A Ref: GoA 1 Flashcards

1
Q

Sind die Vorschriften der GoA bei einem NICHTIGEN Vertrag anw.bar oder gelten vorrangig §§812

A

(1) Rspr: anw.bar
= Rückabwicklung unwirks Verträge ist über Figur des “auch-fremden Geschäfts” mögl u vorrangig vor §§812ff
= Fremdgesch.führungswille wird vermutet
= Ausnahme: Korrektur bei Unbilligkeit indem man Aufwendungen des bösen Gesch.führers bei sittenw u verbotswidrigen Verträgen als nicht erforderl einstuft
(+) derjenige der aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig wird, darf nicht schlechter gestellt sein als derjenige der ganz ohne Vereinbarung tätig wird
(+) §§812ff wäre einziger Weg, bei welchem Antr.steller den Ausschlussgründen §§814, 815, 817 und der Einrede §818 III ausgesetzt wär

(2) hL: nicht anw.bar

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2
Q

(1) fremdes Geschäft §677

A

= Geschäft ist fremd, wenn es nach seinem obj Inhalt zum Pflichten- u Inter.kreis einer fremden Person gehört
= auf die Vorstellung des GF über die Person des GH kommt es nicht an
= “auch-fremdes Geschäft” ist ausreichend

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3
Q

berechtigte GoA: GoA im Interesse des GH

A

= wenn Geschäftsführung für GH obj nützl u vorteilhaft ist

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4
Q

berechtigte GoA: GoA im Willen des GH

A

= maßgebl ist in erster Linie der wirkl, ausdrückl od konkludent geäußerte subj Wille
= sofern (-) kommt mutmaßl Wille in Betracht

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5
Q

Handelt es sich bei der unberechtigten GoA §684 um einen RF- od Rechtsgrundverweis auf §§812ff?

A

(1) hM: RF-Verweis
(+) §684 enthält bereits ausreichende Voraussetzungen

(2) aA: Rechtsgrundverweis
- > Streit meist entbehrl, da es mangels Berechtigung zur Gesch.führung stets an einem rechtl Grund für Leistung fehlt

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6
Q

Schema der echten GoA mit mögl Problemen

A
  1. Besorgung eines fremden Geschäfts
    = auch fremdes Geschäft ausreichend
  2. Fremdgesch.führungswille
    = grds vermutet
    = Ausnahme: unwirks Vertrag/ Verpflichtung ggü Dritten (Abschleppfälle)
  3. ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung
4. Übernahme im Willen u Interesse
(+) berechtigte GoA
(-) unberechtigte GoA
= abzustellen ist auf Zeitpkt der Gesch.übernahme
= Interesse obj/ Wille subj zu ermitteln
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7
Q

Geschäftsbesorgung

A

= jede Handlung außer Gefälligkeiten

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8
Q

Anspr des Abschleppunternehmers (beauftragt von zugeparkten K) gg Halter des abgeschleppten Fzgs auf Zahlung der Abschleppkosten

A

I. GoA (-)
= kein fremdes Geschäft, da der Abschleppauftrag zw Gestörten u Abschleppunternehmer die Entgeltfrage abschließend regelt
= Abschleppunternehmer führt ein eigenes Geschäft aus u muss sich an Gestörten halten

II. §812 (-) wg Vorrang der Leistungsbeziehung

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9
Q

Anspr des zugeparkten Grundstückeigentümers ggü Störer auf Ersatz der Abschleppkosten

A

I. §§280 I, III, 281
1. §1004 als gesetzl SV, aber keine Fristsetzung

II. §§677, 683 1, 670 (+)
1. fremdes Geschäft (+) auch-fremd
= Störer wird von Schuld nach §§861, 1004 befreit
2. mutmaßl Wille (+)
= außer wenn geäußerter wirkl Wille entggsteht, dann unberechtigte GoA

III. §823 I (+)
IV. §823 I iVm §858 (+)

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10
Q

Anspr des Störer gg Abschleppunternehmer bei Beschädigung des Fzgs

A

I. §280 I iVm Grds der VmSwzD (-)
= kein Vertrag zw Abschlepper u Störer
= keine Gläubigernähe des Störers

II. GoA (-) kein fremdes Geschäft des Abschleppers

III. §§989, 990 I (-) keine Vindikationslage zZpt des Abschleppens da Abschlepper abgeleitetes RzB wg Selbsthilfe des Gestörten §859

IV. §§7, 18 StVG (-)
= §8 Nr.3 StVG: kein Anw der StVG bei transportierten Sachen
= iÜ bilden Abschleppfzg u Fzg eine Betriebseinheit, sodass keine Beschädigung einer anderen Sache

V. §823 I soweit Verschulden
= ACHTUNG soweit hoheitl Auftrag von Polizei: §280 I wg PV aus öff.rechtl Verwahrungsvertrag §688 analog u aus §839 I iVm Art.34

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11
Q

Anspr Störer gg Abschleppunternehmer auf Hrg §985

A

= Abschlepper lässt sich Anspr des Gestörten gg Störer abtreten (Abschleppkosten) u hält diese iWd ZBR aus §273 entggen
= iRd §273 sind inzident Anspr des Gestörten gg Störer zu prüfen: unberechtigte GoA u §§823 II, 858

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12
Q

Anspr auf anteilige Kostenerstattung der Erbscheinserteilung eines Erben gg andere Miterben (die ausdrückl widersprechen)

A

I. §426 (-)
= keine Ges.schuld der Parteien ggü Gerichtskasse, weil Kostenschuldner allein Antragssteller ist

II. §2038 (-)
= keine Einigung über Beantragung des Erbscheins
= kein Fall der Notgeschäftsführung

III. §§ 677, 683 1, 670 (-) mangels Willen

IV. §§677, 684, 812 ff (-)
= Problem: Aushebelung der Wertungen des §2038
= ABER §2038 regelt ausschließl Verwaltung des Nachlasses u berührt nicht auf anderen AGL beruhende Anspr auf Aufw.ersatz/ Hrg der Bereicherung/ GoA
= keine Bereicherung im Vermögen der Beklagten/ anderen Miterben: keine Befreiung einer Vb für anderen weil Erbschein alleine beantragt wurde u alleiniger Kostenschuldner

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