Art. 10 Flashcards
Schutzbereich Art. 10 GG
Pers.: Alle Kommunikationsteilnehmer (Auch Juristisch, Art. 19 III)
Sachl.:
1. Briefgeheimnis: Schutz des Briefverkehrs außerhalb des
Postbereichs
2. Postgeheimnis: Der gesamte durch die Post übermittelte Verkehr
3. Fernmeldegeheimnis: Alle mittels Fernmeldetechnik ausgetauschte
Kommunikation
Schutz vor Kenntnisnahme der öff. Gewalt während der Übermittlung(Möglichkeit der individuellen Kommunikation genügt!)
- vom Inhalt der Sendung
- der äußeren Umstände der Sendung (Wer von Wem wie oft etc.)
–> Achtung: Nicht mehr nach Ankunft beim Empfänger
Brief
Schriftliche Nachricht von Person zu Person
nach hM.: auch Postkarten!, allerdings keine Postwurfsendungen
Eingriff in Art. 10 GG
Möglich durch alle Staatsorgane
Auch Post, Telekom sind unmittelbar Grundrechtsgebunden!
Eingriff: Kenntnisnahme der öff. Gewalt vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs oder seiner Begleitumstände, sowie deren Verwertung oder weiterer Gebrauch der gewonnenen Kenntnisse
kein Eingriff:
- Verhinderung der Kommunikation
- Mithören beim Empfänger mit dessen Genehmigung
-
Schutz von auf dem Handy gespeicherten Daten (Fernmeldegeheimnis)
- Staatliche Stellen müssten Kenntnis von den Inhalten einer Kommunikation oder ihrer Umstände ohne die Autorisation einer ihrer Teilnehmer erhalten
- Aber Art. 10 GG schütz nur die „sichere“ Übermittlung von Daten und Informationen. Nicht vor Erhebung von Daten über
abgeschlossene Kommunikationen auf dem Endgerät
–> Wenn dann über APR (Recht auf informelle Selbstbestimmung)
Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 10 GG
I. Art. 10 I 1 GG: Gesetztesvorbehalt
II. Art. 10 1 2 GG: Staatsschutzklausel
Eingriffe zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes/ Sicherung des Bundes oder der Länder, müssen dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden und können vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn stattdessen eine Kommission des Bundestages informiert wird
–> Verfassungsmäßig aber eng auszulegen + VHM-Prüfung