§2 Grundsätze des Sachenrechts Flashcards

1
Q

Absolute Rechte

A

Dingliche Rechte wirken “erga omnes” also für jeden und können gegen jeden durchgesetzt werden. Rechte aus SV gelten hingegen nur “inter partes”.

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2
Q

Numerus Clausus/Typenzwang

A

Dingliche Rechte sind umfassend geregelt und nicht der parteiautonomen Bestimmung zugänglich.

  • > Vertrauen auf dingliche Rechte
  • > Schutz des Rechtsverkehrs
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3
Q

Spezialitätsgrundsatz

A

Jeder selbstständigen Sache entspricht ein gesondertes Eigentumsrecht.

-> Erkennbarkeit des dinglichen Rechts im RV

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4
Q

Bestimmtheitsgrundsatz

A

Inhalt der dinglichen Rechte muss genau bestimmt sein.

-> Erkennbarkeit des dinglichen Rechts im RV

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5
Q

Publizitätsprinzip

A

Die dingliche Rechtslage soll für Jeden erkennbar sein.

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6
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A

Das schuldrechtliche Verpflichtungs- und das dingliche Verfügungsgeschäft werden als Verträge verschiedenen Inhalts streng voneinander getrennt. Sie sind auch in ihrer Wirkung abstrakt voneinander.

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