AVR was ich noch nicht ausw. kann Flashcards
(75 cards)
Feststellungsverfügung
VwVG 5Ib.
VwVG25II
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten
> Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte
Anfechtung einer Allgemeinverfügung
- wie eine Verfügung anfechtbar
> Rechtsmittelbelehrung erforderlich - wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar
> jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung faktisch nicht möglich/zumutbar war
Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.
Vergleich mit Vfg/Erlass
wie Vfg:
- gesetzliche Grundlage erforderlich
- vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen
wie Erlasse:
- grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit
- Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung), jedoch keine individuelle Mitteilung
VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge
1) Gesetz darf Vertragsform nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)
2) und muss dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
3) Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)
Richtlinie/Vollzugshilfe
Vollzugshilfe (Zweck) -> Förderung des einheitlichen Vollzugs
“soft law”, häufig Ersatz für VO des Bundesamtes
soweit sich nur an Behörde richtet -> VerwVO
soweit auch an Private => eigenständiger Charakter
Exkurs: Richtplan/Nutzungsplan
(zweitrangig)
- Koordinationsfunktion
- Grundlage für Nutzungspäne
- nur behördenverbindlich
=> weder Rechtssatz noch Verfügung (gewisse Parallelen zur VerwaltungsVO
- Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Zonen
- parzellenscharf
- grundETverbindlich
- ähnlich wie Rechtsnorm -> unm. Grundl. für Baubewilligung
- Anfechtung - analog zu Verfügung
PRV: Adminstrative Hilfstätigkeit („Bedarfsverwaltung“)
“Bereitstellung des Sachmittel und Dienstleistungen, die Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt”
- Gemeinwesen erwirbt von Privaten Güter und Dienstleistungen
- Regeln der Submission/öffentlichen Beschaffung
- Submissionsrecht/Vergaberecht
- BöB
BöB8: ein öff. Auftrag …
1) V, der zwischen Auftraggeber und Anbieter geschlossen
2) und unmittelbar der Erfüllung einer ö.Aufgabe dient
3) Entgeltlichkeit
4) Austausch Leistung & Gegenleistung
5) charakteristische Leistung durch Anbieter erbracht
VSS Evidenztheorie für Nichtigkeit einer fehlerhaften Vfg
1) Mangel besonders schwer
2) Mangel offensichtlich/leicht erkennbar => evident
3) Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit
Formelle vs. materielle Rechtskraft von Vfg
> Vfg kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
RF: Vollstreckbarkeit der Vfg (VwVg39a.)
> hier i.S.v. inhaltlicher Unabänderbarkeit
RF: Frage der Bindungswirkung (Vfg. grds. abänderbar, falls VSS für Widerruf)
DEF Wiedererwägung
„Aufhebung oder Änderung einer Vfg durch die verfügende Verwaltungsbehörde selbst (auf entsprechendes Gesuch hin)”
Wiedererwägungsgesuch = formloser Rechtsbehelf ➔ d.h. kein Anspruch auf Eintreten
Verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Eintreten, abgeleitet aus BV 29 I : Verbot d. Rechtsverweigerung
- bei wesentlicher Änderung tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse
- Korrektur nachträglich fehlerhaft gewordener Vfg - bei nachträglichem Bekanntwerden erheblicher Tatsachen/Beweismittel
- Korrektur urspr. fehlerhafter Vfg
2 Arten von Ermessen
OB? - soll ich eine RF daran knüpfen?
> Entschliessungsermessen
- “kann”
WAS? - welche RF soll ich daran knüpfen
> Auswahlermessen
Massstab zur Beurteilung des Ermessens
“pflichtgemässes Ermessen”
“Einhaltung verfassungsmässiger Leitplanken”
- Rechtsgleichheitsgebot
- Diskriminierungsverbot
- Willkürverbot
- Verhältnismässigkeitsprinzip
DEF und Fallgruppen - Multipolare Interessenabwägung
“teil gleichgerichtete, teil gegenläufige öff. Interessen; zusätzlich i.d.R. auch private Interessen im Spiel”
- Rechtsnorm schreiben umfassende Interessenabwägung vor
- Spannungsfelder zw. einzelnen Verfassungsnormen bzw. Sachgesetzen
Methode der Interessenabwägung
- ERMITTLUNG der relevanten Interessen
- richtige/vollständige SV-Abklärung
- BEURTEILUNG (Gewichtung) der ermittelten Interessen
- primär: in der Verfassung vorgenommene bzw. daraus ableitbare Wertungen
- ABWÄGUNG der ermittelten Interessen
- Harmonisierung
- Herstellung “praktischer Konkordanz”
- Maximum an Geltung, Minimum an Wirkungsverzicht
bei Fehlen einer Übergangsregelung
welches Recht wird angewandt im…
…Verwaltungsverfahren?
…Rechtsmittelverfahren?
Verwaltungsverfahren
- Anwendung des neuen Rechts (alles bis zum Erlass der Vfg)
Rechtsmittelverfahren
- Anwendung bisherigen Rechts (Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids)
- Ausnahme: neues Recht anwendbar, falls…
- öff. Ordnung willen/zur Durchsetzung erheblicher öff. Interessen erlassen, oder
- dieses milder ist
(Achtung: Interessen Dritter !)
Neue Verfahrensvorschriften
Anwendung
- Grds.:
- sofortige Anwendbarkeit
- auch auf hängige Verfahren (Verw./Rechtm.)
„rel. Wertneutralität des Verfahrensrecht“
- Ausnahme:
- wenn mit neuem Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde, sodass hinsichtlich des verf-rechtl. Systems keine Kontinuität besteht
Negative Vorwirkung
“Nichtanwendung geltenden Rechts auf einen gegenwärtigen SV bis zum Inkrafttreten neuen Rechts”
- Aussetzung des geltenden Rechts, um Wirkung des künftigen Rechts nicht zu präjudizieren/vereiteln
- Ausnahmsweise zulässig, wenn:
1. Ausdrückliche gesetzliche Grundlage im geltenden Recht besteht
VSS
1) gesetzliche Grundlage (im jetzig geltenden Recht)
2) Schranke: Verbot der Rechtsverzögerung
4 Grundtypen von Bewilligungen
- Polizeibewilligung
- wirtschaftspolitische Bewilligung
- Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
- Plangenehmigung
häufig: gemischte Formen (zB Baubewilligung)
Arten von Konzessionen
-
Monopolkonzession
- beruht auf rechtlichem Monopol -
Sondernutzungskonzession
- beruht auf faktischem Monopol -
Sonderfall: Konzession des öffentlichen Dienstes
(Service Public)
- politisch definierte Grundversorgung mit Gütern/Dienstleistungen für alle Bevölkerungsschichten/Regionen nach gleichen Grds. in guter Qualität zu angemessenen Preisen
DEF wohlerworbene Rechte
Konzessionen sind…
Konzessionen gelten nach traditioneller/herrschender R-Auffassung als wohlerworbene Rechte
DEF
= vermögenswerte Rechte, die einen qualifizierten Bestandesschutz geniessen
GESETZESBESTÄNDIGKEIT
- Herleitung aus ET-Garantie u./o. Vertrauensschutz
- beide nicht absolut; BV36 bzw. Interessenabwägung)
- Fazit: wR bieten keinen stärkeren Schutz als die zugrundeliegenden Verfassungsgrundlagen
Einschränkung wohlerworbener Rechte
SUBSTANZTHEORIE
- Eingriff in Substanz des wohlerworbenen R
- Enteignung mit voller Entschädigung
- kein Eingriff in Substanz des wR (Kriterium: wirtschaftl. Zumutbarkeit)
- entschädigungslose öff.rechtl. ET-Beschränkung
- zB: nachträgliche Befristung einer altrechtlichen Konzession nach 150 Jahren
Elemente sowohl der formellen als auch materiellen (> Schwere) Enteignung
VSS ausserordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen
-
SCHRITT 1: VSS für entstehen eines “bedingten Anspruchs”
- vorgesehene Nutzung mit Zweckbestimmung vereinbar
- keine gleichwertige Alternative
=> bedingter Anspruch
- SCHRITT 2: Güterabwägung
Finanzreferendum allgemeines
Das Finanz/Abgabenreferendum ermöglicht auf kantonaler/kommunaler (nicht Bundesebene) ein Mitspracherecht für die Steuerzahler bei erheblichen Ausgaben.
Der Erwerb von Finanzvermögen stellt eine Anlage da, die den Finanzhaushalt nicht belastet und somit nicht dem Finanzreferendum untersteht
Der Erwerb von Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine Ausgabe, die das Finanzvermögen belastet und daher auch dem Finanzreferendum untersteht (Auch Umwandlung von Finanz in Verwaltungsvermögen)
Neue Ausgaben unterstehen ab einem bestimmten Betrag dem Finanzreferendum.
Neu = Wenn die Umstände der Ausgabe einer verhältnismässig grossen Handlungsfreiheit unterstehen)
Gebundene Ausgaben unterstehen keinem Finanzreferendum.
Gebunden = Wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.
=> Der Bund schriebt den Kantonen nicht vor, ein Finanzreferendum vorzusehen, dies richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Grafik Finanzreferendum