wichtigste Kärtchen AVR Flashcards
(54 cards)
Feststellungsverfügung
VwVG 5Ib.
VwVG25II
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten
> Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte
Anfechtung einer Allgemeinverfügung
- wie eine Verfügung anfechtbar (wegen ihrem konkreten Regelungsgegenstand)
> Rechtsmittelbelehrung erforderlich
> Zudem ist nur zur Beschwerde legitimiert, wer von der Allgemeinverfügung besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an deren Aufhebung/Änderung hat (eine virtuelle Betroffenheit, wie bei Erlassen, reicht nicht aus) - wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar (wegen des unbestimmten Adressatenkreises)
> jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung faktisch nicht möglich/zumutbar war
Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.
Vergleich mit Vfg/Erlass
wie Vfg:
- gesetzliche Grundlage erforderlich
- vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen
wie Erlasse:
- grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit
- Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung), jedoch keine individuelle Mitteilung
VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge
1) Gesetz darf Vertragsform nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)
2) und muss dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
3) Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)
Abgrenzung
Vfg vs. VRV
=> Zweiseitigkeit bei VRV
- inhaltliche Ausgestaltung steht (im Rahmen des Gesetzes) rechtlich beiden Parteien zu
massgebend:
- steht inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in wesentlichen Punkten beiden Parteien oder nur dem Staat zu?
- belässt Gesetz i.B.a. inhaltliche Ausgestaltung des R-Verhältnisses einen substanziellen Gestaltungsspielraum mit gegenseitigem Konsens*?
> Achtung: faktisches Machtungleichgewicht schliesst Vertragsnatur nicht aus
VSS Gesetzesdelegation
FORMELL
1) Delegation nicht durch Verfassung (BV/KV) ausgeschlossen
2) Delegationsnorm in Gesetz i.f.S. enthalten
MATERIELL
3) Beschränkung der Delegation auf bestimmte, genau umschrieben Materie (=/= Blankodelegation)
4) Grundzüge der Regelung im Gesetz selbst enthalten
Richtlinie/Vollzugshilfe
Vollzugshilfe (Zweck) -> Förderung des einheitlichen Vollzugs
“soft law”, häufig Ersatz für VO des Bundesamtes
soweit sich nur an Behörde richtet -> VerwVO
soweit auch an Private => eigenständiger Charakter
VSS Polizeiliche Generalklausel
BV36I Satz 3 (bei GR)
- Schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder fundamentaler Rechtsgüter
- Unmöglichkeit, die Gefährdung anders als mit gesetzlich nicht vorgesehenen Mitteln abzuwenden (subsidiär)
- sachliche/zeitliche Dringlichkeit
- Früher: Unvorhersehbarkeit der Situation
- BGer: heute bei Interessensabwägung
Exkurs: Richtplan/Nutzungsplan
(zweitrangig)
- Koordinationsfunktion
- Grundlage für Nutzungspäne
- nur behördenverbindlich
=> weder Rechtssatz noch Verfügung (gewisse Parallelen zur VerwaltungsVO
- Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Zonen
- parzellenscharf
- grundETverbindlich
- ähnlich wie Rechtsnorm -> unm. Grundl. für Baubewilligung
- Anfechtung - analog zu Verfügung
VSS Vertrauensschutz (TG)
- Vertrauensgrundlage
- genügend bestimmt
- individualisiert
- Zuständigkeit der auskunfterteilenden Person/darf so betrachtet werden
- vorbehaltlos
- unveränderte Sach-/Rechtslage
- Vertrauen
- Kenntnis der Vertrauensgrundlage
- Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar (individueller Massstab)
- Disposition aufgrund Vertrauen
- RF
- Bindung an Vertrauensgrundlage (Bestandesschutz)
- Entschädigung von Vertrauensschäden
- Übergangsregelungen
RF Vertrauensschutz
Interessenabwägung
> primäre RF: Bindung
- Abweichung vom geltenden Recht
- normkorrigierende Funktion des Vertrauensschutzes
> subsidiäre RF: Schadenersatz
- faktisch: nur unter strengen VSS von Staatshaftung, weil gesetzliche Regelung fehlt
PRV: Adminstrative Hilfstätigkeit („Bedarfsverwaltung“)
“Bereitstellung des Sachmittel und Dienstleistungen, die Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt”
- Gemeinwesen erwirbt von Privaten Güter und Dienstleistungen
- Regeln der Submission/öffentlichen Beschaffung
- Submissionsrecht/Vergaberecht
- BöB
BöB8: ein öff. Auftrag …
1) V, der zwischen Auftraggeber und Anbieter geschlossen
2) und unmittelbar der Erfüllung einer ö.Aufgabe dient
3) Entgeltlichkeit
4) Austausch Leistung & Gegenleistung
5) charakteristische Leistung durch Anbieter erbracht
Eckpunkte des Submissionsrechts
Zuschlagskriterien, Rechtsschutz, …
ZIELE
- BöB2
- Gleichbehandlung
- wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel
- Stärkung Wettbewerb
- Transparenz
GEGENSTAND
- Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge
VERFAHRENSARTEN (BöB 17 ff.)
- offenes Verfahren
- selektives Verfahren
- Einladungsverfahren
- freihändiges Verfahren
ZUSCHLAGSKRITERIEN
- BöB 29
ZUSCHLAG = ANFECHTBARE VFG
- BöB 53 I e.
- wenn Vertragsschluss erfolgt: keine Aufhebung des Vertrages (Primärrechtsschutz) sondern nur noch Schadenersatz (Sekundärrechtsschutz)
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
- BöB54
- wenn aufschiebende Wirkung erteilt wurde, dann kann bis zum Urteil der Vertrag nicht abgeschlossen werden
- aufschiebende Wirkung kann nur vor Vertragsschluss erteilt werden
PRV - Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- Teilnahme des Staates am Wettbewerb
- ausserhalb des Monopolbereichs
- dient nur mittelbar Erfüllung öff. Aufgaben (durch Ertrag)
- anders als adm. Hilfstätigkeit nicht unabdingbare VSS der staatlichen Aufgabenerfüllung
BV94: Zurückhaltung geboten
h.L. nicht rein fiskalisch motiviert - anderer Hauptzweck verlangt
Fehlerhaftigkeit von Vfg - Arten
zeitlich
-
Ursprüngliche
- Zuständigkeit (örtlich/sachlich/funktional)
- Verfahren
- Form
- Inhalt (SV-Ermittlung, Rechtsanwendung, Ermessensausübung)
-
Nachträgliche (nur bei Dauer-Vfg)
- Inhalt
- Änderung tatsächlicher Verhältnisse
- Änderung rechtlicher Verhältnisse
- Inhalt
Folge einer fehlerhaften Vfg
Regel: Anfechtbarkeit
- aktive Anfechtung mit Rechtsmittel
- Rechtsmittelfrist;
- RF: Aufhebung ex nunc
-> andernfalls: rechtsbeständig
Nichtigkeit
„qualifizierte Fehlerhaftigkeit“ => Evidenztheorie
- Feststellung von Amtes wegen
- jederzeit
- RF: Ungültigkeit ex tunc
VSS Evidenztheorie für Nichtigkeit einer fehlerhaften Vfg
1) Mangel besonders schwer
2) Mangel offensichtlich/leicht erkennbar => evident
3) Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit
Formelle vs. materielle Rechtskraft von Vfg
> Vfg kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
RF: Vollstreckbarkeit der Vfg (VwVg39a.)
> hier i.S.v. inhaltlicher Unabänderbarkeit
RF: Frage der Bindungswirkung (Vfg. grds. abänderbar, falls VSS für Widerruf)
DEF Wiedererwägung
„Aufhebung oder Änderung einer Vfg durch die verfügende Verwaltungsbehörde selbst (auf entsprechendes Gesuch hin)”
Wiedererwägungsgesuch = formloser Rechtsbehelf ➔ d.h. kein Anspruch auf Eintreten
Verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Eintreten, abgeleitet aus BV 29 I : Verbot d. Rechtsverweigerung
- bei wesentlicher Änderung tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse
- Korrektur nachträglich fehlerhaft gewordener Vfg - bei nachträglichem Bekanntwerden erheblicher Tatsachen/Beweismittel
- Korrektur urspr. fehlerhafter Vfg
2 Arten von Ermessen
OB? - soll ich eine RF daran knüpfen?
> Entschliessungsermessen
- “kann”
WAS? - welche RF soll ich daran knüpfen
> Auswahlermessen
Massstab zur Beurteilung des Ermessens
“pflichtgemässes Ermessen”
“Einhaltung verfassungsmässiger Leitplanken”
- Rechtsgleichheitsgebot
- Diskriminierungsverbot
- Willkürverbot
- Verhältnismässigkeitsprinzip
Prozessuale Überprüfbarkeit
VwVG 49
TB & RF, Überprüfung von Ger/Vw
Überprüft werden kann:
Auf TB-Seite
- unbestimmte Rechtsbegriffe
- Rechtsfrage
- typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden und Gerichten überprüfbar
Auf RF-Seite
- Ermessen (beide Arten)
- Ermessensfrage
- typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden überprüfbar (zwecks Aufsicht); von Gericht nicht
- Bund: anders, vgl. VwVG 49
- Gericht fehlt Fachkompetenz
- Überblick über Masse der Fälle
- Gericht keine OberVerwBehörde
- Gericht soll nicht Ermessen per se überprüfen
Kognitionsbeschränkungen bei den offenen Normelementen
TB: unbestimmte Rechtsbegriffe
RF: Ermessen (beide Arten)
Rechtlich
- Folge Beschränkung der Beschwerdegründe
- vgl. §50 VRG ZH
- was nicht gerügt, kann nicht geprüft (funkt. Unzuständigkeit)
Faktisch
- Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz
- technische/fachspezifische/(lokale) Planungsaspekte => sog. techn. Ermessen
- soweit verf. Beh. über Autonomie verfügt
- betrifft Ermessenskontrolle und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
- Folge: Beurteilungsspielräume der Verw