3/12 (Kaufrecht III: Rest; Tausch; Anweisung, Inhaberschuldverschreibung; Factoring, Franchise) Flashcards

Lieferantenregress, Gefahrtragung, Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, Kauf von Rechten, Besondere Arten des Kaufs, Verbrauchsgüterkauf, Internationale Kaufverträge

1
Q

Widerrufsrecht und Kauf auf Probe (wenn Kauf auf Probe nach § 312c als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren)

A
  • BGH: Vorschriften sind nebeneinander anwendbar, da unterschiedliche Zielrichtungen
  • Widerrufsfrist beginnt nach Sinn und Zweck bei vereinbartem Kauf auf Probe nicht bereits mit Erhalt der Ware, sondern erst mit dem Zustandekommen des Vertrages (Billigung)
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2
Q

P: Anwendbarkeit der §§ 474 ff, wenn Käufer dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck bloß vortäuscht / maßgebliche Sichtweise bei der Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nach § 13

A
  • eA: subjektive Willensrichtung des Käufers
  • aA (hM): objektives Verhalten aus Sicht des Verkäufers
    pro: auch in anderen europäischen Verbraucherschutzvorschriften ist die Sicht des Vertragspartners maßgeblich
    pro: Verkehrsschutz; §§ 133, 157
    pro: Wertung des § 242 (venire contra factum proprium)
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3
Q

Umgehungsgeschäft (§ 476 I 2) und Fallgruppen

A
  • wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge zu verhindern

-> Fallgruppen:
a) negative Beschaffenheitsvereinbarung (grds. Vertragsfreiheit, aber Umgehung anzunehmen, wenn die vereinbarte Beschaffenheit erheblich unter dem Standard
liegt, den der Verbraucher nach den sonstigen Vereinbarungen (zB Preis) oder den objektiven Gegebenheiten erwarten konnte - bspw. “Bastlerauto”, aber Preis, TÜV, Unfallfrei etc deuten auf funktionstüchtigen Gebrauchtwagen hin; Bastlerauto wurde von Unternehmer nur eingefügt, um Gewährleistung auszuschließen; zu prüfen, ob nicht bereits deshalb eine entsprechend Standard-Beschaffenheit vereinbart wurde)

b) Agentur- und Strohmanngeschäfte (s. P: Agentur- und Stohmanngeschäfte)
c) Vereinbarung der Unternehmereigenschaft des Käufers (Vereinbarung, dass Käufer bestätigt, selbst Unternehmer zu sein) -> Verbrauchsgüterkauf auch dann, wenn Unternehmer weiß, dass Geschäftspartner Verbraucher

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4
Q

P: Agentur- und Strohmanngeschäfte

A
  • Agenturgeschäfte: bspw. verkauft Gebrauchtwagenhändler Kfz im Namen des Eigentümers (anderer Verbraucher) und schließt Gewährleistung aus
    -> Rspr.; hL: Umgehungsgeschäft (+) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt (bspw. (+), wenn Eigentümer einen festen Mindestpreis bekommt)
    –> P: Anspruchsgegner des Verbrauchers
    –> hM: Händler als alleiniger Vertragspartner
    pro: wirtschaftliche Betrachtungsweise
    con: Verbraucher muss sich anderen Vertragspartner aufdrängen lassen
    • a.A.: will §§ 474 ff. im Verhältnis zwischen Neuwagenkäufer und Gebrauchtwagenkäufer anwenden→ weiter Looschelders, der dem Gebrauchtwagenkäufer daneben Gewährleistungsrechte gegen den Händler gewährt: Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers richten sich primär gegen den Eigentümer. Dieser muss sich die Unternehmereigenschaft des Händlers nach § 476 I 2 zurechnen lassen  der Händler wird nach dieser Ansicht nicht zum Vertragspartner des Verbrauchers; Er verstößt aber gegen Treu und Glauben (§ 242), wenn er den Verbraucher auf die Inanspruchnahme des privaten Eigentümers verweist. Wird der Eigentümer in Anspruch genommen, steht ihm ein Ausgleichsanspruch gegen den Händler zu
    (-) Doch kann die Tatsache, dass ein Unternehmer (der Händler) sich der strengen Haftung der §§ 474 ff. durch ein Umgehungsgeschäft zu entziehen versucht, nicht dazu führen, einen Verbraucher dieser Haftung zu unterwerfen
    (+) Die damit verbundene Belastung des Eigentümers lässt sich damit rechtfertigen, dass ihm das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs seines Fahrzeugs abgenommen wird.
    (Gewährleistungsausschluss unwirksam)
    pro: Eigentümer kann sich gegen Händler richten, entweder durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157) oder §§ 426 I, II (Gesamtschuldner) und § 670
  • Strohmanngeschäfte: Unternehmer schiebt Verbraucher als mittelbaren Stellvertreter vor
  • > gleiche Grundsätze wie bei Agenturgechäften
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5
Q

P: Reichweite des § 477

A
  • eA (BGH früher): Vermutungsregel bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels, nicht darauf, dass überhaupt ein Mangel vorliegt (Beweislast trägt insoweit Verbraucher)
    con: bei dieser Auslegung wäre § 477 sehr oft funktionslos
    con: Telos liegt darin, dass ein später auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war
    con: Wortlaut spricht von “einem Sachmangel”, nicht von “dem Sachmangel”
  • aA: (BGH heute): § 477 durch richtlinienkonforme Auslegung erweitert
    -> Vermutungswirkung greift schon, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb von sechs Monaten
    ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (sog. »Mangelerscheinung«) gezeigt hat, der – die Verantwortlichkeit des Verkäufers für die Ursache dieses Zustands unterstellt – dessen Haftung wegen einer nachteiligen Abweichung von der geschuldeten
    Beschaffenheit begründen würde -> Vermutung, dass der zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorhanden war
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6
Q

P: Anwendbarkeit des § 447 I bei Transport durch eigene Mitarbeiter

A
  • hM: grds. (+), außer wenn Mitarbeiter den Untergang oder die Verschlechterung verschuldet haben -> Zurechnung über § 278
    pro: bei Verschulden liegt kein zufälliger Untergang vor
    [con: Kaufsache nach wie vor im Machtbereich des Verkäufers
    –> dagegen con: § 447 I stellt allein auf die zufällige Gefahr ab; diese kann sich auch manifestieren, wenn die Sache noch im Machtbereich des Verkäufers ist]
  • > aA (con): § 278 setzt das Handeln zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners voraus; dies fehlt beim Versendungskauf (ist zum Transport selbst nicht verpflichtet)
  • -> con: jedenfalls Pflicht zum sorgfältigen Umgang, daher SEA aus §§ 280 I iVm 241 II, 278 (Mitarbeiter sind Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Schutz- bzw. Nebenpflichten aus § 241 II)
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7
Q

DSL bei Transport der Sache durch Dritte

A
  • Konstellation: durch Verschulden des Transporteurs: Untergang oder Verschlechterung der Sache; grds. §§ 280 I, 823 für Verkäufer: aber da Preisgefahr schon an Käufer übergegangen ist, hat Verkäufer keinen Schaden; Käufer hat den Schaden, aber ihm stehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche (noch kein Eigentumsübergang) gegen den Transporteur zu
  • > hM: DSL, Verkäufer kann Schaden für Käufer geltend machen; Käufer hat Anspruch aus § 285 gegen Verkäufer
  • > beachte aber: Haftung von Spediteuren und Frachtführern in § 421 I 2 HGB speziell geregelt
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8
Q

P: Gewinnerzielungsabsicht für Unternehmereigenschaft iSd § 14 erforderlich?

A
  • eA (tw Rspr): erforderlich
    pro: angesichts der strengen Verbraucherschutzvorschriften und der idR höheren Kosten als Unternehmer ist Unternehmereinstufung nur zuzumuten, wenn Gewinnerzielungsabsicht vorliegt
    pro: Parallele im HandelsR (§ 1 HGB): nach stRspr ist für Kaufmannseigenschaft Gewinnerzielungsabsicht erforderlich
  • aA (tw Lit/BGH): nicht erforderlich
    pro: unter Aspekt des umfassenden Verbraucherschutzes ist Gewinnerzielungsabsicht irrelevant
    pro: Gewinnerzielungsabsicht abhängig von Motivation bzw. Unternehmensinterna -> anzulegen ist jedoch ein objektivierter Maßstab (auch unionsrechtskonforme Auslegung): Verbraucher ist nicht zuzumuten, sich über wirtschaftliche Absichten des Geschäftspartners zu informieren
    pro: Ausschluss von öffentlichen Unternehmen (die ohne Gewinnerzielungsabsicht wirtschaften) nicht gerechtfertigt
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9
Q

Factoring: Konstellation und Charakteristik

A
  • Factor (Bank) und Factoring-Kunde (Unternehmer) schließen (Factoring-)Rahmenvertrag
  • > Hauptpflicht des Factoring-Kunden: alle in seinem Geschäftsbetrieb oder in einem bestimmten Geschäftsbereich entstandenen und noch entstehenden Forderungen sind Factor anzubieten
  • > Hauptpflicht des Factors: Forderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen in das Factoring einzubeziehen (-> Auszahlung abzüglich Factoring-Gebühr)
  • -> Einzelvertrag über Forderung
  • -> Erfüllung durch Abtretung der Forderung (ggf. im Rahmen einer Globalzession unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein entsprechender Einzelvertrag zustande kommt)
  • Charakteristika
  • > Finanzierungsfunktion: sofortige Liquidität für Factoring-Kunden
  • > Dienstleistungsfunktion: Rationalisierungsvorteile durch Factor-Infrastruktur (Bank)
  • > Delkrederefunktion: bei echtem Factoring: Factor übernimmt Bonitätsrisiken des Schuldners des Factoring-Kunden
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10
Q

Factoring: Rechtsnatur des Factoring-Vertrages (insb. str. für echtes Factoring)

A
  • als Rahmenvertrag: Dauerschuldverhältnis
  • hM: Forderungskauf (§ 453 I) durch das Kreditinstitut
    pro: Bonitätshaftung des Factors ohne darlehenstypische Rückzahlungspflicht steht Einordnung als (atypischer) Darlehensvertrag entgegen
  • aA: Gewährung eines Darlehens (§ 488) an
    den Unternehmer

iE egal: . Denn auch bei einer Einordnung als Darlehen muss der Unternehmer den
erhaltenen Betrag im Regelfall nicht zurückzahlen, weil das Kreditinstitut die abgetretenen Forderungen an Erfüllungs statt annimmt. Die Gewährleistungspflicht des Unternehmers folgt bei dieser Betrachtung aus § 365; sie bleibt aber in jedem Fall auf die
Verität der Forderungen beschränkt.

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11
Q

Begriff: Echtes Factoring

A
  • Abtretung der Forderung des Factoring-Kunden gegen seinen Schuldner an den Factor zur Erfüllung des Einzelvertrages (Rechtskauf)
  • > Zahlungsfähigkeit keine vereinbarte Beschaffenheit
  • > für Nichtbestehen der Forderung (Veritätshaftung) haftet jedoch der Factoring-Kunde aus § 311 a II grds. verschuldensabhängig (jedoch strengere Haftung ggf. aus ergänzender Vertragsauslegung, selbst wenn keine Garantie vereinbart wurde, da Factor sich großem Risiko aussetzt)
  • -> aber BGH: AGB-Klausel entgegen § 305c / § 307 II Nr. 1, wenn bloßes Rechtsdurchsetzungsrisiko Factoring-Kunde zugewiesen wird (Haftung auf erstes Anfordern gegen Factoring-Kunden, wenn Schuldner das Bestehen der Forderung “nur” bestreitet)
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12
Q

Begriff: Unechtes Factoring / Darlehensfactoring

A
  • Abtretung der Forderung des Factoring-Kunden gegen seinen Schuldner an den Factor zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches bzw. zur Leistung erfüllungshalber angesichts des Darlehensrückzahlungsanspruches
  • > besicherter Darlehensvertrag (Factor muss sich zuerst an Schuldner des Factoring-Kunden halten, bevor er auf diesen zurückgreift)
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13
Q

Echtes Factoring vs. verlängerter EVB

A
  • keine Vertragsbruchtheorie wie bei Kollision zwischen (prioritärer) Globalsicherungszession und verlängertem EBV:
  • > Factor zahlt an Factoring-Kunden; Factoring-Kunde/Vorbehaltskäufer hat idR eine Einziehungsermächtigung des Vorbehaltsverkäufers -> Vorbehaltsverkäufer kann auf die Zahlung des Factors an den Factoring-Kunde/Vorbehaltskäufer zugreifen (Risiko, dass Vorbehaltskäufer Zahlung nicht weiterleitet, ist für Vorbehaltsverkäufer auch bei ordnungsgemäßer Einziehung gegeben) (jedoch erhält auch hier der Vorbehaltsverkäufer gerade nicht die Forderungen - aber: wirtschaftliche Betrachtungsweise führt nicht zum Vertragsbruch)
  • > nicht nach § 138 I unwirksam
  • > auch nicht wegen Factoring-Gebühr unwirksam (Factor zieht die Factoring-Gebühr von der Forderung des Factoring-Kunden gegen dessen Schuldner und nicht von der Forderung des Vorbehaltsverkäufers gegen den Factoring-Kunden ab, so dass die Zahlung des Factors an den Factoring-Kunden auch nach Abzug der Factoring-Gebühr die Forderung des Vorbehaltsverkäufers gegen den Factoring-Kunden regelmäßig übersteigt (idR ist der Preis, den der Schuldner zahlt, höher als der Preis, den der Vorbehaltskäufer zahlt)
  • auch wenn Vorausabtretung prioritär ggü Factorabtretung: Einziehungsermächtigung umfasst im Zweifel auch das Recht zur Abtretung der Forderung an ein Kreditinstitut aufgrund eines echten Factoring-Vertrages
    (pro: echtes Factoring stellt keine Benachteiligung des Vorbehaltsverkäufers dar)
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14
Q

Unechtes Factoring vs. verlängerter EVB

A
  • aufgrund der Ausgestaltung als (besicherter) Darlehensvertrag besteht kein wesentlicher Unterschied zum Standard-Kollisionsfall -> Vertragsbruchtheorie und damit Nichtigkeit nach § 138 I findet grds. Anwendung
  • > con: Gleichlaufargument von echtem und unechtem Factoring
  • -> dagegen con: aufgrund des Unterschieds von Rechtskauf vs. Darlehen (dauerhafter vs. vorübergehender Verbleib des Vermögens des Factors im Vermögen des Factoring-Kunden; Gläubigerstellung des Factors (neben Vorbehaltsverkäufer) durch Leistung erfüllungshalber beim unechten Factoring bei Insolvenz) rechtfertigt sich Ungleichbehandlung
  • auch wenn Vorausabtretung prioritär ggü Factorabtretung: § 138 I (+), es sei denn
  • > dingliche Teilverzichtsklausel (Forderungen, die vom EVB umfasst sind, werden nicht abgetreten)
  • > Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 II: Forderungen sind nur solange abgetreten, bis EVB vereinbart wird
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15
Q

§ 447: Versendung “auf Verlangen des Käufers”

A
  • keine explizite, einseitige Bestimmung durch Käufer erforderlich
  • auch im Versandhandel, obwohl Verkäufer Versendung von sich heraus anbietet, da mit Einverständnis des Käufers (hM)
  • > ausgeschlossen werden soll nur das eigenmächtige Versenden durch den Verkäufer
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16
Q

§ 447: Versendung von einem anderen Ort aus (als dem Erfüllungsort = Sitz des Verkäufers, § 269 I)

A
  • § 447 greift nur dann ein, wenn Käufer Versendung von einem anderen Ort aus zumindest konkludent zugestimmt hat
  • > anderenfalls verbleiben die anders gelagerten Transportrisiken beim Verkäufer
17
Q

§ 453 (Rechtskauf): Veritätshaftung des Verkäufers

A
  • haftet gem. § 311 II für den Bestand des Rechts
  • > grds. entgegen § 437 aF Entlastungsmöglichkeit (verschuldensabhängige Haftung), aber aufgrund des für den Rechtskäufers riskanten Geschäfts (muss sich idR auf Aussagen des Verkäufers verlassen) Garantie (auch konkludent) genau zu prüfen!
18
Q

§ 453 (Rechtskauf): Mängelgewährleistung nach § 543 I iVm § 433 I 2

A
  • Rechtsmangel
  • > Beschlagnahme / Pfändung des Rechts
  • > Behaftung der Forderung mit Einrede/Einwendung
  • > fehlende Verität (-)
  • Sachmangel
  • > Erweiterung der Mängelgewährleistung über § 453 III: somit darf nicht nur das Recht keinen Rechtsmangel aufweisen; die Sache muss ebenfalls frei von Sach- und Rechtsmängeln sein
19
Q

§ 453: Kauf von sonstigen Gegenständen

A
  • unkörperliche Gegenstände (Fernwärme, Elektrizität)
  • Gesamtheiten von Gegenständen (Unternehmen, Arztpraxen)
  • sonstige vermögenswerte Positionen (Domain-Namen)
  • Software (ohne Datenträger)
  • > bei Individualsoftware: idR Werkvertrag
20
Q

Konstellation: asset deal

A
  • einheitlicher Kaufvertrag über das Unternehmen als Gesamtheit (sonstiger Gegenstand iSd § 453)
  • Erfüllung: aufgrund sachenrechtlicher Spezialität: Einzelübertragung des jeweiligen Eigentums
21
Q

P: Mängelgewährleistung beim asset deal

A
  • frühere Rechtslage: bezüglich zu geringem Umsatz/Ertrag: allenfalls cic-Haftung
  • heutige Rechtslage: Mängelgewährleistungshaftung verdrängt cic; Beschaffenheitsvereinbarung auch bezüglich Umsatz/Ertrag denkbar
  • > Mangel eines einzelnen Gegenstandes: nur relevant, soweit Unternehmen im Ganzen davon betroffen ist (Beschaffenheit eines Unternehmens idR dergestalt, dass einzelne Gegenstände auch mangelhaft sind; einzelner Gegenstand selbst ist nicht Vertragsgegenstand)
  • -> Praxis: detaillierte vertragliche Regelungen
22
Q

Konstellation: share deal

A
  • Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile (Rechtskauf iSd § 453)
  • Erfüllung: Übertragung der Anteile, bspw. § 15 GmbHG iVm §§ 398ff, 413 BGB
  • Rechtsmängelhaftung (+)
  • Sachmängelhaftung nur dann, wenn Mangel des Unternehmens als unmittelbarer Mangel des Gesellschaftsanteils zu sehen ist (Voraussetzung: Käufer muss alle oder überwiegenden Anteil der Gesellschaftsanteile erwerben)
23
Q

Konstellation und Haftung: Wiederverkaufsrecht

A

= Recht des Käufers, den Gegenstand an den Verkäufer zurückzuveräußern
-> Verkauf erfolgt auf Initiative des Käufers, sodass die Privilegierung aus § 457 II nicht passt -> haftet dem (ursprgl.) Verkäufer nach §§ 434 ff.

24
Q

Vertragliches Vorkaufsrecht: Rechtsnatur

A
  • eA: doppelt (aufschiebend) bedingter KV (Eintritt des Vorkaufsfalls & Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten)
  • aA: durch den Vorkaufsfall aufschiebend bedingtes GestaltungsR

=> Auflösung (iE nicht relevanter dogmatischer Streit): Vorkaufsrecht beruht auf Vertrag, Erklärung ist Gestaltungsrecht

25
Q

Vertragliches Vorkaufsrecht: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

A

I. V

  1. Wirksamer KV zwischen Verpflichtetem und Drittem
    - > nachträgliche Aufhebung lässt VorkaufsR nicht entfallen (Bedingung ist einmal eingetreten)
    - > auch kaufähnliche Verträge sind im Zweifel erfasst (con: Wortlaut, pro: Umgehungsverbot)
  2. Bestehen des Vorkaufsrechts
  3. Ausübung durch einseitige empfangsbedürftige und formfreie WE

II. RF

  1. KV zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem nach Bestimmungen des KV zwischen Drittem und Verpflichtetem, § 464 II
  2. KV zwischen Drittem und Verpflichtetem bleibt bestehen - wenn Verpflichteter an Berechtigten leistet, macht er sich ggü Drittem nach §§ 280 I, III, 281 SEpflichtig
26
Q

§ 476 I S. 1: Wortlaut: Unternehmer kann sich auf Vereinbarung “nicht berufen”

A
  • verdeutlicht, dass Unzulässigkeit einer Haftungsbeschränkung nicht gem. §§ 134, 139 zur Nichtigkeit des Vertrages führt, sondern der Unternehmer die Beschränkung nicht geltend machen kann
  • > Ausschluss der Vereinbarung wirkt ipso iure, dh Verbraucher muss sich nicht darauf berufen
27
Q

P: Surrogations- vs. Differenztheorie bei Tauschverträgen

A
  • Hat der Gläubiger ein Wahlrecht für die Surrogationstheorie?
    pro: Wertung des § 325
  • > Unmöglichkeit: wenn Schuldner nach § 275 nicht zu leisten braucht, hindert § 326 I Gläubiger nicht, zu leisten, da er nach § 326 I nur nicht leisten muss, aber immer noch leisten darf
  • > Verzögerung der Leistung: § 281 IV steht nicht entgegen, da nur die Leistungspflicht des Schuldners betroffen ist, und nicht die Gegenleistungspflicht des Gläubigers

=> wenn Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, kann er bei Tauschverträgen auch nach der Surrogationstheorie vorgehen

28
Q

Begriff: Tausch

A

= gegenseitiger Vertrag, in dem sich jede Partei zur Leistung einer Sache, eines Rechts oder eines sonstigen Gegenstands im Austausch gegen einen anderen Gegen- stand verpflichtet

29
Q

P: Minderung gem. § 441 entsprechend beim Tausch?

A
  • eA: Gegenleistung kann nicht entsprechend herabgesetzt werden
  • hM: Ausgleichsanspruch in Geld
    con: fehlende Rechtsgrundlage
  • > dagegen con: gem. § 480 nur entsprechende Anwendung der Vorschriften; Ausgleichsanspruch entspreche Rechtsgedanken des § 441 III, IV
30
Q

Begriff: Franchise-Vertrag

A

= ein vertikal ausgerichtetes Dauerschuldverhältnis für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen unter einer einheitlichen Marke

  • > Lizenzvereinbarungen über Gebrauch von Schutzrechten, Überlassung von Know-How und Franchisegebühr als notwendige Elemente
  • > weitere andere vertragliche Elemente
  • -> im Einzelfall zu diskutieren: §§ 89 ff. HGB analog (Vorschriften zu Handelsvertreter)
31
Q

Franchisesystem vs.

a) Filialsystem
b) Lizenzüberlassungsvertrag
c) Handelsvertretervertrag
d) Vertragshändlervertrag

A

a) mangelnde rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Betriebe
- > Filialleiter sind Angestellte und somit Teil der unternehmenseigenen Absatzorganisation -> unterliegen dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers

b) Inhaber eines Patents oder einer Marke erlaubt dem Lizenznehmer den Gebrauch dieses Schutzrechts auf eine bestimmte Art und Weise (idR Element des Franchisevertrages; aber Lizenzüberlassungsvertragspartner sind in keine weitergehende Organisationsstruktur eingebunden)
c) Handelsvertreter zwar selbstständiger Kaufmann, schließt aber im Gegensatz zu dem Franchisenehmer die Geschäfte nicht im eigenen Namen auf eigene Rechnung, sondern im Namen und auf Rechnung der Kooperationszentrale (vgl. § 84 Abs. 1 HGB) -> geringes wirtschaftliches Risiko

d) Einbindung, insbesondere im Hinblick auf das Marketing und die Werbung, weniger fest als bei einem Franchisenehmer; bei einem Vertragshändler fehlt die für Franchisebetriebe typische vollständige Eingliederung in das Marketing- und Werbekonzept; auch steht der
Kooperationszentrale nicht das (franchisetypische) Weisungs- und Überwachungsrecht zu

32
Q

Rspr: Aufklärungspflichten des Franchisegebers ggü Franchisenehmer (§§ 241 II, 311 II)

A
  • Angaben zu dem notwendigen Arbeits- und Kapitaleinsatz (Eintrittsgebühr; Anlaufkosten, Anlaufverluste; Rentabilitäts- und Liquidationsvorschau)
  • betriebswirtschaftliche Kennzahlen anderer Franchisebetriebe, die nach Lage und Größe dem zu eröffnenden Betrieb ähnlich sind
  • sonstigen Praxiserfahrungen oder Informationen über die
    Weiterentwicklung des Systems gegenüber dessen allgemein bekanntgemachter Systemausgestaltung
  • Einkaufsvorteile, die dem Franchisegeber seitens seiner
    Lieferanten gewährt werden
33
Q

Kündigungs- und Widerrufsrecht des Franchisenehmers

A
  • bei Existenzgründer: § 513 iVm §§ 510 II, 355 (Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen)
  • § 314 (Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund), gem. § 242 kommt aufgrund der engen Verbindung zwischen Franchisepartner besondere Bedeutung zu (Aufrechterhaltung zumutbar?)
34
Q

Anweisung (§ 783): Begriff und Rechtsverhältnisse

A

= Wertpapier, in dem der Aussteller (der Anweisende) einen anderen (den Angewiesenen) anweist, an einen Dritten (den Anweisungsempfänger) Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten

  • Zuwendungs-(= Valuta)verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger: Grund, warum der Anweisende dem Empfänger durch den Angewiesenen etwas zuwenden will (meist zahlungshalber)
  • Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen: Grund, warum der Angewiesene die Anweisung des Anweisenden befolgen soll (Anweisung auf Schuld (des Angewiesenen ggü dem Anweisenden) vs auf Kredit)
35
Q

Inhaberschuldverschreibung (§ 793): Entstehung & Übertragung

A

als Wertpapier:

  • Begebungsvertrag
  • Skripturakt (Schaffung der Urkunde)
  • > Faksimile zur Formwahrung ausreichend, § 793 II S. 2
  • Übertragung: gleiche Umlauffähigkeit wie Geld
  • > §§ 929, 935 II
36
Q

Inhaberschuldverschreibung (§ 793): Geltendmachung der Forderung und Erfüllung

A
  • Geltendmachung: Vorlage des Papiers legitimiert den Inhaber als Berechtigten; er braucht sein Recht nicht nachzuweisen (Sache des Schuldners, das fehlende Recht des Inhabers zu beweisen)
  • Erfüllung
  • > Leistung an Berechtigten: § 362
  • > Leistung an Nichtberechtigten: auch Befreiung, § 793 I 2
    pro: Wortlaut und Telos (Verkehrsschutz)
  • -> aber hM: keine Befreiung, wenn Leistender die Nichtberechtigung des Vorlegenden kennt oder diese ihm aufgrund von grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (hohe Anforderungen)
37
Q

Legitimationspapiere

A
  • keine Wertpapiere, weil sie – wie Garderobenmarke, Reparatur- und Gepäckschein – Befreiungswirkung lediglich zugunsten des an den formell Berechtigten leistenden Schuldners entfalten
  • > Gläubiger kann sein Recht auch ohne die Urkunde nachweisen und ausüben
38
Q

Inhaberkarten und -marken, § 807

A
  • kleine, unvollkommene Inhaberpapiere
  • > übliche Eintrittskarten für Veranstaltungen
  • > Rabattmarken, Biermarken, Kantinenmarken, Briefmarken
  • Aussteller ist verpflichtet, an den jeweiligen Inhaber der Urkunde zu leisten
    vs. Legitimationspapier: Aussteller kann zwar mit befreiender Wirkung an den Inhaber leisten; zur Leistung verpflichtet ist er jedoch nur gegenüber dem (materiell) berechtigten Forderungsinhaber