§ 929 S.1 BGB Flashcards

1
Q

Übergabe

A
  1. Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers
    - > Einräumung des Mitbesitzes reicht nicht
    - > Bei Geheißerwerb verliert der Veräußerer keinen eigenen Besitz sondern überträgt die Geheißperson ihren Besitz. -> somit reicht die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers.
  2. Besitzerwerb auf Erwerberseite
    - >bei Geheißerwerb reicht Besitzzuweisungsmacht
  3. auf Veranlassung des Veräußerers
    - > die eigenmächtige Wegnahme der Sache bedeutet keine Übergabe im Sinne der §§ 929 ff.
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2
Q

Bestimmtheit der Einigung

A

Die übereigneten Sachen sind dann hinreichend bestimmt, wenn für einen Dritten, der die Parteiabrede kennt ohne Hinzuziehung weiterer Umstände ersichtlich ist welche Gegenstände übereignet werden sollen.

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3
Q

Fälle in denen Eigentum und Verfügungsbefugnis nicht zusammenfallen.

A

Dritten, kann die Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes zustehen. Der Insolvenzverwalter und der Testamentsvollstrecker (80InsO und 2205, 2221) . Als gesetzliche Verfügungsberechtigung lässt sich auch die Verwaltung des Gesamtguts verstehen (§ 1422). Kraft Gesetz verfügungsberechtigt ohne Eigentümer zu sein ist der Pfandgläubiger bei rechtmäßiger Pfandveräußerung (§ 1242)

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