9/13 (Deliktsrecht II: Sonstige Rechte iSd § 823 I BGB (APR, Gewerbe); sonstige TB der Verschuldenshaftung; Haftung für vermutetes Verschulden) Flashcards

1
Q

APR: Qualifikation als Rahmenrecht

A
  • gestützt auf § 823 I iVm Art. 1 I, 2 I GG
  • Schutzbereich allgemein: “Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit”
  • > die Persönlichkeit selbst
  • > Ehre und Ansehen
  • > die Intim- und Geheimsphäre
  • > der Schutz des Privatbereichs, der Individualität, Identität und Selbstbestimmung der Person
  • Rechtswidrigkeit muss daher anhand eines Eingriffs und einer Interessensabwägung im Einzelfall (oft Art. 1 I iVm Art. 2 I GG vs Art. 5 I,II / Art. 5 III GG) bestimmt werden
  • > Verletzung von verfassungsrechtlich geschützten ideellen Interessen oder von nur zivilrechtlich geschützten vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts
  • > Intensität und Grad der Vermeidbarkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • > Grundrechte anderer
  • > Interessen des Schädigers
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2
Q

§§ 22, 23 KUG: Paparazzi-Fotos: Personen der Zeitgeschichte

A
  • BGH (alt):
  • > absolute Personen der Zeitgeschichte: eingeschränkter Schutz (nur im häuslichen Bereich / Rückzugsorte)
  • > relative Personen der Zeitgeschichte (aufgrund einmaligem Ereignis): Einwilligung erforderlich, wenn kein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Ereignis
    con: zu einseitiges Abstellen auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
  • EGMR: kommt wesentlich darauf an, ob Fotos/Artikel der Öffentlichkeit bei der Diskussion einer Frage von allgemeinem Interesse dienen oder nur der Neugier
    pro: Differenzierung des BGH ist kein sachliches Kriterium
    pro: inhaltliches Kriterium für die widerstreitenden Interessen aus Art. 8 und Art. 10 EMRK
  • BGH (neu):
  • > nicht nur Differenzierung nach absolut/relativ, sondern Telos des § 23 I Nr. 1 KUG: Bedeutung für das Informationsinteresse der Allgemeinheit und den demokratischen Willensbildungsprozess (Abwägung)
    pro: EMRK/GG-konforme Auslegung über mittelbare Drittwirkung der GR
  • > dabei: Presse darf im Rahmen der Pressefreiheit entscheiden, woran ein allgemeines Informationsinteresse besteht
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3
Q

§§ 22, 23 KUG: Paparazzi-Fotos: Personen des politischen Lebens

A
  • Weitergehende Einschränkung als Personen der Zeitgeschichte, da das Leben von Politikern Leit- und Orientierungsfunktion für viele Menschen aufweisen kann
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4
Q

APR: Postmortaler Persönlichkeitsschutz

A
  • Art. 1 I gilt auch für Verstorbene
  • Vermögenswerte Bestandteile des APR: gem. § 1922
  • Ideelle Bestandteile: Erben können nur Abwehransprüche geltend machen
  • P: Anspruch auf Geldentschädigung vererblich?
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5
Q

P: APR: Anspruch auf Geldentschädigung vererblich?

A
  • eA (BGH): grds. auch nicht bei Rechtshängigkeit des Anspruchs, jedoch bei Rechtskraft des Urteils
    pro: Genugtuungsinteresse des Erblassers entfällt mit seinem Tod
  • > neuere Rspr.: Entschädigungsanspruch (§ 253) erlischt, aber nicht SEA, der aufgrund der Verletzung vermögenswerter Teile der Persönlichkeit besteht
  • aA (Looschelders): Rechtshängigkeit ausreichend (für alle Ansprüche)
    pro: Präventionsgedanke
    pro: Gegenseite soll nicht darauf vertrauen dürfen, dass APR-Verletzter während des Prozesses verstirbt
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6
Q

APR: Rechtsfolgen

A
  1. Naturalrestitution: Beseitigung der Verletzung (bspw. Widerruf)
  2. Ersatz des materiellen Schadens, § 249
    -> konkret nachweisbar oder
    -> angemessene Vergütung (BGH: Fiktion eines abgeschlossenen Lizenzvertrages - Lizenzanalogie)
    -> nach Rspr.: auch erzielter Gewinn
    (“dreifache Schadensberechnung”, s.u.)
  3. Ersatz des immateriellen Schadens, § 823 I iVm Art. 1 I, 2 I GG (BGH, BVerfG)
    - > s. P: APR: Rechtsfolgen: Immaterieller SE
  4. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, § 1004 analog iVm § 823 I
    - > verschuldensunabhängig
    - > bspw. Löschung, Widerruf
    - -> (-) bei bloßen Werturteilen
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7
Q

Gewerbebetrieb: Charakteristik

A
  • Rahmenrecht: Rechtswidrigkeit muss nach umfassender Interessensabwägung im Einzelfall positiv festgestellt werden
  • Subsidiär (insb. § 824 BGB, § 1 UWG)
  • Aus der Erwägung entwickelt, dass BGB Unternehmerinteressen nicht hinreichend schützt, insbesondere wenn Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen (dann wäre UWG einschlägig)
  • Gewerbetrieb: weit zu verstehen (auch Selbstständige) - bestimmt durch:
    1. Selbstständigkeit
    2. Entgeltlichkeit
    3. Nachhaltigkeit
    4. Auftreten nach außen
  • Geschützt sind
  • -> Bestand
  • -> Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit
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8
Q

Gewerbebetrieb: betriebsbezogener Eingriff

A
  • da kein allgemeiner Vermögensschutz im Deliktsrecht besteht: Schutzgut »Gewerbebetrieb« restriktiv anzuwenden
  • hM: Eingriff nur solcher, der
    a. unmittelbar ist,
    b. gegen den Betrieb als solchen gerichtet und
    c. nicht lediglich vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen

-> “Unmittelbarkeit” keine faktische Kausalitätsfrage, sondern Wertungsfrage (bspw. idR (-) bei Beeinträchtigungen, die jeden treffen können)

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9
Q

Gewerbebetrieb: Geschäftsschädigende Kritik

A
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: § 824
  • Negative Werturteile
  • > hM: grds. zulässig (Bedeutung des Art. 5 I), unzulässig reine Schmähkritik
  • > großer Freiraum: Warentest (sofern objektiv, neutral, sachkundig, im Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig); Gastronomiekritik (sofern keine reine Schmähkritik, bspw. Essen als “Pinscherkot”)
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10
Q

Gewerbebetrieb: Boykott, Betriebsblockaden, Streik

A
  • beachte jeweils die strikte Interessensabwägung unter Ansehung der einschlägigen Grundrechte (Art. 5, Art. 8, Art. 9)
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11
Q

Gewerbetrieb: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

A
  • BGH: unberechtigte Abmahnung als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (+)
  • > Zivil I BGH: (-), da gutgläubige Geltendmachung eines Schutzrechts eine zulässige (wettbewerbskonforme) Meinungsäußerung darstelle
  • > Großer Senat: folgt traditioneller Auffassung
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12
Q

§ 823 II: Schutzgesetz

A

= jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz einzelner Personen bzw. Personenkreise dienen soll

  • > formelle Gesetze
  • > RVO
  • > Satzungen
  • > VA (-), jedoch ist auf das jeweilige Ermächtigungsgesetz abzustellen
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13
Q

§ 823 II: Schutz einzelner Personen bei Normbeständen des StGB

A
  • Regelmäßig ist Individualschutz mitbeabsichtigt
  • > Aussagedelikte (+)
  • > Vermögensdelikte (+)
  • > Insolvenzstraftaten (+)
  • > Urkundsdelikte (str.)
  • -> eA: nur Allgemeininteresse des Schutzes des Rechtsverkehrs (BGH)
  • -> aA: Schutz vor Urkundenfälschungen kein Selbstzweck, sondern dient gerade den Interessen des Opfers (Lit)
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14
Q

§ 823 II: Dimensionen des Schutzbereichs der Norm

A
  1. Personal
  2. Sachlich
  3. Modal (im Schadensfall muss sich gerade das Risiko verwirklicht haben, vor dem geschützt werden soll)
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15
Q

§ 823 II: Verschulden

A
  • Vorsatzprüfung richtet sich nach den Anforderungen des Rechtsgebiets des jeweiligen Schutzgesetzes
  • > hM: bei Fahrlässigkeitstaten sind die objektiven Regeln des ZivilR einschlägig
  • Deliktsfähigkeit richtet sich nach §§ 827, 828
  • Verschulden muss sich nur auf Schutzgesetzverletzung beziehen, nicht auf Rechtsgutsverletzung oder Schaden (praktische Bedeutung va bei Gefährdungsdelikten: Verletzungserfolg (-), sodass § 823 I nicht greift - jedoch greift § 823 II)
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16
Q

§ 823 II: StVO als Schutzgesetz

A
  • StVO als Ganze ist kein Schutzgesetz
  • Einzelne Vorschriften innerhalb der StVO sind Schutzgesetze:
  • > § 14 Abs. 2 S. 2 StVO (Sicherung von Kfz gegen unbefugte Benutzung) als Schutzgesetz zugunsten von Personen, die ein Autodieb bei seiner Flucht verletzt
  • > § 20 Abs. 1 StVO (langsames Vorbeifahren an Bussen) als Schutzgesetz sogar für unachtsame Fußgänger
  • > § 22 Abs. 2 S. 1 StVO (Maximalmaße eines Kfz) als Schutzgesetz bei Beschädigung einer Brücke
  • StVO schützt jedoch regelmäßige keine Vermögensinteressen
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17
Q

Prüfung: § 823 II

A

I. Voraussetzungen des § 823 II BGB
(= Haftungsbegründender Tatbestand)

  1. Verletzung eines Schutzgesetzes
    a) Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB
    = Jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen
    b) Verletzungshandlung
    → Beurteilung nach den Regeln des Schutzgesetzes → Inzidente Prüfung des Schutzgesetzes nach Dimensionen des Schutzgesetzes:
    aa. Personal
    bb. Sachlich (Rechtsgut erfasst?)
    [bei StGB: TB - RW - Sch!]
    cc. Modal (in der Verletzung muss sich gerade das Risiko verwirklicht haben, vor dem geschützt werden soll)
    c) Haftungsbegründende Kausalität
    → Kausalität zwischen Handlung und Verletzung
  2. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
    → Rechtswidrigkeit wird regelmäßig durch die Schutzgesetzverletzung indiziert
  3. Verschulden
    → Verschuldensfähigkeit (§§ 827f. BGB)
    → Regeln des Verbotsgesetzes maßgeblich für den Grad des Verschuldens (§ 823 II S. 2 BGB)
    → Verschulden braucht sich nur auf die Schutzgesetzverletzung (nicht auf RG-Verletzung) zu beziehen
    → Beachte § 823 II 2 BGB: Wenn Verbotsgesetz kein Verschulden voraussetzt: Mindestens Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB

II. Rechtsfolgen gem. §§ 249ff. BGB
(= Haftungsausfüllender Tatbestand)

  1. Vorliegen eines Schadens
  2. Haftungsausfüllende Kausalität
    → Zurechnung zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden (s. wieder: umfasst Schutzzweck der Norm Schaden in sachlicher und modaler Hinsicht?)
  3. Mitverschulden (§ 254 BGB)
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18
Q

§ 826: Verursachung eines Schadens

A

Schaden:

  • keine Rechtsgutsverletzung erforderlich
  • Vermögen umfasst

Verursachung:
- Kausalität und objektive Zurechenbarkeit

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19
Q

§ 826: Sittenwidrigkeit

A
  • Rspr.: “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” - Maßstab sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise (z. B. Kaufleute), wobei ein Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist (Zweck - Mittel - Zweck-Mittel-Relation)
    con: empirisch nicht feststellbar
    con: widerspricht pluraler Verfassungsordnung
  • Lit: Sittenwidrigkeit als normativer Begriff: sozialethische Wertungen, die in der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben
  • > GR als objektive Werteordnung, die auch jenseits des Rechtlichen begründet sind (Menschenwürde)
  • > auch außenrechtliche Maßstäbe können relevant werden
  • > Interessenabwägung im Einzelfall notwendig; zurückhaltende Handhabung (-> Fallgruppen)
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20
Q

§ 826: Vorsatz

A
  • bedingter Vorsatz ausreichend (“Angaben ins Blaue hinein”)
  • Verschulden muss sich auch auf Schaden beziehen (Vorstellung über Richtung und Art, jedoch keine detaillierten weiteren Vorstellungen erforderlich)
  • Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich, jedoch die Kenntnis der sie begründenden Umstände
21
Q

§ 826: Grob illoyales Verhalten ggü Vertragspartner

A
  • Arglistige Täuschung (-> SE: Rückabwicklung)
  • schwere Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten
  • bloße Kenntnis von einer fehlenden causa? hM: Abstraktionsprinzip schützt Dritterwerber davor, sich überhaupt mit anderer vertraglicher Beziehung auseinandersetzen zu müssen (aA vertretbar, insbesondere bei positiver Kenntnis der fehlenden causa zu diskutieren)
22
Q

§ 826: Verleitung zum Vertragsbruch

A
  • Mitwirkung an fremden Vertragsverletzungen nicht generell als sittenwidrig
  • weitere Umstände: bspw. Doppelverkauf: wenn der Dritte (Zweitkäufer) den Verkäufer durch das Versprechen zum Vertragsbruch verleitet, dass er ihn von den SEAn des (Erst-)Käufers freistellen werde
23
Q

§ 826: Erteilung fehlerhafter Auskünfte und Gutachten

A
  • Voraussetzung: positive Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft bzw. des Gutachtens
    -> insbesondere: Auskünfte ins Blaue hinein
  • weitere Ansprüche:
    -> § 280 I wegen Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages, eines vorver- traglichen Schuldverhältnisses (§ 311 II Nr. 3) oder eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte
    -> §311 III 2
    => weder Vorsatz noch Sittenwidrigkeit, sodass § 826 in der Praxis (anders natürlich in der Klausur) nur selten be- müht werden
24
Q

§ 826: Gläubigerbenachteiligung, Gläubigergefährdung, formale Rechtspositionen, Monopolstellungen

A
  • Insolvenzverschleppung oder Kredittäuschung (ein Gläubiger führt dem Schuldner in der Krise kurzfristig Kapital zu, damit dieser gegenüber Dritten kreditwürdiger erscheint)
  • formelle Rechtsposition: insb. Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Vollstreckungstitel (wegen Bedeutung der Rechtskraft: neben Kenntnis der Unrichtigkeit sind weitere Umstände für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderlich) -> § 826 auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
  • Monopolstellung: wenn anderer auf verweigerte Leistung dringend angewiesen ist
25
Q

§ 824: Kriterium der Unmittelbarkeit

A
  • ungeschrieben
  • fehlt unter anderem bei Äußerungen, die sich allgemein mit der Qualität eines Produkts auseinandersetzen, ohne dass der Bezug zu einem bestimmten Unternehmen erkennbar ist
  • Funktion wie Betriebsbezogenheit: Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten zur Vermeidung unüberschaubarer Haftungsrisiken soll begrenzt werden
26
Q

§ 824: § 824 II

A
  • hM: Rechtfertigungsgrund
  • insb. relevant für Presse/Medium: Berechtigtes Interesse kann nur geltend gemacht werden, wenn sie vor der Veröffentlichung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben
  • > Interessenabwägung im Einzelfall: Anforderungen an die »pressemäßige Sorgfalt« sind umso höher, je geringer das Gewicht der geschützten Interessen und je größer der drohende Nachteil für den Betroffenen ist
27
Q

§ 831: Charakter

A
  • eigenständige AGL
  • Verrichtungsgehilfe muss objektive TBM irgendeiner Haftungsnorm erfüllt haben -> auch reine Vermögensschäden ersatzfähig (bspw. über § 823 II oder § 826)
28
Q

§ 831: Verrichtungsgehilfe

A

= wer in weisungsgebundener und abhängiger Stellung mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird; eine gewisse Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn ist erforderlich

  • > (+) v.a. die Arbeitnehmer des Geschäftsherrn
  • > (-) selbständige Unternehmer
  • > (-) bei Organen und sonstigen Repräsentanten (bspw. Filialleiter) -> Haftung nach § 31 ohne Exkulpationsmöglichkeit
29
Q

§ 831: Verrichtungsgehilfe: Ärztliche Behandlung

A
  • grds. Krankenhausträger gem. § 831 für angestellte Ärzte
  • Chefarzt:
  • > wenn in medizinischem Bereich ohne Weisungen: fungiert als Vertreter des Krankenhausträgers: § 31 (+)
30
Q

P: § 831: Widerrechtliche Schädigung eines Dritten (Handlungs- vs. Erfolgsunrecht)

A
  • Verrichtungsgehilfe muss rechtswidrig den objektiven Tatbestand der betreffenden Haftungsnorm verwirklicht haben; ein Verschulden des Gehilfen ist nicht erforderlich; insoweit kommt es allein auf das eigene (vermutete) Verschulden des Geschäftsherrn an
  • > bspw. bei § 826 und § 823 II iVm StGB-Vorschriften: Gehilfe muss auch die zum Unrechtstatbestand gehörenden subjektiven Elemente verwirklicht haben
  • eA: Lehre vom Erfolgsunrecht: es bedarf zur Feststellung der Rechtswidrigkeit keiner Pflichtverletzung - entscheidend ist allein die zurechenbare Verursachung des Verletzungserfolgs
    con: möglich, dass der Geschäftsherr für seinen Gehilfen haftbar ist, obwohl der Gehilfe weder vorsätzlich noch sorgfaltspflichtwidrig (-> pflichtgemäß) gehandelt hat (kommt nur auf Erfolg an!)
  • aA: Lehre vom Handlungsunrecht: für eine Widerrechtlichkeit des Gehilfenhandelns muss diesem auch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden können
  • Streitentscheid: Einschränkung der Lehre des Erfolgsunrechts
  • > früher: Rechtfertigungsgrund des verkehrsgerechten Verhaltens
  • > heute: Schutzzweck der Norm: Haftung zu verneinen, wenn der Gehilfe sich so sachgemäß wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person verhalten hat
    pro: bei objektiv fehlerfreiem Verhalten bestünde gegen den Geschäftsherrn auch wenn dieser selbst handeln würde kein Anspruch
31
Q

P: § 831: Handeln in Ausführung der Verrichtung

A
  • hM: innerer Zusammenhang zwischen Schädigung und übertragener Aufgabe
  • mM: ausreichend, wenn die deliktische Handlung dem Gehilfen durch die Übertragung der Aufgabe wesentlich erleichtert worden ist
    pro: sachgemäß, weil der Geschäftsherr auch insoweit die Möglichkeit hat, den Schaden durch sorgfältige Auswahl und Überwachung des Gehilfen zu verhindern
32
Q

§ 831: Keine Exkulpation des Geschäftsherrn

A
  • Verschuldensvermutung: hM: (Überwachung=) sorgfältige Auswahl nur, wenn der Gehilfe noch im Zeitpunkt der deliktischen Schädigung hätte eingestellt werden dürfen. Hätten sich bei sorgfältiger Überwachung Anhaltspunkte für eine mögliche Unzuverlässigkeit ergeben, so ist der Gehilfe daher nicht (mehr) ordnungsgemäß »ausgewählt«
  • > strenge Sorgfaltsanforderungen: im Einzelnen kommt es dabei vor allem auf die Art der übertragenen Tätigkeit und das Maß der damit verbundenen Gefahren sowie auf die Persönlichkeit des Gehilfen an (besonders streng bspw. Wachmann)
  • Kausalitätsvermutung:
  • > (-), wenn die mangelnde Eignung oder Unzuverlässigkeit des Gehilfen auch bei Vornahme der gebotenen Überprüfungen nicht entdeckt worden wäre
  • > (-), wenn der Gehilfe bei der Ausführung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat
33
Q

§ 831: dezentralisierter Entlastungsbeweis

A

= Geschäftsherr kann sich zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er den höheren Angestellten (Personalchef etc.) sorgfältig ausgewählt und überwacht hat oder dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung desselben eingetreten wäre
con: Privilegierung gerade von Großunternehmen
jedoch pro: durch strenge Rspr. geringe Bedeutung, da der Geschäftsherr in jedem Fall für das eigene Organisationsverschulden (gem. § 823 I) sowie für entsprechende Versäumnisse seiner Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter (Zurechnung gem. § 31) einstehen muss

34
Q

§ 831: Konstellationen des § 831 II (Übernahme von Auswahl- und Überwachungspflichten)

A

(-) bei Organen von juristischen Personen und Per- sonengesellschaften (reines Unternehmensinternum)
(-) bei höheren Angestellte, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages für den Geschäftsherrn die betreffenden Pflichten wahrnehmen (reines Unternehmensinternum)
(+) bei anderen selbstständigen Unternehmern, die Pflichten des Geschäftsherrn in eigener Verantwortung übernehmen (bspw. Leiharbeitsverhältnisse)

35
Q

§ 832: Aufsichtspflichten

A
  • Elterliche Aufsichtspflicht: §§ 1626 I, 1631 I
  • Aufsichtspflicht des Betreuers: §§ 1896 ff.
  • Generelle Aufsichtspflicht aus Verwandtschaftsverhältnis (-)
  • Aufsichtsführung aus Vertrag: (+), wenn Vertrag wirksam
  • > etwa (-) bei minderjährigem Babysitter ohne Genehmigung der Eltern
  • > (-) bei ÖffRlicher Trägerschaft: Amtshaftungsanspruch
  • Aufsichtspflicht bei Patchworkfamilien: § 832 II analog
  • Aufsichtspflicht aus Gefälligkeitsverhältnis: (-), wirksamer Vertrag erforderlich
36
Q

§ 832: Widerrechtliche Schädigung eines Dritten

A
  • Aufsichtsbedürftiger muss rechtswidrig den objektiven TB einer deliktischen Haftungsnorm verwirklicht haben; das (subjektive) Verschulden ist dagegen – ebenso wie bei § 831 – unerheblich
  • oft: § 828: mangelnde Deliktsfähigkeit
37
Q

§ 832: Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht bei Kindern

A
  • Abwägung im Einzelfall: maßgeblich insb. Alter, Entwicklungsstand und persönliche Eigenarten
  • Maßstab: verständige Eltern
  • Inhalt: Belehrung und Überwachung
  • > Überwachung nicht vollständig, da gem. § 1626 II Erziehung auch auf verantwortungsvolles Handeln gerichtet sein soll
  • > BGH: Altersgrenze von vier Jahren, ab der auch beim Spielen im Freien keine ständige Überwachung erforderlich ist (jedoch regelmäßige Kontrolle in Abständen von höchstens 30 Minuten geboten)
38
Q

§ 836 I 2: Entlastungsmöglichkeit

A

con: Wortlaut (anders als bei § 831 I 2 und § 832 I 2 nicht darauf zu berufen, dass der Schaden auch bei sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre)
pro: hM: billigt dem Sicherungspflichtigen aber auch inso- weit eine Entlastungsmöglichkeit zu - Systematik (?)

39
Q

§ 823 I: Sonstige Rechte: allgemeine Kriterien und Kasuistik

A
  • keine Generalklausel - dem Eigentum vergleichbare absolute Rechte (erga omnes-Wirkung)
    1) Ausschlussfunktion
    2) Zuweisungsfunktion [Nutzungsfunktion]
    [3) Sozialtypische Offenkundigkeit, str.]
  • Beispiele
  • > Beschränkte dingliche Rechte (bspw. Grundpfandrechte)
  • > Dingliche Anwartschaftsrechte
  • > Immaterialgüterrechte
  • > Mitgliedschaftsrechte
  • > Familienrechte (Recht der elterliche Sorge) (str.)
  • > Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe (str.)
40
Q

P: § 823 I: Besitz als sonstiges Recht: unmittelbarer Besitz

A
  • hM: Differenzierung zwischen berechtigtem und unberechtigtem Besitz
    con (generell): Besitz als tatsächliche Gewalt gem. § 854

1) Berechtigter Besitz: (+) - eigentümerähnliche Position
pro: beim berechtigen Besitz liegt ein Recht zum Besitz vor, das ein sonstiges Recht sein könnte
-> Ausschließungsfunktion: bspw. §§ 566, 986 Abs.2, 861f.
-> Zuweisungsgehalt: vertragliches Recht zum Besitz, Nutzung, Gebrauch
=> zu ersetzende Schäden:
a) Nutzungsschäden (abzugrenzen wie beim Eigentums ggü bloßer Nutzungsbeeinträchtigung)
b) Haftungsschäden (Besitzer wird durch Verhalten eines Dritten ggü dem Eigentümer schadensersatzpflichtig)
con: Trennung von absoluten und relativen Rechtspositionen wird berührt
-> pro: Rechtsverletzer nicht unbedingt schutzwürdig (in § 851 ist eigener Verkehrsschutz bestimmt)

2) Unberechtigter Besitz: (-)
con: Besitzschutzvorschriften auch für unberechtigten Besitzer
-> dagegen con: wollen nur verhindern, dass der Berechtigte eigenmächtig den Zustand herstellt, auf den er einen Anspruch hat (Verhinderung von ‘Selbstjustiz’) -> begründen aber kein Nutzungsrecht
pro: Gerade kein “Recht zum Besitz”, sondern nur tatsächliche Herrschaftsgewalt
pro: Wertungen des EBV: §§ 987 ff. belassen dem (redlichen) Besitzer in bestimmten Fällen die Nutzungen, was nicht bedeutet, dass der Besitzer auch ein Recht auf Nutzung hat
(Looschelders differenziert: ggü Dritten ergibt sich hieraus eine Schutzwürdigkeit des redlichen Besitzers, nicht jedoch ggü dem Eigentümer)

3) Berechtigter Mitbesitz
con: § 866 (Beschränkung des Besitzschutzes unter Mitbesitzern)
- > con: betrifft nur Besitzschutz aus §§ 859 ff., sodass § 823 I weiteren Besitzschutz ermöglicht

41
Q

§ 823 I: Besitz als sonstiges Recht: mittelbarer Besitz

A
  • gem. § 868 grds. (+), aber zu differenzieren
    pro: anhand von Ausschließungsfunktion/ Zuweisungsgehalts ergeben sich unterschiedliche Ausgestaltungen des Rechts zum Besitz aus § 868
  • > ggü Dritten: (+)
  • > ggü unmittelbarem Besitzer: (-)
    pro: hat mangels Besitzschutz aus §§ 861 ff. keine eigentümerähnliche Position (vertragliche Regelungen vorrangig - würden sonst durch Deliktsrecht unterlaufen)
42
Q

§ 823 I: Besitz als sonstiges Recht: Gläubigerkonkurrenz zwischen Besitzer und Eigentümer beim SEA

A
  • Besitzer- und Eigentümerinteresse sind im Verhältnis zueinander zu bestimmen (insb. vertragliche SEA des Besitzers ggü dem Eigentümer)
  • im Außenverhältnis (hL): gemeinschaftliche Berechtigung am ungeteilten Ersatzanspruch gegen den Schädiger
    pro: §§ 432, 1077, 1281 analog
    pro: Schädiger kommt § 851 (Ersatzleistung an Nichtberechtigten) zugute
43
Q

APR: Eingriffsmöglichkeiten (Kasuistik)

A
  • Entstellung und unwahre Behauptung
  • > aber auch Abweichungen vom Grundsatz, dass Wahrheit kein Unrecht sei (bspw. BVerfG: Wiedereingliederung eines Straftäters wird durch konkrete Berichterstattung erheblich erschwert)
  • Herabsetzung / Beeinträchtigung der Ehre oder Diskriminierung einer Person
  • > “Fernsehansagerin” (BGH)
  • Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen einer Person (Recht am eigenen Namen / Bild / Firmenzeichen)
  • > “Herrenreiter” (BGH)
  • > ggf. subsidiär zu Recht aus § 22 KUG / § 12 BGB
  • Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung
  • > ggf. subsidiär zu Recht aus § 22 KUG / § 12 BGB
  • Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (gewisse Erheblichkeit)
  • Belästigungen / sonstige Beeinträchtigungen (gewisse Erheblichkeit)
44
Q

APR: Verhältnis von SEA und Bereicherungsansprüchen bei vermögenswertem Bestandteil der Persönlichkeit

A
  • SEA aus §§ 823 I, 249
  • > “Dreifache Schadensberechnung” (alternativ)
    a) Nachteile plus entgangener Gewinn
    b) Lizenzanalogie
    c) Gewinnabschöpfung
  • Bereicherungsanspruch aus Eingriffskondiktion (s. BereicherungsR)
  • > Ansprüche sind gleich gerichtet (beziehen sich auf Lizenzanalogie)
45
Q

P: Keine “sonstigen Rechte” iSd § 823 I: Forderungen

A
  • hM: Forderungen grds. (-)
    pro: nur relative Rechte (keine entsprechende Ausschließungs- und Nutzungsfunktion)
  • > Ausnahme, wenn Forderung mit Wirkung ggü jedermann “verdinglicht” ist (Recht zum Besitz, Vormerkung, AnwartschaftsR bei EVB)
  • mM: auch Forderungen (+) (bspw. Leistung des Schuldners an Scheingläubiger mit befreiender Wirkung)
    con: Verschiebung von Handlungsrisiken (jedermann könnte relatives Recht verletzen)
    con: Abgrenzungsprobleme (Beschädigung einer Sache auch gleichzeitig Verletzung des Rechts des Gläubigers auf mangelfreie Lieferung aus § 433 ?)
    con: wegen Bereicherungsrecht und vertraglichem SEA keine praktische Relevanz
  • mM: Forderungszuständigkeit geschützt
    pro: Zuweisungsfunktion (Vermögensbestandteil des Gläubigers) und Ausschlussfunktion (Drittwiderspruchsklage, § 816 II)
    con: kein sachliches Bedürfnis (hauptsächlicher Anwendungsfall ist § 407 - hier ist der neue Gläubiger jedoch durch § 816 und durch vertragliche Ansprüche aus dem Kausalgeschäft mit dem alten Gläubiger geschützt)
46
Q

Keine “sonstigen Rechte” iSd § 823 I: Vermögen

A

= Summe aller geldwerten Güter

  • kein Recht iSd § 823 I
    pro: keine große Generalklausel
    pro: keine Ausschließungsfunktion [überhaupt Recht?]
  • Primäre Vermögensschäden: nur von § 823 II iVm entsprechendem Vermögensschutzgesetz und § 826 erfasst
  • Sekundärer Vermögensschutz: bei Verletzung eines Rechts aus § 823 I im Schadensersatz nach §§ 249ff. zu berücksichtigen (bspw. Verdienstausfall infolge einer Körperverletzung)
47
Q

Verhältnis von § 22 KUG (Recht am eigenen Bild) und APR

A
  • § 22 KUG als eigenständiges sonstiges Recht iSd § 823 I
  • > abzugrenzen von “Eigentum” (Bildnis keine eigentumsfähige Sache)
  • > Rechtsschutzmöglichkeiten:
    a) § 1004 analog (Analogie prüfen): verschuldensunabhängig
    b) § 823 I: verschuldensabhängig
    c) § 823 I iVm Art. 2 I, 1 I GG: auch immaterieller SEA, s. P: APR: Rechtsfolgen: Immaterieller Schadensersatz
  • APR nicht prinzipiell subsidiär, sondern nur soweit § 22 KUG das Schutzniveau abschließend regelt (idR der Fall)
48
Q

§ 22 KUG

A
  • Recht am eigenen Bild = Befugnis des Einzelnen darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit per Bild zugänglich gemacht wird
  • Bildnis = die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt
  • Beeinträchtigung: wenn entgegen § 22 KUG keine Einwilligung vorliegt
49
Q

P: APR: Rechtsfolgen: Immaterieller Schadensersatz

A
  • § 253 (-): kein Gesetz einschlägig
  • § 253 II analog (-)
    con: vergleichbare Interessenlage, da mit dem Schutz der körperlichen Freiheit auch Entschließungsfreiheit geschützt ist, die bei APR ebenso beeinträchtigt ist
    pro: keine planwidrige Regelungslücke (Gesetzgeber hat in Kenntnis des APR dieses bei Neufassung des § 253 II nicht aufgenommen)
  • hM: eigener Anspruch aus § 823 I iVm Art. 2 I, 1 I GG
  • > unmittelbar aus der Verfassung
    pro: technischer Wandel, der APR-Verletzungen mit sich bringt, denen nur mit hinreichender Prävention begegnet werden kann
    pro: Genugtuungsfunktion, da Beseitigung/Naturalrestitution den “Schaden” aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit idR nicht gutmacht
    pro: vergleichbar den absoluten Rechten aus § 253 (sonstiges Recht iSd § 823 I)
  • > aufgrund der Begründung mit Genugtuungsfunktion: nur wenn schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die nicht durch andere Art und Weise ausgeglichen werden kann (Präventionsgedanke und Höhe des Gewinns des Schädigers entscheidend)
  • > Anspruch ist unverzichtbar, unübertragbar und unvererblich