Auftragsannahme: ISA (DE) 210; Flashcards
(18 cards)
Wie erfolgt die Wahl des APr bei einer AG, KGaA und SE?
Wie ist vorzugehen, wenn ein Prüfungsausschuss i.s.D. § 264d HGB eingerichtet ist?
- auf Vorschlag des AR bei der HV (§ 119 AktG)
- bei kap.marktor. UN kann der AR einen Prüfungsausschuss einrichten. In diesem Fall muss sich der Vorschlag der AR auf Empfehlung Prüfungsausschuss stützen (vgl. § 124 Abs. 3 AktG)
Muss bei einer Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) der APr erneut bestellt werden?
Nein
Was wird grundsätzlich im ISA (DE) 210 geregelt?
- Alles rund um Auftragsannahme und ABS
- Insbesondere Grundsätze zur Form und Inhalt des ABS
- Sind Vorbedingungen für Annahme AP erfüllt?
- Folgeprüfung
- Änderung von Auftragsbedingungen
Welche Vorbedingungen müssen für eine AP vorliegen (ISA DE 210)?
- die bei Abschluss anzuwendenden ReLE Grundsätze müssen vertretbar sein > Liegen im Normalfall vor > IFRS und HGB sind stets vertrebare ReLeGrundsätze
- Einvernehmen mit Management: Management muss seine Verantwortlichkeiten verstehen & anerkennen
- Verantwortlich APr Zugang zu allen Infos die zum Zweck AP braucht + zu Personen
- Verantwortlich für Abschlusserstellung + IKS, welches Abschluss der frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist möglich macht
Wann darf ein APr einen vorgeschlagenen Prüfungsauftrag nicht annehmen (ISA DE 210)?
- Prüfungshemmnis vor Annahme des Prüfungsauftrags ODER
- Vorbedingungen sind nicht gegeben (ReLe Grundsätze; Einvernehmen mit Management)
Hinweis: Beachte auch die §§ 319-319b, 49 + 53 WPO, 29,31 BS sowie ISA DE 210, IDW QS 1
Ein WP will einen Auftrag vor Annahme ablehnen. Wann muss er dies tun? ISA DE 210
Gem. § 51 WPO muss er dies unverzüglich erklären
Bei schuldhafter Verzögerung ggf. Schadensersatz!
Wie ist der grdstzl. Ablauf der Beauftragung des APr
- Wahl der APr durch HV/GV
- Angebot unverzüglich nach Wahl durch vertretungsberechtigte Organe (bei AG: KGaA, SE: AR; sonst - gesetzliche Vertreter)
- schriftliche Auftragsannahme durch APr (ABS) ODER unverzügliche Ablehnung (§ 53 WPO). APr ist nicht zur Annahme verpflichtet. Es gibt aber zwingende Ablehnunggründe (siehe 4.)
- Prüfung der Auftragsannahme
- Bei gstzl. Prüfung: Prüfung ordnungsmäßige Bestellung
- Festgestellte Mängel bei Wahl/Beauftragung spätestens bis Unterzeichnung Bestätigungsvermerks beseitigen
Welche Punkte müssen bei der Prüfung der Auftragsannahme berücksichtigt werden?
Zwingend Ablehnen, wenn Ausschlusstatbestände nach §§ 319-319b, 49 + 53 WPO, 29,31 BS sowie ISA DE 210, IDW QS 1 vorliegen!
- konkrete Ausschlussgründe (§ 319 f. HGB): Befangenheit (pers./finanz./Leistungsbez. Verfl. zw. APr und Mandant)
- APr muss Kenntnisse + Erfahrunf für sachgerechte Durchführung haben (ISA DE 210)
- APr muss sachl./pers./zeitl. Möglichkeit für AP haben (IDW QS 1)
- Integrität des Mandanten muss gegeben sein (IDW QS 1) - d.h. APr muss dieses Risiko überprüfen
- Vorbedingungen nach ISA (DE) 210 müssen vorliegen: ReLe Grundsätze/Verantwortlichkeiten Management
- Prüferrotation
Im Rahmen der Prüfung der ordnungsmäßigen Bestellung eines APr bei gesetzlichen Prüfungen wurden Mängel der Bestellung identifiziert. Was ist zu tun (ISA DE 210)
Gem. ISA DE 210 sind festgestellte Mängel bei Wahl/Beauftragung spätestens zur Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks zu beseitigen
Ansonsten droht eine Nichtigkeit des JA nach § 256 AktG!
Was muss bei Folgeprüfungen beachtet werden? ISA DE 210
- APr muss beurteilen ob es Umstände gibt die Bedingungen des Prüfungsauftrags zu ändern (zB bei Änderung Größenkriterien)
- bei gstzl. AP hat Bestellung APr jedes Jahr neu zu erfolgen > jedes Jahr neues ABS
Darf ein APr Änderungen der Bedingungen des Prüfungsauftrags einfach zustimmen? ISA DE 210
NEIN
Es brauch eine nachvollziehbare Begründung
Auch hier müssen Vorbedingungen erfüllt sein (vertretbare ReLe Grdstz; Einvernehmen)
Ist bei einem Prüferwechsel der bisherige APr verpflichtet dem neuen APr Zugang zu allen relevanten Infos über das geprüfte UN + die zuletzt durchgeführte AP zu geben?
Ja, nach IDW QS 1
Ist eine Änderungen vor und während AP möglich, nachdem ABS unterschrieben wurde? ISA DE 210
Was muss in diesem Zusammenhang noch beachtet werden?
Ja, soweit keine entgegenstehenden gstzl. Regelungen.
- gstzl. Prüfungsanforderungen dürfen vertraglich nicht reduziert werden
- Auftrag zur Ergänzung AP: kann auch während AP erteilt/aufgehoben werden
- freiwillige AP: Änderung jederzeit möglich
Bei veränderten Bedingungen muss APr prüfen, ob Prüfungsauftrag unter diesen (veränderten) Bedingungen noch fortgeführt werden darf und soll!
Ein (angenommener) Prüfungsauftrag bei einer gstzl. AP darf nach § 318 HGB nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Was versteht man unter einem wichtigen Grund?
§ 318 Abs. 4 HGB nur aus wichtigem Grund
Diese sind:
- nachtrgl. Eintritt/Bekanntwerden UND Nichtbeseitigung des Ausschlussgrundes (Grundtatbestände §§ 316, §19 HGB, Vorbedingungen ISA DE 210)
- Täuschung des APr (vgl. ISA DE 240 bzw. ISA DE 250)
- Nicht annehmbare Änderungen der Prüfungsauftrags-Bedingungen
Keine wichtigen Gründe sind:
- Verletzung Auskunftsrechte
- Zweifel an Vertrauenswürdigkeit Mandanten
- Meinungsverschiedenheiten
Was muss im Zusammenhang mit der Beauftragung bei Joint Audits beachtet werden? Welche IDW/ISA Standard ist hier einschlägig?
- Bestellung von mehr als einem WP/einer WPG zum APr
- Spezielle Regelungen in IDW PS 208
- Auftragsverhältnis: Jeder Gemeinschaftsprüfer handelt/entscheidet eigenständig (Auftragsannahme/-gestaltung/Prüfungsergebnis)
Welche Regelungen gelten bzgl. Mandatslaufzeiten und Rotation?
NON-PIE: keine Restriktionen
PIE:
* Höchstlaufzeit 10 Jahre (danach Rotation und Abkühlphase von 4 Jahren)
* Interne Rotation (verantw. APr) spätestens alle 5 Jahre
Was ist ein Prüfungshemmnis?
Prüfungshemmnis = abgegrenzte Teile der ReLE können nicht mit hinreichender Sicherheit geprüft werde.
Was passiert wenn ein APr den Änderungen der Bedinunge des Prüfungsauftrags nicht zustimmen kann (ISA DE 210)
- Prüfen ob gesetzliche Vertreter eine Fortführung zu ursprünglichen Bedingungen gestatten
- Wird nicht gestattet und keine gstzl. AP: Prüfauftrag niederlegen!
- Wird nicht gestattet und gstzl. AP:
- Auftragsniederlegung nur aus wichtigem Grund möglich (§ 318 HGB)
- Sollte dieser nicht vorliegen > Nichtabgabe eines Prüfungsurteils