AKS § 3 Flashcards

Die sieben dinglichen Rechte

1
Q

Nenne die sieben dinglichen Rechte

A
  1. Eigentum
  2. Erbbaurecht
  3. Dienstbarkeiten
  4. Vorkaufsrecht
  5. Reallast
  6. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
  7. Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten
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2
Q

Erläutere das Eigentum

A

§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
-> das umfassendste dingliche Rechte
-> volle rechtliche Gewalt: von Nutzung bishin zur Zerstörung

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3
Q

Erläutere das Erbbaurecht

A

Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu bauen
-> § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
-> § 946 BGB Verbindung mit einem Grundstück
-> ausführlich geregelt im Erbbaurechtsgesetz

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4
Q

Nenne die drei Dienstbarkeiten und erläutere sie

A

Dingliche Nutzungsrechte
1.Grunddienstbarkeit
2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
3. Nießbrauch

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5
Q

Erläutere die Grunddienstbarkeit

A

§§ 1018 ff. BGB

Das beherrschte Grundstück kann zugunsten des herrschenden Grundstück in der Weise belastet werden, dass
-> er das beherrschte Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf
-> auf dem beherrschten Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen
-> Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist

Inhalt der Grunddienstbarkeit
-> Tun oder Unterlassen
-> niemals Leistung des Eigentümers

Geht mit Veräußerung des herrschenden Grundstücks auf den neuen Eigentümer über

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6
Q

Erläutere die beschränkte persönliche Dienstbarkeit

A

§§ 1090 ff. BGB

Wie Grunddienstbarkeit, aber
-> nur für eine bestimmte Person
-> nicht übertragbar und unvererblich

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7
Q

Erläutere den Nießbrauch

A

§§ 1030 ff. BGB

Recht, die Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen
-> umfassendes Nutzungsrecht, aber keine Einwirkung auf die Substanz

Bestellung an
-> Grundstücken
-> beweglichen Sachen
-> Rechten § 1068 BGB

Bestellung erfolgt wie bei bei Übertragung
-> Immobilie: § 873 BGB Eintragung in das Grundbuch
-> Mobilie: §§ 929 ff. BGB; Übergabe bzw. -surrogate
-> vgl. § 1032 BGB
-> Rechte: vgl. §1069 BGB

§ 1061 BGB
Nießbrauch ist
-> unübertragbar
-> unvererblich
-> erlischt mit dem Tod/Ende der Kapitalgesellschaft bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft

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8
Q

Erläutere den Nießbrauch an einem Vermögen

A

§§ 1085-1088 BGB

§ 1085 BGB
Grundsatz der Spezialität
-> Bestellung an jedem einzelnen Vermögensgegenstand

Bestellung nur an übertragbaren Rechten
-> Einzelunternehmen (+)
-> Beteiligungen an
a. Personengesellschaft (-)
Ausnahme: Ermächtigung durch Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung aller Mitgesellschafter
b. Kapitalgesellschaften (+)
Ausnahme: Ausschluss durch Gesellschaftsvertrag
c. Genossenschaft (-)
-> Mitgliedschaft immer unübertragbar

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9
Q

Erläutere den Nießbrauch an einer Erbschaft

A

§ 1089 BGB
Unterart des Nießbrauchs an einem Vermögen
-> entsprechende Anwendung der Normen über den Nießbrauch an einem Vermögen

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10
Q

Erläutere das dingliche Vorkaufsrecht

A

§§ 1094 ff. BGB

Berechtigter erhält ein Vorkaufsrecht bzgl. eines bestimmten Grundstücks
-> Grundstückseigentümer kann mit Dritten Kaufvertrag über das Grundstück abschließen
-> aufgrund des Vorkaufsrechts muss der Berechtigte informiert werden (§ 1099 BGB)
-> Berechtigter kann sein Vorkaufsrecht ausüben und - anstelle des Dritten - in den Kaufvertrag eintreten

§ 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
-> Abs. 2: wie eine Vormerkung
-> jede Übereignung ohne Kenntnis des Berechtigten ist dem Berechtigten gegenüber unwirksam

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11
Q

Gibt es auch ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht?

A

(+), §§ 463 ff. BGB

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12
Q

Erläutere die Reallast

A

§§ 1105 ff. BGB

Belastung eines Grundstücks, dass wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind
-> v.a. Altenteil bei der Übernahme eines Bauernhofs durch den Sohn
= lebenslängliches Wohnrecht + Reallast zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern
-> Altenteilgeht bei Veräußerung auf den neuen Eigentümer über, weil das GRUNDSTÜCK belastet wird

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13
Q

Erläutere die Verpfändung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligung i.R.v. Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten

A
  1. Einzelunternehmen (+)
    -> praktisch unwahrscheinlich, weil Unternehmer dem Pfandgläubiger alle beweglichen Sachen übergeben müsste
  2. Personengesellschaft (-)
    Ausnahme: Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung aller Mitgesellschafter
  3. Kapitalgesellschaft (+)
  4. Genossenschaft (-)
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