Bekämpfung der Tollwut Flashcards

(39 cards)

1
Q

Erreger der Tollwut

A
  • Lyssavirus aus der Familie Rhabdoviridae
  • Einzelstrang RNA-Genom, negative Polarität
  • stäbchenförmig/geschossförmig
  • helikal gewundener Ribonukleoprotein- komplex, der von einer Lipidhülle umgeben ist (= behülltes Virus)
  • In der Hülle befindet sich nur das Glykoprotein (G-Protein)
  • G-Protein:
    • verantwortlich für Anheftung und Eindringen in die Zielzellen
    • besitzt hämagglutinierende Aktivität
    • immunologisch bedeutsam: neutralisierende Antikörper
  • M-Protein:
    • wesentliche Funktion bei der Freisetzung der Viren (Budding)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wie ist der Replikationszyklus des Tollwutvirus?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wo kommt Tollwut vor?

A

Bei der Tollwut handelt es sich um eine gefährliche Zoonose mit etwa 70.000 Todesfällen bei Menschen pro Jahr (Schätzung der WHO), davon 95% in Asien und Afrika.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

We sieht die Epidemiologie der Tollwut aus?

A
  • abhängig von der geographischen Region und von den Tieren, die dem Virus als Reservoir dienen
  • 3 unterschiedliche Formen:
    • Sylvatische Tollwut
      • Westliche EU: nahezu frei von Tollwut
      • Östliche EU: Tollwut in Rotfuchspopulationen, evtl. auch Marderhund
      • Nordamerika: Waschbär, Koyote, Stinktier, Graufuchs
      • Zyklus Fuchs-Fuchs
      • auch Infektionen anderer Tiere und des Menschen möglich
    • Urbane Tollwut
      • vorwiegend in Ländern der dritten Welt
      • streunende Hunde als Reservoir
      • Zyklus Hund-Hund
      • auch Infektionen anderer Haustiere und Menschen möglich
      • menschliche Tollwutfälle hauptsächlich in Regionen mit urbaner Wut
      • in Deutschland sehr selten
    • Fledermaus-Tollwut
      • vorwiegend in Südamerika, Asien
      • Zyklus Fledermaus-Fledermaus
      • auch Infektionen anderer Haustiere und Menschen möglich
      • in Deutschland eher selten
      • In Dtld Breitflügelfledermaus zu 95% betroffen
      • Tollwut der Fledermäuse ist als eigenständiges Infektionsgeschehen zu sehen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wie wird Tollwut übertragen?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Wie sieht die Empfänglichkeit der Tiere gegenüber Tollwut aus?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Wie lange ist die Inkubationszeit?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Wie sieht die Pathogenese der Tollwut aus?

A
  • Primäre Virusvermehrung erfolgt an der Eintrittstelle in Myozyten.
  • Von dort dringt das Virus in periphere Nervenendigungen ein (über Acetylcholin- und p75-Neutrophin-Rezeptoren (Interaktion mit G- Protein))
  • Verbreitung über retrograden axonalen Transport und transsynaptisch zum ZNS
  • Hauptreplikationsorte im Gehirn sind: Hirnstamm, Ammonshorn und Hippocampus → Vermehrung im Hirn verursacht klinische Symptomatik
  • Aus dem Hirn gelangt das Virus in Zellen der Speicheldrüse und wird dort massiv vermehrt und über Speichel ausgeschieden
  • Achtung: Speichel kann bereits längere Zeit vor Ausbruch der Tollwut infektiös sein, beim Hund etwa 5 Tage.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Tollwut beim Menschen

A
  • Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen, Halsschmerzen, Fieber, zunehmende Unruhe, deutliche Angstgefühle
  • vermehrtermSpeichel-und Tränenfluss, Schluck- beschwerden, Krämpfe der Halsmuskulatur
  • Krampfanfälle,Tod nach 3 – 5 Tagen
  • weltweit sterben jährlich ca. 55.000 Menschen an Tollwut
  • Nicht jeder gebissene Mensch erkrankt, aber jeder erkrankte Mensch stirbt
  • Tod in der Regel durch Koma und Atemlähmung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Welche Stadien gibt es bei der Tollwut

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Wie verläuft Tollwut beim Hund?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wie verläuft Tollwut bei der Katze?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Wie verläuft Tollwut beim Rind?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Wie verläuft Tollwut bei Schaf und Ziege?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Wie verläuft Tollwut beim Pferd?

A
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wie verläuft Tollwut beim Schwein?

17
Q

Wie verläuft Tollwut bei Fuchs und anderen Wildtieren?

18
Q

Wie verläuft Tollwut bei Fledermäusen?

19
Q

Welche Diagnostischen Methoden nutzt man zum Nachweis von Tollwut?

A

Die Diagnose Tollwut wird bei Tieren praktisch immer postmortal gestellt,

  • wobei Gewebestücke von Ammonshorn, Cerebellum sowie Pons oder Medulla oblongata mittels direkter Immunfluoreszenz auf Virusantigen untersucht werden.
  • Der Nachweis von Negrischen Einschlusskörperchen ist für die Diagnose nicht ausreichend, weil diese bei Tollwut mitunter fehlen können.
  • Der Virusnachweis kann auch nach Virusisolierung und durch Einsatz weiterer Methoden wie RT-PCR erfolgen.
  • Das letztgenannte Verfahren zum Nachweis des viralen Genoms bzw. eines Genomstückes stellt eine wertvolle Ergänzung der diagnostischen Möglichkeiten dar, nicht nur wegen der extrem hohen Sensitivität der Methode, sondern auch in Verbindung mit Nukleinsäuresequenzierung zur molekularen Charakterisierung des vorliegenden Tollwutvirus- Isolates.
  • Allerdings ist eine positive RT-PCR allein nicht ausreichend für die Feststellung der Tollwut.
  • Bei allen nach Immunfluoreszenz fraglichen Befunden sowie nach Immunfluoreszenz negativen Befunden mit humaner Exposition wird versucht, das Virus zu isolieren.

Die Diagnose am lebenden Patienten spielt in der Veterinärmedizin eine untergeordnete Rolle. Ein Virusnachweis am lebenden Tier/Menschen ist erst gegen Ende der Inkubationszeit in Korneaabdruck-Präparaten und Hautstanzen der Nuchal- oder Fazialregion möglich.

Weiterhin kann das Virus im Speichel nachgewiesen werden. Negative Ergebnisse am lebenden Patienten schließen das Vorliegen der Tollwut nicht sicher aus.

20
Q

Wie wird die Tollwut bekämpft?

21
Q

Tollwutprohylaxe – Haustiere

A
  • Totimpfstoffe gegen Genotyp 1 des Virus stehen zur Verfügung
  • Hunde, Katzen und Frettchen sollen ab einem Alter von 12 Wochen geimpft werden.
  • Zur Optimierung des Impfschutzes wird eine zweite Impfung nach 4 Wochen empfohlen.
  • Nach einem Jahr sollte nochmals geimpft werden.
  • Weitere Impfungen erfolgen nach den Angaben der Impfstoffhersteller bzw. den Leitlinien zur Impfung von Kleintieren der Ständigen Impfkommission Vet (Deutsche Gesellschaft für Kleintiermedizin (DGK-DVG))
  • Für grenzüberschreitende Reisen innerhalb der EU müssen Hunde, Katzen und Frettchen seit 2004 einen Heimtierausweis mit dem tierärztlichen Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung mitführen
  • Der Heimtier-Ausweis wird von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt; in Deutschland können alle Tierärzte diese Ermächtigung auf Antrag erhalten.
  • Der EU-Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, dazu muss das Tier mittels Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder 11785) oder durch eine vor dem 3. Juli 2011 angebrachte Tätowierung identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer im Ausweis eingetragen sein.
22
Q

Tollwutprophylaxe – Lebendimpfstoffe

A
  • Lebendimpfstoffe dürfen lediglich im Rahmen der oralen Immunisierung („Köderimpfstoff“) zur Bekämpfung der Wildtollwut eingesetzt werden.
  • Das Friedrich-Loeffler-Institut koordiniert die Bekämpfung der Wildtollwut in Deutschland.
  • Orale Immunisierung von Füchsen wurde bis Frühjahr 2008 durchgeführt.
  • Regionen, in denen Tollwut- Impfköder ausgebracht werden sind zu kennzeichnen.
23
Q

Wann liegt Tollwut vor?

A

Tollwut liegt vor, wenn sie durch virologische Untersuchung (s. Diagnose) festgestellt wurde.

Ein Verdacht liegt vor, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch- anatomischen Untersuchung, der molekularbiologischen Untersuchung oder der histologischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt.

24
Q

Wann liegt der Impfschutz vor?

25
Was ist ein wild lebendes Tier?
**wild lebendes Tier**: jedes für die Tollwut empfängliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse.
26
Was gilt für Impfungen?
**§ 2 Impfungen und Heilversuche** (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere. (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies 1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder 2. zum Schutz vor der Tierseuche erforderlich ist. (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten. **§ 3 Ausnahmen** Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1. von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen, 2. von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche, 3. von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.
27
Wann werden Wildtiere untersucht?
**§ 3a Untersuchungen** **Inhaltsübersicht** Die zuständige Behörde hat 1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären, 2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen TieresAngaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.
28
Was gilt für Ausstellungen?
**§ 4 Anzeige von Ausstellungen** (1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. (2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
29
**§ 5 Kennzeichnung**
**§ 5 Kennzeichnung** In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem **Name und Anschrift des Besitzers** angegeben sind oder an dem eine **Steuermarke** befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
30
**§ 6 Vor amtlicher Feststellung**
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt **vor der amtlichen Feststellung** für seuchenverdächtige Haustiere Folgendes: 1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen Standort so absondern, dass sie nicht mit Haustieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung kommen können. 2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen **nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde** und **nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung** aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet erwiesen hat.
31
* *Nach amtlicher Festellung** * *§ 7 Tötung und unschädliche Beseitigung**
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen **hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen**. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere 1. einen Menschen gebissen haben oder 2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen. (3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten.
32
**§ 8 Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk**
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, **amtlich festgestellt** worden und kann im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Tierhaltung, die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum **gefährdeten Bezirk** und **gibt dies öffentlich bekannt**. (2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „**Tollwut! Gefährdeter Bezirk**“ gut sichtbar an. (3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon **ausgenommen** sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen. (4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde das betreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
33
**§ 9 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht**
(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten. (3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden sind. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
34
**§ 10 Behördliche Beobachtung**
(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9 Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen, sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen und unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden. § 9 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Während der behördlichen Beobachtung darf das Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der Weidegang von **Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen** sind gestattet; die Nutzung der **Hunde** bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung am neuen Standort (3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zuständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
35
**§ 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall bei wild lebenden Tieren**
Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.
36
**§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen**
(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a 1. eine verstärkte Bejagung, 2. eine orale Immunisierung und 3. die Untersuchung nach der Anlage wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet. (2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler- Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.
37
**§ 12a**
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 anordnen.
38
**§ 13 Desinfektion**
Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.
39
**§ 14 Aufhebung der Schutzmaßregeln**
(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seuchenkranken Haustiere oder seuchenverdächtigen Hunde und Katzen verendet oder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist. (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a durchgeführt worden ist. (3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit 1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist und 2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindestens 5000 km2 oder mit einem Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen bleibt.