Arbeitsrecht: Zulässigkeit; Besonderheiten des Urteils Flashcards

1
Q

Rechtsweg: Sachlich

A
  • §§ 2 ff. ArbGG, insb. § 2 I Nr. 3 (bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
    -> Arbeitnehmer nach § 611a BGB, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist
    -> Arbeitgeber: wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt (Korrelatbegriff)
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2
Q

Rechtsweg: Sachlich: Problematische Arbeitnehmereigenschaft

A
  • Gesellschafter im Arbeitsverhältnis zu ihrer Gesellschaft: grds. (+), aber (-), wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung letztlich die Leitungsmacht hat (wenn ihm mehr als 50% der Stimmrechte zustehen oder er als Minderheitengesellschafter eine Sperrminorität hat)
  • § 5 I S. 3 ArbGG: gesetzliche Vertreter
    -> insb. auch GF der GmbH (idR auch materiellrechtlich kein § 611a BGB)
    -> aber: Wiederaufleben der Zuständigkeit: GF war zuvor normaler AN, wurde dann zum GF bestellt und hat Organstellung wieder verloren (durch Abschluss eines GFVertrages wird Arbeitsverhältnis nur beendet, wenn § 623 BGB eingehalten (Schriftform) und wenn Parteien des Geschäftsführerdienstvertrages identisch mit den Parteien des Arbeitsvertrages sind - ansonsten ruhendes Arbeitsverhältnis, das wiederaufleben kann)
    -> dann sind Arbeitsgerichte auch für Ansprüche aus der Zeit als GF zuständig
  • Leiharbeitnehmer und Entleiher (+) trotz fehlendem Arbeitsverhältnis zwischen diesen Parteien
    -> pro: ArbGG soll alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten erfassen, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen
    -> pro: begrenzt auf Ansprüche aus Leiharbeitsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, soweit im Zusammenhang mit Leiharbeitsverhältnis
  • Crowdworker-Entscheidung (BAG 2021): Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611 a I 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird
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3
Q

Rechtsweg: Sachlich: Problematische Arbeitnehmereigenschaft: Streit um Arbeitnehmereigenschaft

A
  1. Sic-non-Fall: Anspruch kann nur auf eine arbeitsrechtliche AGL gestützt werden
    -> doppelrelevante Tatsache, sodass Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer zu sein, für Zuständigkeit ausreicht
    -> bspw. Kündigungsschutzklage, Statusklage, Entgeltfortzahlungsklage
  2. Aut-aut-Fall: Anspruch kann entweder auf arbeitsrechtliche Grundlage oder auf bürgerlich-rechtliche Grundlage gestützt werden
    -> Arbeitnehmereigenschaft muss schlüssig vorgetragen worden sein
    -> bspw. Entgeltzahlungsklage (entweder nach § 611a oder § 611 BGB möglich)
    -> Darlegungs- und Beweislast: AN
  3. Et-et-Fall: Anspruch kann sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf bürgerlich-rechtliche Grundlage gestützt werden
    -> schlüssiger Vortrag nötig
    -> Darlegungs- und Beweislast: AN
    -> bspw. Klage gegen fristlose Kündigung (§ 626 BGB für beide Alternativen)
  4. Bei Konfliktfall: Vertragsdurchführung vor Vertragsinhalt
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4
Q

Rechtsweg: Örtliche Zuständigkeit

A
  1. § 48 Ia ArbGG: Gericht des gewöhnlichen Arbeitsorts
    -> S. 2: Wohnort als Arbeitsort möglich (HomeOffice!)
  2. § 46 II ArbGG iVm §§ 12 ff. ZPO: allgemeine örtliche Zuständigkeitsregelungen
  3. Gerichtsstandsvereinbarungen: unwirksam nach § 46 II ArbGG iVm § 38 I ZPO (persönlicher Anwendungsbereich!)
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5
Q

Feststellungsklage: Kündigungsschutzklage

A
  • § 4 KSchG
  • Streitgegenstand = Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin:
    1. Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum vorgesehenen Auflösungstermin
    2. Beendigung durch die Kündigung (erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff)
  • Stattgebender Tenor: “Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung des Beklagten vom … nicht aufgelöst worden ist”
    -> Rechtskraft: weder durch Kündigung noch durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden (-> daher ist Kündigungsschutzklage auch Angriff gegen solche Kündigungen, die während des Laufs der ersten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder mit ihrem Ablauf Wirkungen entfalten sollen)
    -> pro: Wortlaut der §§ 11 und 12 KSchG (AV “besteht fort”), ggf. über § 6 KSchG analog
  • Erfasst Klage gegen ordentliche und außerordentliche Kündigungen (§ 13 I S. 2 KSchG)
  • Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO: folgt aus § 7 KSchG (sonst Wirksamkeitsfiktion) und Dauerschuldcharakter des Arbeitsverhältnisses, das keine Unsicherheiten verträgt
    -> P: Feststellungsinteresse (-) bei Rücknahme der Kündigung durch Arbeitgeber? -> Interesse besteht fort, da gestaltende WE nicht widerrufbar, somit nur neues Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, angesichts dessen AN aber billigenswerte Gründe hat, Rechtsstreit fortzusetzen (bspw. evtl. Absicht, Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu stellen)
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6
Q

Feststellungsklage: allgemeine FK

A
  • § 46 II iVm § 256 ZPO
  • idR kombinierter Antrag (§ 260 ZPO):
    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom … nicht aufgelöst ist.
    2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, sondern fortbesteht
  • Feststellungsinteresse: nicht erfasst werden wegen des erweiterten punktuellen Streitgegenstandes Kündigungen, die erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zugehen und/oder Wirkung entfalten sollen
    -> “Schleppnetzantrag” (für übersehene oder nicht erfasste Kündigungen)
    -> (-), wenn keine weiteren Beendigungstatbestände in Rede stehen
  • entgegen § 7 KSchG reicht allgemeine FK während der Klageerhebungsfrist aus, weil der beklagte Arbeitgeber erkennen kann, dass der AN sich auch gegen alle weiteren Beendigungstatbestände wehren will (Einhaltung der Dreiwochenfrist für konkrete Kündigung reine Förmelei)
    –> erfährt aber der AN von weiterer Kündigung, muss er diese in den Prozess einführen und weiteren Kündigungsschutzantrag stellen (BAG: “Punktualisierung”)
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7
Q

Feststellungsklage: Allgemeine FK: Anwaltsklausur

A
  • Anwaltliche Sorgfalt: allgemeine FK aufnehmen
    -> Zweckmäßigkeit: Mandant wird vor weiteren im Verlauf des Prozesses zu erwartenden Kündigungen geschützt und Antrag kann ggf. in Kündigungsschutzantrag umgestellt werden
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8
Q

Feststellungsklage: Allgemeine FK: Urteilsklausur: Auslegung “sondern fortbesteht” als Zusatz zum Kündigungsschutzantrag

A
  • einerseits: stark verkürzt formulierter selbständiger Feststellungsantrag
    pro: wenn andere Kündigungen in Rede stehen, die vom erweiterten Streitgegenstand nicht umfasst sind, entspricht es wohlverstandenem Klagebegehren, noch Feststellungsantrag zu stellen
  • andererseits: prozessual unbedeutendes Anhängsel
    pro: wenn nur eine Kündigung oder nur ein Streitgegenstand
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9
Q

Feststellungsklage: Statusklage

A

= auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

  • Feststellungsinteresse: unabhängig von den Parteivereinbarungen sind die gesetzlich zwingenden Vorschriften auf das Rechtsverhältnis anzuwenden
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10
Q

Feststellungsklage: Zwischenfeststellungsklage

A
  • Typischer Fall: Statusklage
  • Einwand: “Vorrang der Leistungsklage” (bspw. auf Lohnzahlung)
    -> Rechtskraftwirkung bei LK bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, nicht aber auf die den Leistungsbefehl tragenden Feststellungen
    -> Ausweitung durch ZFK möglich
  • Vorgreiflichkeit: Ansprüche spezifisch aus dem Arbeitsverhältnis
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11
Q

Feststellungsklage: Befristungskontrollklage

A
  • § 17 TzBfG
  • Feststellungsinteresse: Wirkung des § 7 KSchG (nach § 17 TzBfG anwendbar) und Dauerschuldcharakter des Arbeitsverhältnisses, das keine Unsicherheiten verträgt
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12
Q

Leistungsklage: Bruttolohnklage

A
  • Problem des Bestimmtheitserfordernisses, § 253 II Nr. 2 ZPO: grds. Bruttolohnklage
  • Nettolohnklage möglich, wenn Parteien Nettolohnvereinbarung getroffen haben
    -> Vereinbarung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist noch nicht ausreichend für die Annahme einer Nettolohnvereinbarung
    -> auch Schwarzgeldabrede (-), da Hinterziehung beabsichtigt, nicht Übernahme durch den Arbeitgeber
  • Nettolohnklage und Bruttolohnklage auch unterschiedliche Streitgegenstände
  • Begehrter Nettobetrag kann trotz Bruttolohnabrede begründet sein, wenn Arbeitgeber Steuern und Beiträge bereits abgeführt hat und wenn Fall von laufendem Arbeitsentgelt (sodass Höhe von Steuern und Beiträgen bereits feststeht)
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13
Q

Urteil: Vorläufige Vollstreckbarkeit

A
  • kraft Gesetzes, § 62 I ArbGG
    -> keine Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis
  • keine Entscheidung hierzu im Tenor!
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14
Q

Urteil: Streitwert

A
  • im Urteil selbst festzusetzen, § 61 I ArbGG
    -> Berufungsstreitwert, nicht der Gebührenstreitwert
    –> maßgeblich ist daher nur Anspruch, über den tatsächlich entschieden wird
  • Wichtigste Streitwerte
    -> KSch- und Entfristung: 3 Bruttomonatsgehälter, § 42 II GKG (außerhalb des KSchG: weniger, idR Orientierung an Kündigungsfrist)
    -> Schleppnetzantrag: kein eigener Wert
    -> Weiterbeschäftigungsantrag: 1 Bruttomonatsgehalt
    -> Zeugnis: 10% des Bruttomonatsgehalts
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15
Q

Urteil: Zulassung zur Berufung

A
  • notwendiger Teil des Tenors, § 64 IIIa ArbGG
    -> Fälle, in denen die Berufung zuzulassen ist: § 64 III ArbGG
    -> Zulassung kraft Gesetzes nach § 64 II lit. b-d (Hinweis hierauf, wenn Berufung nach § 64 III ArbGG nicht “besonders” zugelassen wird)
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16
Q

Urteil: Unterschrift

A
  • nur vom Vorsitzenden
    -> § 60 IV S. 1 ArbGG