Grundrechte Flashcards

1
Q

Begriff und Funktion der Grundrechte

A

“Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt sind” Art 144 B-VG

Grundrechte sind fundamentale Rechtspositionen des Menschen gegenüber der uneingeschränkten Herrschaftsgewalt des Staates. Sie sind Unverbrüchlich und durchsetzbar.

Unverbrüchlich: sie sind nur erschwert bzw überhaupt nicht abänderbar als auch aufhebbar.

Durchsetzbarkeit: der Betroffene kann sich gegen Eingriffe in die ihm garantierten Grundrechte rechtlich zur Wehr setzen. Gerichtlicher Grundrechtsschutz (durch VfGH - unparteiisches, unabhängiges Gericht, Art 144, 139, 140 B-VG, oder OGH)

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2
Q

Welche Grundrechtsquellen gibt es?

A

Grundrechte des B-VG 1920:

  • aktives und passives Wahlrecht Art 23 a, Art 95 und Art 117 B-VG)
  • Gleichheitsgrundsatz Art 7 B-VG
  • Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter Art 83 Abs 2 B-VG
  • Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung Art 90 Abs 2 B-VG

MRK und ZPMRK 1950

  • wichtigste innerstaatliche Grundrechtsquelle
  • Art 53 EMRK “Günstigkeitsprinzip” - MRK-Mindeststandard

StV von St. Germain und StV von Wien

  • Schutz der Minderheiten (besonderer Schutz der slowenischen und kroatischen Minderheit)
  • freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht aller StaatsbürgerInnen

Bundesverfassungsgesetze

  • BVG zum Schutze der persönlichen Freiheit
  • UN-Kinderrechtskonvention

Grundrechtsbestimmungen in einfachen Gesetzen

  • Art I Minderheitenschulgesetz Kärnten
  • § 1 ZivildienstG
  • 1 § Parteiengesetz
  • § 12 und § 44 AuslieferungsG
  • Art 1 DSG-2000

GRUNDRECHTE der EU

  • GRC 2009 + Vertrag von Lissabon, Art 53 GRC Mindeststandard
  • MRK -> Individualbeschwerde bei EGMR mgl.
  • “allgemeine Grundsätze”
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3
Q

Arten von Grundrechten

A

Liberale Grundrechte (Freiheitsrechte)

  • Abwehrrechte gegen den Staat
  • Kern liberales Grundprinzip
  • staatliches Unterlassen “status negativus”

Gleichheitsrechte

  • horizontale Gleichheit der Normadressaten untereinander (Gegensatz: Freiheitsrechte vertikal)
  • Gleiches ist gleich, ungleiches ungleich zu behandeln
  • allgemeines Sachlichkeitsgebot (staatliches Handeln, was nicht zu begründen ist, ist per se unsachlich)

Demokratische (politische) Grundrechte

  • Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung
  • politische Rechte (aktives und passives Wahlrecht)
  • Verein- und Versammlungsfreiheit
  • Meinungsäußerungsfreiheit, Infofreiheit etc.

Verfahrensgarantien

  • Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
  • Art 6 Abs 1 MRK und Art 47 GRC
  • Verteidigungsrechte im Strafverfahren
  • Verbot der Doppelbestrafung
  • wirksame Grundrechtsbeschwerde

Soziale Grundrechte

  • Recht auf Arbeit, Wohnung, Sozialhilfe, Altersversorgung
  • > derivative Leistungsrechte - können auch bei Leistungen in Formen des PR geltend gemacht werden

Gewährleistungspflichten und Schutzpflichten
- Handlungspflichten des Staates

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4
Q

Einrichtungsgarantien

A

a. Institutsgarantien
- Eigentum, Ehe
b. Institutionelle Garantien
- Schützen öffentlich-rechtliche Einrichtungen ab
- zB Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre im Schrifttum

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5
Q

Menschenrechte und Bürgerrechte

A

Natürliche Personen
- jeder Mensch, allerdings Staatsgrundgesetz gilt nur für Inländer
nur ÖsterreicherInnen können sich auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern, Aufenthalts- und Wohnsitzfreiheit sowie Freiheit des Liegenschaftserwerbs und die Erwerbsausübung, sowie Versammlung- und Vereinsfreiheit berufen
- Mehrzahl der Rechte im StGG sind Jedermannsrechte

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6
Q

Grundrechtsfähigkeit- und -mündigkeit

A

NATÜRLICHE PERSONEN

  • allen natürlichen Personen von Geburt an
  • Grundrechtsubjektivität nicht abhängig vom Alter/Geisteszustand -> endet mit dem Tod (Gleichheitsgrundsatz, Recht auf Leben, Verbot der Folter und er unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, Verbot der Ausweisung, Schutz der Privatsphäre)
  • auf Alter: Recht auf Eheschließung, aktives und passives Wahlrecht
  • geistiger und körperlicher Reifegrad: Teilnahme an Versammlungen, Vereinsgründung, Glaubens- und Gewissensfreiheit

JURISTISCHE PERSONEN

  • müssen ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sein (Eheschließung bspw daher nicht mgl)
    anwendbar: Gleichheitsgrundsatz, Schutz des Eigentums, Erwerbsfreiheit, Datenschutz, Vf vor dem gesetzlichen Richter, Schutz des Hausrechts, Vereinsfreiheit

JURISTISCHE PERSONEN d ÖFF RECHTS

  • müssen ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sein (Bund kann sich gegen Bescheid der LReg berufen)
  • GKS können sich nicht auf Grundrechte berufen, wenn sie staatliche Aufgaben wahrnehmen, oder hoheitlich tätig sind (Minister kann sich nicht auf Meinungsfreiheit berufen)
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7
Q

Materieller und formeller Eingriffsvorbehalt

A

MATERIELL:

  • der Gesetzgeber darf die GR nur beschränken, wenn als im Vorbehalt ein ausdrücklich angeführtes “legitimes” Ziel verfolgt wird
  • Voraussetzungen: Gesetzliche Grundlage, legitimes Ziel welches im öffentlichen Interesse liegt, Verhältnismäßigkeit (sie müssen erforderlich sein)

FORMELL:

  • sind nicht an inhaltliche (materielle) Voraussetzungen gebunden, sondern nur an die Gesetzesform -> ermächtigen den Gesetzgeber zu unbeschränkten Eingriffen
  • “wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind”

**QUALIFIZIERTER
Vorliegen der hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung + weitere Voraussetzungen zB bei Richtervorbehalt des § 1 HausrechtsG

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8
Q

Ausführungsvorbehalt, vorbehaltslose, absolut gewährte und immanente Grundrechtsschranken

A

Ausführungsvorbehalt: Bei Freiheitsrechten nähere Ausgestaltung zB Vereins- und Versammlungsfreiheit

Vorbehaltslose GR = absolut gewährte Grundrechte insb Gleichheitsrechte): Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, Verbot der Sklaverei, Todesstrafe

Immanente Grundrechtsschranken: Eine Kunstrichtung zu verbieten würde einen unzulässigen GR-Eingriff darstellen, aber auch der Künstler muss sich in seiner Tätigkeit an das Gesetz halten und kann somit gegen keine Strafbestimmungen verstoßen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend erforderlich)

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9
Q

Verwaltung (Verordnungen und Bescheide)

A

Verordnungen

  • sind in gleicher Weise an die G gebunden
  • idR Durchführungsverordnungen - Verhältnis zum determinierenden Gesetz steht im Vordergrund
  • VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ
  • eine Verordnung verstößt gegen ein Grundrecht, wenn sie sich auf ein grundrechtswidriges G stützt, oder dem ihr zugrunde liegenden G ein grundrechtswidriger Inhalt unterstellt werden kann.

Bescheide, Erk und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte
stRsp “Spruchformel”
Eine Entscheidung die ein GR verletzt, leidet an einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler, wenn
- sie gesetzlos ergeht,
- sie sich auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage stützt, oder
- sie denkunmöglich angewendet wurde

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10
Q

Akte der Privatwirtschaftsverwaltung “Fiskalgeltung”

A

Der Staat wird an die Grundrechte gebunden, wenn er als Träger von Privatrechten tätig wird und staatliche Aufhaben wahrnimmt. “Fiskus”; unzulässig bei Subventionen und der Vergabe von öffentlichen Aufträgen

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11
Q

Drittwirkung von Grundrechten unter Privaten

A
  • Staat und Bürger
  • ausdrücklich verankert bei DSG -> unmittelbare Drittwirkung
  • in allen anderen Fällen wird eine unm. Drittwirkung verneint
  • “mittelbare Drittwirkung” möglich Buch Seite 63
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12
Q

Recht auf Leben Art 2 EMRK, Art 2 GRC

A

Art 2 MRK
Art 2 GRC + Verbot der Todesstrafe
Schützt vor: absichtlichen und unabsichtlichen Tötungen durch den Staat, Gewaltanwendung (insb Schusswaffengebrauch), die zwar nicht zum Tod führen, aber eine ernsthafte Lebensgefährdung bedeuten
Schutzbereich: Handlungen (Eingriffe) verletzen Art 2 MRK, wenn sie ohne einen taxativ genannten Ausnahmetatbestand ergehen.
- B-VG subjektives Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt zu werden
- B-VG auch kein österreichisches Organ darf zur Todesstrafe mitwirken -> daher Auslieferungen oder Abschiebungen eines Fremden in den Staat, wo er die Todesstrafe erhält verboten (vgl Art 19 Abs 2 GRC)
Zulässigkeit der Todesstrafe auf die Fälle des Art 2 Abs 2 MRK beschränkt

Gewaltanwendung darf nicht stärker als unbedingt erforderlich sein, dh um

  • Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung (Notwehr- und -hilfe).,
  • ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer Person zu verhindern,
  • um einen Aufstand zu verhindern.

“unbedingt erforderlich” -> strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • Verstoß gegen Art 2 MRK durch AuVbZ - Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG VwGH

Recht auf Leben wird verletzt, wenn
- Erk, wenn es in Anwendung eines diesem GR widersprechenden Gesetzes ergeht, wenn es auf einer dem genannten GR widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht, oder wenn dem VwGH grobe Verfahrensfehler unterlaufen

  • Art 2 Abs 1 MRK schützt vor staatlicher Gefährdung + Schutz Dritter (angemessene Mittel erforderlich)
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13
Q

Verbot unmenschlicher Behandlung Art 3 EMRK

A
  • Recht, nicht gefoltert oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe zu erhalten; “Schutz der Menschenwürde” (Bewahrung, dass Mensch zum Objekt gemacht wird)
  • Art 4 GRC entspricht wörtlich Art 3 MRK (vgl Art 52 Abs 3 letzter Satz GRC iVm Art 1 GRC
  • Art 3 EMRK normiert absolute Verbote -> jeder Eingriff daher unzulässig

Gewährleistungsumfang: Art 3 EMRK schützt die physische und psychische Integrität vor schweren Misshandlungen (Einstufung dieser nach Intensität); zB Folter = verpönte, absichtliche unmenschliche Behandlung, bereits die Androhung von Folter kann selbst Folter darstellen (umfasst sowohl körperliche als auch mentale Schmerzen Androhung nach EGMR -> unmenschliche Behandlung)

“unmenschlich” = eine Behandlung, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden hervorruft, ohne bereits Folter darzustellen
“erniedrigend” = Opfer erfährt Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit, die demütigen
- Waffengebrauch muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen -> VfGH geht davon aus, dass eine dem WaffengebrauchsG entsprechende Gewaltanwendung keine unmenschliche/erniedrigende Behandlung darstellt
(Handschellen anlegen gerechtfertigt, wenn Gefahr der körperlichen Sicherheit eines Polizisten besteht)

  • unzulässige Anwendung von Körperkraft + (weitere Voraussetzung) muss die Menschenwürde beeinträchtigen und eine gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person darstellen (zB perlustrierte Frau muss sich vor männlichen Wacheorgan entblößen, oder Anlegen von Handschellen wegen ungebührlicher Lärmerregung)

Ausweisung und Auslieferung (= Abschiebung) Art 3 EMRK iVM Art 19 Abs 2 GRC: Fremde auszuliefern verletzt Art 3 EMRK. wenn stichhaltige Gründe vorliegen, dass der Fremde im Zielstaat Gefahr liefe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe bzw Behandlung zu erfahren “Refoulment-Verbot!” (zB Ausweisungen verboten, wenn im Zielstaat medizinische Versorgung fehlt oder erniedrigende Lebensbedingungen als Asylwerber drohen); immer -> Risikoabwägung iSd Art 3 EMRK

positive Gewährleistungspflichten des Art 3 EMRK:

  • Behörden verpflichtet Personen zu schützen, denen die Freiheit entzogen wurde
  • Haftbedingungen müssen immer die Menschenwürde wahren
  • Vorwurf Schläge durch Staatsorgan erfordert eine sorgfältige Überprüfung (Verletzungen während der Anhaltung sind dem Staat zuzurechnen)
  • Art 3 iVm Art 1 und Art 8 EMRK verpflichtet den Staat Maßnahmen zu ergreifen, um Misshandlungen durch Privatpersonen zu verhindern insb Art 5 BVG-Kinderrechte

Rechtsschutz:
- Maßnahmenbeschwerde Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, erst das darüber ergehende Erk des VwGH kann beim VfGH gem Art 144 Abs 1 B-VG in Beschwerde gezogen werden
Ein solches Erk verletzt Art 3 EMRK, wenn:
- es in Anwendung eines Art 3 EMRK widersprechenden Gesetzes ergeht
- auf einer Art 3 EMRK widersprechenden Auslegung des G beruht, oder
- wenn dem VwG grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind

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14
Q

Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit Art 4 EMRK

A

Art 4 MRK (vgl § 16 ABGB) normiert das Recht jedes Menschen nicht in Sklaverei und Leibeigenschaft gehalten zu werden + Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten

  • Jeder Eingriff = Verletzung (absolutes Grundrecht)
  • Art 4 Abs 2 EMRK umfasst auch geistige Arbeiten, die unter Anordnung einer Strafe oder ähnlichen Sanktionen (zB Risiko der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter) verlangt werden und für die sich der Betroffene nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat
  • lt. VfGH muss die Verpflichtung höchstpersönliche Dienste als Zwangs- und Pflichtarbeit gewertet werden, Ausnahmen in Art 4 Abs 3 lit a bis d EMRK
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