Überblick Flashcards

1
Q

Arten der Grundrechte

A

I. Freiheitsrechte

  1. Haben einen Schutzbereich
  2. Gewährleisten Handlungs-/ Entscheidungsfreiheiten
  3. Begründen Abwehrrechte gegen den Staat

II. Gleichheitsrechte

  1. Keinen Schutzbereich
  2. Gewährleisten Gleichbehandlung (Vor allem Art. 3 GG)

III. Verfahrensrechte
1. Keinen Schutzbereich
2. Gewährleisten die Möglichkeit des Rechtsschutzes/ Einhaltung
bestimmter Verfahrensgrundsätze

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2
Q

Funktion der Grundrechte

A

I. Grundrechte als objektives Recht
Begründet Pflichten für alle 3 Staatsgewalten unabhängig vom konkreten Individuum
1. Einrichtungsgarantien
2. obj. Wertordnung

II. Grundrechte als subjektives Recht
Anspruchsgrundlagen des Bürgers gegen den Staat
1. Abwehrrecht
2. Anspruch auf Schutz
3. Anspruch auf Leistung
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3
Q

Grundrechte als Einrichtungsgarantien

A

Einzelne Grundrechte garantieren den Bestand bestimmter Einrichtungen. Dies kann den Staat dazu verpflichten:

  • Für die Erhaltung der Einrichtungen zu sorgen
  • Maßnahmen zu unterlassen die die Einrichtungen gefährden
  • Gesetzte zu erlassen, damit die Einrichtungen genutzt werden

I. Institutionelle Garantien von Einrichtungen des öff. Rechts

  1. Art. 33 V GG: Berufsbeamtentum
  2. Art. 5 III GG: Freie Presse (str.)
  3. Art. 28 II GG: Bestehen von Gemeinden und Kreisen

II. Institutsgarantien von Einrichtungen des Privatrechts

  1. Art. 2 I GG: Privatautonomie/ Vertragsfreiheit
  2. Art. 6 I GG: Ehe und Familie
  3. Art. 7 IV GG: Privatschule (Darf der Staat nicht abschaffen)
  4. Art. 14 I GG: Privateigentum und Erbrecht
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4
Q

Grundrechte als objektive Wertordnung

A

Grundrechte sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung, die für die gesamte Rechtsordnung gelten und Richtlinien/ Impulse für Rechtsprechung/ Gesetzgebung sind.

I. Pflicht zur Grundrechtsauslegung/ Anwendung einfachen Rechts

  1. Abwägung der obj. Bedeutung des Grundrechts iRv Maßnahmen
  2. Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten im Privatrecht

II. Grundrechtsschutz durch Organisationsfreiheit
1. Schutzpflicht des Staates durch Organisations-/ Verfahrensregeln
(Anhörung vor Zwangsversteigerung, geregelte Genehmigungsverf.)

III. objektive Schutzpflichten des Staates

  1. Bei drohender Grundrechtsverletzung durch Dritte (Abtreibung)
  2. Schutz des Grundrechtsträgers vor sich selbst (Selbstmörder)
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5
Q

Abwehrrechte

A

Dem Staat ist der Eingriff verboten, außer dieser ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieser Schutz liefe leer, wenn der Bürger den Eingriff nicht auch aktiv abwehren könnte:

  1. Unterlassungsansprüche gegen drohende Eingriffe
  2. Abwehr./ Beseitigungsansprüche gegen andauernde Eingriffe
  3. Folgenbeseitigungsansprüche bei andauernden Folgen nach abgeschlossenem Eingriff

—> Gewohnheitsrechtlich anerkannt!

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6
Q

Anspruch auf Schutz (Voraussetzungen)

A

I. zT. ausdrücklich (Art. 1 I, Art 6 IV Schutz + Fürsorge der Mutter)

II. Sonst bei Gefährdung durch Dritte

  1. Vorraussetzungen
    - Nicht selbst abwehrbare Grundrechtsbedrohung durch Dritte
    - Bestehen einer Schutzpflicht dem Grunde nach (allg. anerkannt!!)
  2. Rechtsfolge
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7
Q

Anspruchs auf Schutz auf Grund der obj. Schutzpflicht des Staates (Rechtsfolge

A

Zu Unterscheiden je nach Anspruchsgegner

I. Gegen die Legislative und Regierung

a. evidente Untätigkeit (nichts oder offensichtlich zu wenig getan)
b. Ermessensreduzierung auf null (hätten handeln müssen)
- -> Die Notwendige Handlung kann gefordert werden, der sehr weite Handlungsspielraum ist aber zu beachten

II. Gegen die Verwaltung
Ermessensreduzierung auf 0 wenn das Grundrecht eindeutig entgegenstehende öff. Interesse überwiegt

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8
Q

Ansprüche auf Leistung aus Grundrechten

A

Bei Sach- und Geldleistungsansprüchen gilt der Vorrang des Anspruchs aus Sonderbeziehungen/ einfachgesetzlichen Vorschriften sowie evt. Sperrwirkungen des einfachen Rechts!

Unterschieden werden
I. derivativer Leistungsanspruch, Art. 3 I GG ggf. iVm Freiheitsrecht
Bürger begehrt staatliche Leistung die Andere schon erhalten

II. originärer Leistungsanspruch
Bürger begehrt erstmalige Leistung oder noch nicht da gewesene Erweiterung der Leistung.
Sehr strenge Voraussetzungen

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9
Q

Voraussetzungen des originären Leistungsanspruchs

A

I. Schutzbereich des Grundrechts betroffen

II. Keine Abwehr vorangegangener Eingriffe
Kommt nicht auf die prozessuale Situation an (Leistungsklage = Leistungsrecht), da über Leistungsklagen auch Eingriffe abgewehrt werden können. (zB. Anspruch auf Zulassung als Anwalt, da die Zulassungsvoraussetzungen Einschränkung des Art. 12 GG sind)

III. Voraussetzungen für Leistungsanspruch

  1. staatliches Monopol (nur der Staat kann die Leistung erbringen)
  2. Leistung ist für die Grundrechtsausübung unerlässlich (keine andere Möglichkeit das Grundrecht auszuüben)
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10
Q

klassischer Eingriffsbegriff

A

alte hM!

Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:

a) Finalität/Zielgerichtetheit des Eingriffs
b) Unmittelbarkeit
c) In der Form eines (verbindlichen) Rechtsakts
d) Mit Befehl und Zwang angeordnet oder durchsetzbar

Kritik:

  • Kein Unterschied für Betroffenen, ob Belastung durch zielgerichtete mittelbare oder nicht zielgerichteten, also mittelbar-faktischen Maßnahme ausgeht
  • Mittelbarfaktische Beeinträchtigungen können uU intensiver sein
  • Staat ist gem. Art. 1 III GG umfassend an Grundrechte gebunden
  • Für den Grundrechtsschutz ist nicht die Form, sondern der Inhalt des staatlichen Handelns entscheidend
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11
Q

Heutiger Eingriffsbegriff

A

Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.

Wegen der Unüberschaubarkeit und Vielgestaltigkeit der Neben- und Folgewirkungen muss eine Zurechenbarkeit bestehen.
Zurechenbar sind:
- unmittelbare Beeinträchtigungen
- Zielgerichtete bzw. finale bzw. bezweckte Beeinträchtigungen
- Jede voraussehbare Beeinträchtigung von einigem Gewicht (!)

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