zwischen Beitretendem und Gläubiger, § 414 analog
  2. Vertrag zwischen ursprünglichem Schuldner und Beitretendem, §§ 328 ff. (Vertrag zugunsten Dritter)
    - > Mitwirkung nicht erforderlich
    - > Zurückweisung des Gläubigers aber nach § 333 möglich
34
Q

Schuldbeitritt: Wirkungen

A
  • Gesamtschuldnerschaft, §§ 421 ff.
  • Einwendung, die zum Zeitpunkt des Beitritts begründet waren, kann auch der Beitretende entgegenhalten, § 417 I analog
  • Eigene Einwendung des Beitretendem aus dem Verhältnis zum Altschuldner: Diff. nach Begründung des Schuldbeitritts (Vertragspartner des Beitretendem)
  • > Vertrag zwischen Gläubiger und Beitretendem: § 417 II analog
  • > Vertrag zwischen Schuldner und Beitretendem: § 417 II analog wird durch § 334 eingeschränkt
35
Q

Abgrenzung: Schuldbeitritt vs Bürgschaft

A
  • Unterschiede: Schriftform, Zugriffsmöglichkeiten (Bürge haftet nachrangig und akzessorisch)
  • maßgeblich Parteiwille, §§ 133, 157
  • > va wegen ungünstigerem Schuldbeitritt müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, insb. eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Dritten spricht hierfür
36
Q

Arten von Gläubigermehrheiten

A
  1. Teilgläubigerschaft (§ 420)
    - > teilbare Leistung
  2. Gesamtgläubigerschaft (§ 428)
    - > unteilbare Leistung
    - > an jeden Gläubiger kann geleistet werden
  3. Mitgläubigerschaft (§ 432)
    - > unteilbare Leistung
    - > an alle Gläubiger muss gemeinsam geleistet werden
37
Q

Teilgläubigerschaft: Voraussetzungen

A
  • Teilbarkeit der Leistung = wenn sie ohne Wertminderung zerlegt werden kann; auch faktisch teilbare Leistungen sind rechtlich unteilbar, wenn im Innenverhältnis der Gläubiger nur eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht
  • restriktiv zu handhaben, da Schuldner interne Verteilung beachten muss und dadurch belastet wird
38
Q

Gesamtgläubigerschaft vs Mitgläubigerschaft: Voraussetzungen

A
  • Vorrangig: Gesamtgläubigerschaft zu prüfen (Wortlaut § 432 I)
  • > Gesamtgläubigerschaft nur, wenn aus Vertrag oder Gesetz (v.a. Gemeinschaftskonto mit Einzelzeichnungsberechtigung, insb. bei Ehegatten)
  • Häufiger daher: Mitgläubigerschaft
  • > v.a. Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff.
  • > Erbengemeinschaft nach § 2039 speziell geregelt
39
Q

Teilschuld trotz gemeinsamem Vertragsschluss (entgegen Zweifelsregel des § 427)

A
  • Rspr.: wenn nach beiderseitigen Erwartungen der Vertragspartner jeder Schuldner nur anteilig verpflichtet werden soll
  • > Bsp.: Wohnungseigentümer haften idR nur als Teilschuldner für die Errichtung einer WEanlage, da idR für Bauunternehmer erkennbar, dass eine gesamtschuldnerische Haftung über das einem Einzelnen zumutbare Maß hinausgeht
40
Q

Allgemeine Voraussetzungen zur Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses

A
  • Abgrenzung zur (Außen-)GbR
  • spezielle gesetzliche Regelungen: §§ 427, 840, 769
  • Allgemein:
    1. § 421 S. 1 = wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die Leistung bewirken muss, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann
  1. Befriedigung desselben Leistungsinteresses
    - > kein einheitlicher Schuldgrund nötig
    - > bspw. schon (+), wenn
    - -> Bauherr den Bauunternehmer und den Architekten in Anspruch nehmen will (auch: § 650t BGB)
    - -> SEA aus Vertrag und Delikt
  2. Gleichstufigkeit der Verpflichtungen
    - > nicht bei Legalzessionen: eigenständiger Regressweg
41
Q

P: Wirkungen des Erlassvertrages (§ 397) auf andere Gesamtschuldner, § 423

A
  • grds. nach §§ 133, 157 auszulegen
  • Möglichkeiten:
  • > eA: Gesamtwirkung: Ansprüche auch ggü anderen Schuldnern erlöschen (ausnahmsweise zulässige Verfügung zugunsten Dritter, vgl. § 423 als explizite Normierung dieser Ausnahme)
    con: idR Gläubigerbenachteiligung
  • > aA: Einzelwirkung: Anspruch ggü einzelnem Schuldner erlischt
    con: wendet sich der Gläubiger an die verbleibenden Schuldner, können sich diese nach § 426 wieder in voller Höhe an den begünstigten Schuldner wenden (Regressausschluss, um dies zu verhindern, wäre aber als Vertrag zulasten Dritter unzulässig)
    con: Regresskreisel: Gesamtschuldner, der nach § 426 I in Anspruch genommen wurde, würde sich wiederum an Erlasser wenden können, was regelmäßig nicht in dessen Interesse sein dürfte
  • > wA: beschränkte Gesamtwirkung: andere Schuldner werden ggü Gläubiger in der Höhe des Anteils frei, der bei der internen Verteilung auf den Begünstigten entfiele; bei diesem können sie keinen Regress nehmen (konstruiert über Verfügung zugunsten Dritter - Begünstigter “erfüllt” seine Ausgleichspflicht)
    pro: idR interessensgerecht, sodass Figur nicht allzu restriktiv verwendet werden sollte
    con: Gericht muss zwei fremde Rechtsverhältnisse prüfen, wenn Erlasser gegen anderen Gesamtgläubiger vorgeht
42
Q

Systematik des § 426 (Ausgleichspflicht und Forderungsübergang bei Gesamtschuldnerschaft)

A
  • § 426 I - eigenständige AGL
  • > entsteht als gesetzliches SV mit Begründung der Gesamtschuld als Mitwirkungspflicht zur Erfüllung der fälligen Forderung / Befreiungsanspruch
  • > leistet ein Gesamtschuldner mehr als seinem Anteil nach erforderlich, wandelt sich sein Mitwirkungsanspruch ggü den anderen Schuldnern in einen Zahlungsanspruch um
  • § 426 II - eigenständige AGL
  • > aber: Akzessorietät des Umfangs des Forderungsübergangs von der Höhe des Ausgleichsanspruches aus § 426 I
  • > ursprgl. Einwendungen gegen den Gläubiger bleiben erhalten (§§ 401, 404, 412) -> Telos des § 426 II: Absicherung des § 426 I durch diesen Erhalt
  • -> keine isolierte Abtretung
  • -> Anspruchskonkurrenz zum Ausgleichsanspruch
43
Q

P: Gestörte Gesamtschuld

A
  • eA: Inanspruchnahme des nicht-privilegierten Schädigers
    pro: aufgrund der Haftungsprivilegierung entsteht gar keine Gesamtschuldnerschaft
    con: bei vertraglichen Haftungsprivilegierungen handelt es sich um einen unzulässigen Vertrag zugunsten Dritter
  • aA (Rspr.): Gesamtschuldnerschaft wird fingiert, sodass der nicht-privilegierte Schädiger einen Ausgleichsanspruch gegen den privilegierten Schädiger hat
    pro: Unbilligkeit der kompletten Belastung des nicht-privilegierten Schädigers wird behoben
    con: privilegierter Schädiger steht schlechter da als wenn er allein geschädigt hätte
    con: Entwertung der Privilegierung des privilegierten Schädigers
  • wA: Regresszirkel, sodass man nach Konstruktion der aA auch dem privilegierten Schädiger einen Regressanspruch ggü dem Geschädigten zuspricht
    con: obwohl letzten Endes ein Anspruch des nicht-privilegierten Schädigers zulasten des Geschädigten besteht, trägt der nicht-privilegierte Schädiger das Insolvenzrisiko des privilegierten Schädigers
  • neA (hL): automatische Kürzung des Anspruches des Gläubigers um den fiktiven Anteil des privilegierten Schädigers (nach außen gewendetes Innenverhältnis -> kein Innenregress nötig)
    pro: Benachteiligung des Gläubigers legitimiert sich daraus, dass er durch die Privilegierung seine Rechtsstellung selbst entwertet hat
    -> auch bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen?
    pro: auch gesetzliche Haftungsprivilegierungen haben idR den Zweck, den Interessenskonflikt zwischen (privilegiertem) Schädiger und Gläubiger zu regeln (den Schädiger zu entlasten) und nicht, andere (nicht-privilegierte) Schädiger zu belasten
    con (BGH): § 1664 (diligentia quam in suis bei Familie) schützt die Familie als “Haftungs- und Schicksalsgemeinschaft”, sodass außenstehender Schädiger voll haftet
    -> Rückausnahme für Straßenverkehr, da hier kein Raum für individuelle Sorglosigkeit
44
Q

Gemeinschaftliche Schuldnerschaft

A
  • nicht gesetzlich geregelt
  • wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden, die tatsächlich oder rechtlich nur im Zusammenwirken erbracht werden kann (bspw. Gesangsduo)
  • > Gesamtschuldnerschaft passt nicht, da dies voraussetzt, dass jeder Schuldner auch allein leisten kann
  • hM: eigenständige Schuldnermehrheit (+)
  • > Gläubiger kann Schuldner nur gemeinsam in Anspruch nehmen
45
Q

Zweigleisigkeit des Schuldnerschutzes bei der Abtretung

A
  1. Schuldner stimmt nicht zu
    - > § 404 (Einwendungen)
    - > § 399 (Abtretungsverbot - aber § 354 a HGB)
  2. Schuldner hat kein Wissen
    - > §§ 407 ff. (Gutglaubensschutz)
  3. § 406 steht Schuldner unabhängig und abhängig vom guten Glauben (verschiedene Varianten)
    - > betrifft nur Fälle, wenn der Schuldner gegenüber dem Zessionar aufrechnen möchte
    - -> wenn Schuldner gegenüber dem Gläubiger aufrechnen möchte (guter Glaube): § 407
46
Q

Abgrenzung/Unterschied: selbstschuldnerische Bürgschaft vs Gesamtschuld

A
  • Hauptunterschied: Akzessorietät der Bürgschaft (Forderung gegen Bürgen streng akzessorisch zu Forderung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger)
  • > Subsidiarität (Einrede der Vorausklage) bei selbstschuldnerischer Bürgschaft gerade nicht gegeben
47
Q

P: Wirkung des Erlassvertrages (§ 397) auf den Gesamtschuldner, dem Schuld erlassen wird

A
  • hM: Erlöschen der Schuld nach § 397
  • mM: Erlassvertrag als pactum de non petendo (Klageverzicht)
    con: bei einer Gesamtschuld existieren voneinander unabhängige Forderungen des Gläubigers gegen die jeweiligen Gesamtschuldner, sodass die Wirkung des Erlasses bezüglich dieser Forderung nicht korrigiert werden müssen