A Ref: GoA 1 Flashcards
Sind die Vorschriften der GoA bei einem NICHTIGEN Vertrag anw.bar oder gelten vorrangig §§812
(1) Rspr: anw.bar
= Rückabwicklung unwirks Verträge ist über Figur des “auch-fremden Geschäfts” mögl u vorrangig vor §§812ff
= Fremdgesch.führungswille wird vermutet
= Ausnahme: Korrektur bei Unbilligkeit indem man Aufwendungen des bösen Gesch.führers bei sittenw u verbotswidrigen Verträgen als nicht erforderl einstuft
(+) derjenige der aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig wird, darf nicht schlechter gestellt sein als derjenige der ganz ohne Vereinbarung tätig wird
(+) §§812ff wäre einziger Weg, bei welchem Antr.steller den Ausschlussgründen §§814, 815, 817 und der Einrede §818 III ausgesetzt wär
(2) hL: nicht anw.bar
(1) fremdes Geschäft §677
= Geschäft ist fremd, wenn es nach seinem obj Inhalt zum Pflichten- u Inter.kreis einer fremden Person gehört
= auf die Vorstellung des GF über die Person des GH kommt es nicht an
= “auch-fremdes Geschäft” ist ausreichend
berechtigte GoA: GoA im Interesse des GH
= wenn Geschäftsführung für GH obj nützl u vorteilhaft ist
berechtigte GoA: GoA im Willen des GH
= maßgebl ist in erster Linie der wirkl, ausdrückl od konkludent geäußerte subj Wille
= sofern (-) kommt mutmaßl Wille in Betracht
Handelt es sich bei der unberechtigten GoA §684 um einen RF- od Rechtsgrundverweis auf §§812ff?
(1) hM: RF-Verweis
(+) §684 enthält bereits ausreichende Voraussetzungen
(2) aA: Rechtsgrundverweis
- > Streit meist entbehrl, da es mangels Berechtigung zur Gesch.führung stets an einem rechtl Grund für Leistung fehlt
Schema der echten GoA mit mögl Problemen
- Besorgung eines fremden Geschäfts
= auch fremdes Geschäft ausreichend - Fremdgesch.führungswille
= grds vermutet
= Ausnahme: unwirks Vertrag/ Verpflichtung ggü Dritten (Abschleppfälle) - ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung
4. Übernahme im Willen u Interesse (+) berechtigte GoA (-) unberechtigte GoA = abzustellen ist auf Zeitpkt der Gesch.übernahme = Interesse obj/ Wille subj zu ermitteln
Geschäftsbesorgung
= jede Handlung außer Gefälligkeiten
Anspr des Abschleppunternehmers (beauftragt von zugeparkten K) gg Halter des abgeschleppten Fzgs auf Zahlung der Abschleppkosten
I. GoA (-)
= kein fremdes Geschäft, da der Abschleppauftrag zw Gestörten u Abschleppunternehmer die Entgeltfrage abschließend regelt
= Abschleppunternehmer führt ein eigenes Geschäft aus u muss sich an Gestörten halten
II. §812 (-) wg Vorrang der Leistungsbeziehung
Anspr des zugeparkten Grundstückeigentümers ggü Störer auf Ersatz der Abschleppkosten
I. §§280 I, III, 281
1. §1004 als gesetzl SV, aber keine Fristsetzung
II. §§677, 683 1, 670 (+)
1. fremdes Geschäft (+) auch-fremd
= Störer wird von Schuld nach §§861, 1004 befreit
2. mutmaßl Wille (+)
= außer wenn geäußerter wirkl Wille entggsteht, dann unberechtigte GoA
III. §823 I (+)
IV. §823 I iVm §858 (+)
Anspr des Störer gg Abschleppunternehmer bei Beschädigung des Fzgs
I. §280 I iVm Grds der VmSwzD (-)
= kein Vertrag zw Abschlepper u Störer
= keine Gläubigernähe des Störers
II. GoA (-) kein fremdes Geschäft des Abschleppers
III. §§989, 990 I (-) keine Vindikationslage zZpt des Abschleppens da Abschlepper abgeleitetes RzB wg Selbsthilfe des Gestörten §859
IV. §§7, 18 StVG (-)
= §8 Nr.3 StVG: kein Anw der StVG bei transportierten Sachen
= iÜ bilden Abschleppfzg u Fzg eine Betriebseinheit, sodass keine Beschädigung einer anderen Sache
V. §823 I soweit Verschulden
= ACHTUNG soweit hoheitl Auftrag von Polizei: §280 I wg PV aus öff.rechtl Verwahrungsvertrag §688 analog u aus §839 I iVm Art.34
Anspr Störer gg Abschleppunternehmer auf Hrg §985
= Abschlepper lässt sich Anspr des Gestörten gg Störer abtreten (Abschleppkosten) u hält diese iWd ZBR aus §273 entggen
= iRd §273 sind inzident Anspr des Gestörten gg Störer zu prüfen: unberechtigte GoA u §§823 II, 858
Anspr auf anteilige Kostenerstattung der Erbscheinserteilung eines Erben gg andere Miterben (die ausdrückl widersprechen)
I. §426 (-)
= keine Ges.schuld der Parteien ggü Gerichtskasse, weil Kostenschuldner allein Antragssteller ist
II. §2038 (-)
= keine Einigung über Beantragung des Erbscheins
= kein Fall der Notgeschäftsführung
III. §§ 677, 683 1, 670 (-) mangels Willen
IV. §§677, 684, 812 ff (-)
= Problem: Aushebelung der Wertungen des §2038
= ABER §2038 regelt ausschließl Verwaltung des Nachlasses u berührt nicht auf anderen AGL beruhende Anspr auf Aufw.ersatz/ Hrg der Bereicherung/ GoA
= keine Bereicherung im Vermögen der Beklagten/ anderen Miterben: keine Befreiung einer Vb für anderen weil Erbschein alleine beantragt wurde u alleiniger Kostenschuldner