Allgemein Flashcards
(125 cards)
Was ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft?
Jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ist ausgeschlossen.
-> Bindungswirkung, das Gericht hat den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil von Amts wegen zu Grunde zu legen
-> eine abweichende Entscheidung ist verboten
Was erwächst nicht in Rechtskraft?
- tatsächliche Feststellungen
- Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse
- sonstige Vorfragen
die Urteilsgründe und in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen und Tatbestandsmerkmale,
einzelne vorgreiflicher Rechtsverhältnisse (Ausnahme: Zwischenfeststellungsklage),
eventueller Gegenansprüche, Einwendungen und Einreden des Beklagten.
Was bedeutet Präklusionswirkung?
Das bedeutet, dass die Parteien mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils steht.
Was sind die Voraussetzungen eines VU gegen den Kläger gem. § 330 ZPO
- Säumnis des Klägers = grds. Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
- Antrag des Beklagten
- Kein Ausschluss nach § 335 ZPO
Was sind die Voraussetzungen des VU gegen den Beklagten gem. § 331 ZPO?
- Säumnis des Beklagten
- Antrag des Klägers
- Kein Ausschluss nach § 335 ZPO
Welcher Rechtsbehelf ist gegen ein VU möglich?
Statthaft ist der Einspruch, § 338 ZPO – Berufung / Revision sind gegen VU nicht möglich!
Einspruch hat keinen Devolutiveffekt, daher ist er Rechtsbehelf und nicht Rechtsmittel
Was sind die Voraussetzungen des Einspruchs gem. § 338 ZPO?
I. Statthaftigkeit
echte VU ergangen?
(P) nicht in gesetzlicher Wiese
II. Frist
zwei Wochen § 339 ZPO
III. Form § 340 I ZPO
IV. Begründung braucht es nicht § 340 III 1 ZPO
Der zulässige Einspruch der (..) vom (…) hat den Prozess damit gem. § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.
Was passiert, wenn der Einspruch unzulässig ist?
Wenn Einspruch unzulässig (nicht statthaft, form- oder fristgerecht) → wird als unzulässig verworfen, § 341 I 2 ZPO
Was sind die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten VU gem. § 345 ZPO?
I. Zulässigkeit des Einspruchs
Statthaftigkeit (§ 338 ZPO)
Form (§ 340 ZPO)
Frist (§ 339 ZPO)
II. Säumnis des Einspruchsführers im ersten Einspruchstermin
III. Keine Ausschlussgründe nach §§ 335, 337 ZPO
IV. Prozessantrag auf Erlass eines zweiten VU
Muss das erste VU in gesetzmäßiger Weise ergangen sein?
✔︎ ja, muss es
Restitutionswirkung des Einspruchs nach § 342 ZPO
Materielle Gerechtigkeit
✘ nein, muss es nicht
Bindungswirkung
Umkehrschluss zu § 700 VI ZPO
Gedanke der Prozessbeschleunigung
Sanktionswirkung
-> BGH hat sich eindeutig gegen die erneute Schlüssigkeitsprüfung entschieden
Was sind die Rechtsfolgen eines 2.VU?
Echtes Versäumnisurteil
Kein Einspruch statthaft (§ 345 a.E. ZPO)
Kann nur mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel, vgl. §§ 514 II, 565 ZPO, darauf hin überprüft werden, ob ein Fall der Versäumung vorlag
Wenn ein zweites Versäumnisurteil erlassen wird, obwohl lediglich ein Versäumnisurteil nach § 330 I oder § 331 hätte ergehen dürfen, kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung Einspruch oder Berufung eingelegt werden
Welche Folgen kann ein Wiedereinsetzungantrag gem. § 236 ZPO haben?
Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Entscheidung zur Wiedereinsetzung?
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
→kein Rechtsmittel möglich→Entscheidung ist unanfechtbar nach § 238 Abs. 3
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
*durch Urteil →Berufung oder Revision
*durch Beschluss →sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde
*Versäumnisurteil gegen Antragsteller: kein Einspruch (§238 Abs. 2 S. 2) →Berufung oder Revision
Was ist der Gegenstand der materiellen Rechtskraft?
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den erhobenen prozessualen Anspruch, dh das Bestehen oder Nichtverstehen der mit der Klage oder Widerlege geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Verhandlung.
Welche Bedeutung hat die Rechtskraft?
Grundgedanke:
Jeder Rechtsstreit soll auch mal sein Ende finden.
In Rechtskraft erwachsen (Bindungswirkung).
Risiko:
Rechtskräftige, inhaltlich falsche Entscheidungen werden unanfechtbar und binden die Parteien.
Rechtfertigung:
→ Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
→ Sicherung gerichtlicher Autorität
Was bedeutet formelle Rechtskraft?
= Ein Urteil kann mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden.
Funktion: Aufhebung der rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.
Was bedeutet materielle Rechtskraft?
= Der Inhalt der formell rechtskräftigen Entscheidung wird für die Parteien des Rechtsstreits verbindlich.
§ 322 ZPO
Welche Entscheidungen werden rechtskraftfähig?
Urteile
- Endurteile (Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsurteil)
- Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile
- Prozessurteile, die eine Klage als unzulässig abweisen
Beschlüsse
Arrest und einstweilige Verfügung
Ausländische Entscheidung, soweit anerkannt
Was sind die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft?
→ Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (§ 296a ZPO).
→ Kein Stützen auf Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des ersten Verfahrens objektiv vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden (auf Kenntnis der Parteien kommt es nicht an).
→ Neu entstandenen Tatsachen steht die materielle Rechtskraft nicht entgegen.
In welchen Konstellationen erwächst eine Aufrechnung in Rechtskraft?
Wie kann die Rechtskraft durchbrochen werden?
Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO)
Nichtigkeitsklage (579 ZPO)
Restitutionsklage (§§ 580 ff. ZPO)
Abänderungsklage (§ 323 ZPO)
Nachforderungsklage (§ 324 ZPO)
Verfassungsbeschwerde (§ 95 BVerfGG)
Schadensersatzklage nach § 826 BGB → Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels oder Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) → Beseitigt Vollstreckbarkeit eines Titels.
Was ist der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff? (hM)
Bestimmung des Streitgegenstands anhand des:
1.Klageantrags und 2.des zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts (Klagegrund) zu bestimmen
-> Arg.: Wortlaut des §253 II Nr. 2 ZPO
Was ist “der Lebenssachverhalt”?
„Zu[m Lebenssachverhalt] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.“ (BGH NJW 2007, 2560)
*tatsächliches Geschehen, welches nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt
*Keine unnatürliche Teilung von einheitlichen Lebensvorgängen
*Auch Tatsachen, welche nicht vorgetragen wurden gehören zum Lebenssachverhalt
*Keine Aufspaltung einheitlicher Lebensvorgänge
Welche Bedeutung hat der Streitgegenstand?
- Richterliche Entscheidungsbefugnis durch Streitgegenstand begrenzt (§ 308 ZPO)
- Bestimmtheit der Klage, § 253 II Nr. 2 ZPO
- Bestimmung der Zuständigkeit, § 2 ZPO, §§ 23, 72 GVG
- Wirkung der Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
- Wirkung der Rechtskraft, § 322 I ZPO
- Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
- Klageänderung, § 263 ZPO
- Streitwert und Kosten