AO: Korrekturvorschriften Flashcards
(46 cards)
Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten
tritt erst ein, wenn Bescheid nicht mehr geändert werden kann
formelle und materielle Bestandskraft
formelle Bestandskraft
↔
materielle Bestandskraft
formell: VA kann nicht mehr in Einspruchs- oder Klageverfahren abgeändert werden
➝ Ablauf Einspruchsfrist, § 355 I AO
➝ Rücknahme Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist
➝ Erschöpfung des Instanzenzugs
materiell: keine Änderung durch Korrekturvorschrift mehr möglich, d. h. VA ist endgültig verbindlich = “endgültiger Steuerbescheid”
➝ Ablauf Festsetzungsverjährungsfrist, § 169 AO
Korrektur von Steuerverwaltungsakten
= Durchbrechung der formellen Bestandskraft
➝ nur wenn gesetzliche Regelung die Abänderung des VA ausdrücklich gestattet, darf die Bindungswirkung unterbrochen werden
➝ §§ 129 - 131 AO
➝ §§ 164, 165 AO
➝ §§ 172 ff. AO
Form der Korrektur
erfolgt durch VA
➝ Begründung gem. § 121 AO erforderlich, FA muss angewendete Korrekturvorschrift angeben
§ 351 I AO
zeitliche Grenze der Korrektur
Steuerbescheide: § 169 I AO
sonstige VAe: § 130 III AO, § 131 II 2 AO
§ 129 AO
Anwendbarkeit, Wertung, Umfang
im Abschnitt der allgemeinen Verfahrensvorschriften ➝ auf alle Steuerverwaltungsakte anwendbar, d. h. Steuerbescheide und sonstige VAe (als einzige Korrekturvorschrift!)
allgemeiner Rechtsgedanke: kein Vertrauensschutz bei offenbaren, unbeabsichtigten Fehlern
Punktberichtigung: es darf nur die offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden
zeitliche Grenze: § 169 I 2 AO, aber beachte Ablaufhemmung gem. § 171 II AO
§ 129 AO
Unrichtigkeit: Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeit
= unbewusste, d. h. unbeabsichtigte mechanische Fehler
verschuldensunabhängig!
nicht:
- unzutreffende Rechtsanwendung, da bewusste (falsche) Entscheidungsfindung
- mangelnde Sachverhaltsaufklärung ➝ § 85 AO
- bei Nichtberücksichtigung bestimmter Tatsachen kommt es darauf an: bloßes Übersehen: (+), bewusste Entscheidung = Fehler bei der Sachverhaltsermittlung: (-) ➝ Einzelfall;
Einsatz von RMS (§ 88 V AO): kein § 129 AO, wenn sich Bearbeiter Zweifel bei der Richtigkeit aufgrund der Häufigkeit der Prüfhinweise hätten aufdrängen müssen und er trotzdem weitere Prüfung unterlässt
§ 129 AO
offenbar
(+), wenn für alle Beteiligten ohne Weiteres, d. h. insbesondere ohne weitere rechtliche Prüfung erkennbar
➝ muss nicht aus VA selbst heraus erkennbar sein, ausreichend, dass für die Beteiligten die Unrichtigkeit aus den ihnen bekannten oder zugänglichen Unterlagen ersichtlich sein kann
§ 129 AO
Fehler beim Erlass eines VA
= nur mechanische Fehler des FA, nicht des Stpfl. ➝ § 173a AO
A: Übernahmefehler = Fehlerhaftigkeit der Angaben des Stpfl. für FA erkennbar und Unrichtigkeit wurde trotzdem übernommen
Rücknahme und Widerruf von VAen
Anwendungsbereich
nur sonstige VAe, nicht Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide
Bsp.:
➝ VZ, § 152 AO
➝ Zwangsmittel, § 328 AO
➝ Prüfungsanordnung, § 196 AO
➝ Stundung, § 222 AO
➝ Erlass, § 227 AO
§ 130 II Nr. 3 AO: unrichtige / unvollständige Angaben
Verschulden?
(-)
nicht erforderlich
§ 131 II Nr. 1 und Nr. 2 AO analog
➝ Erst-recht-Schluss: Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden VAen, die unter Widerrufsvorbehalt / Auflage erlassen wurden, muss zulässig sein, wenn schon solche rechtmäßig erlassenen VAe zurückgenommen werden können
§ 130 AO: belastende VAe mit begünstigender Wirkung
= VA zwar nachteilig, aber bei Rücknahme würde FA neuen VA erlassen, der noch belastender ist, daher i. E. begünstigend ➝ nicht § 130 I, sondern II einschlägig, dessen Vrss. müssen erfüllt sein
zeitliche Grenzen von Rücknahme und Widerruf
grds. jederzeit, § 169 AO gilt für Steuerfestsetzung
Ausnahmen:
- Haftungsbescheide, § 191 III AO
- Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
besondere Fristen des § 130 III und § 131 II 2 AO: Jahresfrist
Ermessensausübung iRv § 130 und § 131 AO
rechtswidriger VA:
idR gebietet öff. Interesse (➝ Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, § 85 AO) die Rücknahme, Vertrauensschutz des Betroffenen ohnehin (-) bzw. in den Fällen des § 130 II AO nicht schutzwürdig
rechtmäßiger VA: wenn öff. Interesse > Vertrauensschutz
Korrekturvorschriften der §§ 164, 165 und §§ 172 ff. AO
Anwendungsbereich
nur Steuerbecheide und gleichgestellte Bescheide
Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO
- Änderungsmöglichkeit ➝ § 164 II AO: jederzeit uneingeschränkt
- Vrss.: Steuerfall noch keiner abschließenden Prüfung unterzogen
- Sinn und Zweck: Beschleunigung der Steuerfestsetzung
- häufige Anwendungsfälle: Betriebsprüfung steht an, Schätzungsbescheid gem. § 162 AO
- Anordnung = Nebenbestimmung zum Steuerbescheid gem. § 120 I AO
- bezieht sich auf gesamten Steuerbescheid ➝ alle Fehler korrigierbar
- entfaltet bis zur Änderung alle Wirkungen eines endgültigen Bescheids
- Vorbehalt muss entweder ausdrücklich aufgehoben werden, um wegzufallen oder die Festsetzungsfrist muss ablaufen, § 164 IV 1 AO
Steueranmeldung
§ 168 AO
§ 150 AO
Steuererklärung, in der der Stpfl. die Steuer selbst zu berechnen hat
§ 165 AO
Ziel
verschiebt endgültige Festsetzung auf späteren Zeitpunkt, um vorläufig zeitnahe Besteuerung zu ermöglichen ➝ Beschleunigung des Steuerverfahrens
§ 165 AO
↔
§ 164 AO
§ 164 AO: Besteuerungsgrundlagen bekannt, abschließende Prüfung wäre möglich
§ 165 AO: Sachverhalt in bestimmten Punkten noch ungewiss, keine abschließende Beurteilung möglich
➝ zB ob Gewinnerhaltungsabsicht vorliegt oder bloße Liebhaberei
§ 165 I 1 AO
Ungewissheit über den Sachverhalt
- bezieht sich nur auf Tatsachen, nie Zweifel an der Rechtslage
- darf sich im Zeitpunkt der Veranlagung nicht durch zumutbare Ermittlungshandlungen beseitigen lassen
- darf nur vorübergehend bestehen
§ 165 AO
Verfahrensanforderungen, u. a. Bestimmtheit
- Anordnung durch das FA ➝ § 120 I AO
- eindeutige Bestimmung, in welchem Umfang ➝ Angabe der Gründe für die Vorläufigkeit, §§ 121 I, 165 I 3 AO
➝ ist unklar, in welchem Umfang der Bescheid vorläufig ergeht, d. h. der Vermerk nicht auf konkrete Sachverhalte beschränkt, ist die Nebenbestimmung gem. § 125 I iVm § 119 I AO nichtig ➝ Steuerbescheid gilt als endgültig ergangen
➝ werden dagegen nur keine Gründe für die Vorläufigkeit benannt, ist der Fehler heilbar gem. § 126 I Nr. 2 AO, beachte hier § 126 III AO
§ 165 AO
Umfang Änderung
nur soweit die Steuer vorläufig festgesetzt wurde = gerade nur bzgl. des als ungewiss bezeichneten Sachverhalt
➝ punktuelle Berichtigung
§ 165 AO
Dauer der Vorläufigkeit
sobald FA Kenntnis davon erhält, dass Ungewissheit beseitigt ist, muss es die Steuerfestsetzung aufheben / ändern / für endgültig erklärt
bei Änderung muss Aufhebung der Vorläufigkeit ausdrücklich erklärt werden, um klarzustellen, dass Ungewissheit beseitigt ist