9/10 (Straftaten gegen die Ehre; §§ 153-162; 164; 145d; 138, 139; Straftaten gegen die öffO; §§ 113-115) Flashcards

Straftaten gegen die Ehre; Aussagedelikte (§§ 153–162); Falsche Verdächtigung (§ 164); Vortäuschen einer Straftat (§ 145d); Nichtanzeige geplanter Straftaten (§§ 138, 139); Straftaten gegen die Staatsgewalt und öffentliche Ordnung; Widerstand und Tätlichkeiten gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113–115)

1
Q

Ehrdelikte: Systematik

A

I. § 186 (üble Nachrede)
-> ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, die nicht erweislich wahr sind

II. § 187 (Verleumdung)
-> Qualifikation des § 187

III. § 185 (Beleidigung)

  • > Auffangtatbestand
  • -> ehrverletzende Tatsachenbehauptungen dem Betroffenen gegenüber
  • -> ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber Dritten
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Q

Ehrdelikte: Passive Beleidigungsfähigkeit (Ehrträger)

A

I. Lebende Menschen
-> e con § 189 (Verunglimpfung Verstorbener)

II. Personengemeinschaften als solche

  • > pro: § 194 III, IV (eigene Verbandsehre)
  • > über die in § 194 III, IV hinaus genannt unter den Voraussetzungen:
    1. Personengemeinschaft muss eine rechtlich anerkannte (auch wirtschaftliche) gesellschaftliche Funktion erfüllen („soziale Funktion‟) und
    2. einen einheitlichen Willen bilden können
  • > Abgrenzung von zu allgemein gefassten Gruppen (bspw. “die Studenten” oder “Richter” nicht umfasst; auch nicht “die Polizei”, falls nicht Bezug zu örtlicher Stelle hergestellt wird)

III. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

  1. Klare Umgrenzung und Überschaubarkeit des betroffenen Personenkreises und
  2. Bezug auf bestimmte, individualisierbare Personen, die deutlich aus der Allgemeinheit hervortreten, insbesondere nicht bloß allgemeine Werturteile
    - > Beachtung der konkreten Tatsituation, durch die als allgemein getarntes Werturteil auf abgrenzbare Personengruppe bezogen wird
    - > Anwendung und Auslegung im Lichte des Art. 5 I GG
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3
Q

Ehrdelikte: Kundgabe

A

= eine zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmte ehrverletzende Äußerung (Kundgabehandlung), die vom Adressaten wahrgenommen werden muss (Kundgabeerfolg)
-> hM: Erfassung des ehrenrührigen Sinns

  • Vorsatz zur Kundgabe!
  • > (-) bspw. bei Tagebuchaufzeichnungen
  • im engsten Familienkreis (-) bzgl. §§ 185, 186 (Beleidigungen Dritter),
  • > teleologische Reduktion, Art. 5 I, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG (Bereich vertrautlicher Kommunikation ohne Furcht vor Bestrafung - solange in der Familie tatsächlich Vertraulichkeit besteht)
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4
Q

Ehrdelikte: Üble Nachrede, § 186: Prüfung

A

I. TB
1. Obj TB
a) Ehrenrührige Tatsache
= Ausdruck der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung
b) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen
c) Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten
2. Subj TB: Vorsatz

II. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit (Nichterweislichkeit der Tatsache)
-> in dubio pro reo gilt nicht (Formulierung: “wenn nicht…”; Beweislast trägt Täter)

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Qualifikationen (§§ 186 Var. 2, 188 I)

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Q

Ehrdelikte: Verleumdung, § 187: Prüfung

A
  • Qualifikation zu § 186

I. TB

  1. Obj TB
    a) Unwahre ehrenrührige Tatsache
    b) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen
    c) Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten
  2. Subj TB Vorsatz
    a) Wissentlichkeit bezüglich der Unwahrheit
    b) Im Übrigen genügt dolus eventualis

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikationen (§§ 187 Var. 2, 188 II i. V. m. I)

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6
Q

Ehrdelikte: Beleidigung, § 185: Prüfung

A

I. TB

  1. Obj TB: Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung (= Beleidigung) durch
    a) eine – unwahre (str.) – ehrenrührige Tatsachenbehauptung dem Betroffenen gegenüber oder
    b) ein ehrverletzendes Werturteil
  2. Subj TB: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation (§ 185 Var. 2)

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7
Q

Ehrdelikte: Beleidigung, § 185: Tatbestand

A
  • Beleidigung = Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung
  • > Durch herabsetzende Äußerungen wird der personale und/oder sozialen Geltungswert des Betroffenen gemindert und dadurch der (personale/soziale) verdiente (!) Achtungsanspruch verletzt
  • -> keine Ehrverletzung, wenn Gegenüber die Äußerungen “verdient”
  • Kein Verbreitungsdelikt (eigener Ausdruck)
  • > (-) bei Wieder- oder Weitergabe von ehrkränkenden Äußerungen ohne jede persönliche Identifikation mit dem beleidigenden Inhalt
  • Nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters oder Beleidigungsopfers zu bestimmen, sondern danach, wie der objektive Sinngehalt der Äußerung aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers zu verstehen ist
  • > Im Lichte des Art. 5 I GG auszulegen
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8
Q

Ehrdelikte: Beleidigung, § 185: Tatbestand: Tatsachenbehauptung

A
  1. Erwiesen wahr: (-)
  2. Erwiesen unwahr: (+)
  3. Irrtum / Unklar
    - > mM: § 186 analog (Beweislastregel zulasten des Täters)
    - > hM: Unwahrheit als echtes TBM wie bei § 187
    pro: Beweislastregel zulasten des Täters als Analogie problematisch (Art. 103 II GG)
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9
Q

Ehrdelikte: Rechtsfertigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193

A
  1. Berechtigte Interessen
  2. Interessenabwägung
    a. Geeignetheit
    b. Erforderlichkeit
    c. Angemessenheit
    zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    -> hM: dolus directus 1. Grades
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10
Q

Aussagedelikte: Uneidliche Falschaussage, § 153: Prüfung

A
  • Aussagedelikte als Straftaten gegen die Rechtspflege (abstrakte Gefährdungsdelikte)

I. TBM
1. Obj TB
a) Täterkreis
aa) Zeuge oder Sachverständiger
bb) Ausnahme bei § 154: Eidesunmündige (§ 60 Nr 1 Var. 1 StPO) und eidesunfähige Personen (§ 60 Nr. 1 Var. 2 StPO)
b) Zuständige Stelle
aa) Gericht
bb) andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle ((-) bei StA und Polizei, §§ 161a I 3, 163 III StPO)
c) Tathandlung
aa) falsche uneidliche Falschaussage (§ 153), die
bb) der Täter beschwört (dann § 154)
2. Subj TB: Vorsatz
II. RW
III. S
IV. Besondere Strafzumessung: §§ 157 I, 157 III, 158

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11
Q

Aussagedelikte: Uneidliche Falschaussage, § 153: objektiver Tatbestand

A
  • im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts Status als Zeuge oder Sachverständiger ( (-) bei Beschuldigtem/Angeklagtem)
  • Gericht: staatlich und inländisch
  • P: Bestimmung von “falsch aussagt”
  • > hM: objektive Theorie: inhaltlich keine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten
    pro: objektive Bestimmung in §§ 164, 263
    pro: § 160 nur durch obj Theorie erklärbar
  • > aA: subjektive Theorie: wenn Aussage von Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden abweicht, auch wenn sie objektiv zutrifft
    con: Wertungswiderspruch: nicht falsch, wenn realitätswidriges Geschehen geschildert, von dessen Richtigkeit die Person aber subjektiv überzeugt ist
  • > wA: Pflichttheorie: wenn prozessuale Wahrheitspflicht verletzt ist, also wenn Zeuge nicht das beste ihm erreichbare Wissen / Erinnerungsbild wiedergibt
    con: § 161, Gleichstellung falscher und sorgfaltspflichtwidrig falscher Aussage
  • auch (+), wenn unvollständige Aussage als vollständige hingestellt wird
  • Vollendung mit Abschluss der Vernehmung
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12
Q

Aussagedelikte: Meineid, § 153: objektiver Tatbestand

A
  • alle, auch Beteiligte Parteien am Zivilprozess (§ 452 ZPO)
  • > bezüglicher dieser Personen: keine Qualifikation
  • “Falsch schwören”: falsche Aussage ist Voraussetzung (§ 153) plus wesentliche äußere Formen der Eidesleistung (vgl. § 64 StPO, § 481 ZPO)
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13
Q

Aussagedelikte: Falsche Versicherung an Eides statt, § 156

A
  1. Zur Abnahme eidesstattlicher Versicherung zuständig 2. Zur Abnahme im konkreten Fall und Verfahren befugt 3. Versicherung nicht rechtlich völlig wirkungslos
    - Tathandlung: vgl. § 153 und jeweilige Verfahrenspflichten
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14
Q

Aussagedelikte: Aussagenotstand, § 157

A
  • keine Form von §§ 34, 35: hier auch legale Aussageverweigerung möglich (§§ 52, 55 StPO)
  • analoge Anwendung auf nahestehende Personen str.
  • “um … zu”: subjektive Sichtweise
  • Gefahr der Bestrafung muss gerade aus wahrheitswidriger Aussage resultieren (Widerstreits zwischen Zeugniszwang und drohender Selbstbezichtigung)
  • > daher (-) wenn Zeuge nur zum Zweck der Entlastung falsch aussagt (!) -> einschlägig nur bei belastender Aussage!
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15
Q

Aussagedelikte: Berichtigung einer falschen Angabe, § 158

A
  • weite Anwendung
  • § 24 hat keine eigenständige Bedeutung
  • keine Freiwilligkeit erforderlich
  • Gedanke der tätigen Reue
  • bloßer Widerruf nicht ausreichend, sondern es braucht die Rücknahme der früheren falschen Aussage und das Ersetzen durch die richtige
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16
Q

Aussagedelikte: Täterschaft und Teilnahme, §§ 159, 160

A
  • eigenhändige Delikte
  • > keine mittelbare Täterschaft bzw. Mittäterschaft (-> § 160 soll Schutzlücke füllen)
  • § 160 (Ergänzungsfunktion (!), wenn keine erfolgreiche/ versuchte Anstiftung vorliegt)
  • > Verleiten = jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, durch die bei dieser der Entschluss zu einer unvorsätzlichen (!) Falschaussage hervorgerufen wird
  • > P: nur in Fällen der mittelbaren T? (-), da Wortlaut “verleiten” diese restriktive Ausformung nicht erfordert
  • § 159: eigenständige Versuchsstrafbarkeit
  • Teilnahme durch Tun: P: bloßes Benennen von Zeugen, von denen man sich wahrheitswidrige Angaben verspricht (wohl (-), solange Verhalten prozessordnungsgemäß, da Angeklagter keine Pflicht hat, an Wahrheitsfindung mitzuwirken und Zeugenbenennung zu Verteidigungsrechten gehört, § 219 StPO)
  • Teilnahme durch Unterlassen: nur Ingerenz (wenn der Täter die Aussageperson in eine besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage gebracht hat) -> dabei aber kein Unterlaufen der Selbstbelastungsregel)
17
Q

Aussagedelikte: Fahrlässige Begehung, § 161

A
  • Verpflichtung zur Konzentration in der Vernehmungssituation, nicht zur Vorbereitung der Vernehmung (außer bei Amtsträgern, Sachverständigen, bei eidesstattlichen Versicherungen, Zeugen/Parteien im Zivilprozess)
18
Q

Falsche Verdächtigung, § 164: Prüfung

A
  • Alternativitätstheorie: Schutzgut sind sowohl die Rechtspflege als auch der Einzelne (vor ungerechtfertigter Strafverfolgung)

I. TBM

  1. Obj TB § 164 I
    a) Anderer (bestimmte lebende nat Person)
    b) bei einer Behörde, …
    c) einer rechtswidrigen Tat
    d) durch unwahre Angaben
    e) verdächtigt (= jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht bestärkt wird)
  2. Obj TB § 164 II
    a) sonstige unwahre Behauptung, die
    b) geeignet ist, ein Verfahren mit hoheitlicher Zwangswirkung
    c) herbeiführen oder fortdauern zu lassen
  3. Subj TB
    a) Vorsatz
    aa) Sichere Kenntnis bzgl der Unwahrheit
    bb) ansonsten dolus eventualis
    b) Absicht, ein Verfahren herbeizuführen

II. RW
III. S

19
Q

Falsche Verdächtigung, § 164: Objektiver Tatbestand des § 164 I

A
  • anderer: Identifizierbarkeit reicht aus
  • > (-) bei Anzeige gegen Unbekannt und fiktiven oder verstorbenen Personen
  • verdächtigen: jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
  • > auch konkludent möglich
  • > Schaffung einer verdachterrengenden Beweislast (hM)
  • Umfasst § 164 I lediglich die Verdächtigung eines Unschuldigen oder auch die bloße Unrichtigkeit gegen einen Schuldigen geäußerten Verdachtsmomente?
  • > BGH: wenn Unschuld des Verdächtigten nicht feststeht, ist Verdächtigender in dubio pro reo freizusprechen
  • > hL: Unrichtigkeit der Verdachtsmomente ausreichend
    pro: auch so wird Rechtspflege ungerechtfertigterweise in Anspruch genommen
20
Q

Vortäuschen einer Straftat, § 145d: Prüfung

A
  • Schutzgut: Rechtspflege bzw. ungerechtfertigter/unnützer Ermittlungsaufwand
I. TBM
1. Obj TB
a) Vortäuschen einer angeblich begangenen rechtswidrigen Tat (§ 145d I Nr. 1)
b) Täuschen über einen angeblich Beteiligten einer tatsächlich begangenen (hM) rechtswidrigen Tat (§ 145d II Nr 1)
c) ggü einer Behörde
2. Subj TB
a) Vorsatz
aa) Sichere Kenntnis bzgl des Nichtvorliegens der angeblich geplanten Straftat bzw der Beteiligung
bb) ansonsten dolus eventualis
II. RW
III. S
IV. Subsidiarität ggü §§ 164, 258, 258a
21
Q

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113: Prüfung

A

I. TB

  1. Obj TB
    a) Tatopfer: Vollstreckungsbeamter (insbesondere ein zur Vollstreckung berufener Amtsträger)
    - > wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen
    b) Vornahme einer Dienst-, d. h. Vollstreckungshandlung
    c) Tathandlung: Widerstand leisten
    - > aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter, durch die eine Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung bezweckt wird
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

  1. Wenn nicht rechtmäßig: auch im Falle eines Irrtums keine Strafbarkeit (Abs. 3)
  2. Wenn rechtmäßig: für etwaige Irrtümer über die Rechtmäßigkeit abschließende Regelung in Abs. 4

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 113 II)

22
Q

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114: Prüfung

A
  • s. Prüfung des § 113
  • tätlicher Angriff = jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg