wichtigste Kärtchen AVR Flashcards

(54 cards)

1
Q
A
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2
Q

Feststellungsverfügung

VwVG 5Ib.
VwVG25II

A

Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten

> Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte

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3
Q

Anfechtung einer Allgemeinverfügung

A
  • wie eine Verfügung anfechtbar (wegen ihrem konkreten Regelungsgegenstand)
    > Rechtsmittelbelehrung erforderlich
    > Zudem ist nur zur Beschwerde legitimiert, wer von der Allgemeinverfügung besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an deren Aufhebung/Änderung hat (eine virtuelle Betroffenheit, wie bei Erlassen, reicht nicht aus)
  • wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar (wegen des unbestimmten Adressatenkreises)
    > jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung faktisch nicht möglich/zumutbar war
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4
Q

Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.

Vergleich mit Vfg/Erlass

A

wie Vfg:

  • gesetzliche Grundlage erforderlich
  • vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen

wie Erlasse:

  • grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit
  • Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung), jedoch keine individuelle Mitteilung
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5
Q

VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge

A

1) Gesetz darf Vertragsform nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)
2) und muss dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
3) Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)

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6
Q

Abgrenzung

Vfg vs. VRV

A

=> Zweiseitigkeit bei VRV
- inhaltliche Ausgestaltung steht (im Rahmen des Gesetzes) rechtlich beiden Parteien zu

massgebend:
- steht inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in wesentlichen Punkten beiden Parteien oder nur dem Staat zu?
- belässt Gesetz i.B.a. inhaltliche Ausgestaltung des R-Verhältnisses einen substanziellen Gestaltungsspielraum mit gegenseitigem Konsens*?

> Achtung: faktisches Machtungleichgewicht schliesst Vertragsnatur nicht aus

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7
Q

VSS Gesetzesdelegation

A

FORMELL
1) Delegation nicht durch Verfassung (BV/KV) ausgeschlossen
2) Delegationsnorm in Gesetz i.f.S. enthalten
MATERIELL
3) Beschränkung der Delegation auf bestimmte, genau umschrieben Materie (=/= Blankodelegation)
4) Grundzüge der Regelung im Gesetz selbst enthalten

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8
Q

Richtlinie/Vollzugshilfe

A

Vollzugshilfe (Zweck) -> Förderung des einheitlichen Vollzugs
“soft law”, häufig Ersatz für VO des Bundesamtes

soweit sich nur an Behörde richtet -> VerwVO
soweit auch an Private => eigenständiger Charakter

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9
Q

VSS Polizeiliche Generalklausel

BV36I Satz 3 (bei GR)

A
  1. Schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder fundamentaler Rechtsgüter
  2. Unmöglichkeit, die Gefährdung anders als mit gesetzlich nicht vorgesehenen Mitteln abzuwenden (subsidiär)
  3. sachliche/zeitliche Dringlichkeit
  4. Früher: Unvorhersehbarkeit der Situation
    - BGer: heute bei Interessensabwägung
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10
Q

Exkurs: Richtplan/Nutzungsplan

(zweitrangig)

A
  • Koordinationsfunktion
  • Grundlage für Nutzungspäne
  • nur behördenverbindlich

=> weder Rechtssatz noch Verfügung (gewisse Parallelen zur VerwaltungsVO

  • Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Zonen
  • parzellenscharf
  • grundETverbindlich
  • ähnlich wie Rechtsnorm -> unm. Grundl. für Baubewilligung
  • Anfechtung - analog zu Verfügung
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11
Q

VSS Vertrauensschutz (TG)

A
  1. Vertrauensgrundlage
    • genügend bestimmt
    • individualisiert
    • Zuständigkeit der auskunfterteilenden Person/darf so betrachtet werden
    • vorbehaltlos
    • unveränderte Sach-/Rechtslage
  2. Vertrauen
    • Kenntnis der Vertrauensgrundlage
    • Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar (individueller Massstab)
  3. Disposition aufgrund Vertrauen
  4. RF
    • Bindung an Vertrauensgrundlage (Bestandesschutz)
    • Entschädigung von Vertrauensschäden
    • Übergangsregelungen
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12
Q

RF Vertrauensschutz

A

Interessenabwägung

> primäre RF: Bindung
- Abweichung vom geltenden Recht
- normkorrigierende Funktion des Vertrauensschutzes

> subsidiäre RF: Schadenersatz
- faktisch: nur unter strengen VSS von Staatshaftung, weil gesetzliche Regelung fehlt

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13
Q

PRV: Adminstrative Hilfstätigkeit („Bedarfsverwaltung“)

A

“Bereitstellung des Sachmittel und Dienstleistungen, die Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt”

  • Gemeinwesen erwirbt von Privaten Güter und Dienstleistungen
  • Regeln der Submission/öffentlichen Beschaffung
    • Submissionsrecht/Vergaberecht
  • BöB

BöB8: ein öff. Auftrag …
1) V, der zwischen Auftraggeber und Anbieter geschlossen
2) und unmittelbar der Erfüllung einer ö.Aufgabe dient
3) Entgeltlichkeit
4) Austausch Leistung & Gegenleistung
5) charakteristische Leistung durch Anbieter erbracht

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14
Q

Eckpunkte des Submissionsrechts

Zuschlagskriterien, Rechtsschutz, …

A

ZIELE

  • BöB2
  • Gleichbehandlung
  • wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel
  • Stärkung Wettbewerb
  • Transparenz

GEGENSTAND

  • Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge

VERFAHRENSARTEN (BöB 17 ff.)

  • offenes Verfahren
  • selektives Verfahren
  • Einladungsverfahren
  • freihändiges Verfahren

ZUSCHLAGSKRITERIEN

  • BöB 29

ZUSCHLAG = ANFECHTBARE VFG

  • BöB 53 I e.
  • wenn Vertragsschluss erfolgt: keine Aufhebung des Vertrages (Primärrechtsschutz) sondern nur noch Schadenersatz (Sekundärrechtsschutz)

AUFSCHIEBENDE WIRKUNG

  • BöB54
  • wenn aufschiebende Wirkung erteilt wurde, dann kann bis zum Urteil der Vertrag nicht abgeschlossen werden
  • aufschiebende Wirkung kann nur vor Vertragsschluss erteilt werden
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15
Q

PRV - Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit

A
  • Teilnahme des Staates am Wettbewerb
  • ausserhalb des Monopolbereichs
  • dient nur mittelbar Erfüllung öff. Aufgaben (durch Ertrag)
  • anders als adm. Hilfstätigkeit nicht unabdingbare VSS der staatlichen Aufgabenerfüllung

BV94: Zurückhaltung geboten
h.L. nicht rein fiskalisch motiviert - anderer Hauptzweck verlangt

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16
Q

Fehlerhaftigkeit von Vfg - Arten

zeitlich

A
  • Ursprüngliche
    • Zuständigkeit (örtlich/sachlich/funktional)
    • Verfahren
    • Form
    • Inhalt (SV-Ermittlung, Rechtsanwendung, Ermessensausübung)
  • Nachträgliche (nur bei Dauer-Vfg)
    • Inhalt
      • Änderung tatsächlicher Verhältnisse
      • Änderung rechtlicher Verhältnisse
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17
Q

Folge einer fehlerhaften Vfg

A

Regel: Anfechtbarkeit
- aktive Anfechtung mit Rechtsmittel
- Rechtsmittelfrist;
- RF: Aufhebung ex nunc

-> andernfalls: rechtsbeständig

Nichtigkeit
„qualifizierte Fehlerhaftigkeit“ => Evidenztheorie
- Feststellung von Amtes wegen
- jederzeit
- RF: Ungültigkeit ex tunc

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18
Q

VSS Evidenztheorie für Nichtigkeit einer fehlerhaften Vfg

A

1) Mangel besonders schwer
2) Mangel offensichtlich/leicht erkennbar => evident
3) Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit

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19
Q

Formelle vs. materielle Rechtskraft von Vfg

A

> Vfg kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
RF: Vollstreckbarkeit der Vfg (VwVg39a.)

> hier i.S.v. inhaltlicher Unabänderbarkeit
RF: Frage der Bindungswirkung (Vfg. grds. abänderbar, falls VSS für Widerruf)

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20
Q

DEF Wiedererwägung

A

„Aufhebung oder Änderung einer Vfg durch die verfügende Verwaltungsbehörde selbst (auf entsprechendes Gesuch hin)”

Wiedererwägungsgesuch = formloser Rechtsbehelf ➔ d.h. kein Anspruch auf Eintreten

Verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Eintreten, abgeleitet aus BV 29 I : Verbot d. Rechtsverweigerung

  1. bei wesentlicher Änderung tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse
    - Korrektur nachträglich fehlerhaft gewordener Vfg
  2. bei nachträglichem Bekanntwerden erheblicher Tatsachen/Beweismittel
    - Korrektur urspr. fehlerhafter Vfg
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21
Q

2 Arten von Ermessen

A

OB? - soll ich eine RF daran knüpfen?
> Entschliessungsermessen
- “kann”

WAS? - welche RF soll ich daran knüpfen
> Auswahlermessen

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22
Q

Massstab zur Beurteilung des Ermessens

A

“pflichtgemässes Ermessen”
“Einhaltung verfassungsmässiger Leitplanken”

  • Rechtsgleichheitsgebot
  • Diskriminierungsverbot
  • Willkürverbot
  • Verhältnismässigkeitsprinzip
23
Q

Prozessuale Überprüfbarkeit

VwVG 49

TB & RF, Überprüfung von Ger/Vw

A

Überprüft werden kann:
Auf TB-Seite
- unbestimmte Rechtsbegriffe
- Rechtsfrage
- typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden und Gerichten überprüfbar

Auf RF-Seite
- Ermessen (beide Arten)
- Ermessensfrage
- typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden überprüfbar (zwecks Aufsicht); von Gericht nicht
- Bund: anders, vgl. VwVG 49

  • Gericht fehlt Fachkompetenz
  • Überblick über Masse der Fälle
  • Gericht keine OberVerwBehörde
  • Gericht soll nicht Ermessen per se überprüfen
24
Q

Kognitionsbeschränkungen bei den offenen Normelementen

TB: unbestimmte Rechtsbegriffe
RF: Ermessen (beide Arten)

A

Rechtlich

  • Folge Beschränkung der Beschwerdegründe
    • vgl. §50 VRG ZH
    • was nicht gerügt, kann nicht geprüft (funkt. Unzuständigkeit)

Faktisch

  • Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz
    • technische/fachspezifische/(lokale) Planungsaspekte => sog. techn. Ermessen
    • soweit verf. Beh. über Autonomie verfügt
  • betrifft Ermessenskontrolle und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
  • Folge: Beurteilungsspielräume der Verw
25
DEF und Fallgruppen - Multipolare Interessenabwägung
*“teil gleichgerichtete, teil gegenläufige öff. Interessen; zusätzlich i.d.R. auch private Interessen im Spiel”* - Rechtsnorm schreiben umfassende Interessenabwägung vor - Spannungsfelder zw. einzelnen Verfassungsnormen bzw. Sachgesetzen
26
Methode der Interessenabwägung
1. ERMITTLUNG der relevanten Interessen - richtige/vollständige SV-Abklärung 2. BEURTEILUNG (Gewichtung) der ermittelten Interessen - primär: in der Verfassung vorgenommene bzw. daraus ableitbare Wertungen 3. ABWÄGUNG der ermittelten Interessen - Harmonisierung - Herstellung “praktischer Konkordanz” - Maximum an Geltung, Minimum an Wirkungsverzicht
27
Grds. des intertemporalen Rechts 2 Fragen, die entstehen?
Rechtssätze wirken für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden SV ➔ Verbot der Rückwirkung u. Vorwirkung von Rechtsnormen **2 Fragen** 1. _Was ist „ein“ SV?_ - einmalige, abgeschlossene SV - zeitlich offene Dauersachverhalte 2. _Wie wirken sich Rechtsänderungen auf hängige Verfahrens aus?_
28
Übergangsbestimmungen im Lichte des Vertrauensgrundsatzes
bei Inkrafttreten neuen Gesetzes -> Frage, ob auf ein hängiges Verfahren oder laufendes Rechtsverhältnis altes oder neues Recht Anwendung findet. > Grundsätzlich muss die Frage im Gesetz geregelt werden > Dabei muss der Gesetzgeber die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beachten. > Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. > Überwiegt der Vertrauensschutz besteht Anspruch auf eine Weitergeltung des alten Rechts, was mit einer entsprechenden Übergangsfrist umsetzen kann ggf. Verpflichtung des Gesetzgebers, materiellrechgtliche Vorschriften für Übergangsphase zu erlassen... - Anpassungsfristen - …
29
bei Fehlen einer Übergangsregelung welches Recht wird angewandt im… …Verwaltungsverfahren? …Rechtsmittelverfahren?
**Verwaltungsverfahren** - Anwendung des neuen Rechts (alles bis zum Erlass der Vfg) **Rechtsmittelverfahren** - Anwendung bisherigen Rechts - Ausnahme: neues Recht anwendbar, falls… - öff. Ordnung willen/zur Durchsetzung erheblicher öff. Interessen erlassen, oder - dieses milder ist (Achtung: Interessen Dritter !)
30
Neue Verfahrensvorschriften Anwendung
- Grds.: - sofortige Anwendbarkeit - auch auf hängige Verfahren (Verw./Rechtm.) „rel. Wertneutralität des Verfahrensrecht“ - Ausnahme: - wenn mit neuem Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde, sodass hinsichtlich des verf-rechtl. Systems keine Kontinuität besteht
31
Echte Rückwirkung
> abschliessend unter altem Recht ereignet **Kriterium:** - Normadressaten können auf Gang der Ereignisse keinen Einfluss mehr nehmen **Problem:** - Verstoss gegen Rechtssicherheit und gegen Legalitätsprinzip - grds. unzulässig **ZulässigkeitsVSS** 1. im Gesetz vorgesehen (LegP) 2. in vernünftigem Rahmen zeitlich limitiert (VhmP) 3. Dient schutzwürdigem öff. Interesse (Erf. öff. I.) 4. keine stossende Ungleichheit (R-Gleichheits-G) 5. Respektierung wohlerworbener Rechte (Vertr.-Schutz)
32
Unechte Rückwirkung
1. **zeitlich offener Dauersachverhalt** - z.B. unter altem Recht entstanden und andauernd 2. **ZulässigkeitsVSS** 1. kein Verstoss gegen wohlerworbene Rechte (BGer) -> Vertrauensschutz 2. Güterabwägung - Interesse an Anwendung neuen Rechts - schutzwürdiges Vertrauen
33
Negative Vorwirkung
*"Nichtanwendung geltenden Rechts auf einen gegenwärtigen SV bis zum Inkrafttreten neuen Rechts"* - Aussetzung des geltenden Rechts, um Wirkung des künftigen Rechts nicht zu präjudizieren/vereiteln - Ausnahmsweise zulässig, wenn: 1. Ausdrückliche gesetzliche Grundlage im geltenden Recht besteht 2. *VSS für echte Rückwirkung erfüllt sind Künftiges Recht kann zur Auslegung von heute anwendbarem Recht herangezogen werden («Vorberücksichtigung»)* **VSS** 1) gesetzliche Grundlage (im jetzig geltenden Recht) 2) Schranke: Verbot der Rechtsverzögerung
34
DEF Konzession ( + dazugehörige Pflicht)
*"Ermächtigung Privater zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen Tätigkeit"* **Besonderheit: Ausübungspflicht**
35
Arten von Konzessionen
1. **Monopolkonzession** - beruht auf rechtlichem Monopol 2. **Sondernutzungskonzession** - beruht auf faktischem Monopol 3. **Sonderfall: Konzession des öffentlichen Dienstes** (Service Public) - politisch definierte Grundversorgung mit Gütern/Dienstleistungen für alle Bevölkerungsschichten/Regionen nach gleichen Grds. in guter Qualität zu angemessenen Preisen
36
VSS ausserordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen
1. **SCHRITT 1:** VSS für entstehen eines “bedingten Anspruchs” 1. vorgesehene Nutzung mit Zweckbestimmung vereinbar 2. keine **gleichwertige** Alternative => bedingter Anspruch 2. **SCHRITT 2:** Güterabwägung
37
Finanzreferendum JA/NEIN Bei Erwerb von Finanzvermögen/Vw-Vermögen
**Erwerb von Finanzvermögen** > Kapitalanlage > keine Belastung des Finanzhaushalts > kein Finanzreferendum **Erwerb von Verwaltungsvermögen** Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen > Ausgabe > Belastung des Finanzhaushalts > gebundene Ausgabe : kein Referendum > neue Ausgabe : Finanzreferendum
38
DEF und VSS materielle Enteignung
*"ET-Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen"* **SCHRITT 1** Einschränkung - des bisherigen Gebrauchs einer Sache, oder - eines künftigen Gebrauchs, der in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist **SCHRITT 2** - besondere Intensität (GrundTB) *= massgebend, ob bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung weiterhin möglich (hohe Schwelle des BGer)* - Sonderopfer (Spezialfall) *= massgebend ist nicht Vergleich mit anderen ET schlechthin, sondern mit ET in vergleichbaren Situationen* **ACHTUNG:** - BV versteht unter Enteignung: formelle Enteignung - EntG für: formelle Enteignung - VSS materielle Enteignung: Praxis
39
Gesetzliche Grundlage bei Enteignungen (Gesetzliche Quellen)
- Werke des Bundes/Überregionale Bedeutung - EntG 28-35: kombiniertes Plangenehmigungs- Ent-Verfahren (Normalfall) - EntG 36-41: Selbständiges Ent-Verfahren (selten, wo kein PGV vorgesehen) - Werke der Kantone oder Gemeinden/regionale oder lokale Bedeutung - kant. Recht
40
VSS Enteignung von Nachbarrechten ZGB 684/679 - SE auf öff.rechtl. Weg Immissionen
1. _Unvorhersehbarkeit_ der Immissionen 2. _“Spezialität”_ der Immissionen (=besonderes Betroffensein) 3. _schwerer Schaden_ (ab Minderwert von 10% *möglich*) NB: nicht gesetzlich geregelt
41
Unterscheidung, Bedeutung der Unterscheidung Steuern <=> Kausalabgaben
**Steuern** = gegenleistungslos geschuldete öffentliche Abgaben > allgemeine Steuern (Deckung des allgemeinen Finanzbedarf) > Sondersteuern (besondere Gründe/besonderer Verwendunszweck (>Zwecksteuer)) **Kausalabgabe** = Gegenleistung für > staatliche Leistung (Gebühr) > besonderen Vorteil (Beitrag/Vorzugslast) > Befreiung von Realleistungspflicht (Ersatzabgabe) - verlangt also causa _BEDEUTUNG DER UNTERSCHEIDUNG_ **1) Steuern verlangen Finanzkompetenz; Kausalabgaben verlangen nur Sachkompetenz** 2) Kausalabgaben: Lockerung des LegP durch Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip 3) Steuern: Besteuerungsgrundsätze nach BV127
42
Unterscheidung (auch in finanzieller Hinsicht) Benutzungsgebühr <=> Konzessionsgebühr
Benutzungsgebühr: Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip Konzessionsgebühr viel Geld (extra)
43
Kostendeckungsprinzip DEF
= *"der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben darf die Gesamtkosten des Gemeinwesens für betreffenden Verwaltungszweig nicht/höchstens geringfügig übersteigen"* - **nur relevant bei kostenabhängigen Kausalabgaben** - Vollkostenrechnung verlangt - umfasst sachlich zsh Verwaltungsaufgaben
44
Beiträge (Vorzugslasten)
= *"Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlichen Einrichtung"* - Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sondervorteil genügt (keine tatsächliche verlangt) - kostenabhängig => KDP anwendbar
45
Arten von Kausalabgaben
**Gebühren** Entgelt für - bestimmte Amtshandlung - Benutzung öffentlicher Einrichtung - Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit (Verwaltungsgebühren/Benutzungsgebühren/Konzessionsgebühren) **Beiträge (Vorzugslasten)** - Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlicher Einrichtung **Ersatzabgaben** - Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht
46
Verwaltungsgebühren
= *"Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung"* z.B.: Kanzleigebühr/Kontrollgebühr - kostenabhängig => Kostendeckungsprinzip anwendbar - Regelung der essentialia auf VO-Stufe genügt bei Gesetzesdelegation
47
Benutzungsgebühr
*"= Entgelt für Benutzung 1) einer öffentlichen Einrichtung (Verwaltungsvermögen) oder 2) einer öff. Sache im GmGb (gesteigerter GmGb)"* - kostenabhängig, wenn Verwaltungstätigkeit abgegolten => KDP anwendbar - kostenunabhängig: Gebühren für gest. GmGb => KDP nicht anwendbar
48
Ersatzabgaben
= *"Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht (Naturallast)"* - kostenunabhängig => KDP nicht anwendbar - auch ÄP praktisch wirkungslos, denn kein Marktwert
49
besondere Arten öffentlicher Abgaben
**Gemengsteuern** Verbindung von Kausalabgabe und Steuer: Abgabe als Gegenleistung für staatliche Leistung, aber betragsmässig erhöht **Kostenanlastungssteuern** - einem bestimmten Personenkreis stärker zurechenbar als der Allgemeinheit - Abgrenzung zur Vorzugslast: abstrakte Interessenlage massgebend; individueller Sondervorteil nicht erforderlich **Lenkungsabgaben** - Zweck: Verhaltenslenkung (Lenkungssteuern, -kausalabgaben, reine Lenkungsabgaben) **Mehrwertabgaben** Abschöpfung raumplanungsbedingter Mehrwerte, insb. durch Einzonung, Aufzonung od. Umzonung von Grundstücken
50
Subvention DEF
*- Geldleistungen/geldwerte Leistungen - eines Gemeinwesens - an anderes Gemeinwesen/Privatperson - deren Ausrichtung von der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe abhängig gemacht wird* > Leistungsverwaltung > LegP auch in der Leistungsverwaltung
51
Unterscheidungen nach > Zweck der Subvention > Handlungsspielraum der Behörden
1. **Finanzhilfen** - Empfänger ausserhalb der BVerw, um Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern/erhalten - Subvention für familienergänzende Betreuung 2. **Abgeltungen** - Empfänger ausserhalb der BVerw zur Milderung/Ausgleich finanzieller Lasten aus ... ... bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben ... öff.rechtl. Aufgaben, die dem Empfänger durch Bund übertragen 3. **Ermessenssubvention** - Ausrichtung der Subvention im Entschliessungsermessen der Behörde - Filmförderung - BGG 83 lit. k.: Beschwerde ans BGer ausgeschlossen 4. **Anspruchssubvention** - Spezialgesetz räumt ausdrücklich/stillschweigend R-Anspruch auf Subvention ein, sofern VSS erfüllt
52
VSS gesetzliche Grundlage bei Subventionen Achtung: Leistungsverwaltung - somit Anforderung an LegP tiefer
Auf Gesetzesstufe müssen geregelt sein: _> bei Ermessenssubventionen: (nur)_ 1) Grundsatz der Förderung als solcher 2) Zweck der Subvention _> bei Anspruchssubventionen:_ 1) Zweck der Subvention 2) Voraussetzungen der Subventionsgewährung 3) Kreis der Berechtigten 4) Bemessungsrahmen
53
Subventionen Begründung, Form, Beendigung
- **Begründung** - i.d.R. Vfg - VRV, insbesonderde bei - erheblichem Ermessensspielraum der zuständigen Behörde - bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass Empfänger einseitig auf Aufgabenerfüllung verzichtet - Rechtssatz, wenn hinreichend detailliert (Direktzahlungen in der Landwirtschaft) - **Form** - Bindung an Beitragszweck - Überprüfung Aufgabenerfüllung - **Beendigung** - ordentlich: bei Erfüllung der beidseitigen Pflichten - Vfg: Widerruf - VRV: Rücktritt (od. Kündigung, soweit vorgesehen)
54
Staats-/Beamtenhaftung DEF
*- Haftung des Gemeinwesens bzw. seiner Bediensteten - für vermögensrechtliche Schäden - die von staatlichen Organen bei Erfüllung dienstlicher Aufgaben verursacht wurden*