Ambulante und stationäre JUGENDARBEIT / KINDER- UND JUGENDHILFE Flashcards

1
Q

Was wurde 2000 im Gesetz neu verankert?

A

Seit dem Jahr 2000 ist zudem das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung in § 1631 Abs. 2 BGB fest verankert

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2
Q

In welchem Paragrafen ist geregelt, dass jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat?

A

§ 1 des SGB VIII.

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3
Q

Was regelt § 27 SGB VIII?

A

§ 27 SGB VIII regelt, dass Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet und notwendig ist.

Der Rechtsanspruch liegt also bei den Personensorgeberechtigten und nicht bei dem Kind.

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4
Q

Welcher Rechtsanspruch wird immer wieder kritisiert?

A

Der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung liegt bei den Personensorgeberechtigten und nicht bei dem Kind.

Diese gesetzliche Regelung wird seit Einführung des SGB VIII von vielen Seiten kritisiert.

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5
Q

Was ist für jeden Eingriff in die Rechte der Eltern immer die Voraussetzung?

A

Bei Eingriffen in die Rechte der Eltern gilt stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der festschreibt, dass nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angeboten werden sollen, die den Zusammenhalt der Familie gewährleisten.

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6
Q

Was sagt das Bundesverfassungsgericht zum staatlichen Wächteramt und der Förderung der Fähigkeiten von Kindern?

A

Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass es nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes gehört, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (vgl. BVerfG) – stattdessen sollen Gefährdungen abgewendet werden

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7
Q

Ist der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ im Gesetz konkret definiert?

A

Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ wird jedoch nicht konkret im Gesetz definiert, es handelt sich um einen „unbestimmten Rechtsbegriff“

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8
Q

Wie ist der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ definiert?

A

Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ bezeichnet „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt“

Es wird deutlich, dass es sich bei einer Kindeswohlgefährdung nicht um einen beobachtbaren Sachverhalt handelt, sondern um eine Einschätzung der Art und der Erheblichkeit des schädigenden Einflusses sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Schädigung.

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9
Q

Wer muss die Einschätzung gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) vornehmen?

A

Die Einschätzung muss im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (und unter Einbezug der Personensorgeberechtigten und des Kindes, wenn dadurch der wirksame Schutz nicht infrage gestellt wird) vorgenommen werden.

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10
Q

Was passiert wenn Kindeswohlgefährung festgestellt wird?

A

Sobald von den zuständigen Fachkräften des Jugendamtes die Einschätzung getroffen wurde, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, werden

  1. Hilfen zur Erziehung angeboten, um die Gefährdung abzuwenden.
  2. Wenn die Eltern jedoch nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, muss durch die Mitarbeitenden des zuständigen Jugendamtes das Familiengericht eingeschaltet werden, das weitere Maßnahmen – auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten – durchsetzen kann.

Die Voraussetzungen für einen Eingriff in die elterliche Sorge werden in § 1666 BGB geregelt.

Bei dringender Gefahr erfolgt eine direkte „Inobhutnahme“ durch das Jugendamt. (vgl. § 42 SGB VIII).

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11
Q

Wann spricht man von einer latenten Kindeswohlgefährdung?

A

Von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls ist eine latente Kindeswohlgefährdung zu unterscheiden.

Eine latente Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn die Frage nach einer tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet, aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht oder diese nicht ausgeschlossen werden kann.

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12
Q

Wer hat in Deutschland Anspruch auf Hilfen zur Erziehung?

A

In Deutschland haben nicht alle Personensorgeberechtigten per se einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung, sondern der Rechtsanspruch besteht nach § 27 SGB VIII

  1. nur für die Personensorgeberechtigten, die das Wohl des Kindes nicht gewährleisten (und wenn die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist) oder
  2. eben für die Personensorgeberechtigten, die das Kindeswohl gefährden.

Zu beachten ist in diesem Kontext, dass der Rechtsanspruch bei den Personensorgeberechtigten liegt und nicht beim Kind selbst, auch dieser Umstand wird kontrovers diskutiert

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13
Q

Was stellt die größte Herausforderung in der Kinderschutzarbeit dar?

A

„Eine der größten Herausforderungen in der Kinderschutzarbeit besteht darin, den Grenzpunkt zu lokalisieren, an dem die Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls in eine Gefährdung des Kindeswohls übergeht und das staatliche Wächteramt aktiviert wird, da die freiwillige Hilfestellung zur Überwindung einer belastenden Situation nicht (mehr) zu greifen scheint“

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14
Q

Benenne vier Formen der Vernachlässigung:

A
  1. Eine körperliche Vernachlässigung bezieht sich auf unzureichende Nahrung, Flüssigkeit, saubere Kleidung und medizinische Fürsorge oder mangelnde hygienische Verhältnisse;
  2. Eine emotionale Vernachlässigung charakterisiert sich durch einen Mangel an Wärme in der Eltern-Kind-Beziehung;
  3. Bei einer kognitiven und erzieherischen Vernachlässigung beschäftigen sich die Eltern kaum mit ihrem Kind (Mangel an Konversation, Spiel) und missachten ihre Erziehungsaufgaben;
  4. Eine unzureichende Beaufsichtigung liegt vor, wenn ein Kind für einen unangemessenen Zeitraum alleine gelassen wird.
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15
Q

Benenne Risikofaktoren bei denen Vernachlässigung auftritt:

A

Ebene der Eltern:
junges Alter der Mutter bei Entbindung, große Kinderanzahl, Vorliegen psychischer Störungen wie Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, geringe Frustrationstoleranz, eigene Erfahrungen von Kindesmisshandlung oder Alkohol- und Drogenprobleme;

Ebene der Kinder: u. a. „schwieriges Temperament“, „Verhaltensauffälligkeiten“ oder Entwicklungsverzögerungen bzw. Beeinträchtigungen/Behinderungen;

Ebene des sozialen Nahraums: Wohngegend und Nachbarschaft mit hoher Gewaltrate, hohe Arbeitslosigkeitsrate, geringe finanzielle Ressourcen, soziale Isolierung;

gesellschaftliche/kulturelle Ebene: hohe Akzeptanz von Gewalt, geringes Ausmaß staatlicher Hilfeangebote, hohe Armutsrate, Gewalt als legitimes Mittel in der Erziehung.

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16
Q

Gibt es ein Verfahren zur Gefährdungseinschätzung?
Als Ausgangspunkt für das Tätigwerden im Rahmen des § 8a SGB VIII werden „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Gefährdung des Kindeswohls angeführt.

A

Es gibt kein bundesweit einheitliches Verfahren zur Gefährdungseinschätzung.

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17
Q

Benenne Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung:

A

Zentrale Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung können sein:

  1. „Äußere Erscheinung des Kindes (z. B. massive Verletzungen ohne erklärbare Ursache, starke Unterernährung),
  2. Verhalten des Kindes (z. B. Übergriffe gegen andere Personen, apathisches, verängstigendes Handeln, Äußerungen des Kindes, Straftaten),
  3. Verhalten der Eltern oder anderer Erziehungspersonen (z. B. unzureichende Ernährung, Gewalt gegenüber dem Kind, Unterlassung von Krankenbehandlung, Isolierung des Kindes),
  4. familiäre Situation (z. B. Obdachlosigkeit, Einsatz des Kindes zum Betteln),
  5. persönliche Situation der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (z. B. häufig unter Alkoholeinfluss, Drogen, verwirrtes Erscheinungsbild),
  6. Wohnsituation (z. B. „vermüllte“ oder verdreckte Wohnung)“ (Jordan 2008, S. 29).
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18
Q

Anhand welcher Kriterien (Gefährdungseinschätzung ) werden die Lebensumstände bewertet?

A

Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung können unterschiedliche Einschätzungsbedarfe differenziert werden.

Die Fachkräfte bewerten die Lebensumstände im vorliegenden Einzelfall nach Schone (2008) in Bezug auf:

  • mögliche Schädigungen, die bei den Kindern zukünftig auftreten können oder bereits eingetreten sind,
  • die Erheblichkeit der Gefährdungsmomente und des erwarteten Schadens,
  • den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts,
  • die Fähigkeit der Personensorgeberechtigten, die Gefahr abzuwenden,
  • die Bereitschaft der Eltern die Gefahr abzuwenden.
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19
Q

Warum wird der Kinderschutz als Hochrisikobereich bezeichnet?

A

Aufgrund des prognostischen Charakters der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung wird das immanente Risiko von Fehleinschätzungen deutlich, das sich auch durch noch so differenzierte Methoden und Instrumente nicht beseitigen lässt. Daher bezeichnet Wolff (2009, S. 385) den Kinderschutz treffend als „Hochrisikobereich“.

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20
Q

Benenne die Verfahrensschritte für Fachkräfte Jugendhilfe/Jugendamt (Kindeswohlgefährdung)

A

„Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung

  1. Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
  2. Einbezug von Erziehungsberechtigten sowie betroffenen Kindern und Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung
  3. Wenn erforderlich, Verschaffung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks (Hausbesuch)
  4. Angemessene Beteiligung der Personen (Berufsgeheimnisträger) an der Gefährdungseinschätzung
  5. Angebot von geeigneten Hilfen an die Erziehungsberechtigten, um die Gefährdung
    abzuwenden
  6. Anrufung des Familiengerichts, wenn erforderlich; auch dann, wenn Eltern nicht
    bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken
  7. Bei dringender Gefahr sofortige Inobhutnahme – auch ohne Entscheidung des Famiiengerichts möglich, wenn diese nicht abgewartet werden kann
  8. Gegebenenfalls bei den Erziehungsberechtigten hinwirken auf die Inanspruchnahme der Leistungen anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei, wenn dies zur Abwendung der Gefährdung notwendig ist; falls ein sofortiges Tätigwerden von Leistungsträgern zur Abwendung der Gefährdung erforderlich ist und die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken, Einschaltung dieser Stellen durch das Jugendamt selbst.“
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21
Q

Benenne die Verfahrensschritte für Fachkräfte freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kindertagespflegepersonen (Kindeswohlgefährdung)

A
  1. Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung Durchführung einer Gefährdungseinschätzung
  2. Bei der Gefährdungseinschätzung Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
  3. Einbezug von Erziehungsberechtigten, Kind oder Jugendlichem in die Gefährdungseinschätzung, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird
  4. Falls erforderlich, Hinwirken bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
  5. Information des Jugendamtes, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann“ (Lillig 2012, S. 11).
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22
Q

Was sind Berufsgeheimnisträger`

A

Berufsgeheimnisträger sind etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Mitarbeiter staatlich anerkannter Beratungsstellen, Sozialarbeiter.

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23
Q

Benenne die Verfahrensschritte für Berufsgeheimnisträger (Kindeswohlgefährdung)

A
  • „Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung
  • Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bei der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
  • Erörterung der Situation mit Kind, Jugendlichem und (…) [Erziehungsberechtigten, Anm. d. Ver.], soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird
  • Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen – soweit erforderlich
  • Befugnis zur Information des Jugendamtes, falls die genannten Verfahrensschritte nicht möglich sind oder das eigene Vorgehen erfolglos ist und das Tätigwerden des Jugendamtes zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich gehalten wird; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird“ (Lillig 2012, S. 11f.). Das Jugendamt soll – gemäß der neuen Regelungen im „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)“ (§ 4 [3] KKG) – unverzüglich informiert werden, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
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24
Q

Was soll immer erfolgen, bevor familiengerichtliche Eingriffe erfolgen?

A

Bevor familiengerichtliche Eingriffe erfolgen, sollen vorrangig Maßnahmen zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch das Jugendamt durchgeführt werden.

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25
Q

Benenne vier Funktionen die das Familiengericht inne hat:

A

Das Familiengericht

  1. trägt zur Klärung Sachverhaltes bei (Abklärungsfunktion),
  2. iniiert und unterstützt Hilfeprozesse (Initiierungs- und Unterstützungsfunktion),
  3. verdeutlicht gegenüber den Eltern die Tragweite möglicher Interventionen (Warnfunktion) und
  4. greift in den Fällen, in denen eine Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, in die Rechte der elterlichen Sorge ein (Eingriffsfunktion).
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26
Q

Warum ist die Erziehungsberatung ein Sonderfall?

A

Die Erziehungsberatung unterscheidet sich dadurch von allen anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, sie gilt als „Sonderfall“ der Hilfen zur Erziehung.

Erstens bedarf es im Sinne der Niedrigschwelligkeit keiner Antragstellung, um die Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zweitens beschränken sich die Aufgaben nicht ausschließlich auf die Erziehungshilfe im konkreten Einzelfall, sondern beinhalten auch allgemeine Beratungsangebote für Familien.

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27
Q

Worin besteht der Auftrag der Erziehungsberatung?

A

Ihr Auftrag besteht darin, „Verhaltensauffälligkeiten, Erziehungs- und Lernschwierigkeiten sowie Entwicklungsstörungen vorzubeugen (Prävention) bzw. diese zu diagnostizieren und zu behandeln“.

Konkret wenden sich Hilfesuchende bei emotionalen Problemen (Ängsten etc.), sozialen „Verhaltensauffälligkeiten“ (z. B. Aggressivität), Schulproblemen, psychosomatischen Auffälligkeiten oder familiären Problemen (Grenzsetzung etc.) an die Erziehungsberatungsstelle.

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28
Q

Worin liegt die größte Herausforderung in der Kinderschutzarbeit?

A

„Eine der größten Herausforderungen in der Kinderschutzarbeit besteht darin, den Grenzpunkt zu lokalisieren, an dem die Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls in eine Gefährdung des Kindeswohls übergeht und das staatliche Wächteramt aktiviert wird, da die freiwillige Hilfestellung zur Überwindung einer belastenden Situation nicht (mehr) zu greifen scheint“

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29
Q

In welchen Paragraphen sind die klassischen ambulanten Hilfen geregelt?

A

Die Ambulanten Hilfen zur Erziehung sind konzipiert als sozialpädagogische Unterstützung für Familien, Kinder und Jugendliche, die in problematischen Lebenslagen und/ oder Krisen Hilfe benötigen. Die gesetzliche Grundlage hierfür sind die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28-32

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30
Q

An wen richtet sich die Erziehungsberatung im Schwerpunkt?

A

Die Familien- und Erziehungsberatung kann bei individuellen oder familiären Problemen sowie bei Erziehungsfragen in Anspruch genommen werden.

Gegenstand der Beratung können etwa das Einhalten von Regeln zu Hause, in der Kita oder in der Schule, der Umgang mit digitalen Medien, schwieriges Verhalten oder intime Themen wie Einnässen oder unklare Angstgefühle sein. Weitere Anlässe können Unstimmigkeiten zwischen den Eltern oder Probleme der Familie zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit oder andere Konfliktlagen sein.

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31
Q

Welches Problem nimmt bei der Beratung zur Erziehung eine besondere Stellung ein?

A

Eine zentrale Stellung nehmen in der Erziehungsberatung – wie im Gesetz explizit hervorgehoben – die Themen „Trennung und Scheidung“ ein.

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32
Q

Benenne die Bandbreite mit der Beratungsstellen
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und Erziehungsberatungsstellen konfrontiert werden.

A
  1. beratende Intervention
    (Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien bei dem Verständnis und der Bewältigung entsprechender Probleme),
  2. therapeutische Intervention
    Ziel: Verhaltensänderungen
  3. präventive Multiplikatorenarbeit (Beratung und Unterstützung von Eltern, Lehrkräften und Erziehern etc.,
  4. präventive Information (Öffentlichkeitsarbeit und politische Einflussnahme)
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33
Q

Was sind die Ziele sozialer Gruppenarbeit?

A

Als Kerngedanke der sozialen Gruppenarbeit gilt, dass sich der Einzelne als Bestandteil eines größeren Gefüges begreift.

Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.“ (§ 29 SGB VIII).

Das Alter der Zielgruppen variiert bei den konkreten Angeboten zwischen sechs bis 21 Jahren.

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34
Q

Was sind die Lernfelder bei der Gruppenarbeit?

A
  • Zusammenarbeit mit Anderen,
  • Aufbau von Beziehungen und Freundschaften,
  • Erarbeitung neuer Konfliktlösungsstrategien,
  • Umgang mit eigenen Ängsten, Aggressionen,
  • Verinnerlichung von alltäglichen Strukturen und Aufgaben,
  • Entwicklung persönlicher Interessen und Vorlieben sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung im Sozialraum,
  • Stärkung schulischer Fertigkeiten,
  • Förderung gewaltfreier Kommunikation,
  • eigene Selbstwirksamkeitserfahrungen.
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35
Q

Was ist die Aufgabe des Erziehungsbeistandes und der Betreuungshelfer nach (§ 30 SGB VIII)?

A

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern“.

Die Erziehungsbeistandschaft ist eine weitere ambulante und mittelfrequente familienergänzende Erziehungshilfe. Sie ist auf längere Zeit angelegt.

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36
Q

Wer ist die Zielgruppen von Erziehungsbeistandschaften?

A

Die Zielgruppe der Erziehungsbeistandschaften sind „Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsproblemen, die ohne eine individuelle persönliche Unterstützung mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden und die in der Familie und in Erziehungs- oder Bildungsinstitutionen nicht hinreichend bearbeitet werden können“

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37
Q

Was ist das Hauptziel der Erziehungsbeistandschaft?

A

Hauptziele der Erziehungsbeistandschaft sind die Unterstützung der Minderjährigen bei der Bewältigung ausgeprägter Entwicklungsprobleme sowie bei älteren Jugendlichen deren Unterstützung im Verselbständigungsprozess.

Darüber hinaus zielt die Arbeit von Erziehungsbeiständen auf die Stabilisierung und den Erhalt des Familiensystems, die Ergänzung und Unterstützung der familiären Erziehung, die Förderung der sozial-emotionalen Entwicklung der jungen Menschen sowie deren Integration in die Familie und in Bildungsinstitutionen.

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38
Q

Was ist die Aufgabe der “Sozialpädagogische Familienhilfe”?

A

„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben.

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine ambulante, mittel- bis hochfrequente familienergänzende Hilfe.

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39
Q

Was sind die Grundprinzipien der Sozialpädagogischen Familienhilfe?

A

Grundprinzipien der Sozialpädagogischen Familienhilfe sind:

  • die Langfristigkeit der Hilfen,
  • die pädagogische Hilfe innerhalb der Umwelt der Familie,
  • die konkrete, praktische Ausrichtung der Hilfen,
  • die Hilfeleistung durch eine bestimmte Einzelperson, die viel Nähe zu der Familie und den Problemen hat,
  • Öffnung der Familie nach außen, um Isolation aufzubrechen und dadurch Ressourcen zu erschließen
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40
Q

Von welchen Faktoren hängt es ab, ob traumatische Lebenssituationen verarbeitet werden können?

A
  1. den Mittlerfaktoren (Umstände des Geschehens: je häufiger Trauma-Geschehen stattfindet und je jünger das Kind ist, desto schwerwiegender sind die Folgen),
  2. protektiven Faktoren (schützende Faktoren, sogenannte Resilienz, wie z. B. Großfamilie, kontaktfreudiges Temperament, verlässlich unterstützende Bezugsperson im Erwachsenenalter).
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41
Q

Welche Ziele verfolgt die Traumabearbeitung?

A

Ganz konkret geht es im Rahmen der Traumabearbeitung um:

  • „Die Veränderung von dysfunktionalen Einstellungen und Überzeugungen.
  • Die Möglichkeit, das Geschehen in die eigene Lebensgeschichte einzuordnen.
  • Im Leben, im ‚Jetzt‘ einen Sinn zu finden.
  • Körpergewahrsein und Körperfürsorge zu entwickeln.
  • Die Selbstregulation von traumatischen Erinnerungsebenen und traumatischem Stress.
  • Vertrauen in Beziehungen fassen.
  • Die Entwicklung einer respektierenden Haltung den eigenen Wunden/Schwierigkeiten/Beeinträchtigungn gegenüber.
  • Chancen für soziale Teilhabe erwirken“.
42
Q

Welche traumpädagogischen Konzepte kennst du?

A
  • „die ‚traumazentrierte Pädagogik‘ nach Uttendörfer 2008,
  • Pädagogik des sicheren Ortes nach Kühn 2007,
  • Konzept der Selbstermächtigung nach Weiß 2009,
  • Traumapädagogische Gruppenarbeit nach Bausum 2009,
  • Stabilisierung und (Selbst-)Fürsorge für PädagogInnen als institutioneller Auftrag
    (Lang 2009)
  • milieutherapeutische Konzepte (Gahleitner 2010)“
43
Q

Wann kommt es zur Unterbringung ausserhalb der Herkunftsfamilie?

A

In den Fällen, in denen ambulante und teilstationäre Jugendhilfemaßnahmen als nicht ausreichend erachtet werden, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, kommt es zur Unterbringung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Herkunftsfamilie.

44
Q

Was ist das Ziel bei bei älteren Jugendlichen und jungen Volljährigen in der Heimerziehung?

A

Bei älteren Jugendlichen und jungen Volljährigen, die Vorbereitung auf eine selbstständige Lebensführung

45
Q

Was ist das Ziel der Erziehung in der Tagesgruppe?

A

Die Tagesgruppe ist ein teilstationäres Angebot der Hilfen zur Erziehung und eine intensive familienergänzende Hilfe.

„Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch

  1. soziales Lernen in der Gruppe
  2. Begleitung der schulischen Förderung
  3. Elternarbeit unterstützen

und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern.

46
Q

Wie erfolgt der Zugang zu einer Tagesgruppe?

A

Der Zugang zur Tagesgruppe erfolgt über das Hilfeplanverfahren unter Beteiligung des Jugendamtes.

47
Q

Welcher Hilfebedarf besteht bei der Tagespflege?

A

Die Erziehung in der Tagesgruppe stellt eine teilstationäre Erziehungshilfe dar, die sich an Schulkinder, Jugendliche und deren Familien richtet, bei denen ein besonderer erzieherischer Hilfebedarf besteht, dem in anderen, ambulanten Hilfemaßnahmen nicht in angemessenem Maße entsprochen werden kann.

In vielen Fällen wird die Erziehung in der Tagesgruppe eingeleitet, um eine stationäre Unterbringung zu vermeiden.

48
Q

Worauf liegt der Fokus bei der Tagespflege?

A

Der Fokus liegt auf der gezielten individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensauffälligkeiten die aus belasteten Familien kommen.

Soziales Lernen, schulische Förderung und Elternarbeit sind die drei zentralen Aufgaben der Tagesgruppe.

Die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen arbeiten sowohl mit den Kindern und Jugendlichen als auch mit deren Eltern.

49
Q

Vier konkrete Angebote der Erziehung in der Tagesgruppe sind nach Jordan, Maykus und Stuckstätte:

A
  • „sozialpädagogische Gruppenarbeit mit Kindern
  • Sozialpädagogische bzw. heilpädagogische und/oder therapeutische Einzelförderung;
  • Förderung der schulischen Entwicklung,
  • Elternarbeit
50
Q

Was versteht man unter Verstärkerplänen?

A

In diesen Plänen werden einige wenige überschaubare individuelle Ziele der Kinder eingetragen.
Am Ende der Woche werden die Pläne ausgewertet und gewünschtes Verhalten wird positiv durch die Teilnahme an Ausflügen, Süßigkeiten, Auswahl der Gruppenfreizeitgestaltung etc. verstärkt.

51
Q

Was ist das Ziel der Vollzeitpflege?

A

„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

52
Q

Aufgaben der Pflegepersonen in der Vollzeitpflege sind:

A
  • die umfassende Betreuung, Erziehung und Förderung der Minderjährigen;
  • Vertretung der Personensorgberechtigten ( in Bezug auf Angelegenheiten des täglichen Lebens)
  • Gewährleistung einer am Hilfeplan ausgerichteten Erziehung und Betreuung;
  • Sicherstellung der gesundheitlichen Betreuung;
  • Unterstützung bei einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung
  • Beachtung des religiösen Bekenntnisses der Minderjährigen
53
Q

Was versteht man unter Bereitschaftspflege?

A

Die Bereitschaftspflege erfolgt hingegen häufig infolge einer Inobhutnahme (aufgrund einer Kindeswohlgefährdung) und dient der kurzfristigen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie, um eine geeignete Perspektive für das Mädchen oder den Jungen vorzubereiten.

54
Q

Was ist der Auftrag von Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen?

A

„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.

55
Q

Nenne drei Ziele der Heimerziehung:

A

Bei dieser Hilfe handelt es sich um ein stationäres Angebot der Kinder- und Jugendhilfe. Diese familienersetzende Maßnahme wird beim Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet.

Sie soll:
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

56
Q

Welche Arten von Wohngruppen gibt es?

A
  • Wohneinheiten in Zentralheimen
  • Dezentrale Wohngruppen
  • Wohngruppen mit sozialpädagogischen, heilpädagogischen oder therapeutischen Ausrichtungen
  • Wohngruppen mit spezifischem Zielgruppenbezug
  • Familienähnliche Wohnformen
  • Wohnformen zur Verselbstständigung
57
Q

Worin liegt der Unterschied zwischen
Vollzeitpflege und Heimerziehung?

A

Im Unterschied zur Vollzeitpflege handelt es sich bei der Heimerziehung um eine Form der professionell-institutionellen Erziehung.

58
Q

Welches pädagogische Setting oder Prinzipien liegen bei der Heimerziehung vor?

A

Setting oder Prinzipien:
* „die Strukturierung des Alltags,
* die Beziehungsarbeit,
* das Bezugserzieher(innen)system,
* die Elternarbeit,
* die Ich-Stärkung“ (Günder 2011, S. 195).

59
Q

Benennen Sie spezifische pädagogische oder therapeutische Methoden der Heimerziehung:

A

spezifische pädagogische oder therapeutische Methoden, wie:
* Verhaltenstherapie,
* die systemische Familientherapie,
* das heilpädagogische/therapeutische Reiten,
* die Milieutherapie nach Bruno Bettelheim
* die Ressourcenorientierung

60
Q

Welche Methoden werden u. a. in der Arbeit mit gewaltbereiten Kindern/Jugendlichen eingesetzt?

A
  • verhaltenstherapeutische Verfahren (Belohnung für gewaltfreie Tage)
  • Entspannungsverfahren (autogenes Training oder progressive Muskelentspannung, um körperlichen Anspannungen präventiv entgegenzuwirken)
  • Coolness-Training (Ursachen, Auslöser und Gelegenheiten für gewalttätiges Verhalten werden mit dem Ziel der Opfervermeidung bearbeitet).
61
Q

Was ist das Ziel der Intensiven pädagogischen Einzelbetreuung?

A

„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen.
Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) richtet sich an junge Menschen in sehr schwierigen Lebenslagen, die massive Probleme und „Verhaltensauffälligkeiten“ zeigen.

62
Q

Welches Verhalten zeigen junge Menschen in der ISE?

A
  • „völlig unberechenbare abweichende Verhaltensweisen
  • Neigung zur Aggressivität,
  • eine stark ausgeprägte Bindungsunfähigkeit,
  • Versagen der Jugendlichen in der Schul- und Arbeitswelt
  • völlig unausgebildete Frustrationstoleranz
62
Q

Wodurch zeichnet sich die ISE aus?

A
  • eine große Formenvielfalt (Angebote reichen von ambulanten zu stationären Formen),
  • eine große Offenheit bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung,
  • eine Angebotsausgestaltung, die von dem Jugendlichen selbst ausgeht,
  • eine auf längere Zeit ausgerichtete Betreuung,
  • eine sehr hohe Betreuungsintensität (oft betreut eine Fachkraft zwei Jugendliche)
63
Q

Welche Methoden setzt die ISE ein?

A

Die methodische Ausgestaltung der ISE hängt stark von den individuellen Bedürfnissen und Lebenssituationen der jungen Menschen ab. In der praktischen Arbeit werden Methoden wie:

  1. sozialpädagogische Diagnostik,
  2. sozialpädagogische Beratung,
  3. Empowerment
  4. Ressourcenorientierung
  5. Ansätze der aufsuchenden und sozialräumlichen Arbeit
  6. bei Bedarf Elternarbeit und 7. Netzwerkarbeit angewendet.
64
Q

Wann haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe?

A

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
65
Q

Wo wird die Eingliederungshilfe geleistet?

A

Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. in ambulanter Form,
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet“
66
Q

Wir wird festgestellt ob ein Bedarf für Eingliederungshilfe vorliegt?

A

Die Jugendämter sind also mit dem Auftrag betraut, zu entscheiden, ob im Einzelfall ein solches Teilhaberisiko vorliegt oder droht. Diesbezüglich muss – so ist es gesetzlich vorgeschrieben – das Jugendamt Gutachten oder Stellungnahmen von Ärzten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten einholen.

67
Q

Was sind typische Krankheitsbilder, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Eingliederungsanspruch rechtfertigen?

A

Krankheitsbilder, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Eingliederungsanspruch rechtfertigen, sind beispielweise klinisch- psychiatrische Störungsbilder wie: Suchtkrankheiten, Schizophrenie, affektive Störungen/Psychosen, Persönlichkeitsstörungen, emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, Anpassungsstörungen, depressive Reaktionen

68
Q

Was ist die Aufgabe des Verfahrenslotsen?

A

Der Verfahrenslotse soll anspruchsberechtigte junge Menschen und deren Familien durch das komplexe Sozialleistungssystem mit den unterschiedlichsten Leistungsansprüchen und Zuständigkeiten lotsen.

Als zweite Aufgabe sollen die Verfahrenslotsen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII den örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit unterstützen und den Wissenstransfer gewährleisten.

69
Q

Wie lange wird Hilfe für junge Volljährige gewährt?

A

Die Hilfe wird bis zum 21. Lebensjahr gewährt.

70
Q

Was sind die typischen Aufgabenbereiche für junge Volljährige?

A

Schule Ausbildung
Konflikte mit den Eltern
psychische Problemlagen

71
Q

Wo sind die Regeln für freiheitsentziehende Maßnahmen für Kinder und Jugendliche geregelt?

A

Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen werden nicht im SGB VIII geregelt – es gibt in der Kinder- und Jugendhilfe diesbezüglich also kein förmliches Recht, sondern die Regelungen finden sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 1631b.
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72
Q

Was ist notwendig um ein Kind mit freiheitsentziehenden Maßnahmen unterzubringen?

A

Eine freiheitsentziehende Unterbringung wird immer durch die Jugendämter veranlasst, nachdem diese Maßnahme im Kontext der individuellen Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) beschlossen wurde.

„Das Familiengericht hat – unter Hinzuziehung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens und Beachtung der Verfahrens- und Anhörungsgarantien – die Recht- und Verhältnismäßigkeit jedes einzelnen Falles zu prüfen und die Maßnahme zu genehmigen.

73
Q

Wann kommen freiheitsentziehende Maßnahmen in Betracht?

A

Angedacht sind freiheitsentziehende Maßnahmen für junge Menschen, die nach Günder (2011, S. 355) massive Störungen aufweisen, wie:

  • „enorm aggressive Verhaltensweisen,
  • unberechenbares, scheinbar sinnloses Verhalten,
  • ständiges Weglaufen,
  • allgemeine Unfähigkeit, menschliche Beziehungen einzugehen,
  • totales Versagen in der Schul- und Arbeitswelt bei gleichzeitig vorliegender intellektueller Befähigung,
  • allgemein apathisches Verhalten,
  • total unausgebildete Frustrationstoleranz mit entsprechenden Verhaltensweisen bei geringsten Anlässen,
  • kriminelle Verhaltensweisen,
  • Verwahrlosungstendenzen in sexueller Hinsicht, zum Beispiel Prostitution sowohl weiblicher als auch männlicher Kinder und Jugendlicher“.
74
Q

Welche drei Kriterien haben sich als typisch für Jugendliche in freiheitsentziehenden Maßnahmen herausgestellt?

A

Symptomkomplex
1. Weglaufen
2. Bindungsunfähigkeit
3. Perspektivlosigkeit

sind charakteristisch für Jugendliche, die sich in freiheitsentziehender Unterbringung befinden.

75
Q

Welche Argumente geben Befürworter von freiheitsentziehenden Maßnahmen an?

A

, weil …

  • … sich die jungen Menschen ansonsten der Hilfe entziehen (weglaufen) und sich Probleme dadurch zuspitzen würden;
  • nur in einem geschlossenen Setting pädagogische Einwirkungsmöglichkeiten sichergestellt werden können;
  • diese Maßnahme als „ultima ratio“, als letzte Chance angesehen wird, die problembelasteten jungen Menschen noch zu erreichen;
  • sich die Problemlagen durch lange Jugendhilfekarrieren und den Einsatz ungeeigneter ambulanter Maßnahmen (als Folge des Grundsatzes, zunächst ambulante Maßnahmen zu gewähren) chronifiziert haben und nicht mehr auf anderen Wegen zu bearbeiten sind;
  • die Erfahrung zeigt, dass die meisten Jugendlichen ihre massive Protesthaltung nach einigen Wochen aufgeben und danach empfänglich für die Hilfe werden und davon profitieren;
  • die Jugendlichen vor sich selbst und ihren (auto-)destruktiven Verhaltensweisen (wie Drogenkonsum etc.) geschützt werden müssen und diese Grenzsetzung später als Hilfe begreifen können;
  • Macht und Zwang grundsätzliche Bestandteile von Erziehung sind und extreme junge Menschen eine extremere Ausprägung dieser Mittel erfordern;
76
Q

Gegner freiheitsentziehender Maßnahmen führen die nachfolgenden Argumente an:

A
  • die Indikation für freiheitsentziehende Maßnahmen ist unklar und willkürlich;
  • Aufgabe der Jugendhilfe ist Erziehung nicht Bestrafung
  • Erziehung ist nur in Freiheit möglich;
  • die „schwarze Pädagogik“ der 1950er- und 1960er-Jahre hat gezeigt, dass Maßnahmen von Zwang und Kontrolle menschenrechtsverletzende Praktiken sind – das darf sich nicht wiederholen;
  • Jugendämter machen es sich mit der Abschiebung dieser jungen Menschen in freiheitsentziehende Maßnahmen einfach;
  • die Argumentation, Jugendliche würden sich Maßnahmen entziehen, ist anzuzweifeln, denn vielmehr haben sie zuvor häufiger und intensiver Erziehungshilfen in Anspruch genommen als andere Hilfeempfänger;
  • Abbruchraten der geschlossenen Unterbringung sind deutlich höher als in nicht- geschlossenen Settings der Heimerziehung;
  • die jungen Menschen sind bereits stark problembelastet und wurden vielfach durch Gewalt traumatisiert, das Erleben von Zwang, Kontrolle etc. führt zu erneuten Traumatisierungen;
  • körperliche Zwangsmaßnahmen wie Festhalten oder Fixieren als Reaktion auf Regelverstöße verstoßen gegen das uneingeschränkte Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung (vgl. § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB) und gegen Grund- und Menschenrechte;
  • das Ultima-ratio-Argument greift nicht, denn es gibt genügend alternative Maßnahmen, die ohne Freiheitsentzug auskommen;
  • die Platzzahl bestimmt den Bedarf und nicht umgekehrt: viele Bundesländer kommen ohne freiheitsentziehende Einrichtungen aus;
  • die Jugendhilfe kann alternative Angebote bereitstellen – dazu bedarf es einer engen Kooperation verschiedener freier Träger mit dem Jugendamt (Kooperationspool);
  • kinder- und jugendpsychiatrische Formate sind besser geeignet als die Kinder- und Jugendhilfe, um akute Gefährdungen des eigenen Lebens zu bearbeiten;
  • die Kosten sind sehr hoch und so wird für wenige Jugendliche viel Geld ausgegeben, das an anderer Stelle fehlt.
77
Q

Auf wen geht der Begriff der Diagnose in der Sozialen Arbeit zurück?

A

Der Begriff der „Diagnose“ hat in der Sozialen Arbeit lange Tradition und geht auf die Arbeiten von Mary Richmond und Alice Salomon zurück.

78
Q

Wer gilt als Begründerin der Einzelfallhilfe?

A

Mary Richmond. Sie veröffentlichte 1917 das Buch „Social Diagno- sis“ und legte damit erstmals eine systematische Darstellung der Vorgehensweise von Fürsorgern in den USA vor.

79
Q

Aus welchem Grund wird die psychosoziale Diagnose kritisiert?

A

Einige Experten schlagen vor, in Gänze auf psychosoziale Diagnosen zu verzichten und diesen Begriff nicht länger zu verwenden, weil der Adressat zum „Datenlieferanten“ degradiert werde und sich beispielsweise der Begriff des „Fallverstehens“ besser eigne.

80
Q

Bennen die drei Phasen der Sozialpädagogisch-hermeneutische Diagnose.

A

Die Sozialpädagogisch-hermeneutische Diagnose nach Uhlendorff und Mollenhauer verläuft grob in drei Phasen:

  1. Sprechen über die Lebenssituation
  2. Deutung von Lebensthemen und
  3. Pädagogische Aufgabenstellung
81
Q

Benenne 5 Schritte im Diagnose Interview

A

Konkrete Arbeitsschritte
1. Vorbereitung des Familieninterviews
2. Hausbesuch von 1–2 Fachkräften,
3. Interviewphase
4. Tonband wird in gemeinsamer Teamsitzung abgehört
5. Aushandlungsprozess mit Familie

82
Q

Warum werden in der Sozialen Arbeit Standardisierungen äußerst kontrovers diskutiert?

A

Befürworter stellen heraus, dass diese Verfahren einer Komplexitätsreduktion dienen, zu effektiveren Hilfen führen sowie die Handlungssicherheit der Fachkräfte und deren Professionalität erhöhen.

Dagegen beklagen Kritiker den Verlust der Einzelfalloffenheit, die Einschränkung des individuellen Spielraums und betonen, dass sich das heterogene Aufgabenspektrum Sozialer Arbeit und die Professionalität eben gerade durch eine Nicht-Standardisierbarkeit kennzeichnen.

83
Q

Beschreibe die „Kooperative Prozessgestaltung“:

A

Bei dem Prozessmodell „Kooperative Prozessgestaltung“ handelt es sich um ein zirkuläres Phasenmodell, das sich grundlegend in eine analytische Phase (Situationserfassung, Analyse, Diagnose, Evaluation) und eine Handlungsphase (Ziele, Interventionsplanung und -durchführung) unterteilen lässt.

84
Q

In welchem Paragrafen ist die Hilfeplanung verankert?

A

§ 36 SGB VIII regelt die Bestimmungen zum Hilfeplanverfahren und zur Mitbestimmung .

85
Q

Was soll im Hilfeplan vereinbart werden?

A

Das Hilfeplanverfahren dient dazu eine geeignete Erziehungshilfe zu finden und deren Ausgestaltung zu regeln.

Die Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen.

Es muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.

86
Q

Benenne vier Phasen des Hilfeplanverfahrens:

A
  1. Falleingangsphase
  2. Hilfeplanung als kooperativer Prozess
  3. Beobachtung und Steuerung des laufenden Hilfeprozesses
  4. Beendigung und Auswertung des Hilfeprozesses
87
Q

Was passiert im Rahmen der Falleingangsphase im Hilfeplanverfahren?

A
  1. Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt
  2. Die Fachkräfte des Jugendamtes holen dann beim Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung die nötigen Informationen ein, um den Sachverhalt (im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte) zu klären.
  3. Es werden Gespräche mit den Klienten geführt und es wird über einen möglichen Bedarf an Hilfen entschieden.

Die genaue Problemerfassung dient dazu, die Einschätzung zu treffen, ob eine Nicht-Gewährleistung oder eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist oder kein Hilfebedarf gesehen wird.

88
Q

Was passiert im Rahmen des im Hilfeplanverfahren in der Phase 2 der “Hilfeplanung als kooperativer Prozess”

A

In der zweiten Phase, die vom Antrag bis zum ersten Hilfeplangespräch zwei bis sechs Wochen dauert, werden im Anschluss an die Aushandlungsprozesse mit allen Beteiligten, Entscheidungen über geeignete Hilfen getroffen.

Im Rahmen des Hilfeplangespräches werden der Unterstützungsbedarf und die Art der einzuleitenden Hilfen und die jeweiligen Verantwortlichkeiten, der Beginn und die geplante Dauer der Hilfen, sowie konkrete Zielsetzungen schriftlich fixiert und unterzeichnet.

89
Q

Was passiert in Phase 3 des Hilfeplanverfahrens: “Beobachtung und Steuerung des laufenden Hilfeprozesses”

A

Die Maßnahmen und Ziele werden laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Sind die vereinbarten Hilfen angemessen? Werden sie vom Klienten gut angenommen bzw. als hilfreich erlebt?

Bei Kindern und Jugendlichen, die sich in stationären Einrichtungen befinden, wird u. a. auch gegebenenfalls eine Rückkehroption erörtert.

An den Fortschreibungsgesprächen nehmen in der Regel die fallverantwortliche Fachkraft, eine Fachkraft der Einrichtung, die für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist, sowie die Klienten (Kind/Jugendlicher und Eltern/Sorgeberechtigte) teil. Hierbei wird das weitere Vorgehen sowie eventuelle Anpassungen des Hilfeplans gemeinsam beschlossen

90
Q

Was passiert im 4. Prozess “Beendigung und Auswertung des Hilfeprozesses”

A

Im Mittelpunkt steht die Überprüfung der Zielerreichung und die Frage, ob weiterhin Maßnahmen der Unterstützung erforderlich sind

Wichtig für die Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote ist, dass die Ergebnisse auch innerhalb der Jugendhilfe reflektiert werden – nur so können Angebote gegebenenfalls optimiert werden.

91
Q

Welcher Paradigmenwechsel ist mit KJHG eingetreten?

A

Mit der Einführung des SGB VIII (KJHG) ist ein Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe einhergegangen, der den beteiligten Kindern, Jugendlichen und deren Familien ein hohes Maß an Mitbestimmungsrechten einräumt.

Mit der Einführung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) im Jahr 2021 wurden die Mitbestimmungsrechte von Leistungsempfängern weiter gestärkt und die Bedeutung der Achtung der Subjektstellung der Adressatinnen der Kinder- und Jugendhilfe hervorgehoben.

92
Q

Beschreibe den Familienrat:

A

Die Methode zielt darauf ab, die Lösungskompetenzen der Klienten zu mobilisieren und zu nutzen. Eingesetzt wird diese Methode zur Vorbereitung, im Rahmen von oder aber auch alter- nativ zu Hilfeplanverfahren. Beim Familienrat, dem neben Familienmitgliedern auch weitere Personen des sozialen Netzwerkes – z. B. Nachbarn und Freunde – angehören können, werden selbstständig Probleme erörtert, Lösungen ausgehandelt und Vereinbarungen vorbereitet. Der Familienrat wird durch einen Koordinator begleitet und moderiert.

Der Familienrat stellt einen ressourcenaktivierenden methodischen Ansatz zur kooperativen Aushandlung von Handlungsschritten und Lösungsansätzen bei familiären Konflikten oder Belastungssituationen dar.

93
Q

Wieviele Phasen umfasst der Familienrat?

A

Der Familienrat umfasst fünf Arbeitsschritte innerhalb der drei Phasen: Vorbereitungs-, Informations- und Überprüfungsphase.

94
Q

Benenne die 5 Arbeitsschritte des Familienrates:

A
  1. Vorbereitungsphase: Überprüfung der Eignung eines Familienrates im konkreten Einzelfall durch die fallverantwortliche Fachkraft im Austausch mit den Klienten; Analyse inwiefern soziale Netzwerke eingebunden werden können; Abgabe an neutralen Koordinator.
  2. Durchführung des Familienrates: Die Durchführungsphase umfasst drei Teilschritte:
    a. Informationsphase (Information aller Beteiligten über aktuelle Problemlage durch fallführende Fachkraft, ggf. Hinzuziehung weiterer Fachkräfte, Vereinbarung von Regeln für den Ablauf der Sitzung),
    b. Familienphase (Rückzug von Fachkraft und Koordinator; Einbringen der relevan- ten Aspekte und Perspektiven durch die verschiedenen Beteiligten; Entwicklung von Lösungswegen),
    c. Entscheidungsphase (Präsentation der erarbeiteten Lösungsvorschläge gegen- über der fallverantwortlichen Fachkraft (unkonventionelle Wege sind gewünscht); gemeinsame Aushandlung des weiteren Vorgehens und schriftliche Fixierung; Neuverhandlung, falls keine Einigung erzielt werden konnte; Kindeswohl ist jederzeit vorrangig mitzudenken).
  3. Überprüfungsphase: Gemeinsame Überprüfung der Vereinbarungen durch alle Beteiligten nach ca. drei Monaten, ggf. Nachverhandlung.
95
Q

Wieviel Prozent der Jungen und Mädchen gelten als traumatisiert (Heimerziehung)

A

Etwa 75 % der Mädchen und Jungen sind in diesem Bereich traumatisiert.

96
Q

Welche Gefühle löst das Trauma aus?

A

Die erlebten Ereignisse gehen mit Gefühlen

  1. intensiver Angst
  2. Kontrollverlust
  3. absoluter Hilflosigkeit einher.
97
Q

Von welchen Faktoren hängt es ab, ob ein Trauma verarbeitet werden kann?

A
  1. Mittlerfaktoren
    je jünger ein Kind ist und je häufiger das Ereignis vorkommt, desto schlimmer sind die Folgen.
  2. Protektion Faktoren
    schützende Faktoren = Resilienz können sein: Großfamilie, kontaktfreudiges Temperament, verlässliche unterstützende Bezugsperson im Erwachsenenalter.
98
Q

Was versteht man unter Bindungstraumatisierungen?

A

Traumatisierungen, die durch die nächsten Bezugspersonen, die eigentlich Schutz und Liebe bieten sollten, verursacht werden, nennt man Bindungstraumatisierungen.

Bindungstraumatisierungen zählen zu den schwersten Traumatisierungen überhaupt. Sie haben langfristige und gravierende Auswirkungen auf alle psychischen, sozialen und körperlichen Bereiche des Betroffenen.

99
Q

Auf welchen Erkenntnissen basiert die Traumapädagogik?

A

Die Traumapädagogik basiert auf Erkenntnissen der

  1. Reformpädagogik
  2. Heilpädagogik
  3. psychoanalytischen Pädagogik
100
Q

Nach Sack gibt es verschieden Phasen zur Integration eines Traumas:

A
  • „Realisierung – es ist mir passiert,
  • Rekonstruktion – Erarbeiten eines kohärenten Narrativs,
  • Ermächtigung – Erleben von Handlungskompetenz,
  • Bewältigung – Gewinnen einer Überlebensperspektive: Es ist vorbei und es kann wieder gut werden“.
101
Q

Warum sind Rituale für die Traumarbeit wichtig?

A

Rituale sind eine wertvolle Hilfe in der Arbeit mit traumatisierten Menschen und können beispielsweise auf folgende Gelegenheiten ausgeweitet werden:
Geburtstage, Aufnahme in der Jugendhilfe, Schulabschlüsse, Trauer, Erfolge, Danksagung.

„Rituale sind spezielle Handlungen, die bewusst und absichtlich durchgeführt werden. Sie werden als sinnhaft, symbolhaft oder wirkkräftig verstanden und verweisen auf andere Dimensionen“