AVR was ich noch nicht ausw. kann Flashcards

(75 cards)

1
Q

Feststellungsverfügung

VwVG 5Ib.
VwVG25II

A

Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten

> Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte

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2
Q

Anfechtung einer Allgemeinverfügung

A
  • wie eine Verfügung anfechtbar
    > Rechtsmittelbelehrung erforderlich
  • wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar
    > jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung faktisch nicht möglich/zumutbar war
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3
Q

Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.

Vergleich mit Vfg/Erlass

A

wie Vfg:

  • gesetzliche Grundlage erforderlich
  • vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen

wie Erlasse:

  • grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit
  • Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung), jedoch keine individuelle Mitteilung
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4
Q

VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge

A

1) Gesetz darf Vertragsform nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)
2) und muss dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
3) Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)

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5
Q

Richtlinie/Vollzugshilfe

A

Vollzugshilfe (Zweck) -> Förderung des einheitlichen Vollzugs
“soft law”, häufig Ersatz für VO des Bundesamtes

soweit sich nur an Behörde richtet -> VerwVO
soweit auch an Private => eigenständiger Charakter

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6
Q

Exkurs: Richtplan/Nutzungsplan

(zweitrangig)

A
  • Koordinationsfunktion
  • Grundlage für Nutzungspäne
  • nur behördenverbindlich

=> weder Rechtssatz noch Verfügung (gewisse Parallelen zur VerwaltungsVO

  • Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Zonen
  • parzellenscharf
  • grundETverbindlich
  • ähnlich wie Rechtsnorm -> unm. Grundl. für Baubewilligung
  • Anfechtung - analog zu Verfügung
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7
Q

PRV: Adminstrative Hilfstätigkeit („Bedarfsverwaltung“)

A

“Bereitstellung des Sachmittel und Dienstleistungen, die Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt”

  • Gemeinwesen erwirbt von Privaten Güter und Dienstleistungen
  • Regeln der Submission/öffentlichen Beschaffung
    • Submissionsrecht/Vergaberecht
  • BöB

BöB8: ein öff. Auftrag …
1) V, der zwischen Auftraggeber und Anbieter geschlossen
2) und unmittelbar der Erfüllung einer ö.Aufgabe dient
3) Entgeltlichkeit
4) Austausch Leistung & Gegenleistung
5) charakteristische Leistung durch Anbieter erbracht

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8
Q

VSS Evidenztheorie für Nichtigkeit einer fehlerhaften Vfg

A

1) Mangel besonders schwer
2) Mangel offensichtlich/leicht erkennbar => evident
3) Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit

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9
Q

Formelle vs. materielle Rechtskraft von Vfg

A

> Vfg kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
RF: Vollstreckbarkeit der Vfg (VwVg39a.)

> hier i.S.v. inhaltlicher Unabänderbarkeit
RF: Frage der Bindungswirkung (Vfg. grds. abänderbar, falls VSS für Widerruf)

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10
Q

DEF Wiedererwägung

A

„Aufhebung oder Änderung einer Vfg durch die verfügende Verwaltungsbehörde selbst (auf entsprechendes Gesuch hin)”

Wiedererwägungsgesuch = formloser Rechtsbehelf ➔ d.h. kein Anspruch auf Eintreten

Verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Eintreten, abgeleitet aus BV 29 I : Verbot d. Rechtsverweigerung

  1. bei wesentlicher Änderung tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse
    - Korrektur nachträglich fehlerhaft gewordener Vfg
  2. bei nachträglichem Bekanntwerden erheblicher Tatsachen/Beweismittel
    - Korrektur urspr. fehlerhafter Vfg
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11
Q

2 Arten von Ermessen

A

OB? - soll ich eine RF daran knüpfen?
> Entschliessungsermessen
- “kann”

WAS? - welche RF soll ich daran knüpfen
> Auswahlermessen

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12
Q

Massstab zur Beurteilung des Ermessens

A

“pflichtgemässes Ermessen”
“Einhaltung verfassungsmässiger Leitplanken”

  • Rechtsgleichheitsgebot
  • Diskriminierungsverbot
  • Willkürverbot
  • Verhältnismässigkeitsprinzip
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13
Q

DEF und Fallgruppen - Multipolare Interessenabwägung

A

“teil gleichgerichtete, teil gegenläufige öff. Interessen; zusätzlich i.d.R. auch private Interessen im Spiel”

  • Rechtsnorm schreiben umfassende Interessenabwägung vor
  • Spannungsfelder zw. einzelnen Verfassungsnormen bzw. Sachgesetzen
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14
Q

Methode der Interessenabwägung

A
  1. ERMITTLUNG der relevanten Interessen
    • richtige/vollständige SV-Abklärung
  2. BEURTEILUNG (Gewichtung) der ermittelten Interessen
    • primär: in der Verfassung vorgenommene bzw. daraus ableitbare Wertungen
  3. ABWÄGUNG der ermittelten Interessen
    • Harmonisierung
    • Herstellung “praktischer Konkordanz”
    • Maximum an Geltung, Minimum an Wirkungsverzicht
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15
Q

bei Fehlen einer Übergangsregelung

welches Recht wird angewandt im…
…Verwaltungsverfahren?
…Rechtsmittelverfahren?

A

Verwaltungsverfahren

  • Anwendung des neuen Rechts (alles bis zum Erlass der Vfg)

Rechtsmittelverfahren

  • Anwendung bisherigen Rechts (Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids)
  • Ausnahme: neues Recht anwendbar, falls…
    • öff. Ordnung willen/zur Durchsetzung erheblicher öff. Interessen erlassen, oder
    • dieses milder ist
      (Achtung: Interessen Dritter !)
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16
Q

Neue Verfahrensvorschriften

Anwendung

A
  • Grds.:
    • sofortige Anwendbarkeit
    • auch auf hängige Verfahren (Verw./Rechtm.)
      „rel. Wertneutralität des Verfahrensrecht“
  • Ausnahme:
    • wenn mit neuem Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde, sodass hinsichtlich des verf-rechtl. Systems keine Kontinuität besteht
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17
Q

Negative Vorwirkung

A

“Nichtanwendung geltenden Rechts auf einen gegenwärtigen SV bis zum Inkrafttreten neuen Rechts”

  • Aussetzung des geltenden Rechts, um Wirkung des künftigen Rechts nicht zu präjudizieren/vereiteln
  • Ausnahmsweise zulässig, wenn:
    1. Ausdrückliche gesetzliche Grundlage im geltenden Recht besteht

VSS
1) gesetzliche Grundlage (im jetzig geltenden Recht)
2) Schranke: Verbot der Rechtsverzögerung

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18
Q

4 Grundtypen von Bewilligungen

A
  • Polizeibewilligung
  • wirtschaftspolitische Bewilligung
  • Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
  • Plangenehmigung

häufig: gemischte Formen (zB Baubewilligung)

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19
Q

Arten von Konzessionen

A
  1. Monopolkonzession
    - beruht auf rechtlichem Monopol
  2. Sondernutzungskonzession
    - beruht auf faktischem Monopol
  3. Sonderfall: Konzession des öffentlichen Dienstes
    (Service Public)
    - politisch definierte Grundversorgung mit Gütern/Dienstleistungen für alle Bevölkerungsschichten/Regionen nach gleichen Grds. in guter Qualität zu angemessenen Preisen
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20
Q

DEF wohlerworbene Rechte

Konzessionen sind…

A

Konzessionen gelten nach traditioneller/herrschender R-Auffassung als wohlerworbene Rechte

DEF
= vermögenswerte Rechte, die einen qualifizierten Bestandesschutz geniessen

GESETZESBESTÄNDIGKEIT
- Herleitung aus ET-Garantie u./o. Vertrauensschutz
- beide nicht absolut; BV36 bzw. Interessenabwägung)
- Fazit: wR bieten keinen stärkeren Schutz als die zugrundeliegenden Verfassungsgrundlagen

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21
Q

Einschränkung wohlerworbener Rechte

A

SUBSTANZTHEORIE

  • Eingriff in Substanz des wohlerworbenen R
    • Enteignung mit voller Entschädigung
  • kein Eingriff in Substanz des wR (Kriterium: wirtschaftl. Zumutbarkeit)
    • entschädigungslose öff.rechtl. ET-Beschränkung
    • zB: nachträgliche Befristung einer altrechtlichen Konzession nach 150 Jahren

Elemente sowohl der formellen als auch materiellen (> Schwere) Enteignung

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22
Q

VSS ausserordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen

A
  1. SCHRITT 1: VSS für entstehen eines “bedingten Anspruchs”
    1. vorgesehene Nutzung mit Zweckbestimmung vereinbar
    2. keine gleichwertige Alternative
      => bedingter Anspruch
  2. SCHRITT 2: Güterabwägung
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23
Q

Finanzreferendum allgemeines

A

Das Finanz/Abgabenreferendum ermöglicht auf kantonaler/kommunaler (nicht Bundesebene) ein Mitspracherecht für die Steuerzahler bei erheblichen Ausgaben.

Der Erwerb von Finanzvermögen stellt eine Anlage da, die den Finanzhaushalt nicht belastet und somit nicht dem Finanzreferendum untersteht

Der Erwerb von Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine Ausgabe, die das Finanzvermögen belastet und daher auch dem Finanzreferendum untersteht (Auch Umwandlung von Finanz in Verwaltungsvermögen)

Neue Ausgaben unterstehen ab einem bestimmten Betrag dem Finanzreferendum.
Neu = Wenn die Umstände der Ausgabe einer verhältnismässig grossen Handlungsfreiheit unterstehen)
Gebundene Ausgaben unterstehen keinem Finanzreferendum.
Gebunden = Wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

=> Der Bund schriebt den Kantonen nicht vor, ein Finanzreferendum vorzusehen, dies richtet sich nach dem kantonalen Recht.

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24
Q

Grafik Finanzreferendum

A
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25
Finanzreferendum JA/NEIN Bei Erwerb von Finanzvermögen/Vw-Vermögen
**Erwerb von Finanzvermögen** > Kapitalanlage > keine Belastung des Finanzhaushalts > kein Finanzreferendum **Erwerb von Verwaltungsvermögen** Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen > Ausgabe > Belastung des Finanzhaushalts > gebundene Ausgabe : kein Referendum > neue Ausgabe : Finanzreferendum
26
DEF und VSS materielle Enteignung
*"ET-Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen"* **SCHRITT 1** Einschränkung - des bisherigen Gebrauchs einer Sache, oder - eines künftigen Gebrauchs, der in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist **SCHRITT 2** - besondere Intensität (GrundTB) **= massgebend, ob bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung weiterhin möglich (hohe Schwelle des BGer)** - Sonderopfer (Spezialfall) **= massgebend ist nicht Vergleich mit anderen ET schlechthin, sondern mit ET in vergleichbaren Situationen** **ACHTUNG:** - BV versteht unter Enteignung: formelle Enteignung - EntG für: formelle Enteignung - VSS materielle Enteignung: Praxis
27
Gesetzliche Grundlage bei Enteignungen (Gesetzliche Quellen)
- Werke des Bundes/Überregionale Bedeutung - EntG 28-35: kombiniertes Plangenehmigungs- Ent-Verfahren (Normalfall) - EntG 36-41: Selbständiges Ent-Verfahren (selten, wo kein PGV vorgesehen) - Werke der Kantone oder Gemeinden/regionale oder lokale Bedeutung - kant. Recht
28
VSS Enteignung von Nachbarrechten ZGB 684/679 - SE auf öff.rechtl. Weg Immissionen
1. _Unvorhersehbarkeit_ der Immissionen 2. _“Spezialität”_ der Immissionen (=besonderes Betroffensein) 3. _schwerer Schaden_ (ab Minderwert von 10% *möglich*) NB: nicht gesetzlich geregelt
29
Arten von Kausalabgaben
**Gebühren** Entgelt für - bestimmte Amtshandlung (Verwaltungsgebühren) - Benutzung öffentlicher Einrichtung (Benutzungsgebühren) - Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit (Konzessionsgebühren) **Beiträge (Vorzugslasten)** - Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlicher Einrichtung **Ersatzabgaben** - Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht
30
Verwaltungsgebühren
= *"Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung"* z.B.: Kanzleigebühr/Kontrollgebühr - kostenabhängig => Kostendeckungsprinzip anwendbar - Regelung der essentialia auf VO-Stufe genügt bei Gesetzesdelegation
31
Benutzungsgebühr
*"= Entgelt für Benutzung 1) einer öffentlichen Einrichtung (Verwaltungsvermögen) oder 2) einer öff. Sache im GmGb (gesteigerter GmGb)"* - kostenabhängig, wenn öffentliche Einrichtung => KDP anwendbar - kostenunabhängig: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch => KDP nicht anwendbar
32
Konzessionsgebühr
= *"Entgelt für Monopolkonzession oder Sondernutzungskonzession"* - kostenunabhängig => KDP nicht anwendbar
33
Beiträge (Vorzugslasten)
= *"Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlichen Einrichtung"* - Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sondervorteil genügt (keine tatsächliche verlangt) - kostenabhängig => KDP anwendbar
34
Ersatzabgaben
= *"Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht (Naturallast)"* - kostenunabhängig => KDP nicht anwendbar - auch ÄP praktisch wirkungslos, denn kein Marktwert
35
besondere Arten öffentlicher Abgaben
**Gemengsteuern** Verbindung von Kausalabgabe und Steuer: Abgabe als Gegenleistung für staatliche Leistung, aber betragsmässig erhöht **Kostenanlastungssteuern** - einem bestimmten Personenkreis stärker zurechenbar als der Allgemeinheit - Abgrenzung zur Vorzugslast: abstrakte Interessenlage massgebend; individueller Sondervorteil nicht erforderlich **Lenkungsabgaben** - Zweck: Verhaltenslenkung (Lenkungssteuern, -kausalabgaben, reine Lenkungsabgaben) **Mehrwertabgaben** Abschöpfung raumplanungsbedingter Mehrwerte, insb. durch Einzonung, Aufzonung od. Umzonung von Grundstücken
36
Subvention DEF
*- Geldleistungen/geldwerte Leistungen - eines Gemeinwesens - an anderes Gemeinwesen/Privatperson - deren Ausrichtung von der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe abhängig gemacht wird* > Leistungsverwaltung > LegP auch in der Leistungsverwaltung
37
Unterscheidungen nach > Zweck der Subvention > Handlungsspielraum der Behörden
1. **Finanzhilfen** - Empfänger ausserhalb der BVerw, um Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern/erhalten - Subvention für familienergänzende Betreuung 2. **Abgeltungen** - Empfänger ausserhalb der BVerw zur Milderung/Ausgleich finanzieller Lasten aus ... ... bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben ... öff.rechtl. Aufgaben, die dem Empfänger durch Bund übertragen 3. **Ermessenssubvention** - Ausrichtung der Subvention im Entschliessungsermessen der Behörde - Filmförderung - BGG 83 lit. k.: Beschwerde ans BGer ausgeschlossen 4. **Anspruchssubvention** - Spezialgesetz räumt ausdrücklich/stillschweigend R-Anspruch auf Subvention ein, sofern VSS erfüllt
38
VSS gesetzliche Grundlage bei Subventionen Achtung: Leistungsverwaltung - somit Anforderung an LegP tiefer
Auf Gesetzesstufe müssen geregelt sein: _> bei Ermessenssubventionen: (nur)_ 1) Grundsatz der Förderung als solcher 2) Zweck der Subvention _> bei Anspruchssubventionen:_ 1) Zweck der Subvention 2) Voraussetzungen der Subventionsgewährung 3) Kreis der Berechtigten 4) Bemessungsrahmen
39
Subventionen Begründung, Form, Beendigung
- **Begründung** - i.d.R. Vfg - VRV, insbesonderde bei - erheblichem Ermessensspielraum der zuständigen Behörde - bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass Empfänger einseitig auf Aufgabenerfüllung verzichtet - Rechtssatz, wenn hinreichend detailliert (Direktzahlungen in der Landwirtschaft) - **Form** - Bindung an Beitragszweck - Überprüfung Aufgabenerfüllung - **Beendigung** - ordentlich: bei Erfüllung der beidseitigen Pflichten - Vfg: Widerruf - VRV: Rücktritt (od. Kündigung, soweit vorgesehen)
40
Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes Staats-/Beamtenhaftung VG12
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Vfg, Entscheide, Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden > Subsidiarität der Staatshaftung > Sekundärrechtsschutz ggü- Verwaltungsrechtsschutz
41
Privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens OR61II
- auch in diesen Fällen nur Staatshaftung und keine externe Beamtenhaftung - bei privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln des Gemeinwesen > Tierhalter-, WerkET-, GrundET-Haftung > bei Enteignung von Nachbahrrechten -> öff.rechtl.
42
Kategorien verwaltungsrechtlicher Sanktionen
**Exekutorische Sanktionen** (Verwaltungszwang, Vollstreckung) - Ersatzvornahme - antizipierte Ersatzvornahme (unmittelbarer Vollzug) - Schuldbetreibung - unmittelbarer Zwang gegen Personen/Sachen **Repressive Sanktionen** (mittelbare Durchsetzung, Präventionswirkung) - Disziplinarmassnahmen - Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Vfg - Verwaltungsstrafen - administrative Rechtsnachteile
43
Ersatzvornahme
> Pflicht zur Realleistung (Tun/Dulden/Unterlassen) … wird umgewandelt in … > Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme > Pflicht zur Bezahlung der Kosten **VSS** 1. Androhung Die Ersatzvornahme bedarf **keine besondere gesetzliche Grundlage**, denn die Grundlage für die Sachverfügung stellt auch die Grundlage für die Ersatzvornahme dar, denn es handelt sich bei der Ersatzvornahme lediglich um ein Surrogat für die gesetzlich vorgesehene Realleistungspflicht.
44
Antizipierte Ersatzvornahme (unmittelbarer Vollzug)
- Verpflichtung zur Realleistung entfällt => sofortige Duldungspflicht - Kostentragungspflicht: braucht gesetzliche Grundlage (Verursacherprinzip) VSS 1) zeitliche Dringlichkeit („Gefahr im Vollzug“) 2) Störer von vornherein nicht in der Lage, die nötigen Vorkehrungen zu treffen
45
Unmittelbarer Zwang Objekt
Personen/Tiere/Sachen sind Objekt der Vollstreckung Gegenüber Sachen kommt die Siegelung, Schliessung, Beschlagnahmung oder Zerstörung in Betracht. Unmittelbare Zwang gegenüber Sachen stellt zugleich eine Ersatzvornahme/antizipierte Ersatzvornahme dar, wenn er sich direkt gegen die Sache richtet und nicht nur Mittel zum Zweck ist.
46
Schuldbetreibung
- Staat ist nicht wie Private frei, ob Weg der Schuldbetreibung einzuschlagen - Staat muss, weil verantwortlich für Steuergeld Staat ist privilegiert i.B.a. Beseitigung des Rechtsvorschlags > muss nicht wie Private vor Gericht, um Urteil als Grundlage für Betreibung zu brauchen > im öff.R. kann Behörde Widersprache selbst „wegschmeissen“ > auf Bundesebene: VwVG 40
47
Disziplinarmassnahmen
**Begriff** = Disziplinarmassnahmen kommen zur Anwendung, wenn eine Amts- oder Berufspflicht oder die Anstaltsordnung verletzt worden ist. Es handelt sich dabei nicht um strafrechtliche Sanktionen, sondern um verwaltungsrechtliche Massnahmen. **Adressaten** - Sonderstatus - einer besonderen Aufsicht des Staates unterstellte Personen (RA, Mediziner) **VSS** 1) gesetzliche Grundlage 2) VhmP 3) rechtliches Gehör: Disziplinarverfahren als eigenes Verfahren 4) Verfahrensgarantieren, sofern EMRK 6 (1.) -> zivil/straf Für die Disziplinarmassnahme ist die betreffende Verwaltungsbehörde zuständig. Die Behörde muss über Disziplinargewalt über die Person verfügen. Dies liegt vor bei Personen in einem Sonderstatusverhältnis (Gefangene, Staatsangestellte, Schüler), Personen, die einer besonderen Aufsicht des Staates unterstellt sind (Anwälte, Medizinalpersonal)
48
Verwaltungsstrafen (einschliesslich Ordnungsbussen) VStrR
- (echte) Strafe wegen Verstosses gegen einen verwaltungsrechtlichen Erlass - Strafbestimmungen i.d.R. am Schluss des betreffenden Erlasses - i.d.R. Ausfällung der Verwaltungsstrafe durch Verwaltungsbehörde (=/=Strafbehörde) - Bundesebene: VStrR - ordnungsbussen = Bussen von gringen Beträgen
49
Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Vfg „Ungehorsamsstrafe“ StGB292
- Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Vfg nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. - subsidiärer AuffangTB, der zur Anwendung kommt, wenn kein anwendbarerer verwaltungsrechtlicher Spezialerlass einschlägig ist. - Verfahren ausgeführt durch Strafjustiz **VSS** 1) ausdrückliche Strafandrohung in Vfg
50
„Adminstrative Rechtsnachteile“
= Sanktionen, mit denen fehlbaren Personen bestimmte Befugnisse, Vorteile oder Annehmlichkeits nentzogen werden, um das Fehlverhalten zu ahnden oder ein rechtkonformes Verhalten herbeizuführen. **Fallgruppen** - _Rücknahme_ unrechtmässig erlangter Vorteile (zB Subvbentionsrückforderung, Soz-Vers-Leis-Rückforderung) - _Verweigerung_ von Verwaltungsleistungen (zB Stromzufuhrsperre) - _Widerruf_ begünstigender Vfg (zB Führerausweisentzug zu Warnzwecken, repressiver Charakter des Widerrufs einer an sich fehlerfreien Vfg)
51
zentrale/dezentrale Verwaltungsorganisation
- **Zentralverwaltung** = "Zusammenfassung der Verwaltungstätigkeit eines Verwaltungsträgers zu einem in sich geschlossenen, hierarchisch durchstrukturierten Gefüge von Verwaltungseinheiten" > wie Bund und seine Departemente und Ämter - **örtliche/sachliche Dezentralisation** - **örtlich** = territoriale Gliederung des Gebiets des betreffenden Gemeinwesens in Verwaltungsbezirke - **sachlich** = Übertragung von Verwaltungsaufgaben eines Gemeinwesens auf Verwaltungsträger ausserhalb der Zentralverwaltung sachlich: - öff.rechtl. Anstalt/Stiftung - off.rechtl. Unternehmen in Privatrechtsform - spezialgesetzliche AG - gemischtwirtschaftliches Unternehmen - Private/privatrechtliche Organisationen (Beleihung)
52
Vor- und Nachteile der sachlichen Dezentralisation
Vorteile: - höhere Flexibilität und Effizienz - grössere Markt- und Bürgernähe ("Kundennähe") Nachteile: - Schwächere Aufsicht und Kontrolle - diffuse, unklare Rechtsverhältnisse
53
Aufsicht Arten, Adressaten, Form, Umfang
1. **DIENSTAUFSICHT** - Zentralverwaltung und örtlich dezentralisierte Verwaltung - hierarchisch untergeordnete Verwaltungseinheit - Weisung im Einzelfall (Dienstbefehl), generelle Dienstanweisung (VerwVO) - unbeschränkt (Rechts-/Angemessenheitskontrolle) 2. **Verbandsaufsicht/Organisationsaufsicht** - vertikal (zB Bund>Kt.) - horizontal (dezentrale Verwaltungsträger wie ElCom, FINMA) - Rundschreiben, Weisung, Meldepflicht, Inspektion, … - beschränkt je nach Autonomiegrad
54
Öffentlichkeitsprinzip BGÖ DEF
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vgl. BGÖ6,7
55
Öffentlichrechtliche Körperschaften Arten + massgebende Kriterium für Teilhabe Merkmale
**Gebietskörperschaften** - Wohnsitz innerhalb bestimmten Territoriums - Bund/Kt./Gemeinde/Bezirke **Personalkörperschaften** - persönliche Eigenschaft - VSUZH Mischform zw. Gebiets- und Personalkörperschaften: Kirchgemeinden, Bürgergemeinden **Realkörperschaften** - ET an bestimmten Sachen (GS) - Meliorationsgenossenschaft, Alpkorporation **Merkmale** - jur. Person des öff. R. > rechtsfähig - Mitglieder (<=> ö.R. Anstalt) - freiwillige Mitgliedschaft - Zweck: Erfüllung öffentlicher Aufgabe - (gewisse) Autononmie - Errichtung durch staatlichen Hoheitsakt (<=> kein Selbstzusammenschluss durch Mitglieder)
56
Gemeindeautonomie
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich **autonom**, wenn das **kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt** und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum **Erlass** oder **Vollzug** eigener **kommunaler Vorschriften beziehen** oder einen entsprechenden **Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts** betreffen.
57
Sachlich dezentralisierte Verwaltungsträger
58
Öffentlichrechtliche Anstalt
59
Öffentlichrechtliche Stiftung
60
Öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform
61
Spezialgesetzliche Aktiengesellschaft
62
Gemischtwirtschaftliches Unternehmen
63
Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf privatrechtsähnliche Verwaltungsträger/Private VSS RF
**VSS** 1) Gestzliche Grundlage 2) Öffentliches Interesse **RF** - Verfügungsbefugnis - Grundrechtsbindung (BV35II) - keine Grundrechtsträgerschaft *im Bereich der übertragenen Aufgaben* - (Organisations-)Aufsicht des Gemeinwesens - Haftung (Staatshaftung) - Dienstverhältnis: je nach Rechtsform des dezentralen Verwaltungsträgers (abweichende spezialgesetzl. Regelungen vorbehalten)
64
Privatisierung Arten
**Organisationsprivatisierung** - Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf (i.d.R. staatlich beherrschte) Privatrechtssubjekte - Aufgabe als solche bleibt Verwaltungsaufgabe - „unechte“/„formelle“ Privatisierung **Aufgabenprivatisierung** - Rückzug des Staates aus bestimmten Verwaltungsaufgaben, diese werden privaten Akteuren und dem freien Wettbewerb überlassen - „echte“/„materielle“ Privatisierung - Vollprivatisierung -> Aufgabenverzicht - Teilprivatisierung -> Rückzug des Staates aus Teilbereichen, Konkurrenz (Pakete)
65
Aufgabenprivatisierung VSS RF
**VSS** 1. gesetzliche Grundlage 2. fehlendes öffentliches Interesse an einer staatlichen Aufgabenerfüllung **RF** - Anwendung des Privatrecht, nicht mehr Verwaltungsrechtspflege - Haftung: Privatrecht - Wegfall der verfassungsunmittelbaren GR-Bindung des privaten Leistungserbringer - grds. keine staatliche Aufsicht
66
Kiener: Praxisänderung
**Praxisänderung** - unterschiedliche Behandlung eines neuen Falls im Vergleich zu früheren vergleichbaren Fällen - Praxisänderung stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn sie (kumulativ): - auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht; - in grundsätzlicher Weise erfolgt; - das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt; und - nach Massgabe von Treu und Glauben angekündigt wurde, falls restriktiv.
67
Fallgruppen nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
1. Adminstrative Hilfstätigkeit 2. Verwaltung des Finanzvermögens 3. Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit 4. Teilbereiche der Leistungsverwaltung
68
Kiener: Gleichbehandlung im Unrecht
«Gleichbehandlung im Unrecht» – äusserst selten! - Regel: Bei Abweichung in nur einem oder einzelnen Fällen besteht kein Anspruch darauf, gleich wie andere von einer falschen Rechtsanwendung profitieren zu können. - Ausnahme: Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn (kumulativ): 1. die Behörde in konstanter Praxis vom Gesetz abweicht; 2. sie keine Bereitschaft erkennen lässt, in Zukunft gesetzeskonform zu handeln; und 3. der Weiterführung der falschen Praxis keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
69
Grds. der Wirtschaftsfreiheit nach BV94I
Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 Abs. 1 BV: - Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten bedürfen einer Grundlage in der Verfassung (Art. 94 Abs. 4 BV) - Regelungsmotiv der Behörden massgebend: Grundsatzwidrig sind Massnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirtschaft nach einem festen Plan zu lenken oder gewisse Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. - Grundsatzkonform sind wirtschaftspolizeiliche oder sozialpolitische Massnahmen.
70
DEF Fehlerhaftigkeit einer Vfg
*"Eine Verfügung ist dann fehlerhaft, wenn sie qua Verfahren, Form oder Inhalt Rechtsnormen verletzt."*
71
Kanzleigebühr
*"Kanzleigebühren sind Unterarten der Verwaltungsgebühren, welche geschuldet sind, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht"*
72
Benutzungsgebühr
*"Benutzungsgebühr bildet das Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung"* z.B. Universität
73
VSS vorsorgliche Massnahmen
1. geeignet, um drohenden Nachteil rechtlicher/tatsächlicher Art zu verhindern 2. zeitliche Dringlichkeit 3. Interessenabwägung 4. Endverfügung darf nicht präjudiziert werden RF: - Unvollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheid
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VSS für verwaltungsrechtliche Sanktionen
1) Zuständigkeit 2) (Gesetzliche) Grundlage 3) Bei Verfügung als Grundlage: Vollstreckbarkeit 4) Vhm 5) Weitere VSS - Ersatzvornahme: Androhen - Verwaltungsstrafen: Verschulden
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Vorsorgliche Massnahmen VVS:
- Gewichtige öffentliche oder private Interessen verlangen ein unverzügliches Handeln (Dringlichkeit) - Sofortige (End-)Verfügung ist nicht möglich - Endverfügung darf nicht präjudiziert werden - Vorsorgliche Massnahme muss verhältnismässig sein (Interessenabwägung) - Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in die Beurteilung miteinzubeziehen