Hypothek Flashcards

1
Q

§1155 und der Briefbesitz

A

Der Gutglaubensschutz nach §1155 kommt nur dem Besitzer des Hypothekenbriefes zugute. Anerkannt sind mittelbarer und unmittelbarer Besitz.
P: Besitzverschaffungsmacht

+ m.M.
BVM genügt für §932 und §1154

  • h.M.
    + Wortlaut fordert Besitz
    + §1155 dient dem Gutglaubensschutz von dinglichen Rechten (anders §§932, 1154),
    + Besitz ist einziger Anknüpfungspunkt für Gutglaubensschutz
    + Besitz an Hypothekenbriefe wird grds. nicht anderen überlassen (anders §932)
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2
Q

§1155: Unterbrechung der Kette

A

Nach §1155 ist jener in seinem guten Glauben geschützt, der durch eine ununterbrochene Kette an beglaubigten Abtretungserklärungen seinen Erwerb auf den eingetragenen zurückführen kann. Was wenn Kette durch lediglich Privatschrift nach §1154 I 1 durchbrochen?

h.M.: Anwendung des §1155, wenn der privatschriftlich zedierende wirksam erworben hat
+ mit Berechtigtem entsteht neue Kette
+ nicht beurkundete Abtretung war wirksam, gutglaubensschutz bleibt erhalten (Ratio)
- gegen Wortlaut

m.M. Ende des Schutzes
+ Wortlaut
+ §1155 dient der Umlauffähigkeit des Hypothekenbriefes; Verkehrsfähigkeit entfällt sobald ein Glied nicht beurkundet

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3
Q

§1155: gefälschte Urkunde

A

Schutz nach §1155 knüpft an ungebrochene Kette von Abtretungserklärungen an. Auch Erwerber geschützt, wenn eine Urkunde gefälscht?

h.M.: Schutz, wenn Fälschung äußerlich nicht erkennbar
+ Guter Glaube besteht
- Beglaubigung dient der Richtigkeitsgewähr der Abtretungskette

m.M.: bloßer Anschein keine Basis für Vertrauen
+ ist Urkunde gefälscht, besteht keine objektive Rechtsscheindsgrundlage
+ Schutz des Eigentümers, der Rechtsschein nicht gesetzt hat
a.A.: nur notarielle Beglaubigung muss echt sein
+ Rechtsverkehrsinteresse, auf Echtheit der beglaubigten Urkunde kann vertraut werden

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4
Q

Ersterwerb einer Hypothek

A

Erwerb durch Bestellung gem. §§873 I, 1113 I, 1115 I, 1116 I, II, 1117 I

I. Einigung §§873 I, 1113 I
II. Eintragung §§873 I, 1115 I
III. Einigsein §873 I
IV. Briefübergabe §1116 I, 1117 I oder Ausschluss §1116 II
V. Berechtigung 
VI. zu sichernde Forderung
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5
Q

Übertragung einer Briefhypothek

A

Übertragung nach §§398 S.1, 1154 I, 401 I, 1153 I, 1117 I

I. Einigung §§398 S.1, 1153 I
II. schriftliche Abtretungserklärung 1154 I
II. Briefübergabe §1154 I S.1, 1117 I
III. Berechtigung des Zedenten

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6
Q

Übertragung einer Buchhypothek

A

Übertragung nach §§ 389, 1153 I, 401, 1154 III, 873 I
I. Abtretung der Forderung §§398
II.Einigung und Eintragung im Grundbuch §§1154 III, 873 I
III Berechtigung

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7
Q

Bestellung einer Briefgrundschuld

A

Entstehen durch §§873 I, 1191, 1192 I, 1115 I Hs.1, 1116 I 1117 I

I. Einigung über Bestellung §§873 I, 1191
II. Eintragung §873 I, 1192 I, 1115 I Hs.1
III. Briefübergabe §§1192 I, 1117 I
IV. Berechtigung

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8
Q

Bestellung einer Buchgrundschuld

A

Entstehen durch §§873 I, 1191, 1192 I, 1115 I Hs. 1, 1116 II

I. Einigung über Bestellung §§873 I, 1191
II. Ausschluss des Briefes §§873 I, 1192 I, 1116 II
III. Eintragung §§873 I, 1192 I, 1115 I, 1116 II S.3
IV. Berechtigung

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9
Q

Übertragung der Briefgrundschuld

A

Erwerb/ Verlust nach §§398 S.1, 413, 1192 I, 1154 I 1

I. Grundschuldabtretung gem. §§398 S.1, 413, 1192 I, 1154 I 1 (
II. Briefübergabe §§1192 I, 1154 I 1
III. Berechtigung

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10
Q

Übertragung der Buchgrundschuld

A

Erwerb/ Verlust nach §§398, 413, 1192 I, 1154 III, 873 I
I. Grundschuldabtretung gem. §§398 S.1, 413, 1192 I, 1154 III, 873 I
II. Eintragung gem. 1192 I, 1154 III, 873 I
III. Berechtigung

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11
Q

Fallgruppen: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek

A

I: Forderung besteht, Verfügung durch Nichtberechtigten
-> §892 I S.1
II: Forderung wird übertragen, Hypothek nur eingetragen
-> §892 I S.1
III: Forderung geht später unter, Hypothek eingetragen
-> §§1138, 892 Fiktion
IV: Forderung bestand nie, Hypothek eingetragen
-> §§1138, 892 Fiktion

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12
Q

Forderungsgläubiger und Hypothekar nicht identisch

A

Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung

  • Forderung muss entstanden sein
  • Hypothek könnte gem. §§1138, 892 I übergehen
  • Forderungen gehen nicht gutgläubig über!

P: Doppelte Schuld? Forderung könnte aber Hypothek folgen

- Trennungstheorie
 \+ gutgläubiger Erwerb möglich
 - doppelte Schuld
 \+ Schutz nach §§1161, 1160; 1167, 1144
 - Schutz unzureichend, Eigentümer-Schuldner müsste wirkliche Rechtslage kennen
  • Forderung zieht Hypothek
    + §1153 direkt
    + keine doppelte Schuld
  • gegen §§1138, 892, gutgläubiger Erwerb gerade möglich
- Mitreißtheorie (§1153)
 \+ keine doppelte Schuld
 \+ Interessengerecht
 \+ Gedanke des §1153
 - gegen 1138 
 - Akzessorietät gibt dies nicht her
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13
Q

Abtretung der Sicherungsgrundschuld

A

Fall des §399 Alt. 2?
Keine Trennung:
- Abtretung vor Sicherungsfall
- Sicherungszweck darf nicht gefährdet werden
- Abtretung nach Sicherungsfall
- Zedent muss Sicherstellen, dass Haftung nicht höher

Trennung
- Abtretung vor Sicherungsfall: P: Rückabwicklung

  • generelles Abtretungsverbot
    + keine Gefährdung der Rückübereignung
    + Sperre ist Vertrag immanent
  • nur ausdrückliche Verbote
    + Sicherungsabrede hat keine dingliche Wirkung
    + Grundschuld ist keine Hypothek
  • Abtretung nach Sicherungsfall
  • Zedent muss Sicherstellen, dass Haftung nicht Höher
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14
Q

Form der Forderungsübertragung - Grundschuld

A
  • Abtretung nach §389 S.1 (Einigung)
  • §1153 II nicht auf Forderung anwendbar
  • §1154 I dient nur Verhinderung formloser Hypothekenübertragung, kein Bedürfnis bei GS
  • Grundschuldübertragung selbst formbedürftig
  • formlose Abtretung
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15
Q

Unterlassene Eintragung der Buchhypothek

A

§1116 II: Buchhypothek entsteht nicht mangels Eintr.

Briefausstellung: Soll eher Briefhypothek entstehen als keine?

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16
Q

Auswirkung des §1156

A

§§406 - 408 finden keine Anwendung

  • neuer Gläubiger muss Leistung gegen alten nicht gegen sich gelten lassen
  • Publizität: Neuer Gläubiger im Grundbuch
  • ABER: Gutglaubensschutz - Grundbuch
17
Q

§1164 I als gesetzlicher Forderungswechsel

A

§§892f. sind nur auf rechtsgeschäftlichen Übergang anwendbar:

  • Einheitslehre: Rechtsfolge ist eng mit Leistung verknüpft, insgesamt also rechtsgeschäftlich
  • keine Leistung auf dingliches Recht
  • h.M. Einreden genügen; §§404ff
18
Q

Hypothek und künftige Ansprüche

A

§1113 II erlaubt Sicherung künftiger Ansprüche:
- restriktives Verständnis
-> bereits einseitige Bindung
+ entspricht Auslegung §883 I S.2
+ freie Rangst. könne andernfalls missbraucht werden
- Motive: SV nicht notwendig
- weites Verständnis
-> jeder bestimmbare Anspruch
+ Motive
+ §§1113 II, 883 I 2 nicht gleich, Eigentümerhypothek möglich

19
Q

Nichtvalutierung der Hypothek

A

Darlehen wird nicht ausgezahlt

  • kein Anspruch auf Rückzahlung, keine Forderung
  • Eigentümergrundschuld §1163 I
20
Q

Leistung durch Dritte an Buchberechtigte

A

§268 III: Forderung geht an Dritten
§1153 I: Hypothek folgt Forderung
§§892 I, 893 I - lediglich rechtsgeschäftlich

ABER: Leistungsvorgang fällt unter §893
-> genügender Schutz durch Einreden?

21
Q

Probleme des Geheißerwerbs

A

P1: Briefübergabe gem. §§1154 I, 11117 I
- BGH: Brief muss durch Veräußerer erlangt werden
-> auch Stellvertretung möglich
- Literatur: Tatsächliches Handeln genügt
+subjektive Einstellung des Mittlers nicht erkennbar

P2: Gutglaubensschutz aus Brief
- BGH: Kein Gutgläubiger Erwerb vom Nichtbesitzer
+ Wortlaut §1155
+ grds. ist Besitz Rechtsscheinträger
- Wertung des §932
- Literatur: Gutgläubiger Geheißerwerb möglich
+ einheitliche Wirkung §932
+ Besitzverschaffungsmacht ist Rechtsscheinträger