BauR- Gemeindl Einvernehmen Flashcards Preview

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Flashcards in BauR- Gemeindl Einvernehmen Deck (18)
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1
Q

Das Einvernehmen der Gemeinde §36 BauGB

A
  • Bauvorhaben nach §§31, 34, 35 BauGB bedürfen (sofern Gemeinde nicht selbst Baubehörde ist) des Einvernehmens der Gemeinde
    -> wg Planungshoheit der Gemeinde Art.28 II
  • drittschützende Norm
2
Q

Ist ein Einvernehmen der Gemeinde für §30 I BauGB (Planbereich) notw?

A
  • nein
  • Gemeinde hat ihr Planungsermessen bereits durch den BPI ausgedrückt
  • wenn ein Vorhaben zu 100% dem BPI entspricht, besteht kein Bedarf für ein erneutes Einvernehmen der Gemeinde
3
Q

Wann darf die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigern?

A
  • nur aus den in §§31, 33-35 BauGB genannten Gründen
  • wird die Zustimmung nicht ausdr verweigert, gilt sie nach 2 Monaten als erteilt §36 II 2
  • das fiktive Einvernehmen kann noch bis zur Erteilung der Baugenehmigung widerrufen werden
  • Verweigerung des Einvernehmens ist dem Antragssteller ggü kein VA (nur Verw.internum ohne Außenwirkung)
4
Q

Rechtsnatur des Einvernehmens der Gemeinde

A
  • kein VA, der mit VK isoliert eingeklagt werden kann
  • mangels Regelung mit Außenwirkung nur eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung iRe von der Baurechtsbehörde durchzuführenden Verw.verfahrens
5
Q

Muss im Falle einer rw Versagung das Einvernehmen der Gemeinde zur Erteilung der Ausnahme/ Befreiung erneut angefragt werden?

A
  • nein, umb im Wege der VK auf Gewährung der begehrten Ausnahme/ Befreiung od auf Erteilung der Baugenehmigung
    = Gericht ist an rw Versagung des Einvernehmens nicht gebunden u kann rw Versagungsbescheid aufheben u Behörde verpflichten, die Genehmigung zu erteilen
    = Gemeinde ist nicht erneut für Einvernehmen zu ersuchen
  • Gemeinde ist not beizuladen §65 II VwGO
6
Q

Genehmigsfiktion §36 II 2 BauGB

A
  • Einvernehmen wird fingiert, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Erteilung verweigert wird (Genehmigungsfiktion)
  • nur bis zum Ende der Ausschlussfrist frei widerruflich
  • nach Fristablauf ist Rücknahme/ Widerruf ausgeschlossen! (keine Fiktionsbeseitigung mögl)
7
Q

RF bei Vorliegen der TB-Voraussetzung §36 (Kein Versagungsgrund aus §§31, 33-35)?

A
  • kein Ermessen
  • fehlen Versagungsgründe, muss Zustimmung erteilt werden (Einvernehmen kann nur untersagt werden, weil das zu genehmigende Vorhaben nicht mit ihren Planungsabsichten übereinstimmt)
8
Q

Klagebefugnis der Gemeinde bei Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten

A
  • Es müsste mögl sein, dass die Gemeinde durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt ist
  • Adressat der Baugenehmigung ist nicht Gemeinde
    , sondern Bürger
  • Klagebefugnis deshalb nicht aus Adressatentheorie sondern Schutznormtheorie
  • soweit die Baugenehmigung rw ist, könnte G in ihrem Beteiligungsrecht §36 BauGB (aus kommunaler Selbstverwaltung Art28 II) verletzt sein
  • od zB Verletzung in Planungshoheit, wenn Genehmigung den Festsetzungen eines BBP nach §30 widerspricht (Umkippen der gemeindl BLP)
9
Q

Wo wird ein eventuell fiktives Einverständnis der Gemeinde durch Fristablauf geprüft?

A

-> Rechtsschutzbedürfnis
- ~ entfällt, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat (durch fiktive Erteilung nach §36 II 2)
- Fristberechnung nach §§187 ff

10
Q

Wo ist die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch Landrat zu prüfen?

A
  • zu prüfen unter Rechtsschutzbedürfnis, wenn Gemeinde sich nur gg Baugenehmigung an sich u nicht gg Ersetzen des Einvernehmens wendet
11
Q

Allgemeines: Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch Landrat

A
  • das Ersetzen des gemeindl Einvernehmens ist ein von der Baugenehmigung zu unterscheidender VA (auch wenn beide Entscheidungen in einem VA erfolgen)
  • wendet sich Gemeinde allein gg die Baugenehmigung u die Ersetzung wird bestandskräftig, kann die RMK der Ersetzung bzgl der Baugenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden
12
Q

Problemdarstellung: Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch Landrat
- ist Einvernehmen isoliert anfechtbar?

A
  1. hM: beide VA sind isoliert anzufechten
  2. aA: isolierte Anfechtung unzul
    (+) §44a VwGO: Rechtsbehelfe gg behördl Verfahrenshdl (=Ersetzung) dürfen nur gleichzeitig mit den gg die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden
    (+) gesonderte Anfechtung würde zu einem prozessualen Auseinanderfallen des Rechtsschutzes gg beide akzessorisch verbundenen VA führen, obwohl inhaltl Prüfung gleich ist
    (+) Prozessökonomie
    (+) §44a 2: Ersetzung ist auch nicht vollstreckbar
13
Q

Schema: RMK einer Ersetzungsentscheidung

A
  1. Form RMK
    a. Zust.keit §54 IV, 48, 46
    b. Verfahren, Begründung, Form §54 IV
  2. Mat RMK
    =erforderl Einvernehmen müsste rw versagt worden sein
    a. erforderl Einvernehmen
    - §36 I 1 BauGB: erforderl für Entsch über Zul.keit von Vorhaben nach §§31, 33-35

b. Versagung des Einvernehmens

c. RWK der Versagung
- §36 II 1: Einvernehmen darf nur aus den sich aus den §§31, 33-35 ergebenden Gründen versagt werden
- Einvernehmen wurde rw versagt, wenn das Vorhaben nach §§31, 33-35 zul ist

aa. Prüfungsmaßstab richtet sich nach §31/33/34/35
bb. Zul.keitsvorauss §§31/33/34/35
-> war das Einvernehmen zu erteilen, so war die Verweigerung rw u die Ersetzung rm

14
Q

Schema: Form RMK einer Ersetzungsentscheidung

A
  1. Form RMK
    a. Zust.keit
    - §54 IV 1: zust Genehmigungsbehörde
    - §§48 I, 46 I Nr.3 LBO, 15 I Nr.1 LVG: Landratsamt
    - §3 I Nr.1 LVwVfG: örtl Zust.keit
    b. Verfahren, Begründung, Form
    - §54 IV 4: Begründung
    - §54 IV 6: Anhörung
    - §54 IV 7: angem Frist für erneute Entscheidung
15
Q

Wann ist die Ersetzungsentscheidung mat rm?

A

wenn das erforderl Einvernehmen rw versagt wurde

16
Q

Wann ist ein Einvernehmen der Gemeinde nach §36 BauGB erforderl?

A
  • bei Entscheidungen über die Zul.keit von Vorhaben nach §§31, 33-35 BauGB
17
Q

Rechtsschutzbedürfnis: Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch Landrat
- wäre einfachere Rechtsschutzmögl.keit anstatt Baugenehmigung die Ersetzung anzufechten?

A
  • hätte Klage gg Ersetzung Erfolg, wäre Baugenehmigung zwar rw, aber gem §44 III Nr.4 LVwVfG nicht nichtig: Baugenehmigung würde fortbestehen mit Gefahr dass gebaut wird
  • nur durch Klage gg Baugenehmigung Gefahr abwendbar
18
Q

Ist die Ersetzung des EInvernehmens eine behördl Verfahrenshdl iSd §44a VwGO?

A

= alle Maßnahmen einer Behörde, die im Laufe eines VerwVerfahrens getroffen werden, um die endgültige Sachentscheidung VORZUBEREITEN, ohne das Verfahren selbst abzuschließen
- Ersetzung als Maßnahme, die die Erteilung der Baugenehmigung vorbereitet
- §44a erfasst auch Verf.hdl die selbst VA sind!!
-> isolierte Anfechtung ist unzul