6/12 (Darlehen, Bürgschaft; Schuldanerkenntnis; Leasing) Flashcards

1
Q

Voraussetzungen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I

A
  • wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in einem
    auffälligen Missverhältnis stehen (sog. wucherähnliches Geschäft): vgl. vor allem vereinbarte Zinsen mit marktüblichen Zinsen (Richtwert: relativ um 100%, absolut um 12% - aber: Umstände des Einzelfalls); Sittenwidriger Zweck
  • subjektiv: hat wirtschaftliche Unterlegenheit des Darlehensnehmers bewusst ausgenutzt
    -> hM: auch dann, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Stellung auf die nachteiligen Bedingungen eingelassen hat (BGH: bei Verbraucherdarlehen: Beweislastumkehr)
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2
Q

P: Rechtsfolgen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I

A
  • Grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
  • Darlehensgeber: Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1
  • > § 817 S. 2 steht nicht entgegen, da das Darlehen nicht dauerhaft in das Vermögen des Darlehensnehmers übergehen sollte
  • Zinsen?
  • > eA (Rspr.): kein Anspruch auf Zinszahlung mit Rücksicht auf § 817 S. 2
    con: Bestrafung des Darlehensgebers
    pro: Wucherer soll nicht sanktionslos Wucherzins festsetzen dürfen
  • > aA (hL): Zinsanspruch, nicht aus Vertrag, da Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sondern aus § 818 II
    pro: beschränkt sich auf die marktüblichen Zinsen -> interessensgerecht
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3
Q

P: nicht-kommerzielle BGB-Gesellschaft als Verbraucher iSd § 13 im Verbraucherkreditrecht

A
  • eA (hM, BGH zu aF): (+), sofern Gesellschafter nur natürliche Personen sind
    pro: einzelne Gesellschafter wie Verbraucher schutzwürdig
  • aA (mM, Looschelders): (-)
    pro: § 14 spricht explizit von rechtsfähigen Personengesellschaften; e contrario sind diese nicht zu ergänzen, da § 13 nur von natürlichen Personen spricht
    pro: unionsrechtskonforme Auslegung (EuGH): nur natürliche Personen
    pro: BGB-Gesellschafter haften analog § 128 HGB, sodass sie bei nicht kommerzieller Ausrichtung schutzwürdig sind - Schutz allerdings nicht durch § 13 zu erreichen, sondern durch Einschränkung der analogen Anwendung des § 128 HGB
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4
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Schuldbeitritt

A
  • Beitretender übernimmt eigene Schuld
  • Gesamtschuldnerische Haftung, §§ 421 ff
  • nach § 425: keine Akzessorietät
  • Indiz: wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Hauptschuld (bspw. Gesellschafter übernimmt Verbindlichkeit der GmbH, um Insolvenz zu vermeiden)
  • § 766 analog (-), aber bei Verbraucherbeitritt nach hM: § 492 I analog
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5
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Garantievertrag

A
  • gesetzlich nicht geregelt
  • nicht-akzessorisch: unabhängig vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld (Bürgschaft) -> eigene Schuld wird begründet
  • keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern nur, wenn Garantiefall eintritt
  • starkes wirtschaftliches Eigeninteresse erforderlich (weitreichende Garantiehaftung!)
  • § 766 analog (-) -> im Zweifel ist daher von Bürgschaft auszugehen
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6
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Kreditauftrag, § 778

A
  • Charakter des Auftrages bzw. der entgeltlichen Geschäftsbesorgung
  • Bürgenhaftung des Auftraggebers, § 778 aE
  • > Verpflichtungswille des Auftraggebers erforderlich, dass er das Risiko der Kreditgewährung des Beauftragten an einen Dritten absichern will
  • -> Indiz: oft eigentliches wirtschaftliches Interesse
  • > Unterschied zur Bürgschaft: Gläubiger (Beauftragter) übernimmt gegenüber Auftraggeber (Bürgen) eine Verpflichtung zur Gewährung des Darlehens an den Dritten
  • § 766 analog (-), da Auftraggeber oft mit wirtschaftlichen Eigeninteresse insoweit nicht schutzwürdig
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7
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Patronatserklärung

A
  • insbes. bei Konzernverhältnissen (Mutter- und Tochtergesellschaft)
  • weiche Patronatserklärung: rechtlich unverbindlich, keine SEA-Pflicht des Patrons
  • harte Patronatserklärung: rechtlich verbindlich, idR keine unmittelbare Zahlungspflicht an den Gläubiger des Protegés, aber Verpflichtung, diesen mit ausreichenden Mitteln auszustatten
  • > SEA-pflichtig, wenn (harte) Patronatserklärung verletzt wird
  • > akzessorische Sicherheit
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8
Q

Form des Bürgschaftsversprechens, § 766

A
  • alle Umstände, die für die Bürgschaft wesentlich sind (Bestimmtheitsgrundsatz, insbesondere Umschreibung der gesicherten Hauptschuld; Hauptschuldner und Gläubiger; Verbürgungswille)
  • ältere Rspr: Blankobürgschaft möglich
  • > neue Rspr: unzulässig, wenn nicht Ermächtigung zur Vervollständigung der Blankobürgschaft das Erfordernis des § 766 (Bestimmtheitsgrundsatz) wahrt
  • Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschafterklärung
  • > hM: teleologische Reduktion des § 167 II
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9
Q

Sittenwidrigkeit der Bürgschaft

A
  • insbesondere bei persönlicher Verbundenheit (psychische Zwangslage) des Bürgen und den Hauptschuldners: grds. vom Bürgen darzulegenden Umstände der Sittenwidrigkeit werden widerleglich vermutet, wenn (BGH)
    1. besonderes persönliches Näheverhältnis (Eltern-Kind; Eheleute; neLG)
    2. durch die übernommenen Verpflichtungen finanziell erheblich überfordert
  • > wenn zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Missverhältnis besteht, insbesondere wenn der Bürge aus seinem pfändbaren Vermögen oder Einkommen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen kann; entscheidend: Prognose über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen
  • bei eigenem wirtschaftlichem Interesse des Bürgen: Sittenwidrigkeitsvermutung widerlegt -> allgemeine Beweisregeln für den Bürgen
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10
Q

Formularmäßige Vereinbarung von Globalbürgschaften

A
  • AGB etwa: Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den (Haupt-)Schuldner aus einer bestimmten Geschäftsbeziehung
  • > Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz idR (-), da Haftung für Bürgen festgelegt (aber dennoch zu diskutieren)
  • Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 iVm Rechtsgedanken des § 767 S. 3 (keine Erweiterung der Bürgenverpflichtung durch späteres RG des Hauptschuldners); zudem oft überraschende Klausel (§ 305c)
  • > BGH: Bürgschaftsvertrag beschränkt sich auf die Forderungen, die Anlass für den Bürgschaftsvertrag waren
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11
Q

P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (Bürgschafts-)Verträgen (§ 312b iVm § 312g)

A

-fühere hM: (+)
pro: Schutz vor Überrumpelung besonders wichtig bei Bürgschaftserklärungen außerhalb von Geschäftsräumen
-> entgeltliche Leistung als Erfordernis des § 312 I: Rspr. des EuGH zu § 312 aF: Entgelt ist Gewährung des Darlehens durch den Gläubiger an den Hauptschuldner
-> Anwendungsbereich “Verbraucher”:
–> EuGH: nicht nur Bürge muss Verbraucher sein, sondern auch Absicherung einer Verpflichtung eines Verbrauchers (erstreckt sich nicht auf Geschäftskredite - “doppelte Haustürsituation”)
–> BGH: auch wenn durch Verbraucherrechte-RL eine Vollharmonisierung angestrebt werden soll, kann nationale Rspr./Gesetzgeber die Sachmaterie (Geschäftskredit), die laut EuGH aus dem Anwendungsbereich der RL herausfällt, in gleicher Weise wie das Verbraucherrecht regeln
heute BGH: Die entgeltliche Leistung des Unternehmers müsse aus dem Verbrauchervertrag geschuldet werden, für welchen das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BGB, der einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB als Rechtsgrund für die Leistung voraussetzt. Dass die Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht wird, reicht danach nicht.

-> keine Analogie mangels Regelungslücke
wohl nun Richtlinienkonforme Auslegung / Rechtsfortbildung (siehe andere KK in Schuld AT 7/7)

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12
Q

Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (§ 312c iVm § 312g)

A
  • aF: Wortlaut beschränkt auf Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
  • > Bürgschaften (-)
  • nF: ohne Beschränkung im Wortlaut
  • > Anwendbarkeit (-), solange der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312 c I)
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13
Q

P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 I) auf Bürgschaft

A
  • ganz hM: (-)
    pro: Bürge nicht selbst Kreditnehmer
  • auch analog (-)
    1. keine planwidrige Regelungslücke:
    pro: EU-Gesetzgeber wollte Bürgschaft von Verbraucherrechte-RL nicht erfassen (EuGH)
    pro: Bürge bereits ausreichend durch Schriftform und Akzessorietät (§ 767) geschützt
    2. keine vergleichbare Interessenlage:
    pro: Widerrufsrecht und andere Regelungen des §§ 491 ff sollen dem Verlockungsangebot der Verbraucherkredite und der Auswahl zwischen verschiedenen Kreditangeboten begegnen; Bürge sieht sich dieser Situation nicht ausgesetzt
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14
Q

P: Absicherung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches anstelle der Hauptforderung?

A

Bsp: S schließt mit der G-Bank einen Darlehensvertrag. B verbürgt sich für die Darlehensforderung der G. Nach der Auszahlung des Kredits stellt sich heraus, dass der Darlehensvertrag nach § 138 I nichtig ist. Wegen Insolvenz des S möchte G den B aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen

  • > grds. durch Auslegung des Bürgschaftsvertrages zu ermitteln
  • eA (hM): im Zweifel erstreckt sich Vertrag auch auf bereicherungsrechtlichen Anspruch
  • aA (BGH): Differenziert nach privatem und geschäftlich agierendem Bürgen - geschäftlicher Bürge, der eigenes wirtschaftliches Interesse hat, bürgt im Zweifel auch für 812er-Anspruch
    pro: interessensgerecht
  • wA (mM Lit): im Zweifel nicht abgedeckt
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15
Q

P: Analoge Anwendung des § 770 I auf die Situation, dass nur dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit zusteht (§ 770 II dann nicht einschlägig)

A
  • eA: (+)
    pro: Akzessorietätsprinzip der Bürgschaft
  • aA: (-)
    pro: kein rechtlicher Mangel der Hauptschuld (wie in § 770 I bei Anfechtbarkeit) -> vergleichbare Interessenlage (-)
    pro: Entscheidung des Gesetzgebers, § 770 II auf Gläubigersaufrechnungsmöglichkeit zu beschränken, soll nicht unterlaufen werden
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16
Q

Bürgschaft auf erstes Anfordern (=/ selbstschuldnerische Bürgschaft)

A
  • Bürge muss sofort zahlen - keine Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger möglich
  • > aber: Schutz durch Verbot des Rechtsmissbrauches gem. § 242 dahingehend, dass Gläubiger nicht sofortige Zahlung verlangen kann, wenn sich die Einreden des Bürgen als offensichtlich zutreffend darstellen
  • Verstoß gegen § 307 II Nr. 1, wenn Bürge kein Kreditinstitut ist
  • Verstoß gegen § 307 II Nr. 2, wenn formularmäßig auf Einreden aus §§ 768, 770 verzichtet wird
17
Q

Anspruchsschema: Gläubiger gegen Bürge, § 765 I

A

I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag

  1. Abgrenzung zu anderen Verträgen (bei Zweifeln)
  2. Form (§ 766, 125, beachte aber auch § 350 HGB)
  3. Materielle Unwirksamkeitsgründe (zB § 138)
  4. Kein wirksamer Widerruf

II. Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767)

III. Durchsetzbarkeit der Bürgschaftsschuld

  1. Eintritt des Sicherungsfalles
  2. Gegenrechte aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger
    a) Einwendungen und Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
    b) Einrede der Vorausklage (§ 771)
  3. Gegenrechte aus dem Verhältnis Schuldner – Gläubiger
    a) Einreden nach § 768
    b) Einreden nach § 770 I, II

IV. Kein Erlöschen der Bürgschaft (zB nach §§ 776f.)

18
Q

Rückgriff des Bürgen

A

I. Aus zugrundeliegendem Rechtsverhältnis
- Auftrag (§§ 662ff.), entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 I), berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff.)
-> AGL: § 670 ggf. über § 675 I oder § 683
(-> bei § 670 (+) stünde Bürgen ein Befreiungsanspruch nach § 257 zu (Zahlung der Hauptschuld durch Hauptschuldner) -> da dies dem Zweck der Bürgschaft zuwiderläuft, modifiziert dies § 775)

II. Cessio legis, § 774

  • § 412 (Anwendung der Vorschriften über Forderungsübergang)
  • > insbes. gehen gem. § 401 akzessorische Sicherheiten auf den Bürgen mit über
  • > aber: Schuldner kann gem. §§ 412, 404 dem Bürgen die Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die er ggü seinem Gläubiger hatte
  • nicht akzessorische Sicherheiten gehen nicht gesetzlich mit über, jedoch besteht ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Gläubiger auf Übertragung der Sicherheiten gem. §§ 774, 412, 401 analog
19
Q

P: Wettlauf der Sicherungsgeber

A
  • Konstellation:
    -> zahlt der Bürge, geht gem. §§ 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über
    -> zahlt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, geht mit Forderung gegen den persönlichen Schuldner, vgl.
    §§ 1143 Abs. 1 BGB, gem. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die
    Bürgschaft auf ihn über
    -> Strenge Gesetzesanwendung führte dazu, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt, sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte
    -> Anreiz, als erster zu zahlen (Wettlauf)
    -> unstr. korrekturbedürftig
  • Lösungsvorschläge:
  • eA (Teile der Lit): Bürge allein könne Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, während die Bürgschaft im umgekehrten Fall automatisch erlischt (dh kein Rückgriffsanspruch bei Zahlung durch Eigentümer)
    pro: Privilegierung gesetzlich angelegt: § 776* (entsprechende Regelung fehlt bei Verpfänder oder Hypothekenbesteller)
    pro: Bürge schutzwürdiger, da er mit gesamtem Vermögen haftet
  • hM:
    -> Absprachen zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber über Verteilung des Regressrisikos
    -> falls nicht: § 774 II iVm 426 (analog) - nicht nur auf das Verhältnis mehrerer Verpfänder (§ 1225 S. 2 - sondern auch auf das Zusammentreffen von Sicherungsgeber und Bürger (in dubio nach gleichen Teilen, § 426 I 1)
    pro: Automatische Privilegierung des Bürgen unbillig
    pro: Rechtsgedanke des anteiligen Ausgleichs gem. § 774 II auch hier interessensgerecht
    pro: Hypothekenhaftung kann genauso (persönlich/wirtschaftlich) einschneidend sein wie persönliche Bürgenhaftung
    pro: Argument der vollständigen Privilegierung des § 776 verfängt nicht, da nicht geregelt ist, in welchem Umfang sich der Bürge schadlos halten kann
    pro: Kein allgemeiner Rechtsgedanke, der sich auch auf ein Erlöschen der Sicherheit durch andere Personen als den Gläubiger bezieht
    pro: wenn Bürge nachrangig haften soll, sollte eine Ausfallbürgschaft bestellt werden
    => Folge: (Forderung gegen den Schuldner und) Sicherheit gegen den anderen Sicherungsgeber geht nur in der Höhe über, in der Ausgleichsanspruch gegen anderen Sicherungsgeber besteht
  • § 776 soll bewirkt direkt, dass der Bürge in dem Umfang von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, in welchem der Gläubiger auf eine andere Sicherheit verzichtet
  • > allgemeiner Rechtsgedanke wäre, dass der Bürge immer soweit frei wird, als eine andere Sicherheit erlischt
20
Q

Voraussetzungen des Vergleichs (§ 779)

A

I. Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis (§ 779 I) oder Unsicherheit bzgl der Verwirklichung eines Anspruches (§ 779 II) - subjektiver Maßstab

a. Rechtsverhältnis: weit auszulegen
b. Disponibilität: bspw. (-) bzgl. des Rechtsverhältnisses Ehe

II. Gegenseitiges Nachgeben der Parteien
= das völlige oder teilweise Aufgeben eines zuvor eingenommenen Standpunkts zugunsten der anderen Partei

21
Q

Irrtum über die Vergleichsgrundlage, § 779

A
  • bzgl. unstreitigen oder gewissen Teil des Sachverhalts: gem. § 779 I unwirksam, wenn der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre
  • bzgl. streitigen oder ungewissen Teil des Sachverhalts: unbeachtlich -> gerade Funktion des Vergleichs, den Streit oder die Ungewissheit zu beenden
  • > Ausnahmefälle nach § 242 denkbar (jedoch in diesen Fällen auch denkbar, dass es sich dann doch um einen Irrtum bzgl. eines anfangs als zunächst gewiss erkannten Teil des Sachverhalts handelt)
22
Q

Charakter: Abstraktes (selbstständiges) Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781

A

[§§ 780, 781 werden gemeinsam zitiert, da kein sachlicher Unterschied zwischen “Ich erkenne an” und “Ich verspreche” besteht]

  • Zu trennen vom zugrundeliegenden Kausalverhältnis, sodass eine neue Forderung begründet wird
  • > Kausalverhältnis bleibt im Zweifel bestehen, § 364 II
  • Bei unwirksamem Kausalverhältnis: Kondiktion des Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses möglich (s. §§ 812 II, 821)*
  • > “abstraktes” Schuldanerkenntnis: vgl. andere abstrakte RG (bspw. Übereignung), die auch bei mangelnder causa rückgängig gemacht werden können (Kondiktion)

=> Zweck: Beweiserleichterung - will Versprechender nicht leisten, muss er sein Schuldanerkenntnis kondizieren und damit beweisen, dass er dies ohne Rechtsgrund abgegeben hat, dh dass das zugrundeliegende Kausalverhältnis (bspw. deliktischer Anspruch gegen ihn) nicht besteht

    • hM (MüKo/Wandt): fehlender Rechtsgrund ist eigenständige kausale Abrede der Parteien, aufgrund der das Anerkenntnis abgegeben wurde (Versprechensabrede)
  • aA (BGH): fehlender Rechtsgrund ist das Nichtbestehende SV, dessen Bestehen anerkannt wurde
23
Q

Kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis (gesetzlich nicht geregelt)

A
  • kausal: Zweck, den Streit oder die Ungewissheit über das Schuldverhältnis im Ganzen oder bezüglich einzelner Aspekte zu beseitigen
  • > ähnliche Funktion wie der Vergleich (§ 779), wobei der Streit allerdings nicht durch gegenseitiges, sondern durch einseitiges Nachgeben beigelegt werden soll
  • > keine Kondiktion möglich, sodass entsprechende Erklärungen restriktiv als kausales Schuldanerkenntnis zu interpretieren sind (aber wegen restriktiver Handhabung: auch keine analoge Anwendung des Formerfordernisses aus §§ 780, 781)
  • > im Gegensatz zu §§ 780, 781 keine eigenständige AGL; ergibt sich als Feststellungsvertrag aus § 311 I

=> Verlust der Einreden und Einwendungen, die er bei dessen Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (Einwendungsausschluss)
[=> auch möglich: widerlegliche Beweisumkehrvereinbarung]

24
Q

Abgrenzung kausales vs. abstraktes Schuldanerkenntnis

A
  • hM: anhand des Willens des Erklärenden

- > Bezeichnung des Schuldgrundes als Indiz für kausales Schuldanerkenntnis

25
Q

Anerkenntnis ohne Vertragscharakter

A
  • reine Wissenserklärung
  • wird im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vom Gericht herangezogen
  • § 212 I Nr. 2: Neubeginn der Verjährung
26
Q

P: Charakter eines am Unfallort abgegebenen Schuldanerkenntnisses

A
  • eA (Rpsr., wohl hM): Anerkenntnis ohne Vertragscharakter; kausales Schuldanerkenntnis nur, wenn Parteien einen besonderen Anlass zur Regelung der Lage hatten (und damit ein entsprechender Erklärungswille vorliegt)
    pro: flexiblere Lösung als starre Literaturansicht
  • aA (Lit): abstraktes Schuldanerkenntnis
    pro: Schutzwürdigkeit des Geschädigten, der auf Schuldanerkenntnis vertraut und evtl. auf weitere Beweissicherungsmaßnahmen (Verständigung der Polizei) verzichtet
    con: idR entsprechen die weitreichenden Folgen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht dem Willen der Partei (-> Willensfiktion)
    con: Schutzbedürfnis des Geschädigten auch anders zu wahren, bspw durch Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung oder widersprüchlichen Verhaltens des Schädigers
27
Q

Arten des Leasingvertrages

A
  • operating leasing: Amortisation, indem mehrere (kurze) Mietverträge über die Sache hintereinander abgeschlossen werden -> Mietrecht
  • Finanzierungsleasing: Dreipersonenkonstellation: Leasinggeber kauft Sache vom Hersteller/Lieferant; Leasingnehmer schließt Leasingvertrag mit Leasinggeber und zahlt für die Gebrauchsüberlassung Leasingraten -> tw Mietrecht (analog)
  • Hersteller-Leasing (Autoleasing): Zweipersonenverhältnis (Leasinggeber und Hersteller oft wirtschaftliche Einheit/Mutter-Tochter-Gesellschaften) -> Mietrecht
28
Q

Pflichten zwischen Hersteller und Leasinggeber

A
  • idR nach Kaufrecht
  • > Finanzierungsmöglichkeiten: EVB, Sicherungsübereignung und Abtretung der Leasingsforderungen gegen den Leasingnehmer an die Bank; Ankauf der Leasingforderungen durch die Bank (Forfaitierung)
  • Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
  • > wenn nichts anderes vereinbart: §§ 280ff, 320ff, 434 ff
29
Q

Pflichten des Leasinggebers zum Leasingnehmer

A
  • tend. entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag
  • > § 535 S. 1: Gebrauchsüberlassung
  • > Pflicht zur Gebrauchserhaltung und Instandhaltung: in AGB regelmäßig abbedungen (Sach- und Preisgefahr beim Leasingnehmer)
    pro: interessensgerecht und gerade der Grundintention des Leasingsvertrages entsprechend
    pro: einschränkend bei Kfz-Leasing nur, dass bei weitgehender oder völliger Zerstörung der Sache ein kurzfristiges Kündigungsrecht für den Leasingnehmer besteht (BGH)
  • Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung
  • > Gebrauchsüberlassung (-): Kündigungsrecht nach Mietrecht, solange Leasinggeber noch Sach- und Preisgefahr trägt (geht gem. §§ 446, 447 (!) auf Leasingnehmer über)
  • > Rechtsmangel: § 536 III
  • > Sachmangel: Auslegung: maßgeblich sind Abreden zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant, auch wenn KV zwischen Leasinggeber und Hersteller/Lieferant; §§ 536 ff, aber: in der Praxis sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen (s. P: Ausschluss der Gewährleistungsrechte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber)
  • -> beachte auch: Konkurrenz zwischen Anfechtung wegen § 119 II und Gewährleistungsrechten nach Mietrecht (analog) wie im Mietrecht aufzulösen
30
Q

P: Ausschluss der Gewährleistungsrechte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, Kasuistik

A
  • bei Individualvereinbarung: (+)
  • bei AGB: Klausel nur wirksam, wenn Leasinggeber gleichzeitig seine Gewährleistungsrechte gegen den Hersteller/Lieferant unbedingt und vorbehaltlos an den Leasingnehmer abtritt
  • > § 309 Nr. 8 b) aa) steht dem nicht entgegen
    pro: Wortlaut (nicht Lieferung einer neuen Sache, sondern Gebrauchsüberlassung)
    pro: Telos (AGB soll AGB-Empfänger davor schützen, sich an beliebigen Dritten halten zu müssen - hier hat er sich Dritten (Hersteller/Lieferant) jedoch selbst ausgesucht)
  • > § 377 HGB: findet Anwendung - wenn nach § 377 HGB GewährleistungsR ausgeschlossen werden, ist Klausel unwirksam
  • > Vertraglicher Gewährleistungsausschluss zwischen Hersteller und Leasinggeber: keine vorbehaltslose Abtretung, Klausel unwirksam
  • > Vertraglicher Gewährleistungsausschluss zwischen Hersteller und Leasinggeber, wenn Leasingnehmer Verbraucher ist: kein Umgehungsgeschäft, sodass Gewährleistungsausschluss nicht gem. § 476 I S. 2 unwirksam ist, sondern Klausel unwirksam, sodass Leasingnehmer (Miet-)Mängelgewährleistungsrechte gegen Leasinggeber hat (BGH)
31
Q

P: Rückabwicklung des Leasingvertrages über §§ 346 I, 313 I, III 1

A
  1. Rücktrittserklärung
  2. Rücktrittsrecht: ergibt sich nach Rspr. nach den Grds. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn der Kaufvertrag weggefallen ist -> Rücktritt vom KV zwischen Hersteller/Lieferant und Leasinggeber durch Leasingnehmer (!) (aus abgetretenem Recht)
    -> Eigenes Rücktrittsrecht: mangels Vertrag (-)
    -> Rücktrittsrecht des Leasinggebers:
    –> Mängelgewährleistungsrecht
    –> Fristsetzung
    –> Beachte: § 377 HGB, wenn Handelskauf zwischen Leasinggeber und Hersteller/Lieferant
    -> P: Abtretbarkeit des Rücktrittsrechts
    –> eA: nur zusammen mit Hauptforderung (Nacherfüllungsanspruch)
    –> aA: Umdeutung in eine Ausübungsermächtigung möglich
    pro: Rücktrittsrechte unterliegen der Zweckbindung, Vertragspartner von seiner Verpflichtung zu befreien
    –> Entscheid: kann im Ergebnis dahinstehen
  3. Vertragliche Risikoordnung zu prüfen (Hofmann):
    -> Einerseits:
    a) Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer: Beschaffung und Finanzierung des
    Leasinggutes, kreditiert Aufwendungsersatzanspruch => Investitionsrisiko beim Leasingnehmer
    b) Leasinggeber tritt nicht nur das Rücktrittsrecht an den Leasingnehmer ab, sondern auch die aus dem
    Rücktritt folgenden Rückgewähransprüche. Dann erhielte der Leasingnehmer den Kaufpreis, müsste aber seinerseits die Leasingraten, die den Kaufpreis amortisieren und zusätzlich Zinsen enthalten, weiter zahlen. Der Leasingnehmer stünde dann wie ein Abzahlungskäufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag
    mit einer Bank abgeschlossen hätte. Der Verbraucherschutz wäre über die §§ 358, 359 BGB, auf die § 506 Abs. 1
    BGB gerade verweist, zu gewährleisten.
    -> Andererseits (hL, Rspr):
    a) Leasingnehmer gerade nicht in zwei Vertragsverhältnissen, sondern nur mit Leasinggeber -> keine Parallele zum Abzahlungskauf
    b) Leasinggeber nicht nur Finanzier, sondern auch Eigentümer des Leasinggutes, der die Gebrauchsüberlassung verspricht -> insoweit gerechtfertigt, dem Leasinggeber das Vermögensrisiko in Bezug auf den Einsatz der Leasingsache insoweit zuzuweisen, als er seine
    Gebrauchsüberlassungsverpflichtung infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht erfüllen kann
  4. Rechtsfolgen:
    - Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht, § 313 III S. 1
    con: Dauerschuldverhältnisse auf Kündigung angelegt, nicht Rücktritt
    pro: nicht interessensgerecht (Rückwirkung soll erfolgen) -> teleologische Reduktion des § 313 III 2
32
Q

Anwendbarkeit von Verbraucherschutzvorschriften (Leasing)

A
  • § 506 (analog) (außer bei Ausnahme gem. §§ 506 IV, 491 II, III)
  • > Schriftform, § 492 I - Heilung gem. § 494 II ausgeschlossen (§§ 507 I, 506 II)
  • > Widerrufsrecht, §§ 495 I, 355, mit Belehrungserfordernis, §§ 506 I, 492 II Nr. 1, Art. 247 § 6 EGBGB
  • > Unwirksamkeit des Einredeverzichts, § 496 I
  • > Verbot der Verpflichtung, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, sowie Entgegennahme eines Schecks zum Zwecke der Sicherung von Ansprüchen des Leasinggebers, § 496 III
33
Q

Pflichten zwischen Hersteller/Lieferant und Leasingnehmer

A
  • keine vertragliche Beziehung
  • wenn sachunkundiger Leasingnehmer die Sache beim Hersteller/Lieferant aussucht, kann ein selbständiger Beratungsvertrag zustande kommen
  • wenn Hersteller/Lieferant am Abschluss eines Leasingvertrages ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wegen eigener Sachkunde besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt: §§ 280, 282, 311 II, III
34
Q

Weitere Erlöschensgründe der Ansprüche des Leasinggebers gegen Leasingnehmer (bei Rücktritt des Leasingnehmers gegen Hersteller/Lieferanten)

A
  • § 326 I 1 (durch Rücktritt gem. § 275 Abs. 1 BGB für Leasinggeber unmöglich, die Leasingsache zur Verfügung zu stellen)
  • > prüfe jedoch vertragliche Risikoordnung: inwieweit hat der Leasinggeber das Risiko einer mangelbedingten Rückabwicklung zu tragen
  • §§ 506 I, 358 I
  • > erfordert Widerruf, keinen Rücktritt
  • §§ 506 I, 358 I analog
  • > (-), mangels planwidriger Regelungslücke (erloschen nach § 326 I 1 oder über §§ 346, 313 I, 313 III 1)
35
Q

P: Anwendbarkeit der §§ 506 I, 359 (Einwendungen des Leasinggebers gegen Hersteller/Lieferant auch für Leasingnehmer)

A
  • eA (mM): (+)
  • > § 359 zumindest analog: zwar kein verbundener Vertrag, aber Leasinggeber und Hersteller/Lieferant treten oft als Einheit auf; außerdem liegt durch Abtretung der Gewährleistungsrechte eine vergleichbare Situation vor
  • > pro: Vergleichbare Situation der Risikoaufspaltung
  • > pro: Wortlaut: gesetzlicher Verweis des § 506 I
  • aA (hM, BGH): (-)
    pro: Gesetzesmaterialien sprechen von Rechtsgrundverweisung -> es müssen tatsächlich zwei verbundene Verträge vorliegen (-> idR (-), da Leasingnehmer nur Leasinggeber gegenübersteht)
    pro: (+) keine Rechtsschutzlücken, weil der Leasingnehmer hinreichend und interessengerechter als über §§ 358 f. durch die Verknüpfung von Liefer- und Leasingvertrag im Zuge der Geschäftsgrundlagenlösung des BGH geschützt werde.
    Das durch § 359 kompensierte Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei verbundenen Verträge ist im Gegensatz dazu gerade darin begründet, dass er – im Unterschied zum Leasingnehmer – im Verhältnis zum Unternehmer vorleistet und zugleich dem Darlehensgeber verpflichtet bleibt.

con: nach dem Wortlaut des § 506 selbst müssen die Voraussetzungen des § 539 nur entsprechend vorliegen
con: wenn in § 506 eine Rechtsgrundverweisung zu sehen wäre, hätte er praktisch keinen eigenständigen Anwendungsbereich

36
Q

Abtretungskonstruktion (s. P: Ausschluss der Gewährleistungsrechte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber) als Umgehungsgeschäft iSd § 475 I 2?

A
  • Leasinggeber stehen im Verhältnis zum Leasingnehmer nicht die §§ 474ff zu
  • > BGH: kein Umgehungsgeschäft, Leasingnehmer/Verbraucher durch AGB-Recht ausreichend geschützt
37
Q

Nachbürgschaft

A
  • Sicherung der Bürgschaftsverpflichtung des Hauptbürgen ggü Gläubiger
  • keine Mitbürgschaft, keine Gesamtschuldnerschaft
  • bei Befriedigung des Gläubigers durch Nachbürgen: sowohl Hauptschuld als auch Forderung des Gläubigers gegen Hauptbürgen geht über, § 774 analog
38
Q

P: Rechtsnatur des Leasingvertrages

A
  • eA: Geschäftsbesorgungsvertrags iSd § 675 BGB
    con: keine formale bzw. vorübergehende, sondern eine dauernde Zuordnung des Vertragsgegenstandes zum Vermögen des Leasinggebers
    con: Überlassung des Vertragsgegenstandes stellt sich als Erfolg dar, wohingegen sonst typischerweise Tätigkeit geschuldet wird
  • aA: Vertrag sui generis
  • hM/BGH: atypischer Mietvertrag
    pro: maßgeblich ist die Ähnlichkeit der Hauptverpflichtungen iFd Verschaffung der Nutzungsbefugnis für den Leasingnehmer durch den Leasinggeber für die Laufzeit des Vertrages
    pro: Gebrauchsüberlassung auf Zeit steht im Vordergrund
    pro: anhand der ergänzenden Vertragsauslegung kann im Einzelnen den Interessen der Parteien nachgekommen werden
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Q

Spezielle Formen der Bürgschaft

a) Ausfallbürgschaft
b) Nachbürgschaft
c) Rückbürgschaft

A

a) Ausfallbürgschaft: haftet dem Gläubiger nur auf den Fehlbetrag, den dieser bei der Rechtsverfolgung gegen den Schuldner in Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (Zwangsvollstreckung und ggf. Geltendmachung anderer Sicherheiten!) nicht einbringen konnte
b) Nachbürgschaft: B verbürgt sich gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeit des Bürgen; dieser befindet sich also für den Nachbürgen in der Rolle des Hauptschuldners (sowohl Einreden des Hauptschuldners als auch die des Vorbürgen)
c) Rückbürgschaft: bürgt dem Bürgen gegenüber für dessen aufschiebend bedingten Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner (aber auch: Rückbürge bürgt einem Nachbürgen gegenüber für dessen Anspruch gegen den Vorbürgen) -> leistet der Rückbürge an den zuvor in Anspruch genommenen Bürgen, so erwirbt er von diesem nach § 774 Abs. 1 S. 1 den Anspruch gegen den Schuldner, den der Bürge seinerseits nach § 774 Abs. 1 S. 1 von dem Gläubiger erworben hat