EStG Flashcards
(104 cards)
§ 1 I 1, II, III EStG: unbeschränkte Steuerpflicht
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§ 1 IV EStG: beschränkte Steuerpflicht
= es unterliegen sämtliche Einkünfte der deutschen Einkommenssteuer (sog. Welteinkommensprinzip)
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= es unterliegen nur die inländischen Einkünfte der Besteuerung nach dem EStG
Standardsätze Beginn Klausurlösung Ermittlung der Einkünfte
1) S ist als natürliche Person mit Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland gem. § 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (mit seinem “Welteinkommen”).
2) Er wird gem. § 25 I EStG einzeln (als “Einzelperson”) zur Einkommenssteuer veranlagt.
[wenn keine Zusammenveranlagung Eheleute]
3) Bei Berechnung der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen kommt der Grundtarif des § 32a I EStG zur Anwendung. (Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz nach § 32d I EStG, sog. Abgeltungssteuer.)
Ermittlung bei konkreter Einkunftsart
Aufbau
1) Mit seiner Tätigkeit als … erzielt S Einkünfte gem. § 2 I Nr. … iVm § … EStG.
ggf.: Es liegen keine Einkünfte nach … vor, weil …
2) S erzielt mit dieser Tätigkeit Gewinn. Die Gewinnermittlung erfolgt
gem. § 2 II 1 Nr. 1 iVm § 4 I 1 / § 4 III EStG durch BVV / EÜR. (…)
oder
S erzielt Überschusseinkünfte. Die Einkunftsermittlung erfolgt gem. § 2 II 1 Nr. 2 EStG durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten.
objektives Nettoprinzip
nur der Teil der Erwerbseinnahmen darf besteuert werden, der nicht für die Erwerbstätigkeit aufgewendet wird ➝ BA und WK steuermindernd zu berücksichtigen
Ausnahmen:
§ 3 Nr. 40 EStG
§ 4 V EStG
§ 9 I 3 Nr. 4 EStG
subjektives Nettoprinzip
nur disponible Ausgaben können in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden ➝ Grundfreibetrag, um Existenzminimum zu schützen + Kinderfreibetrag, SA, agB
Prinzip der Totalgewinngleichheit
i. E. ob der Gewinnauswirkung immer gleich, egal ob BVV gem. §§ 4 I, 5 EStG oder § 4 III EStG, nur wann kann wegen § 11 EStG variieren
Verkauf / Verlust eines WG des BV
grundsätzlich kann der Restbuchwert als BA abgezogen werden, da dieser schon geleisteten Aufwand darstellt, der nur wegen der AfA-Regelung bisher noch nicht abgezogen werden durfte
A: § 6 IIa 3 EStG (Sammelpostenverfahren)
Berücksichtigung AK als BA
- abnutzbare WG ➝ AfA (A: gWG, § 6 II EStG)
- nicht abnutzbare WG ➝ erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als BA zu berücksichtigen, § 4 III 4 EStG
Berücksichtigung Unfallschäden / Krankheitskosten
betrieblicher Zusammenhang muss feststehen und private Mitveranlassung nahezu ausgeschlossen sein
Kfz-Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind ➝ betriebliche Veranlassung gem. § 4 IV EStG (+), wenn sich Unfall auf betrieblicher Reise ereignet hat, sonst § 12 Nr. 1 EStG
Trunkenheitsfahrten immer privat
durchlaufende Posten ≠ BE / BA
§ 4 III 2 EStG
Bsp.: Auslage der Gerichtsgebühren für den Mandanten
USt kein durchlaufender Posten, da vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer = Steuerschuldner!
vorweggenommene, nachträgliche, vergebliche BA
➝ Abzugsvoraussetzung
hinreichend konkreter Zusammenhang mit (beabsichtigten) betrieblichen Einkünften
Abzugsverbote / Abzugsbeschränkungen bzgl. BA
§ 4 V, Vb, VI, IX EStG
wiederum Ausnahme davon § 4 V 2 EStG
§ 4 V Nr. 2 EStG: gilt nicht für Mitarbeiter, da dann rein betrieblicher Anlass ➝ Kosten voll abzugsfähig
§ 4 V Nr. 6 EStG: Fahrten können nur mit Entfernungspauschale angesetzt werden, Gleichstellung Unternehmer - Arbeitnehmer
Zuordnung von WG zum BV
bei Bilanzierung, § 4 I EStG
Entscheidend: Wie hoch ist Nutzung des WG zu betrieblichen Zwecken?
> 50 % ➝ notwendiges BV, WG wird voll dem BV zugeordnet, alle damit zusammenhängenden Aufwendungen als BA abzugsfähig
< 10 % ➝ notwendiges PV, aber Nutzungseinlage gem. §§ 4 I 8 i. V. m. 6 I Nr. 5 EStG möglich
10 % - 50 % ➝ gewillkürtes BV, wenn Nutzung nach außen hin durch Aufnahme in Bilanz dokumentiert, WG wird dann voll dem BV zugeordnet, Aufwendungen voll abzugsfähig
➝ private Nutzung des notwendigen / gewillkürten BV = Nutzungsentnahme, §§ 4 I 2 i. V. m. 6 I Nr. 4 EStG ➝ gewinnerhöhend
Zuordnung von WG zum BV
bei EÜR, § 4 III EStG
vgl. Regeln zu Bilanzierung:
1) mindestens 10 % betriebliche Nutzung des WG,
2) objektive Förderung des Betriebs (vernünftige wirtschaftliche Überlegungen) und
3) zeitnahe und unmissverständliche Dokumentation der Zuordnung zum BV (zB durch Aufnahme in Verzeichnis oder Schreiben an FA)
§ 4 I / § 4 III EStG
Begriff der Betriebeinnahmen
analog § 8 EStG Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind
Aufbau Prüfung § 4 I 1 EStG
- Zuordnung WG zum BV
- Bewertung ➝ § 6 EStG
§ 4 I / § 4 III EStG
Auszahlung Darlehen = BE?
(-) gewinnneutral: fließt nicht auf Dauer zu, reine Geldbewegung im Vermögensbereich
vgl. Bewertung bei § 4 I EStG: gewinneutraler Aktiv-Passivtausch
§ 4 I 1 EStG (und § 4 III EStG)
Bewertung Darlehen im BV:
Aufnahme und Tilgung
Damnum
- Aufnahme und Tilgung: Bewertung mit dem am Bilanzstichtag noch geschuldeten Rückzahlungsbetrag abzgl. der im Wirtschaftsjahr erfolgten Tilgung § 6 I Nr. 3 EStG; iE keine Gewinnauswirkung, da Minderung Geld = Minderung Verbindlichkeiten
➝ bei EÜR weder Auszahlung noch Tilgung als BE / BA aufzuzeichnen - Damnum (Disagio) = Zinsvorauszahlung ➝ eigentlich negative Gewinnauswirkung i. H. d. Damnums, aber: Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung ➝ Verteilung des Betrags auf die Laufzeit des Darlehens ➝ Bilanzierungshilfe: aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP), § 5 V 1 Nr. 1 EStG, Höhe: Betrag Damnum abzgl. anteiliger Aufwand für das Wirtschaftsjahr (➝ Laufzeit Darlehen)
➝ anders bei EÜR gem. § 11 II 4 EStG, soweit Damnum marktüblich (= voll anzusetzen; Marktüblichkeit bei Geschäftsbank per Anscheinsbeweis vermutet)
§ 4 IV EStG
Begriff der BA
Kausalität = objektiv + subjektive Veranlassung durch den Betrieb
subjektiv = Wille, den Betrieb zu fördern, Freiwilligkeit ➝ fehlt bei Zwangsaufwendung
aber Rspr.: entbehrlich bei Diebstahl aus BV,
eindeutig objektive Verursachung ausreichend
§ 4 V Nr. 7 EStG: Angemessenheit nach allg. VA
➝ alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
➝ prüfen, inwieweit die Aufwendungen zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten Ziels erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind
➝ Folge: Reduzierung auf das Angemessene
Bsp.: statt 400.000 € für Lamborghini sind 60.000 € entsprechend 5er BMW als AK anzusetzen
Aufbau Prüfung § 4 III EStG
- Zuordnung WG zum BV
- Qualifizierung als BE (§ 8 EStG analog) oder BA (§ 4 IV EStG)
- Zu- / Abfluss, § 11 EStG
- Bewertung ➝ § 6 VII EStG
§ 4 III 4 EStG
AK / HK eines nicht abnutzbaren WG - § 11 EStG?
Abfluss mit Bezahlung?
(-): erst mit Verkauf (mit Zufluss des Veräußerungserlöses) oder der Entnahme
§ 4 III EStG
Sachentnahme
keine Verweisung auf § 4 I 1 EStG, aber aufgrund des Prinzips der Totalgewinngleichheit anzuwenden (Art. 3 GG)
➝ wie (private) Veräußerung zu behandeln:
Teilwert = als BE hinzurechen, § 6 VII Nr. 2 i. V. m. § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG
Restwert (= urspr. AK/HK abzgl. AfA) als BA abziehen
➝ so wird Besteuerung der stillen Reserve gesichert
§ 4 III EStG
(private) Nutzungsentnahme
ist wie fiktive Vermietung des WG an sich selbst zu behandeln
§ 6 VII Nr. 2 ➝ § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG:
erlangter Vorteil = BE
private Nutzung betrieblicher Pkw ➝ S. 2 - 4