6/6 (Art. 1 I; Art. 2 I iVm Art. 1 I; Art. 13, 10; Art. 16; Art. 17; Art. 16a; Art. 18; Art. 20 IV) Flashcards

1
Q

Art. 1 I: Sachlicher Schutzbereich: Theorien

A
  • Mitgifttheorie: Art 1 I schützt das, was den Menschen als Menschen auszeichnet (Gottesebenbildlichkeit, Vernunftbegabung, Willens- und Entscheidungsfreiheit) – Mensch ist Zweck an sich
  • Leistungstheorie: Würde aufgrund der menschlichen Leistung der Identitätsbildung und Selbstdarstellung
  • Anerkennungstheorie: Grund der Würde liegt in der Anerkennung, die sich Menschen als freie und gleiche gegenseitig schulden und gewähren und durch die sie sich zur staatlichen Gemeinschaft als Anerkennungs- und Solidargemeinschaft verfassen (Würde als Kommunikationsbegriff, der sich in der Gemeinschaft herstellt)
  • Eigenwerttheorie: Eigenwert des Menschen, der ihm kraft seines Personseins zukommt (Epping)
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2
Q

Art. 1 I: Eingriff

A
  • BVerfG: Objektformel: wenn Mensch nicht mehr als Subjekt behandelt wird, sondern zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird
    con: weiter Eingriffsbegriff, da Mensch oft Objekt staatlicher Regelung, die nicht auf seine Individualität Rücksicht nehmen
  • > BVerfG (Abhörurteil): Subjektqualität wird so infrage gestellt, dass darin eine willkürliche Missachtung der Menschenwürde liegt, i.e. eine verächtliche Behandlung hinsichtlich des Personseins
  • > Abweichende Meinung (Abhörurteil): Beibehaltung der weiten Objektformel: Mensch darf nicht ‚unpersönlich‘, nicht wie ein Gegenstand behandelt werden, auch wenn es nicht aus Missachtung des Personenwertes, sondern in ‚guter Absicht‘ geschieht
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3
Q

Art. 1 I: Rechtfertigung

A
  • Art. 1 I nicht unter Gesetzesvorbehalt – Kollision scheidet aus (auch mit anderem Verfassungsgut aus Art. 79 III)
  • > nicht nur vorbehaltlos, sondern schrankenlos
  • Kollision mit staatlicher Schutzpflicht: diese reicht nicht soweit, dass sie den Einsatz von Mitteln fordert, die gegen die Menschenwürdegarantie verstoßen
  • > auch keine Abwägung der Menschenwürde verschiedener Personen untereinander
  • wegen absoluter Geltung keine Einwilligung des Betroffenen möglich (Zwergenweitwurf, Laserdrome)
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4
Q

Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Überblick) gem. Art. 2 I iVm Art. 1 I

A

= “Schutz der engeren persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, damit dem Einzelnen ein Bereich privater Lebensgestaltung gesichert wird, über den er in eigener Verantwortung frei bestimmen kann”

  1. Recht der Selbstbestimmung
  2. Recht der Selbstbewahrung
  3. Recht der Selbstdarstellung
  4. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  5. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  6. Sozialer Geltungsanspruch (Recht auf Achtung und Schutz der persönlichen Ehre; Schutz gegen abwertende Äußerungen)
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5
Q

APR: Recht der Selbstbestimmung

A

= Recht des Einzelnen, über seine Identität zu bestimmen

  • > Kenntnis der Abstammung
  • > Bestimmung des Personenstandes
  • > Recht der sexuellen Selbstbestimmung
  • > Bestimmung der geschlechtlichen Identität
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6
Q

APR: Recht der Selbstbewahrung

A

= Recht auf Rückzug und Abschirmung, um für sich und allein zu bleiben

  • > Sphärentheorie:
    a. Intimsphäre (öffentlicher Gewalt schlechthin verschlossen)
    b. Privatsphäre (Eingriff unter strenger Beachtung der Verhältnismäßigkeit möglich)
    c. Sozialsphäre (Voraussetzungen fehlen, wenn Person sich unter viele Menschen begibt oder seinen privaten Bereich öffentlich macht)
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7
Q

APR: Recht der Selbstdarstellung

A

= Schutz der Voraussetzungen, die es
dem Grundrechtsträger ermöglichen, unter Wahrung seiner Persönlichkeit mit (unbekannten) Dritten in Kontakt zu treten

  • > Recht am eigenen Bild
  • > Recht am eigenen Wort
  • > Schutz der persönlichen Ehre
  • > Recht auf Gegendarstellung
  • > Nennung des eigenen Namens, durch die den eigenen Aussagen Gewicht verliehen werden kann, indem sie mit der eigenen Identität verknüpft werden
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8
Q

APR: Recht auf informationelle Selbstbestimmung

A

= Befugnis des Einzelnen, grds. Kontrolle über seine Daten zu haben und selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden

  • BVerfG (Telos): andernfalls kann der Grundrechtsträger “in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden” (Volkszählungsurteil)
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9
Q

APR: Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

A

= Schutz vor Zugriff des Staates auf ein

  1. informationstechnisches System (Personalcomputer, Navi, Telefon), das
  2. vom Betroffenen als eigenes genutzt und
  3. aussagekräftigen Bestand personenbezogener Daten enthält, der Rückschlüsse auf Eigenschaften und Verhalten des Nutzers zulässt
  • Art. 13 GG: nicht einschlägig, sofern Eingriff unabhängig vom Standort des Systems erfolgt
  • Art. 10 GG: nicht einschlägig, sofern sich Daten nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs beim Empfänger befinden (einschlägig jedoch bei Speicherung von Emails auf Servern des Providers, BVerfG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: nicht einschlägig, soweit es nicht um einzelne Data geht, sondern um einen gesamten Datenbestand, der Einblicke in wesentliche Teile der Lebensgestaltung ermöglicht
    con: Erforderlichkeit der “Erfindung” eines neuen APR-Grundrechts nur wegen einer quantitativen Abgrenzung nicht überzeugend
  • > eigenständiger Anwendungsbereich dennoch: “Integrität“ des Systems betrifft bereits bloß die Schaffung technischer Voraussetzungen für einen späteren Zugriff auf das System
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10
Q

APR: Sozialer Geltungsanspruch

A

= Recht auf Achtung und Schutz der persönlichen Ehre und Schutz gegen abwertende Äußerungen
- auch Schutz vor Gefährdung der Resozialisierung

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11
Q

APR: P: Rechtfertigung

A
  • eA: keine Rechtfertigung aufgrund der Schrankenlosigkeit von Art 1 I
    con: maßgebliche Erweiterung von Art 1 I durch Bezug auf Art 2 I
  • aA: Schranken nach Art 2 I, besonders: Sphärentheorie, Bestimmtheitsgebot und Zweckbindung
  • > unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung: Zweistufenkonzept (Gesetzlich ist darauf hinzuwirken, dass entsprechende Datensammlung unterbleibt - ist sie dennoch erfolgt, sind Daten nicht zu verwerten, sondern unverzüglich zu löschen)
  • > Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Normenklarheit (Inhalt, Zweck und Ausmaß der Datensammlung) und strenge Zweckbindung
  • > Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme: hohe Anforderungen wegen Heimlichkeit und diffuser Überwachungsbedrohung: überragend wichtiges Rechtsgut als Ziel und Richtervorbehalt als Grundrechtsschutz durch Verfahren
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12
Q

Art. 1 I: Dimensionen

A
  1. Objektiv-rechtlich
  2. P: Subjektiv-rechtlich
    - > eA: (-)
    pro: Wortlaut Art. 1 III GG: “nachfolgende Grundrechte)
    pro: andere Grundrechte als Konkretisierung der Menschenwürde
    - > aA: (+)
    pro: Feststellung der Bindung in Art. 1 III GG braucht nicht mehr Menschenwürde umfassen, das diese bereits in Art. 1 I S. 2 GG als verbindliches Recht normiert ist
    pro: trotz spezieller Grundrechte verbleiben noch Schutzlücken
  3. Auch subjektiv-rechtliche Leistungsdimension (originär)
    - > lediglich verfassungsrechtlich garantierter Mindeststandard
    pro: Anerkennung eines originären Leistungsrechts berührt im Einzelfall die Budgethoheit des Parlaments und damit das Gewaltenteilungsprinzip
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13
Q

Art. 1 I: persönlicher Schutzbereich

A
  • Jedermann-Grundrecht
  • Pränatal (+), str. Zeitpunkt
  • Postmortal: Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Mephisto)
  • > objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates, das von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden kann
  • > erlischt mit der Zeit
  • > fußt allein auf Art. 1 I GG
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14
Q

Art. 1 I: Sachlicher Schutzbereich: Fallgruppen

A
  1. Schutz der körperlichen Integrität etwa vor Folter und sonstigen erniedrigenden und grausamen Strafen
  2. Schutz der elementaren Lebensgrundlagen, gesichert durch das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (auch Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben)
  3. Schutz der persönlichen Ehre, also des Geltungsanspruchs des Einzelnen vor Erniedrigungen und schwersten Beleidigungen ebenso wie vor kommerzieller Ausbeutung
    - > restriktiv: nur, wenn Geltungsanspruch grundsätzlich und in grob verachtender Weise abgesprochen
  4. Schutz eines unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung
    - > Bereich, in dem frei von staatlicher Überwachung innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle, Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art und auch seine Sexualität zum Ausdruck gebracht werden können
  5. Schutz der personalen Identität
    - > bspw. Möglichkeit der Geschlechtsumwandlung
  6. Schutz elementarer Rechtsgleichheit etwa durch die diskriminierende und herabwertende Behandlung eines Menschen als zweitklassig oder „minderwertig“
    - Grds.: Schrankenlosigkeit spricht für eine enge und vorsichtige Auslegung des Schutzbereichs
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15
Q

APR: Persönlicher Schutzbereich

A
  • grds. nur natürliche Personen
  • juristische Personen des Privatrechts mitunter (+), soweit eine Betätigung des APR auch korporativ möglich ist
  • > Recht am eigenen Wort
  • > Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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16
Q

Art. 13: Persönlicher Schutzbereich

A
  • jeder Bewohner der geschützten Räume
  • > maßgeblich sind Besitz-, nicht Eigentumsverhältnisse
  • juristische Personen des Privatrechts, soweit ihnen der Schutz hinsichtlich ihrer Betriebs- und Geschäftsräume zukommt
17
Q

Art. 13: Sachlicher Schutzbereich: Wohnung

A

= Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht werden

  • > auch vorübergehender Aufenthalt (Krankenzimmer; Hotelzimmer)
  • > nicht bei Hafträumen (Hausrecht der Anstaltsleitung)
  • Telos: Schutz der Privatheit der Wohnung als „elementarer Lebensraum“
18
Q

Art. 13: Sachlicher Schutzbereich: Wohnung: P: Betriebs- und Geschäftsräume

A
  • eA: (-)
    pro: Wortlaut
    pro: Unternehmen als Privaträumlichkeit des Unternehmers (“Herr im Haus”) eher historische Formation
  • aA: differenzierend: nur dann geschützt, wenn kein unkontrollierter öffentlicher Zutritt möglich
  • hM/BVerfG: (+), Einschränkung ggf. nach Telosgesichtspunkten
    pro: historisch weiter Schutzbereich (“Verfestigung zu allgemeiner Rechtsüberzeugung”, seit preußischer Verfassung und WRV)
    pro: teleologisch: Schutzbedürftigkeit gilt jedenfalls auch dann, wenn die entsprechenden Räume der Öffentlichkeit entzogen sind, der Inhaber des Hausrechts also über jeden einzelnen Zugang entscheidet
    pro: Berufsarbeit als Persönlichkeitsentfaltung
    pro: enger Wortlaut nur aus stilistischen Gründen - Wohnung bedeutet “räumliche Privatsphäre”
19
Q

Art. 13: Eingriff durch Folgeverwendung

A
  • soweit aus Eingriff in Art. 13 I GG erlangt, sind auch Folgeverwendung hieran zu messen
  • > Zweckbindung: weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt nur seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgaben für den Schutz derselben Rechtsgüter in Betracht kommt wie sie bereits für die Datenerhebung maßgeblich war
  • > Zweckänderung: als hypothetische Datenneuerhebung zu prüfen
20
Q

Art. 13: Eingriffe: Überblick

A
  • Durchsuchung: Abs. 2
  • Einsatz technischer Mittel: Abs. 3-5
  • > Großer Lauschangriff:
  • -> Abs. 3 (repressiv)
  • -> Abs. 4 (präventiv)
  • > Kleiner Lauschangriff: Abs. 5
  • Sonstige Maßnahmen: Abs. 7
  • > alle Beeinträchtigungen der Privatheit der Wohnung wie etwa das Betreten, Besichtigen und Verweilen zu an- deren Zwecken als zur Durchsuchung (körperliches Betreten nicht erforderlich)
  • -> Observation durch technische Mittel
21
Q

Art. 13: Eingriff: Durchsuchung

A

= ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will
-> körperliches Betreten erforderlich

22
Q

Art. 13: Eingriff: Betreten von Geschäftsräumen zum Zweck der Nachschau

A

= Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (reine Inaugenscheinnahme des Offenkundigen)
! keine Durchsuchung oder Eingriff iSd Abs. 7 ist das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten zum Zweck der Nachschau

(P) für die Nachschau gib es keine geschriebene Schranke

  • eA: es bleibt bei der Schrankenregelung des Art. 13 GG →Kontrollrecht kann Art. 13 nicht einschränken
    (+) Wortlaut der abgestuften Schrankensystematik. Zudem ist die Abgrenzung der unterschiedlichen Sphären, d. h. ein enger privater Kern und minder schutzwürdiger Wohnbereich, oft schwierig.
  • hM: als Konsequenz aus dem weiten Wohnungsbegriff ist ein ungeschriebener Schrankenvorbehalt für Kontroll- und Besuchsrechte anzuerkennen.
    (+) die Lockerung der Schranken korrespondiert letztlich nur mit der vorherigen Ausweitung des Schutzbereichs. Die Weite des Wohnungsbegriffs in Art. 13 I GG wirft für die Beschränkungen unterschiedliche Anforderungen auf, die aus der unterschiedlichen Nähe zur räumlichen Privatsphäre resultieren. Je größer die Offenheit nach außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz. Da die geschriebenen Schranken diesem gleitenden Schutz nicht gerecht werden, ist mit der zweiten Ansicht ein ungeschriebener einfacher Gesetzesvorbehalt anzunehmen, der dieser unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit Rechnung trägt

->Deshalb ist der Eingriff oder die Beeinträchtigung gerechtfertigt, wenn die behördliche Nachschau in Geschäftsräumen unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen erfolgt:
1. Gesetzliche EGL
2. Zu einem erlaubten Zweck erforderlich
3. Gesetzliche Bestimmtheit von Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens
4. Zum Zeitpunkt der jeweiligen geschäftlichen Nutzung
(+)Betroffene hat seine Geschäftsräume einem größeren Kreis zum Betreten geöffnet und damit in gewissem Umfang aus der Privatsphäre entlassen hat→ Vermutung für Sozialbezug

23
Q

Art. 13: Schranken: P: Großer Lauschangriff (Abs. 3, 4) als ‘verfassungswidriges Verfassungsrecht’?

A
  • eA: Verstoß gegen Art. 1 I GG iVm Art. 79 III GG
    pro: auch eine solche akustische Überwachung von Wohnraum möglich, die den Einzelnen in seinem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt
  • BVerfG: verfassungskonforme Auslegung unter den strengen Voraussetzen des Art. 1 I GG
  • > enger Anwendungsbereich des Großen Lauschangriffs (wenn Kernbereich berührt, sind Maßnahmen abzubrechen und Daten zu löschen)
    con: Wortlaut und Entstehung sprechen gegen enge Auslegung (Normklarheit problematisch)
  • P: Beeinträchtigung von Vertrauenspersonen durch Wohnungsüberwachung?
  • > BVerfG: verfasssungskonforme Auslegung: Überwachung hat zu unterbleiben, wenn die Kommunikation mit Dritten im konkreten Fall von der Menschenwürde umfasst wird (Vertrauenspersonen: engsten Familienangehörige, Strafverteidiger, Pfarrer oder Ärzte)
24
Q

Art. 13: Schranken-Schranken: Durchsuchung

A
  • Richtervorbehalt ergibt sich unmittelbar aus Art. 13 II, wenn gesetzliche EGL diesen nicht vorsieht
  • Gefahr im Verzug = wenn die durch die Einschaltung des Richters bewirkte Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (restriktiv)
  • > kein eigener Beurteilungsspielraum
  • > Dokumentations- und Begründungspflichten für Strafverfolgungsbehörden (Nachprüfbarkeit von Gefahr im Verzug)
  • Organisationspflicht: Eil- oder Notdienste
25
Q

Art. 10: Schutzdimension und Abgrenzung

A
  • Privatsphäre in Form der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen (durch Dritte vermittelt)
  • Lex specialis zu Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn auf Daten zugegriffen wird, die im Rahmen eines individuellen Kommunikationsvorganges stehen
  • Art. 13 I GG vorrangig, wenn sich die Daten nach abgeschlossenem Kommunikationsvorgang im Herrschaftsbereich des Empfängers befinden
26
Q

Art. 10: sachlicher Schutzbereich

A
  • Briefgeheimnis = Sendungen, die erkennbar eine individuelle (!) schriftliche Mitteilung enthalten, sowie alle hiermit zusammenhängenden Daten
  • > Fokus auf Kommunikationsmittel
  • Postgeheimnis = alle postalisch beförderten Sendungen sowie alle hiermit zusammenhängenden Daten
  • > Fokus auf übermittelnden Dritten (Post)
  • Fernmeldegeheimnis = Übermittlung individueller Kommunikation mittels unkörperlicher Signale
  • > auch von ausländischem Fernmeldeverkehr, wenn die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen
  • > (-) bei Rundfunkübertragungen und Internetseiten, die sich an die Allgemeinheit richten (aber BVerfG: Surfen und dessen Überwachung (+), da individueller Rezipient)
27
Q

Art. 10: Eingriffe

A

= jede staatliche Kenntnisnahme vom Inhalt der Kommunikation und der mit ihr zusammenhängenden Daten (Absender, Empfänger, Kommunikationsweg etc.), die in einem Zusammenhang mit einem konkreten Kommunikationsvorgang stehen
-> auch spätere Verwendung der Daten

  • auch Eingriff bei bloßer Erhebung von (persönlichkeitsrelevanten) Verbindungsdaten (TKÜ, BVerfG): Erstellung von (Bewegungs-)Profilen ohne Anlass als „nachhaltiger Einschüchterungseffekt auf die Freiheitswahrnehmung”
28
Q

Staatliche Überwachungsmaßnahmen: Generelle Entwicklung der Rechtsprechungslinie

A
  • Schutz eines absoluten Kernbereichs
  • Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein zu benennendes Rechtsgut
  • Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit,
  • Verfahrensanforderungen, insbesondere bei heimlichen Maßnahmen (-> Mitteilungspflicht nach Maßnahmendurchführung)
  • Keine Ermittlungen ins Blaue hinein (Automatische Kennzeichenerfassung)
29
Q

Art. 17: Petitionsrecht

A

= alle Anregungen, Anträge oder Bitten mit dem Ziel der Stellungnahme bzw. Abhilfe (bestimmtes Petitum) - weit auszulegen

  • leistungsrechtliche Dimension: Anspruch auf vorschriftsmäßige Erledigung - Mitteilung über:
  • > Inhaltliche Kenntnisnahme
  • > Art der Erledigung
30
Q

Art. 16: Ausbürgerung

A
  • Differenzierung zwischen Entzug (stets unzulässig) und sonstigem Verlust (Gesetzesvorbehalt)
  • > BVerfG: Entziehung = wenn der Betroffene die Handlungen, die den Wegfall der Staatsangehörigkeit bedingen, nicht auf Grund eines selbstverantwortlichen und freien Willensentschlusses vorgenommen hat, er also den Verlust in keiner Weise beeinflussen kann