Das subjektive Recht Flashcards

1
Q

Was umfasst das Privatrecht im objektiven Sinn?

A

Gesamtheit aller privatrechtlichen Normen

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2
Q

Was umfasst das Privatrecht im subjektiven Sinn?

A

die von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht eines Privatrechtssubjekts zur privatrechtlichen Gestaltung

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3
Q

Was sind Rechtssubjekte?

A

natürliche und juristische Personen

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4
Q

Was sind Rechtsobjekte?

A

Sachen (sehr weit verstanden)

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5
Q

Was ist in einer Privatrechtsbeziehung enthalten?

A

Ein subjektives Recht und eine dazu korrespondierende subjektive Pflicht

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6
Q

Was muss vom subjektiven Privatrecht unterschieden werden?

A

bloße Erwerbsaussicht und Anwartschaft

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7
Q

Was ist der Unterschied zwischen bloßer Erwerbsaussicht und Anwartschaft?

A

Anwartschaft ist stärker verfestigt, ein Teil der Voraussetzungen für ein subjektives Recht ist bereits erfüllt: Der Veräußerer kann den Rechtserwerb infolgedessen nicht mehr einseitig verhindern. Die Erwerbsposition des Erwerbers stellt daher bereits einen Vermögenswert dar.

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8
Q

Wann spricht man von einem Rechtsreflex?

A

Manchen Rechtspflichten stehen keine subjektiven Rechte gegenüber. Hier werden durch die Pflicht zwar Interessen Dritter oder der Allgemeinheit geschützt. Aber der Geschützte kann nicht selbst die Erfüllung der Pflicht verlangen. Die tatsächliche Schutzwirkung ist nur ein Rechtsreflex.

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9
Q

Was muss von der Rechtspflicht unterschieden werden?

A

Die Obliegenheit

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10
Q

Was versteht man unter einer Obliegenheit?

A

Verhaltensanforderung von geringerer Intensität, der begünstigte Dritte hat einen Anspruch auf Erfüllung - bei Nichterfüllung erleidet der Verpflichtete einen Nachteil: Verschulden gegen sich selbst

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11
Q

Wie kann man subjektive Rechte systematisieren?

A

nach dem Inhalt und nach dem Kreis der Verpflichteten

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12
Q

Welche Arten subjektiver Rechte ergeben sich aus einer Systematisierung nach dem Inhalt?

A

Persönlichkeitsrechte, Herrschaftsrechte, Ansprüche, Gestaltungsrechte

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13
Q

Welche Arten subjektiver Rechte ergeben sich aus einer Systematisierung nach dem Kreis der Verpflichteten?

A

absolute Rechte, relative Rechte

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14
Q

Was versteht man unter Persönlichkeitsrechten?

A

Sind dem einzelnen Menschen als Persönlichkeit zugewiesen. Durch § 823 Abs. 1 werden Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit geschützt. Aus Verletzungen dieser Rechte erwachsen dem Geschützten Schadensersatzansprüche.

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15
Q

Was versteht man unter Herrschaftsrechten?

A

verleihen dem Inhaber absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über ein bestimmtes Rechtsobjekt

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16
Q

Was ist das volle Herrschaftsrecht?

A

Das Eigentum

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17
Q

Was folgt aus dem Eigentum?

A

Der Eigentümer darf im Rahmen der Rechtsordnung mit der Sache nach seinem Belieben verfahren. Insbesondere darf der Eigentümer über das Eigentum verfügen.

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18
Q

Was bezeichnet man als “Verfügung”?

A

Übertragung, Belastung, Aufhebung

19
Q

Was ist eine Belastung von Eigentum?

A

Der Eigentümer kann seine Herrschaftsmacht einschränken, indem er Dritten beschränkt dingliche Rechte einräumt.

20
Q

Was versteht man unter Ansprüchen?

A

Ansprüche räumen dem Inhaber das Recht ein von dem Verpflichteten ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1).

21
Q

Wichtigste Untergruppe bei Ansprüchen?

A

Die Forderung, also der Anspruch im Schuldrecht

22
Q

Was versteht man unter Gestaltungsrechten?

A

Gestaltungsrechte geben dem Inhaber die Macht, allein, d.h. ohne Mitwirkung eines Dritten, auf die Rechtslage einzuwirken. Durch Ausübung des Gestaltungsrechts kann ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Recht geändert oder aufgehoben werden.

23
Q

Was bedarf es zur Ausübung eines Gestaltungsrechts?

A

Einer Willenserklärung

24
Q

Was versteht man unter absoluten Rechten?

A

Sie richten sich gegen jedermann (lat. erga omnes-Wirkung). Jeder außer dem Rechtsinhaber ist von der Herrschaft über das betreffende Rechtsobjekt ausgeschlossen. Jeder – außer dem Inhaber – ist verpflichtet, das absolute Recht zu respektieren.

25
Q

Was versteht man unter relativen Rechten?

A

Sie richten sich nur gegen ganz bestimmte Personen (lat. inter-partes-Wirkung). Nur diesen gegenüber kann der Rechtsinhaber ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen.

26
Q

Welche Formen des Erwerbs subjektiver Rechte gibt es?

A

originärer Erwerb, derviativer Erwerb, Einzelrechtsfolge, Gesamtrechtsfolge, Erwerb vom Nichtberechtigten

27
Q

Was ist originärer Erwerb?

A

Von ursprünglichem Erwerb (originärem Erwerb) spricht man, wenn der Erwerber ein Recht erlangt, das im Moment des Erwerbs neu entsteht.

28
Q

Was ist derivativer Erwerb?

A

Beim abgeleiteten Erwerb (derivativen Erwerb) erwirbt der Erwerber das Rechtsobjekt von einem Veräußerer, der bereits Inhaber dieses subjektiven Rechts war.

29
Q

Was ist Einzelrechtsfolge?

A

Bei der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) erwirbt der Erwerber nur ein einzelnes subjektives Recht. (Grundsatz im Bürgerlichen Recht)

30
Q

Was ist Gesamtrechtsnachfolge?

A

Die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist die Ausnahme. Sie liegt vor, wenn eine Gesamtheit von Rechtsobjekten auf einmal, d.h. in einem Akt (lat. uno actu) übertragen wird. Sie ist nur dort möglich, wo das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.

31
Q

Was gilt für den Erwerb von Nichtberechtigten?

A

Grundsätzlich kann ein Rechtssubjekt nur die subjektiven Rechte übertragen, die es auch tatsächlich innehat (lat. nemo plus iuris transferre potest quam habuit = niemand kann mehr Rechte übertragen als er hat). Dieser Erwerb nur vom Berechtigten ist der Normalfall.

32
Q

Welche Ausnahme besteht in Bezug auf den Erwerb von Nichtberechtigten?

A

Ausnahmsweise schützt die Rechtsordnung den guten Glauben des Rechtsverkehrs bzw. des Erwerbers an die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers (Vertrauensschutz).

33
Q

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Erwerb von einem Nichtberechtigten möglich ist?

A
  1. Einigung über Eigentumsübergang und Übergabe des Besitzes nach § 929 S. 1
  2. Fehlendes Eigentum des Veräußerers
  3. Guter Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers (= keine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Eigentums, § 932 Abs. 2).
  4. Kein Diebstahl, Verlieren oder sonstiges Abhandenkommen der Sache (§ 935 Abs. 1 S. 1); gutgläubiger Erwerb setzt also voraus, dass der Eigentümer den Besitz freiwillig aus seiner Hand gegeben hat.
34
Q

Welche fünf Anspruchsgruppen gibt es und in welcher Reihenfolge müssen sie in einer Klausur geprüft werden?

A
  1. Ansprüche aus Vertrag
  2. Ansprüche aus Quasi-Vertrag
  3. Ansprüche aus dinglichen Rechten
  4. Ansprüche aus Delikt
  5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
35
Q

Wer ist Eigentümer?

A

Derjenige, dem eine Sache gehört. Dem Eigentümer wird die Sache rechtlich zugeordnet. Er kann mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, § 903.

36
Q

Wer ist Besitzer?

A

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Er übt die tatsächliche Sachherrschaft aus, woran das Gesetz bestimmte rechtliche Folgen knüpft (§§ 854 ff.).

37
Q

Zwischen wem besteht ein Anspruch?

A

Anspruchsberechtigter (Gläubiger) und Anspruchsverpflichteter (Schuldner)

38
Q

Was muss vom Anspruch unterschieden werden?

A

Seine Fälligkeit

39
Q

Welche Formen von Ansprüchen müssen unterschieden werden?

A

Schuldrechtliche und dingliche Ansprüche

40
Q

Welche Eigenschaft haben dingliche Ansprüche?

A

Sie sind unselbständig bzw. akzessorisch (= in ihrem Bestand vom dinglichen Recht abhängig).

41
Q

Was benötigen Ansprüche zwingend?

A

Eine Anspruchsgrundlage

42
Q

Welche möglichen Quellen für Anspruchsgrundlagen gibt es?

A

Vertrag, Gesetz, Gewohnheitsrecht

43
Q

Welche zwei Arten von Normen setzen sich mit Ansprüchen auseinander?

A

Anspruchsbegründende und anspruchsbeschreibende Normen

44
Q

Was zeichnet anspruchsbeschreibende Normen aus?

A

sie beschreiben im Gesetz lediglich den Inhalt eines vertraglichen Anspruchs