Allgemeine Fragen Öffentliches Recht Flashcards

1
Q

Nenne die drei Abgrenzungstheorien zwischen ÖR und PR

A

Interessenstheorie: Frage: Verfolgt eine Regelung primär den Schutz der Öffentlichkeit oder des Privaten?
Subjektionstheorie: ÖR - Staat steht über den Bürgern, PR - Gleichrangigkeit bzw Gleichstellung zwischen den Bürgern
Subjektstheorie: ÖR - agiert mit Hoheitsgewalt (imperium), PR - wird niemals in Ausübung von Staatsgewalt tätig.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Definiere Verfassung im materiellen, als auch im formellen Sinn.

A

Vf im materiellen Sinn regelt insb: Organisation des Staates, demokratische Willensbildung, Erzeugung genereller Rechtsformen und Rechtssatzformen, Rechtsschutzsystem etc.

Vf im formellen Sinn: Die Verfassung wird im materiellen Sinn festgeschrieben ihre Abänderbarkeit wird an besondere Bedingungen geknüpft -> zB erhöhte Präsenz- und Konsensquoren.

Die Vf im formellen Sinn kann man durch Kontinuität (neue Vf stützt sich auf alte), als auch durch Diskontinuität (es wird eine neue Vf erlassen; “Revolution im Rechtssinn”) abändern.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Welche tragenden Grundprinzipien gibt es?

A

BAUGESETZE:
Demokratisches Prinzip
Republikanisches Prinzip
Bundesstaatliches Prinzip (Bundespräsident)
Rechtsstaatliches Prinzip (Gewaltenteilendes und liberales Prinzip)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Wie kann man die Verfassung im formellen Sinn abändern? Wo ist dies verankert?

A

Gem Art 44 Abs 1 B-VG “können Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen vom NR nur mit einem Präsenzquorum von der Häfte, sowie einem Konsensquorum von zwei Dritteln abgeändert werden” + ausdrückliche Bezeichnungspflicht als solche.

Abs 2: Berühren Verfassungsgesetze oder in einfachen G Verfassungsbestimmungen außerdem die Länder wird der BR hinzugezogen (Präsenz 1/2, Konsens 2/3).

Art 3: Bei Gesamtänderung (zB Abschaffung des Bundespräsidenten -> greift in bundesstaatliches Prinzip ein) des B-VGs ist eine Volksabstimmung zwingend anzuordnen, bei Teiländerungen nur wenn es 1/3 der Mehrheit des NR/BR verlangt (= fakultative VA).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

RECHTSSTAAT im formellen Sinn - Definiere “Verfassungsstaat”, “Gesetzesstaat”, “Rechtsschutzstaat” und “Gewaltenteilung”

A

Verfassungsstaat: Die Rechtssetzung muss geregelt sein. Diese Regelungen finden sich in der Verfassung , deswegen bildet sie die oberste Grundlage, auf der alle andere Akte der Gesetzgebung und Vollziehung beruht.

Gesetzesstaat: Durch die Erlassung von Gesetzen muss die Vollziehung an jene gebunden werden. Für den Rechtsunterworfenen muss das Vollzugshandeln berechenbar und vorhersehbar sein.

Rechtsschutzstaat: Es muss nachprüfbar sein, ob das Staatshandeln tatsächlich gesetzmäßig ausgeübt wurde. Daher werden für den Rechtsunterworfenen Kontrolleinrichtungen bereitgestellt.

Gewaltenteilung: Um Willkür auszuschalten muss die Gesetzgebung (Judikative) von der Vollziehung (Exekutive) getrennt sein. Aber auch innerhalb der Vollziehung kommt es zur Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Siehe Art 18 Abs 1 B-VG Legalitätsprinzip

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Beschreibe das Konzept der Gewaltenteilung (materiell und formell-organisatorisch)

A

Materiell: Die materielle Komponente stellt primär auf die Aufgaben ab.

Gesetzgebung (Erlassung von Normen) erfolgt durch Gesetzgebungsorgane.
Rechtsprechung erfolgt ausschließlich durch Richter.
alle anderen Aufgaben der Vollziehung werden von Vwbehörden erledigt.

Formell-organisatorisch: Art 94 B-VG (darauf baut unsere Vf auf)

Gesetzgebung (Legislative) erfolgt durch Parlamente,
Gerichtsbarkeit (Judikative) erfolgt durch Richter,
Verwaltung (Exekutive) durch Vwbehörden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Was besagt das Legalitätsprinzip?

A

Das Handeln eines Rechtsstaates muss für den Bürger vorhersehbar sein, damit wird die Vollziehung (als auch Gerichtsbarkeit) an die Gesetze gebunden und Willkür wird ausgeschaltet. Die Vollziehung darf nur aufgrund der Gesetze handeln. Art 18 Abs 1 B-VG (festgeschrieben für Verwaltung): Damit die Vollziehung aufgrund der Gesetze handeln kann, darf kein Spielraum offen sein, somit trifft den Gesetzgeber ein sog Determinierungsgebot: Das Vollzugshandeln muss immer ausreichend bestimmt (= determiniert sein), ist dies nicht der Fall ist das Gesetz verfassungswidrig und es folgt eine formalgesetzliche Delegation.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Welche Rechtsschutzeinrichtungen kennt die ö Vf?

A

1 Fehlerkalkül: Nicht jeder fehlerhafte Rechtsakt entfaltet von vorn herein absolute Nichtigkeit. Auch verfassungswidrige zustande gekommene Gesetze als auch gesetzeswidrige Verordnungen entfalten Rechtswirksamkeit (damit keine Rechtsunsicherheit besteht), bis sie durch staatliche Kontrollsysteme aufgehoben werden. (Sonst müsste der Gesetzanwender von vorn herein prüfen, ob ein Gesetz überhaupt gültig ist -> Folge: Kein Vertrauen in das bestehende Rechtssystem.)

  1. Objektive und subjektive Rechtsschutzeinrichtungen:
    - subjektive (Bezug des Einzelnen auf subjektive Rechtsschutzeinrichtungen) - VfGH prüft G und generelle Normen, VwGH prüft individuell-konkretes Handeln der Verwaltung, OGH prüft Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte
    - objektive: Die Kontrolle der Regierung (oberstes Verwaltungsorgan) wird durch die Parlamente übernommen. Rechtlich durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft; politisch kann der Regierung durch das Parlament jederzeit das Vertrauen aG eines Misstrauensvotums entzogen werden (siehe Art 74 Abs 1 B-VG)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Welche Formen der Demokratie verwirklicht die österreichische Verfassung? Art 24, 95 B-VG, Art 26 Abs 1 B-VG, Art 45 Abs 1, Art 41 Abs 2 iVm Art 49b Abs 1 B-VG

A

Art 24 iVm Art 95 Abs 1 B-VG - parlamentarische Demokratie durch NR/BR (Bundesebene) und LT (Landesebene)

Art 26 Abs 1 B-VG - egalitäre Demokratie. Der NR wird aufgrund des gleichen Wahlrechts der stimmberechtigten Bürger gewählt. (Verfassungsrechtliche Garantie der Parteien durch § 1 Parteiengesetz 2012)

Direkte Demokratie (wenn auch schwach ausgeprägt, weil repräsentativ)

Volksabstimmung Art 45 Abs 1: Abstimmung eines Gesetzesbeschluss durch den NR. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. BINDEND -> spricht sich die Mehrheit gegen ein Gesetz aus, ist das Gesetzgebungsverfahren beendet und das Gesetz somit nicht zustande gekommen. (obligatorisch bei Gesamtänderung der Bundesverfassung, fakultativ in anderen Belange)

Volksbefragung Art 49b Abs 1 B-VG: dient zur Erörterung von “Angelegenheiten von grundsätzlicher gesamtösterreichischer Bedeutung”, geht vom NR aus, Volk hat mit “ja”/”nein” zu entscheiden, Ausgang ist für NR NICHT BINDEND

Volksbegehren Art 41 Abs 2 B-VG
Kann Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen und wird dem NR vorgelegt, wenn mehr als 100.000 Stimmberechtigte bzw ein sechstel dreier Länder dieses VB unterstützen. NR ist nur zur Behandlung verpflichtet, Ausgang somit wieder NICHT BINDEND

völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Demokratie Art 8 Staatsvertrag von Wien

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Welche Möglichkeiten hat das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken?

A

Generell sind Volksabstimmungen im Bereich der Verwaltung und Gerichtsbarkeit unzulässig! Ausnahmen:

  • Art 91 B-VG, Laienrichter 1) Geschworene entscheiden im Strafprozess alleine über die Schuld des Angeklagten, 2) Schöffen entscheiden mit dem Berufsrichter über Strafe und Schuld
  • Art 117 Abs 8 B-VG: Mitwirkung des Volks im eigenen WB der Gemeinde

Richter werden auf Vorschlag des BPräs durch die Bundesregierung ernannt. Sie sind mit Privilegien ausgestattet, demnach nach Atrt 87, 88 B-VG sind sie weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar (im Gegensatz dazu sind Staatsanwälte weisungsgebunden, sie unterstehen dem jeweiligen Justizminister)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Welche Kontrollrechte hat der NR?

A

POLITISCHE:

1) Interpellationsrecht Art 52 Abs 1 B-VG
NR und BR haben das Recht die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, Mitglieder über Gegenstände zu befragen, Auskünfte zu verlangen.

2) Resolutionsrecht Art 52 Abs 1 B-VG
NR und BR können Wünsche über die Ausübung der Vollziehung äußern

3) Enqueterecht Art 53 B-VG
Der NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen (“Ibiza-Causa”)

4) Misstrauensvotum Art 74 Abs 1 B-VG
Der NR kann der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie ihres Amtes entheben (kein Grund erforderlich)

RECHTLICHE:

Art 142 B-VG greift der NR schuldhafte Verletzungen von Gesetzen durch Mitglieder der Bundesregierung auf, kann er staatsrechtliche Anklage beim VfGH erheben. Verurteilung = Amtsverlust

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Kompetenzverteilung (Grundsatz, allgemeine, Querschnitt- und Annex, Bedarfskompetenz und Auslegung allgemein)

A

Grundsatz der Kompetenzverteilung: Kompetenzen sind entweder vom Bund oder vom Land anzunehmen, es gibt keine überschneidende Kompetenzen.

Strikte Kompetenzverteilung: Unsere Verfassung beruht darauf. Zuständigkeiten zw Bund/Land kennt die Vf nicht. Die Verteilung erfolgt durch die Bundesverfassung.

Allgemeine: Art 10, 11, 12 und 15 -BV geregelt
- entweder Bund oder Land, Enumerationsprinzip

Gesichtspunktetheorie: Ein und derselbe SV kann unter verschiedenen Gesichtspunkten wahrgenommen werden, somit kann es verschiedene Regelungen der Gesetzgeber geben, als auch in Folge verschiedene Vollzugsakte (Bsp Tischlerei - GewO ist Bundessache, Tischlerei als Bauwerk -> Baurecht Landessache)

Bedarfskompetenz:
zugunsten des Bundes, wenn einheitlicher Bedarf besteht. Bsp gefährliche Abfälle, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrechts, Verwaltungsvollstreckung

Querschnitt- und Annexmaterien:

Querschnitt: Gehören inhaltlich zusammen, sind aber in verschiedenen Kompetenztatbeständen aufgeteilt (Raumplanung, Umweltschutz)

Annex: Sind kein eigenständiger Kompetenztatbestand, sind unselbstständig in den Kompetenztatbeständen enthalten (Verwaltungsverfahren, Verwaltungspolizei, Verwaltungsstraftatbestände)

Auslegung:
Durch Versteinerungstheorie. Inhalt der Kompetenztatbestandes wird nach Maßgabe der einfachen Rechtslage beurteilt, indem er in Kraft getreten ist (idR 1.10.1925) Weiterentwicklung -> Neueregelungen sind einem versteinerten Kompetenztatbestand hinzuzurechnen, sofern sie ihm systematisch angehören (intrasystematische Fortentwicklung)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Wie wird das republikanische Prinzip ausgestaltet?

A

Art 1 B-VG: Staatsoberhaupt BPräs, wird direkt vom Volk gewählt, Funktionsperiode 6 Jahre, Wiederwahl nur einmal zulässig, ist rechtlich und politisch verantwortlich

  • politisch Art 60 Abs 6 B-VG kann durch Volksabstimmung abgesetzt werden
  • rechtlich Art 142 B-VG kann beim VfGH durch schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung angeklagt werden -> Verlust des Amtes, schwere Vergehen -> Verlust der politischen Rechte

Restauration: Habsburgergesetz aufgehoben, Übergang Republik 1918, Adelsaufhebungsgesetz -> Adel als rechtliche Institution wurde aufgehoben.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Welche Elemente des Bundesstaates sieht die Verfassung vor? Art 24, 95, 82 iVm Art 34 ff B-VG

A

Ein Bundesstaat setzt sich zusammen aus dem Gliedstaat (Bund) und seinen Teilstaaten (Länder). Verankert ist das bundesstaatliche Prinzip in Art 2 B-VG.

Art 24 B-VG: Die Länder sind ermächtigt Verfassungsgesetze zu erlassen. Demnach gibt es eine Gesetzgebung des Bundes und eine Gesetzgebung der Länder. Der Bundesgesetzgeber ist der NR/BR (24 B-VG). Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus Art 95 B-VG. Auch haben die Länder eigene Verwaltungen, wiederum demnach ergibt sich eine Bundes- als auch Landesverwaltung.

Art 82 Abs 1 B-VG: Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dem Bund vorbehalten. Im Bereich der GB des öffentlichen Rechts nehmen die Länder teil an der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Art 34 ff B-VG: Die Länder nehmen über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes teil. BR und NR üben gemeinsam die Bundesgesetzgebung aus. Der BR besteht aus Vertretern der Länder, die von den Landtagen gewählt werden. Der BR hat die Möglichkeit bei einem Gesetzesbeschluss des NR Einspruch zu erheben. Ein solcher kann aber idR durch Beharrungsbeschluss des NR überwunden werden -> suspensives Vetorecht. In bestimmten Angelegenheiten hat der BR aber ein absolutes Vetorecht, sodass gegen dieses Gesetz kein Beharrungsbeschluss des NR gefasst werden kann und in Folge das Gesetz nicht in Kraft treten kann.

** Überdies wirken die Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung an der Verwaltung des Bundes mit. LH + ihm unterstellte Behörden (Weisungsgebundenheit des zuständigen BM) -> die meisten Angelegenheiten werden durch mittelbare BVW besorgt -> großer Einfluss der Länder.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Stufenbau der Rechtsordnung

A

1) Baugesetze
2) Verfassungsgesetze im formellen Sinn (alles staatliche Recht muss auf die Verfassung zurückzuführen sein)
3) Einfache Gesetze: Die (einfachen) G sind durch die Verfassung bedingt und stehen unterhalb des Verfassungsrechts.
4) Vollziehung -> individuell-konkrete Umsetzung der generellen Anordnungen des Gesetzgebers durch (GB) Urteile, Erkenntnisse und Beschlüsse; (Verwaltungsakte) durch Bescheide und Maßnahmen. Die generelle Akte der Verwaltung sind VERORDNUNGEN (generell-abstrakt)
5) Vollstreckungsakte: Keine Rechtsnormen, setzen das Tun mit staatlichem Zwang um.

Bundesverfassung
Landesverfassung
Einfache Bundes- und Landesgesetze
Bundesverordnung/ Landesverordnung
Bundesbescheid/Urteil - Landesbescheid
Vollstreckungsakte
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Was versteht man unter Derogation?

A

Verfassungsgesetze, Gesetze und Verordnungen - sofern sie nicht von vornherein befristet waren - bleiben so lange in Kraft, bis sie aufgehoben werden,

formelle Derogation: Die zeitlich nachfolgende Norm enthält ausdrücklich die Anordnung, dass die ältere Rechtsvorschrift außer Kraft tritt.

materielle Derogation: Der Normgeber regelt die Angelegenheit inhaltlich anders als bisher, ohne die ältere Norm ausdrücklich aufzuheben. “lex posterior derogat legi priori). Die zeitlich jüngere Norm setzt die ältere außer Kraft.

17
Q

Wie wird das Völkerrecht transformiert? Art 9 B-VG

A

Völkerrecht entfaltet nicht automatisch Wirkung, damit dies geschieht muss es ins innerstaatliche Recht “eingearbeitet” werden.

Spezielle Transformation: Der Inhalt des VR wird durch eine innerstaatliche Norm als Verfassungsgesetz, Gesetz oder Verordnung “kopiert”.

Generelle Transformation: Die Rechtsordnung ordnet die innerstaatliche Geltung der völkerrechtlichen Norm an. Eine inhaltsgleiche innerstaatliche Norm wird nicht erlassen. Generell transformierte Normen sind nur unmittelbar anwendbar, wenn sie sich an Rechtsunterworfene richten, objektiv geeignet sind und ausreichend bestimmt “self-executing”.

18
Q

Wie werden Staatsverträge abgeschlossen und wie sind diese zu transformieren?

A

Art 65 Abs 1 B-VG: Völkerrechtliche Verträge = Staatsverträge. Der Bundespräsident schließt diese ab, er kann nur auf Vorschlag der BReg bzw des BM tätig werden. Verwaltungsakt -> BPräs ist ein Verwaltungsorgan. StV kann aber auch Gesetze berühren.

Art 50 B-VG: Gesetzesändernde und gesetzesergänzende StV dürfen nur mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden. Alle Beschlüsse sind NR und BR vorzulegen (BR generell suspensives Vetorecht, außer Länderinteressen werden berührt, dann absolutes Vetorecht)

Staatsverträge werden prinzipiell generell transformiert, somit der StV mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt. Unmittelbare Anwendbarkeit richtet sich demnach, ob er “self-executing” bzw “non-self-executing” ist (ob er sich nur an Staatsorgane richtet, oder auch an die Rechtsunterworfenen)

19
Q

Erkläre die Bundes- und Landesparlamente

A

Eine parlamentarische Demokratie setzt voraus, dass
- das Volk Parlamente wählt und diese dann unmittelbar demokratisch legitimiert,
- das Parlament die G erlässt,
die Vollziehung streng an die G gebunden ist,
die obersten Vworgane rechtlich und politisch verantwortlich sind.
-> Die Gesetzgebung kontrolliert die Verwaltung.

Bundesparlament
NR und BR, inhaltliche Gestaltung der G liegt beim NR, BR meistens nur suspensives Vetorecht
NR, BR und LT allgemeine Vertretungskörper, die durch G eingerichtet sind und somit die Interessen der Menschen vertreten

Verordnungen sind G im materiellen Sinn, G im formellen Sinn können nur von Gesetzgebungsorganen erlassen werden.

Das Parlament (Gesetzgebungsorgan) muss die Regierung (Verwaltungsorgan) umfassend und in allen Bereichen kontrollieren.

20
Q

Welche besondere Rechtsstellung haben die Mitglieder der Parlamente?

A

1) Freies Mandat
Art 56 Abs 1 B-VG demnach sind sie an keinen Auftrag gebunden, in der Praxis jedoch Klubzwang (= faktische Verpflichtung)

2) Immunität
berufliche: Abstimmungsverhalten und Äußerungen im Parlament Art 57/1 B-VG
außerberufliche: alles, was nicht unter berufliche fällt, schützt nur vor Strafverfolgung Art 57/2 bis 5 B-VG

3) Inkompatibilität
Parlamente dürfen nebenbei keine bestimmten öffentlichen Funktionen, als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. (Machtkonzentration durch Ämterkumulation vermeiden!)

4) Bezüge

21
Q

Beschreibe das Gesetzgebungsverfahren des Bundes.

A

Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem förmlichen Gesetzesantrag. (Willensbildungsprozess)

1) Initiativrecht
Art 41 Abs 1 und 2 B-VG
- Antrag des NR als Initiativ- oder Ausschussantrag
- Antrag des BR oder eines Drittels seiner Mitglieder
- Regierungsvorlagen (idR)
- Volksbegehren (keine inhaltliche Bindung des NR)
2) Notifikationsverfahren
- gewisse Gesetzesvorhaben sind der EU Kommission zu melden (technische Vorschriften zB)
3) Behandlung im NR
Die Behandlung erfolgt mir drei Lesungen im Plenum. Die eigentliche Auseinandersetzung erfolgt aber in Ausschüssen. Abstimmung positiv -> Gesetzesbeschluss.
Beschlussfassung und Quoren: einfache G Art 31 B-VG, VfG oder Vfbestimmungen Art 44 Abs 1 B-VG
4) Behandlung im BR
Art 42 B-VG
- unverzügliche Übermittlung an BR
- kann binnen acht Wochen einen begründeten Einspruch erheben, keinen Einspruch erheben oder die Frist verstreichen lassen
-> Einspruch - Gesetzesbeschluss kann durch NR geändert werden, oder Beharrungsbeschluss (suspensives Veto des BR), Ausnahmen absolutes Veto!
5) Volksabstimmung Art 43, Art 44 Abs 3 iVm Art 45 Abs 1 B-VG
6) Beurkundung und Gegenzeichnung
Art 47 B-VG durch BPräs beurkundet durch BK gegengezeichnet
7) Kundmachung
Art 48 B-VG iVm Art 49 Abs 1 B-VG
8) In-Kraft-Treten von Bundesgesetzen
Art 49 Abs 1 B-VG idR mit Ablauf des Tages der Kundmachung (gelten für das ganze Bundesgebiet); außer:
- Legisvakanz Späteres Inkrafttreten
- Rückwirkung (außer rückwirkende Strafgesetze sind unzulässig)

22
Q

Gerichtsbarkeit (Arten, Aufgabe, Organe, Grundsätze)

A

Hauptfunktion: Strafentscheidung und -verfolgung

  • ordentliche GB (OGH) und GB des ÖR (VwGH, VfGH)
  • ordentliche GB ausschließlich Bundessache Art 82 Abs 1 B-VG

1) Richter
Richterliche Privilegien
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung Art 87 iVm Art 135 Abs 2 B-VG

2) Mitwirkende aus dem Volk
- Geschworene und Schöffen

3) Staatsanwälte
Art 90a B-VG zählen zu Organen der ordentlichen GB, sind aber weisungsgebunden

4) Rechtspfleger, polizeiliche Exekutivorgane etc

Verfassungsrechtluche Grundsätze der GB:
- Legalitätsprinzip - Grundsatz der Gesetzesbindung für die Vw Art 18 Abs 1 B-VG, für GB stillschweigend vorausgesetzt vom Verfassungsgesetzgeber
- Öffentlichkeit und Mündlichkeit
Art 90 Abs 1 B-VG iVm Art 6 EMRK
- Anklageprozess im gerichtlichen Strafverfahren
Gegensatz zu Inquisitionsprinzip, Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK
- Verbot der Todesstrafe Art 85 B-VG

23
Q

Justizverwaltung

A

Justizverwaltung als Teil der Verwaltung -> Einzelrichter

Justizverwaltung als Teil der GB -> Senate und Kommissionen

24
Q

Wie grenzt man die Verwaltung formell-organisatorisch von Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit abgegrenzt?

A
  • Prinzip der materiellen Gewaltenteilung wird nicht durchgehend in der Verfassung verwirklicht, daher wird die Vw formell-organisatorisch von den anderen Staatsteilgewalten abgegrenzt.

1) Gesetzgebung
- alle Verhaltensweisen von Gesetzgebungsorganen, ds NR, BR und LT + BVers
- Kontrolleinrichtungen die den Parlamenten zuzurechnen sind

2) Gerichtsbarkeit
- alle Tätigkeiten der richterlichen Organe. Richter sind jene Organe, die mit den richterlichen Garantien der Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit und der Weisungsfreiheit ausgestattet sind + Hilfsorgane
- ordentliche GB und GB des öffentlichen Rechts

3) Verwaltung
- Summe aller Tätigkeiten die von Verwaltungsorganen wahrgenommen werden
- Unterschied zu Richtern -> keine Weisungsfreiheit
Negativ formuliert: “Vw ist jene Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch der Gerichtsbarkeit zugeordnet wird

  • einfachebrau Gesetzgeber regelt Aufgaben, die entweder zur GB oder Vw gehören
25
Q

Worin liegt der Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen?

A

1) natürliche Personen:
Rechtsträger = Menschen (Träger von Rechte und Pflichten)

2) juristische Personen:
- existieren prinzipiell nur am Papier, grs vollrechtsfähig
- Natur aus Beschränkungen (keine Adoption bzw Eheschließung)
- brauchen Gründungsakt
- durch Hoheitsakt -> jur P des öffentlichen Rechts
- Privatrechtsakt (Abschluss Gesellschaftsvertrag) -> jur P des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaften etc)

26
Q

Welche Arten von staatlichen Organen gibt es?

A

1) Zuordnung nach Staatsteilgewalt -> Gesetzgebungsorgane, Verwaltungsorgane und Organe der GB
2) Zuordnung nach organisatorischer Zugehörigkeit -> Bundes-, Landes-, Gemeindeorgane + Organe anderer Selbstverwaltungsträger
3) Zuordnung nach Willensbildung -> monokratische Organe + Kollegialorgane (mehrere Organwalter)

Organwalter Art 20 B-VG - nur auf Zeit gewählte. ernannte, berufsmäßige oder bestellte Organe
Beamte - HOHEITSAKT
Vertragsbedienstete - PRIVATRECHTLICHER VERTRAG

27
Q

Nenne den Unterschied zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verwaltung. (gehört zu BUNDESSTAATLICHEN PRINZIP)

A
  • idR nimmt Organwalter Kompetenz durch eigene Organe wahr, in diesem Sinn ist auch die Landesverwaltung aufgebaut: LReg und Bezirkshauptmann führen die Landesverwaltung - Besorgung der Angelegenheiten durch eigene organisatorische Organe = UNMITTELBARE VW
  • Gesetzgeber kann aber auch Organe heranziehen, die organisatorische inem anderen Rechtsträger zuzuordnen sind. Im Rahmen der BundesvW ist es etwa die Regel, dass der Bund nicht org eigene Organe für die Vollziehung in den Ländern einrichtet, sondern sich der organisatorischen Landesorgane bedient = MITTELBARE VERWALTUNG -> Der Landeshauptmann, der eigentlich Landesorgan ist, wird damit im Bereich der mittelbaren BVw funktionell für den Bund tätig
28
Q

Was besagt das Legalitätsprinzip?

A
  • wird dem Grundprinzip des Rechtsstaats zugeordnet = strenge Gesetzesbindung für das hoheitliche Verwaltungshandeln Art 18 B-VG
  • prinzipiell durch strenge Bindung -> kein Spielraum, Durchbrechung durch ERMESSEN (Verwaltung hat die Möglichkeit bei mehreren Möglichkeiten, eine bestimmte zu wählen)
  • Handlungsermessen - Behörde obliegt die Entscheidung, ob sie überhaupt handelt
  • Auswahlermessen - Behörde obliegt die Entscheidung zwischen mehreren Alternativen zu wählen
29
Q

Was sind die Hilfsapparate von Behörden?

A
= Ämter 
BM - Amt des Bundesministeriums
BK - Bundeskanzleramt
LReg - Amt der ... Landesregierung
BGM - Gemeindeamt
Städte mit eigenem Statut - Magistrat (> 20.000 Einwohner auf Antrag ein Statut durch Landesgesetz zu verleihen, zB Linz, Wels, Steyr, Klgf, Villach, Wien, Innsbruck, Eisenstadt etc... Art 116 Abs 3 B-VG
30
Q

Wie ist die Verwaltung hierarchisch organisiert und was versteht man unter Weisungen?

A
  • zurückzuführen auf demokratisches Grundprinzip - jedes Staatshandeln ist direkt/indirekt auf Volk zurückzuführen
  • Legalitätsprinzip verlangt, dass die Vw nur aG der G tätig wird - Regierung muss Willen des Parlaments umsetzen.

obersten Organe sind gegenüber dem Parlament für das Handeln und auch für das Handeln der ihr nachgestellten Organe verantwortlich! Die untergeordneten Organe werden mittelbar demokratisch legitimiert

Art 20 Abs 1 B-VG

BPräs
BReg
BM
LReg
Gemeinderat
- Staatssekretäre sind keine obersten Organe -> Weisungsgebunden

WEISUNGEN - sind die von einem Verwaltungsorgan erlassenen verbindlichen Anordnungen, die sich ausschließlich an die nachgeordneten Vworgane richten. abstrakt/konkret (Bescheid) // individuell/genereell (Verordnung)

  • müssen immer gesetzmäßig sein, Ablehnen der Weisung nur mgl nach Art 20 Abs 1 letzter Satz
  • Remonstrationsrecht von Beamten und Vertragsbediensteten - können Weisung aG der Rechtmäßigkeit ihrem Vorgesetzten mitteilen Art 44 BDG, § 5a VBG)
  • weisungsfrei - Kollegien der Schulbehörden mit Novelle 2008
31
Q

Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht + Amtshilfe

A

Amtsverschwiegenheit: Art 20 Abs 3 B-VG - Verwaltungsorgane sind demnach zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. (nur wo Geheimhaltungsinteresse besteht, ergibt sich eine PFLICHT) - sowohl für Hoheitsvw als auch Privatwirtschaftsvw Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG

Auskunftspflicht: In jenen Fällen, wo keine Verschwiegenheit besteht, trifft die VWorgane eine Auskunftspflicht

Amtshilfe: Art 22 B-VG - Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie der selbstständigen Selbstverwaltungskörper sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet

32
Q

BUNDESPRÄSIDENT (Teil des Republikanischen Prinzips)

A
  • Staatsoberhaupt, befristete Funktionsperiode, eines der obersten Organe des Bundes (gleichgestellt mit BK, und anderen BM)
  • Art 60 ff B-VG:
    monkratisches Organ, Direktwahl durch Volk, wählbar ist nur, wer das Wahlrecht zum NR besitzt und spätestens am Wahltag das 35. LJ erreicht hat, 50+1 , Funktionsperiode 6 Jahre

politische Verantwortlichkeit: kann durch VA abgesetzt werden, ob eine VA durchgeführt wird entscheidet die BVers, die vom BK einberufen wird. Entscheidet sich Volk gegen Absetzung = Wiederwahl des BPräs - ex lege wird NR aufgelöst
rechtliche Verantwortlichkeit: Art 142 B-VG - bei schuldhafter Verletzung der BVers kann er angeklagt werden - bei Verurteilung = Amtsverlust

Kompetenzen:

  • Vertretung der Republik nach außen (Abschluss v StV, Beglaubigung der Gesandten)
  • Beurkundung von Gesetzesbeschlüssen
  • Auflösung des NR
  • Begnadigungen (hängen mit GB zusammen)
  • Ernennt BK, BM und Bundesbeamte (hängt mit Vw zusammen)
  • Oberbefehl über das Heer

NOTVERORDNUNGSRECHT ARt 18 Abs 3 B-VG

Begrenzung der Kompetenzen:

  • Meisten Aufgaben können nur auf Vorschlaf der BReg bzw des zuständigen BM wahrgenommen werden
  • BPräs ist vom Vertrauen des NR abhängig

–> BPräs ist mit hoheitlichen Aufgaben betraut - daher Vwbehörde. Kann Bescheide und VO erlassen – werden Entschließungen genannt

33
Q

BUNDESREGIERUNG

  • Ernennung, Abberufung
  • politische & rechtliche Verantwortlichkeit
  • Kompetenzen
A

Oberstes Verwaltungsorgan, organisiert als Kollegialorgan bestehend aus - BK, VK und BM Art 69 Abs 1 B-VG - Willensbildung im Kollegium, Vf sieht Präsenzquorum, jedoch kein Konsensquorum vor - Art 69 Abs 3 B-VG - Beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte, hL -> Beschlüsse werden einstimmig gefasst

Ernennung: Ernennung des BK - BPräs an keinen Vorschlag gebunden, Ernennung der übrigen auf Vorschlag des BK (parlamentarisches Regierungssystem mit Elementen eines präsidentiellen Regierungssystem)

politisch verantwortlich:
- BReg ist BPräs und NR verantwortlich - Misstrauensvotum
rechtlich:
- BReg ist NR verantwortlich - Anklage wegen schuldhafter Verletzung der Amtsführung beim VfGH Art 142 Abs 2 lit b B-VG

BReg hat keine gesetzliche Funktionsperiode, idR Neuwahlen