Art. 21 PAG Durchsuchung von Personen Flashcards

1
Q

Reichweite der Durchsuchung

A

Wortlaut: Dem Wortlaut des Art. 21 PAG ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass die visuelle Kontrolle des unbekleideten Körpers vom Anwendungsbereich der Norm nicht mehr gedeckt sein sollte.

-> Abgrenzung: Durchsuchung - Untersuchung
Hilfreich ist daher die Abgrenzung der Durchsuchung von der weitergehenden Untersuchung, wie sie etwa in § 81aI StPO vorgesehen ist. Die Untersuchung lässt auch körperliche Eingriffe zu.

  1. Durchsuchung i.S.v. Art. 21 PAG (-): Nachschau in nicht ohne weiteres zugänglichen Körperhöhlen und -öffnungen, die aufgrund des Schamgefühls bedeckt zu werden pflegen: die Nachschau in nicht ohne weiteres zugänglichen Körperhöhlen und -öffnungen die aufgrund des Schamgefühls bedeckt zu werden pflegen ist bei wertender Betrachtung eher mit körperlichen Eingriffen durch medizinische Hilfsmittel gleichzusetzen und damit nicht mehr als Durchsuchung einzustufen. Für diese wertende Betrachtung spricht vor allem die Intensität des Grundrechtseingriffs, die eine höhere Eingriffsschwelle als die der Durchsuchung erfordert. (andere Ansicht vertretbar)
  2. Durchsuchung iSv Art. 21 PAG (+): Kontrolle des unbekleideten Körpers ohne Nachschau in Körperöffnungen
    Auch diese Maßnahme liegt in einem Grenzbereich. Diese wird man aber wohl noch als Durchsuchung einstufen können, weil es bei dieser um das Auffinden von am Körper getragenen Gegenständen geht. Die Durchsuchung iSv Art. 21 PAG umfasst folglich das Abtasten der Kleidung, die visuelle Kontrolle des unbekleideten Körpers und die Nachschau in den Allgemein zugänglichen (da regelmäßig unbekleideten) Körperöffnungen.
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