Die Kostenebene (3. Ebene) Flashcards Preview

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Flashcards in Die Kostenebene (3. Ebene) Deck (1)
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Q

Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid

-> Prüfung materiell

Bsp: Erhebung der Abschleppkosten

A

1.Passivlegitimation
2.Rechtsgrundlage
-> belastender VA brauchen Rechtsgrundlage: Gem. Art. 1 I KG erheben alle Behörden des Freistaates -gem. Art.1II BayVwVfG i.V.m.Art. 1 IIPOG also auch die Polizei - Kosten für ihre Amtshandlungen. -> Grundsätzlich werden nach Art. 3I 1 Nr. 10 KG für polizeiliche Handlungen keine Kosten erhoben; diesgilt nach Art. 76S. 1 PAG jedoch nur, soweit das PAG nicht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung enthält.
(für Abschleppkosten kommt Art. 72I2 PAG, Ersatzvornahme infrage.-> allgemeinen Vollstreckungsvorraussetzungen des Art.53I PAG müssten vorliegen :
-VA: Problem Halteverbotsschild als VA
-Wirksamkeit des VA: Problem Bekanntgabe von Verkehrszeichen (mit Aufstellung wenn dieses bei Beachtung der üblichen Sorgfalt von einem durchschnittlichen Kraftfahrer mit einem beiläufigen Blick zu erfassen ist.. Auf subjektive Kenntnisnahme des einzelnen Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an.)
-Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung: hM wendet § 80 II1Nr. 2 VwGO auf Verkehrszeichen analog an (vergleichbare Interessenlage: im Sinne der Sicherheit des Straßenverkehrs bedarf es immer einer sofortigen Vollziehbarkeit des VA, ansonsten wären Verkehrszeichen nicht praktikabel, da sich die Verkehrsteilnehmer bei eingelegtem Rechtsbehelf nicht sofort an die Vorgaben halten müsste.
-VA muss auf Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein: Wegfahrgebot
-durch die Polizei: Halteverbotszeichen geht nicht auf polizeiliche Anordnung zurück, sondern wurde von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlassen. -> Vollstreckung erfolgt grds. durch die Straßenverkehrsbehörde (VwZVG) (aA. vertretbar: arg wie bei Analogie, das Verkehrszeichen ersetzt nur die polizeiliche Einzelverfügung)
-Selbstständige Vollzugshilfe, Art. 2III, Art. 67I iVm. Art. 75III)(-)
-Unselbständige Vollzugshilfe nach Art. 2IV PAG iVm. Art. 37II VwZVG, Art. 41I VwZVG(-)
-Sofortvollzug oder unmittelbare Ausführung (Art. 9II iVm.I PAG; Art. 70IIPAG)
-> da eine polizeiliche Grundverfügung in dem Halteverbotszeichen nicht gesehen werden kann und eine Primärmaßnahme mangels Anwesenheit des Fahrzeughalters nicht ergehen konnte.
-> Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und Sofortvollzug