§ 906 II Haftung des Grundstücksnachbarn Flashcards

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Q

Bsp Fall:

E und S sind Eigentümer direkt aneinander grenzender Grundstücke mit Wohnhäusern. Eines Tages beauftragt S den Handwerker H mit Reparaturarbeiten am Dach. H, der von S sorgfältig ausgewählt und überwacht worden ist, verursacht bei seinen Arbeiten einen Brand, wodurch das Haus des S vollständig zerstört und das Haus des E erheblich beschädigt wird. Das Haus des E ist bei G versichert, die ihr den Schaden in Höhe von 100.000 € erstattet. Da H inzwischen insolvent ist, verlangt G von S Ersatz der 100.000 €.

Zu Recht?

(BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542)

A

G hat Anspruch wenn S Anspruch hat (§86 I1 VVG).

-> Anspruch könnte sich aus § 906 II 2 BGB analog ergeben.

hier keine ortsübliche Beeinträchtigung
-> Brand bietet aber vergleichbare Interessenlage: es wäre inkosequent wenn der Eigentümerfür eine Beeinträchtigung, die er dulden muss Schadensersatz verlangen könnte , nicht aber für eine sehr viel nachteilhaftere Einwirkung die er noch nicht einmal zu dulden verpflichtet ist. Im Falle einer solchen Beeinträchtigung muss ihm erst recht ein Ersatzanspruch zustehen -> da die §823 verschulden voraussetzwn stellen sie auch keine gleichwertige Anspruchsgrundlagr für den Grundstückseigentümer da.

Vorr:
es muss von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss aus besonderen Gründen jedoch nicht gem, §§ 1004I, 862I BGB unterbinden kann,
er muss dadurch Nachteile erleiden die das zumutbare Maß einer Entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

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