Art. 2 ZGB Teil II Flashcards
(12 cards)
Bei welchen Rechtsgeschäften ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausgeschlossen?
Keine Anwendung findet das Vertrauensprinzip jedoch bei einseitigen Rechtsgeschäften, bei denen auf den Erklärungsempfänger keine Rücksicht genommen werden muss (sog. nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte),
So z.B. erfolgt die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach dem sog. Willensprinzip. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Vertrauensprinzip, wenn die Parteien sich tatsächlich richtig verstanden haben. Hier ist selbstverständlich der übereinstimmende Wille der Parteien massgeblich.
Was ist die subjektive Auslegung?
Art. 18 Abs. 1 OR schreibt die Feststellung des wirklichen Parteiwillens als hauptsächliches Ziel der Vertrausauslegung vor. (sog. Subjektive Auslegung).
Lässt sich eine tatsächliche subjektive Willensübereinstimmung nachweisen, erübrigt sich eine
Auslegung nach Treu und Glauben, da in sog. natürlicher Konsens vorliegt.
Gleiches gilt, wenn sich die Parteien ihrer mangelnden Einigung bewusst waren und so ein offener Dissens vorliegt.
Was ist der hypothetische Parteiwillen?
Das, vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen ausgedrückt bzw. verstanden haben dürfen. Dabei hat sich der Auslegende in die Sicht eines neutralen und loyalen Empfängers zu versetzen.
Was besagt die Unklarheitsregel bei der Auslegung von AGB?
Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zulasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat.
Was besagt die Ungewöhnlichkeitsregel?
AGB-Klauseln sind für die Partei als nicht bindend anzusehen, welche einen ungewöhnlichen oder überraschenden Inhalt aufweist, mit welchem sie nicht gerechnet hat und nach den Umständen auch nicht rechnen musste.
Wann liegt eine Vertragslücke vor?
Eine Vertragslücke liegt vor, wenn der durch Auslegung ermittele Inhalt eines Vertrages keine Antworten auf bestimmte Fragen gibt, welche bei der Vertragsabwicklung notwendig sind.
In was unterteilt man Vertragslücken weiter?
Unterschieden werden kann zwischen der eigentlichen (Lücke praeter contractum) und der uneigentlichen Lücke (Lücke intra contractum). Bei Ersterer haben die Parteien bewusst oder unbewusst eine Rechtsfrage überhaupt nicht geregelt, bei Zweiterer haben die Parteien die Rechtsfrage zwar grundsätzlich geregelt, aber nur etwa in der Art einer Generalklausel, ohne dass die sich spezifisch stellende Detailfrage geregelt worden wäre.
Wieso ist die Vertragsergänzung bei objektiv wesentlichen Vertragspunkten (essential negotii) ausgeschlossen?
Weil die Vertragsergänzung das Vorliegen eines gültigen Vertrags voraussetzt. Ohne die wesentlichen Punkte vereinbart zu haben, kann kein Vertrag geschlossen werden.
Wann liegt ein Fall der Gesetzesumgehung vor?
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Wortlaut einer Verbots-, Verpflichtungs- oder Auflagennorm beachtet, ihr Sinn und Zweck dagegen missachtet wird und wenn die gesetzlich vorgesehenen Nachteile durch. eine spezielle Rechtskonstruktion “künstlich” vermieden und formell ein anderer Tatbestand verwirklicht wird, “während sachlich (effektiv) bzw. wirtschaftlich der verpönte Erfolg weitgehend doch bewirkt wird”.
Bei der Umgehung geht es um die Umgehung, nicht des Wortlauts der Norm, sondern deren Sinn.
Welche zwei Arten von Verboten werden bei der Gesetzesumgehung unterschieden?
Das Wegverbot:
Der Weg zum Ziel ist verboten. Wird dieser verbotene Weg nicht eingeschlagen, kann man grundsätzlich nicht von einer Gesetzesumgehung sprechen.
Das Zielverbot:
Ein Zielverbot ist insofern umfassender und führt zu der Annahme einer Gesetzesumgehung, wenn gegen ein bestimmtes Verbot (egal wie, auf welchem Weg) verstossen wird.
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB)?
- Aufgrund einer Norm besteht zugunsten einer Person ein subjektives Recht
- Die Ausübung dieses rechts würde in diesem konkreten Fall allerdings der Rechtsidee, dem Gedanken der Gerechtigkeit, in (krass) stossender Weise entgegenlaufen.
Was sind die Voraussetzungen der Anwendung der clausula rebus sic stantibus?
Damit ein Gericht einen Eingriff in einen Vertrag vornimmt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Verhältnisänderung nach Vertragsschluss
- Verhältnisveränderung war weder vorhersehbar noch vermeidbar
- Folge: Gravierende Äquivalenzstörung
- Vertrag wurde nicht vorbehaltlos erfüllt
- keine vertragliche oder gesetzliche Regelung eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse erlaubt.