1/10 (§ 242; 246; 247-248c) Flashcards

Diebstahl (§ 242); Unterschlagung (§ 246) Sonstige Vorschriften (§§ 247–248c)

1
Q

§ 242: Geschützte RG

A
  • Eigentum

- nach hM: auch Gewahrsam

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2
Q

§ 242: Prüfung

A
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
2. Subjektiver TB
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung (ggf. § 243)
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3
Q

§§ 242, 22: Prüfung

A

Vorprüfung: Kein vollendeter Diebstahl, Hinweis auf § 242 II

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)
a) Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Zueignungsabsicht
c) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zeignung
2. Objektiver Tatbestand
- Unmittelbares Ansetzen nach § 22
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. § 243
V. ggf. Rücktritt

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4
Q

§ 242: Objektiver TB: Sache

A

= jeder (auch wertlose*) körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB, unabhängig von seinem jeweiligen Aggregatszustand

Keine Sachen:

  • Energie (Spezialstraftatbestände)
  • Daten
  • Rechte
  • str., aber hM
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5
Q

§ 242: P: Begründung für Tiere als Sachen

A
  • Tiere sind eigentumsfähig und somit im Bereich des RGSchutzes von § 242
  • > eA: Akzessorietät zum zivilrechtlichen Sachenbegriff; Analogie in § 90a S. 3 BGB keine verbotene Analogie im Strafrecht, da Gesetz diese anordnet
  • > aA: unabhängig von § 90a BGB systematisches Argument aus §§ 324, 325 StGB: “Tiere und andere Sachen”
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6
Q

§ 242: Objektiver TB: Beweglichkeit

A

= alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können

- alle wegnehmbaren Sachen, also auch solche, die erst zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden

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7
Q

§ 242: Objektiver TB: Fremd

A

= alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen

  • zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (§§ 142, 184, 1953 BGB) gelten im StrafR nicht: Beurteilung der Strafbarkeit erfolgt gem. dem Rückwirkungsverbot nur durch den Zeitpunkt der Tatbegehung
  • Menschlicher Körper
  • > grds. keine Sache
  • > Leichnam: grds. herrenlose Sache
  • > (vorübergehende) Abtrennung von Körperteilen: gem. § 953 analog gehen sie als mit der Abtrennung neu entstandene Sachen in das Eigentum des früheren Träger über (bei Leichnam: auch mit Abtrennung grds. herrenlos)
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8
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme

A

= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams

  1. Fremder Gewahrsam
  2. Begründung neuen Gewahrsams
  3. Bruch fremden Gewahrsams
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9
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam

A

= die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird - Fremdheit bestimmt sich nach zivilrechtlicher Rechtslage (Fiktionen - wie § 857 (Besitz geht auf Erben über) - sind unbeachtlich)

  • Tatsächliche Sachherrschaft: solange der Berechtigte auf die Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen (Verkehrsanschauung entscheidend) - räumliche Distanz, Schlaf und Bewusstlosigkeit schließen tatsSachh nicht aus
  • Natürlicher Herrschaftswille: auch Kinder, Bewusstlose, Schlafende, Geisteskranke; jedoch keine juristischen Personen
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10
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam: Gewahrsamssphäre und genereller Gewahrsamswille

A
  • Inhaber einer fremden Gewahrsamssphäre erlangt über verlorene Sachen Gewahrsam (und über vergessene zumindest Mitgewahrsam), da er wohl den generellen Willen hat, über solche Sachen seine Sachherrschaft zu begründen
  • Verschlossene Behältnisse (anderer als Schlüsselinhaber übt tatsächliche Sachherrschaft aus):
  • > ortsfeste Behältnisse: Schlüsselinhaber hat Alleingewahrsam oder zumindest Mitgewahrsam
  • > bewegbare Behältnisse: normalerweise hat nur Verwahrer Alleingewahrsam
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11
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam: Mehrere Gewahrsamsinhaber

A
  • Übergeordneter Gewahrsam
  • Gleichberechtigter (Mit)Gewahrsam
  • Untergeordneter (Mit)Gewahrsam
  • > Ladenangestellte: übergeordneter Gewahrsamsinhaber ist der Geschäftsinhaber
  • > Kassierer: Alleingewahrsamsinhaber, sofern niemand sonst auf Kasse zugreifen kann
  • > Fahrt mit einem Transportfahrzeug des Arbeitsgebers: kein Mitgewahrsam des Arbeitgebers bei Fernfahrten oder diesem unbekannter Fahrtroute
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12
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam: Ende des Gewahrsams

A

= wenn die tatsächliche Sachherrschaft aufhört und/oder der Herrschaftswille aufgegeben wird

  • > Verlieren einer Sache außerhalb des eigenen Herrschaftsbereichs
  • > Vergessen einer Sache nur dann, wenn der Berechtigte nicht mehr weiß, wo sich die Sache befindet, oder er sie nicht ohne äußere Hindernisse zurückerlangen kann
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13
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Begründung neuen Gewahrsams

A

= Täter erlangt tatsächliche Herrschaft über die Sache derart, dass er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen (nach tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und Verkehrsanschauung)

  • Gewahrsamsenklave: Täter ist zwar noch in fremdem Herrschaftsbereich, hat Sache jedoch in “höchstpersönlicher Sphäre”
  • Verstecken: Aufhebung der Sachherrschaft des Rauminhabers, wenn Täter freien und ungehinderten Zugang zum Versteck im Machtbereich des anderen hat und somit über die Sache faktisch unter Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers verfügen kann
  • Gewahrsamslockerung: solange Gewahrsamswechsel noch nicht stattgefunden hat (Überlassung der Sache an den Kunden zur Besichtigung oder Anprobe an Ort und Stelle) -> bei täuschungsbedingter Gewahrsamslockerung: Trickdiebstahl vs. bei täuschungsbedingter Gewahrsamsübertragung: Betrug (abgrenzen!)
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14
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams

A

= wenn der Täter fremden Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufhebt

  • tatbestandsausschließendes Einverständnis: rein tatsächlicher Natur (stille Zustimmung genügt); auch durch Täuschung, Drohung oder Gewalt; natürliche Willensfähigkeit genügt
    a) Beobachtung: bloße Beobachtung beinhaltet kein Einverständnis
    b) Diebesfalle: Gewahrsamsinhaber ist idR mit Gewahrsamswechsel einverstanden -> untauglicher Diebstahlsversuch (-> § 246 prüfen)
    c) Lehre vom bedingten Einverständnis: hauptsächlich anwendbar bei automatisierter Waren- und Geldausgabe
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15
Q

§ 242: Subjektiver TB: Vorsatz

A
  • muss sich auf alle objektiven TB-Merkmale erstrecken

- > auch auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung (s. später)

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16
Q

§ 242: Subjektiver TB: Zueignungsabsicht

A

= dauerhafte Enteignung und eine (wenigstens) vorübergehende Aneignung

  • Enteignung: die gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition
  • Aneignung: die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder des Dritten
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17
Q

§ 242: Subjektiver TB: Zueignungsabsicht: Prüfung

A

I. Vorsatz zur dauernden Enteignung (dolus eventualis genügt)
1. der Sache selbst? wenn nein:
2. eines innewohnenden Sachwerts?
(-> Vereinigungstheorie)

II. Vorsatz zur wenigstens vorübergehenden Aneignung (dolus directus I. Grades erforderlich)

  1. Selbst-Aneignung
    a) der Sache selbst? wenn nein:
    b) eines innewohnenden Sachwerts? wenn nein subsidiär:
  2. Dritt-Aneignung
    a) der Sache selbst? wenn nein:
    b) eines innewohnenden Sachwerts?
18
Q

§ 242: Substanztheorie

A
  • Wille zur Enteignung der Sache selbst (auf Wert kommt es nicht an - es muss dem Täter um die Entziehung des Eigentums gehen)
  • > vs. Gebrauchsanmaßung: Täter hat Aneignungswille (vorübergehender Gebrauch genügt), aber keinen Vorsatz zur dauernden Enteignung (jedoch zu verneinen, wenn wesentliche Sachwertminderung hingenommen wird oder kein Rückführungswille besteht)
19
Q

§ 242: Sachwerttheorie

A
  • Wille des Täters, der Sache einen ihr innewohnenden, spezifischen Funktionswert, dh einen in ihr selbst verkörperten wirtschaftlichen Wert zu entziehen und somit die Sache wertloser zu machen
  • > tauglicher Sachwert ist allein das lucrum ex re (bspw. Sparbuch; wesentliche Entwertung durch Gebrauch)
  • > Grenzen: § 242 ist ein Zueignungsdelikt, kein Bereicherungsdelikt: daher Restriktion der Sachwerttheorie, sodass diese nicht jeden Vorteil umfasst, den man mithilfe der Sache erlangen kann (nicht umfasst ist der Gewinn aus einer bloßen Verwendung der Sache, lucrum ex negotio cum re)
  • -> bspw. vorübergehende Wegnahme der Bankkarte (wirkt wie Schlüssel)
20
Q

§ 242: Selbst-Aneignung

A
  • Behaltenwollen oder Nutzung im eigenen Bereich/Interesse unter Verdrängung des Eigentümers
  • Enteignung ohne Aneignung: Sachentziehung (zwar mitunter Eigentümeranmaßung, aber kein Wille auf Bestandsänderung des eigenen Vermögens (Beschädigen/Zerstören/Beseitigen der Sache bzw. Ärgern des vorherigen Gewahrsamsinhabers): Selbstaneignung (-)
  • Enteignung mit (vorübergehender) Aneignung: wenn der Täter im Augenblick der Wegnahme die Absicht hat, die Sache selbst zumindest vorübergehend im eigenen Interesse für sich zu nutzen: Selbstaneignung (+)
21
Q

§ 242: P: Exklusivitätsthese

A

Th: Selbst- und Drittzueignungsabsicht können nicht gleichzeitig vorliegen
Con: Zueignungsabsicht kann in verschiedene Richtungen gehen und verschiedene Aspekte betreffen (bspw. vorübergehende Selbst- und dauerhafte Drittzueignung)

22
Q

§ 242: Vorsatz bzgl. der Aneignung

A
  • erfordert dolus directus 1. Grades
  • wichtig va bei der Wegnahme von Behältnissen (Schatuelle vs. darin befindlicher Schmuck)
  • > bei fehlendem Absichtselement bei Drittzueignung: P des absichtslos-dolosen Werkzeuges (Gänsebucht-Fall)
23
Q

§ 242: Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

A

Entfällt, wenn Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat

  1. Stückschulden: unproblematisch
    - > bei Irrtum: § 16 I 1 (Vorsatz entfällt)
  2. Gattungsschulden:
    a) Geldschulden:
    eA: rechtswidrig, da Schuldner Recht zur Auswahl der konkreten Sache habe, § 243 BGB
    -> trotzdem oftmals: § 16 I 1 (denkt, Wegnahme der Geldsumme, die ihm zusteht, sei nicht rechtswidrig)
    aA: nicht rechtswidrig, Geld reiner Wertsummenträger und Differenzierung zwischen konkreten Geldscheinen- oder -stücken sinnlos
    b) Sonstige Gattungsschulden: rechtswidrig, da Auswahlrecht beim Schuldner, § 243 BGB
24
Q

§ 242: Versuch

A
  • Vollendung: mit Vollzug der Wegnahme (Begründung neuen Gewahrsams)
  • > bis hier muss Zueignungsabsicht vorliegen
  • Beendigung: mit Festigung und Sicherung des Gewahrsams
  • > nach konkreten Umständen des Einzelfalls
  • > wohl nicht, solange sich der Täter noch im räumlichen Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet bzw in unmittelbarer Tatortsnähe
25
Q

§ 242: TuT

A
  • § 25 II erlaubt nur die Zurechnung objektiver TBM -> daher gesonderte Prüfung der eigen- oder fremdnützen Zueignungsabsicht
  • Abgrenzung TuT
  • > Mittäterschaft wohl immer dann, wenn eigenhändige Mitverwirklichung
  • > ansonsten (bspw. Schmierestehen) problematisch: Abgrenzung nach allgemeinen Kriterien von TuT
26
Q

§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams: Lehre vom bedingten Einverständnis

A

[- füllt “Lücke” des § 263 aus, insofern kein Täuschungspartner besteht, va automatisierte Waren- und Geldausgabe -> insb. Abgrenzungsprobleme zu § 263a beachten]

  • Automatenhersteller erklärt sich mit dem Gewahrsamswechsel nur einverstanden, dass der Mechanismus des Automaten äußerlich (!) ordnungsgemäß betätigt wird
  • > nicht automatentypische Vorbehalte (Zahlungswilligkeit, Zahlungsfähigkeit) sind unbeachtlich
  • > insb. Fälle bei Selbstbedienungskassen (vgl. Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug)
27
Q

§ 242: Subjektiver TB: Zueignungsabsicht: Kasuistik zur Enteignung

A
  • Leitlinie: dauernde Enteignung (-), wenn der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem Berechtigten (Eigentümer) unverändert oder ohne wesentliche Wertminderung zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen
  • > Dienstmützen-Fall: Abwehr von Regressansprüchen als lucrum ex negotio cum re (Unterschied zum Rückverkauf: keine hypothetische Eigentumsübertragung erforderlich)
  • > Finderlohn-Fall (Wegnahme des gefundenen Gegenstands von Finder und Rückführung zu Eigentümer): keine Zueignung (weder Substanz- noch Sachwertverlust), aber Dreiecksbetrug zulasten des Finders
  • > Fahrzeugrückführungsfälle: Rückführungswille (anzunehmen, wenn Fahrzeug ohne wesentliche Wertminderung so abgestellt werden soll, dass es nach den konkreten Umständen (Nähe zum Tatort/Wohnort) ohne besondere Mühe wieder in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers gelangen kann)
  • > Rückverkaufsfälle: Eigentümer muss seine eigene Sache neu erwerben, sodass sie ihm vorher ihrer Substanz nach entzogen worden sein musste
  • > Leergut-Fälle:
  • -> standardisiertes Leergut: wie Rückverkaufsfälle (bei Rückgabe soll Eigentum wieder übertragen werden; hierzu ist denklogisch wieder der vorherige Entzug des Sachwertes erforderlich)
  • -> individualisiertes Leergut: verbleiben im Eigentum des Herstellers und werden nur gebrauchsweise überlassen (bei Rückgabe soll gerade kein Eigentum übertragen werden -> Zueignungsabsicht fehlt auch bei Wegnahme)
28
Q

§ 242: Dritt-Aneignung: Kasuistik

A
  • Auftreten als angeblich berechtigter oder sichtbar unberechtigter Veräußerer: auch Selbstzueignung (+)
  • Anonyme Schenkung
  • > eA: erkennbare Anmaßung erforderlich -> allein Drittaneignungsabsicht
  • > aA: vorübergehender Selbstaneignungsakt ist unabhängig von nach außen auftretendem Willen (Rengier)
  • Enteignung ohne Dritt-Aneignung: wie Enteignung ohne Selbst-Aneignung
  • Enteignung mit (vorübergehender) Dritt-Aneignung: wie Enteignung mit (vorübergehender) Selbst-Aneignung
29
Q

§ 242: Zueignungsabsicht unter Bedingung

A

= auch dann Absicht (+), wenn Täter die Enteignung/Aneignung von objektiven Bedingungen abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat (vgl. Tatentschluss)

  • > eigenmächtige Inpfandnahme: wer fremde Sache als Druckmittel zur Durchsetzung einer eigenen Forderung wegnimmt, handelt grds. ohne Zueignungsabsicht (weder nach Substanz- noch nach Sachwerttheorie liegt eine Zueignungsabsicht vor)
  • -> aber (+) bei Absicht der eigenmächtigen Verwertung zum Zeitpunkt der Wegnahme
  • -> wenn Täter Sache “notfalls” verwerten will, ist entscheidend, ob er sich die abschließende Entscheidung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten hat oder ob er sie rein vom Verhalten des Schuldners abhängig macht (objektive Bedingung)
30
Q

§ 242: großes Schema

A

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    a. Sache
    b. Fremd
    c. Beweglich
    d. Wegnahme
    aa. Fremder Gewahrsam
    bb. Begründung neuen Gewahrsams
    cc. Bruch fremden Gewahrsams
  2. Subjektiver TB
    a. Vorsatz
    b. Zueignungsabsicht
    aa. Dauernde Enteignung (dolus eventualis genügt)
    bb. Wenigstens vorübergehende Aneignung (dolus directus I. Grades erforderlich)
    aaa. Selbst-Aneignung
    bbb. Dritt-Aneignung
  3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung (ggf. § 243)

31
Q

P: Gewahrsam bei Sterbenden/Personen, denen ein irreversibler Bewusstseinsverlust droht

A
  • eA: mangels Wiedererlangung des Bewusstseins ist entsprechender Herrschaftswille im Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit nicht vorhanden und kann auch nicht mehr wiederkehren -> nicht schützenswert
    con: Gewahrsamsfeststellung nur ex post möglich, tw. lange Zeiträume zwischen Bewusstlosigkeit und Tod/Feststellung der Irreversibilität des Bewusstseinsverlusts
    con: Täter soll nicht auf Tod des Opfers spekulieren
  • aA: Bewusstlosigkeit hebt nach der Verkehrsanschauung den natürlichen Herrschaftswillen des Opfers nicht auf (Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein - hM); somit ist Wegnahme bis zum Todeseintritt möglich
    con: Unsicherheiten bezüglich des tatsächlichen Todeseintritts
  • wA: keine Begründung mit natürlichem (potentiellen) Herrschaftswillen, sondern Vornahme einer sozial-normativen Zuordnung: danach erst mit dem Tod kein Gewahrsam mehr
    con: s. aA
32
Q

Prüfung: § 246 (Unterschlagung)

A

I. TB
1. Objektive Merkmale “fremde bewegliche Sache”

  1. Merkmal “sich oder einem Dritten zueignet”
    a. Subjektives Element (Zueignungswille): Wille zur
    aa. dauernden Enteignung (dolus eventualis)
    bb. wenigstens vorübergehenden Aneignung (dolus eventualis, str.)
    b. Objektives Element (Zueignungsakt): Manifestation des Zueignungswillens
  2. Objektives Merkmal “Rechtswidrigkeit der Zueignung
  3. Ggf. Qualifikation: Anvertrautsein (Abs. 2)
  4. Vorsatz bzgl. 1, 3, und evtl. 4

II. RW

III. Schuld

33
Q

Schwarztanken an SB-Tankstelle

A
  • Eigentumslage?
  • > durch Vermischung gem. §§ 947, 948 (-), da bisheriger Eigentümer Miteigentümer bleibt
  • > § 929 ff.: dingliche Einigung - ähnlich SB-Supermärkten - an der Kasse
  • -> ursprgl. Zahlungswilliger, der Wegnahme erst nach Tanken beschließt: Unterschlagung
  • -> von Anfang an Zahlungsunwilliger: Betrug
34
Q

P: Aneignungsvorsatz bei Unterschlagung

A
  • eA: dolus directus erforderlich
    pro: Gleichlauf zu § 242
  • aA: dolus eventualis ausreichend (Rengier)
    pro: Zueignung ist im § 246 ein objektives TBM, sodass nach allgemeinen Grds. dolus eventualis ausreicht
35
Q

P: Zueignung iSd § 246

A
  • eA: Zueignungstheorien: Zueignung schlägt sich in objektivem Erfolg nieder (dauernde Verdrängung des bisherigen Eigentümers)
  • > Unteransichten: Enteignung maßgeblich vs. Aneignung maßgeblich vs. beide Elemente maßgeblich
  • > Eigentumsübergang, Verbrauch, Vernichtung, Wegwerfen, Entwertung
    con: § 246 wird teilweise sehr spät vollendet -> lange Rücktrittsmöglichkeit (pro: sonst wird Rücktrittsmöglichkeit immer als positiv verbucht)
    con: das Gesetz verlangt nicht mehr als ein Nach-Außentreten des Willens
  • aA: Manifestationstheorie (hM): wenn ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will
  • > Maßstab ist der objektive Beobachter, der alle Umstände außer den Zueignungswillen des Täters kennt (auch Eigentums- und sonstige zivilrechtliche Verhältnisse)
    con: § 246 als Erfolgsdelikt bezüglich des RG Eigentum, sodass nicht maßgeblich auf das Verhalten abgestellt werden sollte
    con: durch bloße Manifestation (ohne notwendigen Erfolg) verbleibe kaum Raum für Versuchsstrafbarkeit
36
Q

Kasuistik der Manifestationstheorie bei der Unterschlagung

A
  • § 246 I (-) bei
  • > Fundunterschlagung (sieht idR wie ehrlicher Finder aus)
  • > bloße Nichtanzeige des Fundes
  • > bloßes Unterlassen der Rückgabe nach Leihe etc.
  • bei Drittzueignungen
  • > Zueignungsakt setzt voraus, dass die Herstellung der Herrschaftsbeziehung zugunsten des Dritten sichtbar wird (wobei dieser nicht zwingend mitwirken muss)
37
Q

P: Wiederholte Zueignung (Unterschlagung)

A
  • Konstellation: ist in Fällen, in denen sich der Täter eine Sache bereits durch vorangegangene Tat zugeeignet hat, eine erneute Zueignung durch spätere Verwertungshandlungen überhaupt möglich?
  • eA: Tatbestandslösung: (-)
    pro: denklogisch ist mehrmalige Zueignung nicht möglich
    pro: faktische Aufhebung der für die Vortaten bestehenden Verjährungsfristen
  • aA: Konkurrenzlösung: (+), scheidet erst als mitbestrafte Nachtat aus
    pro: Strafbarkeit von denen, die sich erst an der Verwertungshandlung beteiligen
  • > con: §§ 257, 259 regeln Verwertungshandlung abschließend
  • Drittzueignung nach Selbstzueignung anders zu behandeln wegen eigenem Unrechtsgehalt?
  • > (-), auch Drittzueignung setzt wiederum eigene Enteignung voraus, die nach der Tatbestandslösung entfallen muss
38
Q

§ 246 II: Anvertrautsein

A

= wenn dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt wird, die Sache zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauten zu verwenden

39
Q

§ 248b, insbesondere “in Gebrauch nimmt”

A
  • eA: TB umfasst nur die unbefugt begonnene Ingebrauchnahme
    pro: Wortlaut - zielt auf die erstmalige Ingebrauchnahme ab
    pro: Bagatellen werden bestraft
  • aA: auch nach befugter Ingebrauchnahme möglich (bspw. Weitergebrauch nach Ablauf des Mietvertrags)
    pro: Wortlautargument der eA nicht zwingend
    pro: Bagatellen können über Antragserfordernis ausgeschieden werden, § 248b III
    pro: Schutzlücke verbleibt, da bis zur Strafbarkeitsschwelle des § 242 (wesentliche Wertminderung) Wochen vergehen können
  • Konkurrenzen: Verbrauch von Kraftstoffen vom Unrecht des § 248b umfasst
40
Q

P: Subsidiarität der Unterschlagung

A
  • eA: § 246 I tritt hinter alle Delikte zurück, die einen höheren Strafrahmen aufweisen
    pro: Wortlaut § 246 I
    con: Telos der Subsidiarität, dass nur Delikte mit gleicher Angriffsrichtung zurücktreten sollen - von Nichtvermögensdelikten ist das Unrecht des § 246 nicht erfasst
  • aA: § 246 I tritt nur hinter entsprechende Vermögensdelikte zurück
    con: Wortlaut - ansonsten Verstoß gegen Art. 103 II GG

Strafrecht ist doof!!!