Was versteht man unter “Bauordnungsrecht”?
= ist objektbezogen u regelt die ordnungsrechtl Anforderungen an ein konkr Bauwerk (im Gegensatz dazu ist Bauplanungsrecht flächenbezogen)
- Gesetzgebungskompetenz: Länder Art.70 I
- Norm: Landesbauordnung LBO
Was sind die Ziele des Bauordnungsrechts?
a. Gefahrenabwehr (Brandschutz)
b. Nutzung benachbarter Grundstücke soll nicht gestört werden
c. Einhaltung soz Standards (zB Anzahl öffentl Toiletten)
d. Einhaltung ökolog Mindestvorgaben (zB Abwasserentsorgung)
e. ästhetische Gestaltung (= Verunstaltungsverbot)
Was beinhaltet die durch Art.14 gewährleistete Baufreiheit?
Berechtigt der Bestandsschutz dazu einen Ersatzbau zu errichten?
Wie kann die Baufreiheit eingeschränkt werden?
b. Veränderungssperre
= ermöglicht es den Gemeinden während Aufstellung/ Aufhebung/ Änderung eines BBP durch Erlass einer Veränd.sperre zu verbieten, um status quo solange zu erhalten
= wird als Satzung §16 erlassen
Wie kann die Baufreiheit eingeschränkt werden?
e. Abstandsflächen
Bauplanungsrecht als Ausdruck des kommunalen Selbstverw.rechts Art.28 II 1
Was versteht man unter Planungshoheit der Gemeinden? §2 I 1 BauGB (Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Gemeinde)
= Befugnis ohne strikte Bindung an staatl Vorgaben aufgrund eigenen Gestaltungs- u Entscheidungsspielraum über
(1) bauliche Verwendung des Grund u Boden des Gemeindegebiets zu disponieren
(2) die zur Verwirklichung des eigenverantwortlich wahrnehmbaren Gestaltungspotentials erforderl planerischen Leitlinien ohne staatl Beeinfussung zu entwickeln
-> zentrales Gestaltungsmittel der kommunalen Planungshoheit u wesentliches Steuerungsmittel der städtebaulichen Entwicklung
Rechtsschutz für die Planungshoheit der Gemeinden
Wie weit ist die Reichweite der Planungshoheit?
Bestandteile der gemeindl Planungshoheit
Wer hat die Gesetzgebungskompetenz bzgl des öffentl Baurechts?
Müssen die Gemeinden das ganze Gebiet der BRep überplanen?
§1 III BauGB: nur, wenn es erforderl ist
RMK einer Veränderungssperre §14
b. Sicherungsmittel einer positiven Planungskonzeption
aa. RMK des beabsichtigten BBP
= Erforderl.keit der beabsichtigten Planung für städtebaul Entwickl u Ordnung
= keine Verhinderungsplanung
aa. wirks Planaufstellungsbeschluss
= Beschluss muss zeitl vor Veränd.sperre liegen, um Planaufstellung sichern zu können
bb. erforderl zur Sicherung des BBP
= Verhinderungsplanung unzul!
= Mindestmaß ist bereits bestimmt u absehbar
c. zulässiger Inhalt §14
d. Einhaltung der Geltungsdauer §17
Wann fehlt die Erforderl.keit einer Veränderungssperre
= muss zur Sicherung des BBP erforderl sein,
= daher muss ein Mindestmaß an zukünftigem Planinhalt des BBP bestimmt u absehbar sein
= Gemeinde hat weites Planungsermessen u kann auf konkr Vorhaben mit VS reagieren
a. wenn Sicherung einer Planung, die sich inhaltl noch in keiner Weise absehen lässt (keine Mindestkonkretisierung/ planerische Entsch ist noch ergebnisoffen)
b. ein Bauvorhaben rein vorsorgl/ aus anderen als städtebaul Gründen verhindert werden soll
Gebietserhaltungsanspruch
= Grundstückseigentümer hat das Recht, sich innerhalb des von ihm bewohnten BBP gegen jede artfremde Bebauung (wenn Vorhaben weder allg noch ausnahmsw zul) zu wehren
= Anspr besteht auch, wenn N nicht selbst tatsächlich beeinträchtigt wird (typisierende Betrachtung)!!
= folgt aus nachbarl Austauschverhältnis/ Schicksalsgemeinschaft
= KEIN gebietsübergreifender Rechtsschutz
Gebietsprägungserhaltungsanspr/ Gebietsverträglichkeit
= Bauvorhaben ist an sich grds allg/ ausnahmsw in BBP zul, widerspricht aber nach genereller u typisierender Betrachtung den jeweiligen Gebietscharakter u der Zweckbestimmung (keine subj Betroff.heit erforderl)
= zweites Korrektiv durch abstrakt-typisierende Anschauung vorgeschaltet zum Rücksichtn.gebot
-> gebietsverträgl ist, was nach typ Nutzung nicht stört
= Gebietsansäßiger hat Anspr auf Einhaltung
= Verwaltungsakt darf nicht vollzogen werden (Vollziehbarkeitstheorie)
= Gemeinde prüft dieselben rechtlichen Voraussetzungen wie die Baugenehmigungsbehörde
= Gemeinde prüft und entscheidet etwas, was die Baugenehmigungsbehörde dann nicht mehr prüfen und entscheiden kann
Wie könnte man Vorhaben trotz rm Veränd.sperre dennoch durchsetzen?
Var.1: gibt es ausnahmsw Bestandsschutz nach §14 III?
= Bekanntgabe der Baugenehmigung ausreichend, Bestandskraft nicht notw
Var.2: wenn BG rw abgelehnt wurde, dann kein bestandsschutz nach §14 III, aber ggf kann aus §14 II eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Gemeinde Einvernehmen erteilt u keine überwiegenden öffentl Belange entggstehen (ggf Planungsvorhaben entggst)
Var.3: Umstellung der VK auf FK dass Ablehnung der BG rw u SE gg Baubehörde
Rücksichtnahmegebot §15 I BauNVO
= vermittelt allen Bewohnern eines BBP einen Anspr auf Erhalt des prägenden Gebietscharakters
= Vorhaben, die zwar an sich allg/ ausnahmsw zul sind, können von den Baugebietsnachbarn abgewehrt werden, wenn sie im Einzelfall nach Lage, Umfang, Anzahl od Zweckbestimmung dem prägenden Gebietscharakter widersprechen
= kommt nur zum Zug wenn Vorhaben nicht bereits nach generell-typis Betrachtung gebietsunverträgl ist
Prüfung der Zulk eines Vorhabens nach Art der baul Nutzung
Unterschied Gebietsprägungserhaltungsanspr zu §15 I 1 BauNVO